Dubai, fünf lebten ständig in Dubai. Dort bestehe ein lebenslanges Einreiseverbot für ihn. Dies sei passiert,
dem er vier Monate als Touristenguide in Tansania gearbeitet habe. Er sei 2007
Pakistan abgeschoben worden. Er habe nicht gewusst, dass das ein Verbot für Dubai
sich ziehe. Seine Familie wohne seit 40 Jahren in Dubai. Er gehöre dem Volk der Belutschen an. Er sei die ersten sechs Schuljahre in Dubai zur Schule gegangen, dann bis zur zehnten Klasse in Pakistan. Seine Familie besitze in Pakistan und Dubai Geschäfte. In Pakistan sei es eine Autowerkstatt in Karachi. Die letzten zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise habe er in Karachi gelebt, gemeinsam mit seinen Eltern. Seine Eltern hätten den Ort aus Sicherheitsgründen verlassen und lebten jetzt in Sargani Town. Am 6. Juli 2010 habe er das Geschäft eröffnet. Er selbst habe in dem Betrieb nicht gearbeitet, er habe geschulte Leute gehabt. Seine Brüder hätten Erfahrung. Die seien
Pakistan gekommen und hätten ihm Starthilfe gegeben. Er habe vier Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehabt und vier in der Autowäsche in der Service-Station. Die Ausreise habe 10.000 Euro gekostet, das habe er von seiner Familie und aus dem Geschäft erhalten, sie hätten viel Geld.
der Eröffnung habe er Probleme gehabt, mal mit der Polizei, mal mit einer Gang, Mafia-Leuten. Im Februar 2012 hätten sich diese Probleme zugespitzt. Er habe einen Zettel bekommen, dass er 10.000 Euro bezahlen solle, sonst werde er getötet und seine Werkstatt zerstört. Er habe ihnen gesagt, dass das eine neue Werkstatt sei und er nicht so viel zahlen könne. Zwei Monate seien die Verhandlungen gegangen. Sie hätten ihm auch gedroht, seine ganze Familie umzubringen, weil er Belutsche sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, weil die korrupt sei. Polizisten hätten ihre Autos bei ihm reparieren lassen, ohne zu bezahlen. Er habe sich im April 2012 an einen Rechtsanwalt namens Abdul Qudaair Satter gewendet, der für ihn einen Antrag beim Friedensrichter (gemeint Justice of Peace) gestellt habe. Daraufhin habe er von diesem eine Art Führungszeugnis bekommen. Er habe gedacht, dass er damit keine Bedrohungen mehr erhalte. 20 bis 25 Tage später, am 19. Mai 2012 seien drei verdächtige Personen kurz
der Mittagspause in seine Werkstatt gekommen. Die gehörten zur Mafia, zu welcher Gang wisse er nicht. Einer habe ihn mit einem Hockey-Schläger geschlagen. Die Männer hätten Chemikalien verschüttet und angezündet. Es habe viel Rauch gegeben. Er glaube, die hätten ihn entführen wollen. Es seien Menschen gekommen, um zu sehen, was passiere. Der, der ihn geschlagen habe, habe gesagt, sie würden ihn töten, wenn er das nächste Mal etwas gegen sie unternehme. Deshalb glaube er, die hätten von der Polizei Hilfe. Er sei im Krankenhaus behandelt worden und habe bei der Polizei eine „Tagesbeschwerde“ eingereicht. Er sei eine Woche krankgeschrieben gewesen. Bis zum
Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen eine staatliche Verfolgung als Angehöriger der Belutschi spreche die Tatsache, dass es ihm möglich gewesen sei, mit einem Schengen-Visum auszureisen, zudem könnten seine Brüder zwischen Dubai und Pakistan reisen. Die vorgetragene Bedrohung durch Angehörige einer Mafia-Gang sei primär nichtstaatlich und kriminell. In der vorgelegten Anzeige werde sein Name nicht erwähnt. Eine individuelle herausragende Stellung sei bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht ersichtlich. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
Belutschistan vorliege. Der Kläger könne zudem internen Schutz finden. Eine intensive exilpolitische Tätigkeit sei nicht erkennbar. Auch der pakistanische Geheimdienst sei zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage. Pakistan verfolge nur bestimmte, zumeist prominente Mitglieder der BRP. Randnummer 14 Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. zu den vorgelegten Dokumenten eingeholt, die unter dem
Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu
G – wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 20 Eine Verfolgung kann
G ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 21 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verletzung von Grundrechten stellt damit nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 25). Randnummer 22 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). Randnummer 25
der von ihm eingereichten Mitgliedsbescheinigung seit Februar 2014 angehören will, ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die
der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Sie widerspricht jedem politischen Dialog und ruft die internationale Gemeinschaft dazu auf, den “Genozid” zu stoppen (vgl. Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, Carnegie Endowment, 2013, S. 4). Ihr militanter Arm ist die in Pakistan seit 2010 verbotene BRA. Die Baloch Republican Student Organization ist die dazu gehörende Studentenorganisation. Randnummer 31 Darüber hinaus gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/members_listing.php?party=131). Randnummer 32 Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2,
deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017
Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Randnummer 36 Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?,
der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3). Randnummer 38 Human Rights Watch geht
einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-
dem sie sich
ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). Randnummer 42 EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Randnummer 43
Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O.,
fluchtgründe bestehen nicht (cc). Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen (dd). Randnummer 47
Ansicht des Klägers auf seinen Antrag beim Justice of Peace Bezug nahmen, zeigt auch dies allein kriminelles Vertuschungsverhalten. Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Institutionen hierfür verantwortlich sind, gibt es nicht. Vielmehr belegt die Bezugnahme der Täter auf die Unternehmungen des Klägers, der im April 2012 den Antrag beim Peace of Justice gestellt hat, dass sich die Täter hierdurch gestört fühlten und offenbar Anlass zum Tätigwerden sahen. Ob die Angreifer den Kläger hierbei entführen wollten, wie er vermutet, weil es „die übliche Vorgehensweise sei“, ist insoweit unerheblich. Randnummer 52 Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der die Erpressung von Februar 2012 und den Überfall im Mai 2012 nun erstmals explizit der Verantwortung der „agency“ zuspricht und als Grund für die Erpressung und Bedrohungen seine humanitäre Hilfe und Unterstützung für zumeist weibliche Familienangehörige von in Belutschistan verwundeten, gefangen genommenen und verschwundenen Personen annimmt, führen nicht zu der Annahme einer Vorverfolgung. Denn Ausgangspunkt der Bedrohung bleibt die schriftliche Forderung eines Betrags von 10.000 Euro im Februar 2012. Hierzu schilderte der Kläger, dass er einen Zettel mit dieser Forderung und einer Telefonnummer darauf bekommen habe. Selbst wenn es sich bei den Erpressern um Mitglieder der „agency“ gehandelt haben sollte, was der Kläger an der gebildeten Sprache der Anrufer festgemacht haben will, bleibt es eine Handlung aus kriminellen Beweggründen. Um eine Anknüpfung an seine ethnische Zugehörigkeit als Belutsche oder an die von ihm
eigenen Angaben über Jahre hinweg geleistete Hilfe und humanitäre Unterstützung, mithin seine politischen Überzeugungen, ging es nicht. So schilderte der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt selbst, dass die „Verhandlungen“ über die Zahlung zwei Monate gedauert hätten und er den Erpressern erklärt habe, dass es sich um eine neue Werkstatt handele und er nicht so viel Geld zahlen könne. Wenn es den Erpressern um andere Forderungen gegangen wäre, etwa die humanitäre Unterstützung von Personen aus Belutschistan zu unterlassen, wären weder Verhandlungen noch der Hinweis des Klägers auf die fehlende Finanzkraft der 2010 eröffneten Werkstatt sinnvoll gewesen. Zudem fanden die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten, angeblichen Bedrohungen nur bei Anrufen in seiner Werkstatt statt. Sein Zuhause, eine Art Villa mit acht Zimmern, wo regelmäßig Familienangehörige von verschwundenen oder verletzten Belutschen untergebracht wurden – teilweise über mehrere Wochen lang –, blieb hingegen zwischen 2007 und 2012 jahrelang und bis zur Ausreise des Klägers insoweit unbehelligt. Dies spricht nicht dafür, dass diese Art der humanitären Unterstützung Familienangehöriger – die in der belutschischen Gemeinschaft nicht unüblich ist – von der „agency“ oder dem pakistanischen Staat als Bedrohung wahrgenommen wäre, die es zu unterbinden galt. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass das Sammeln und Verwenden von Spenden, was der Kläger auch und gerade in der Werkstatt vorgenommen hat, in finanzieller Sicht das Interesse krimineller Kreise geweckt hat. Randnummer 53 Selbst wenn die Erpressung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure auch oder gerade wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Belutschen stattgefunden haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat bei der Bekämpfung krimineller Handlungen gegen belutschische Privatleute wie den Kläger weder schutzbereit noch schutzfähig ist. Es wird nicht verkannt, dass die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei in der Öffentlichkeit kein hohes Ansehen genießt und so u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. August 2018, S. 10). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzunwillig und schutzunfähig ist. Die Effizienz der Polizei variiert von Distrikt zu Distrikt und reicht von gut bis unzureichend (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, S. 11). Angesichts dessen, dass die Polizei zumindest zum Teil durchaus effizient arbeitet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat bei der Bekämpfung einer Bedrohung schutzwillig und schutzfähig ist. Weder liegen gegenteilige Anhaltspunkte vor noch gibt es Erkenntnisse dazu, dass der Staat bzw. Polizei und Justiz bestimmte Minderheiten – etwa belutschischer Volkszugehörigkeit – von diesem Schutz ausnehmen. Dementsprechend hat der Kläger bezüglich der Erpressung auch nur deshalb
seiner Darstellung in der Anhörung vor dem Bundesamt keinen polizeilichen Schutz gesucht, weil er zuvor in Zusammenhang mit seiner Werkstatt schlechte Erfahrungen mit korrupten Polizisten machen musste, die für Reparaturen nicht bezahlt hatten, nicht jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen. Zudem hat er sich auf Raten seines pakistanischen Anwalts wegen der Erpressung an die pakistanischen Justizbehörden in Form des Justice of Peace gewendet, der
seinen Angaben das entsprechende Verfahren auch eingeleitet hat. Den Überfall auf ihn will er zudem bei der Polizei mittels einer „Tagesbeschwerde“ angezeigt haben. Randnummer 54 Soweit der Kläger behauptet, es seien am 30. Juli 2012 Polizisten in seiner Werkstatt aufgetaucht, die ihn unter Vorlage eines Haftbefehls verhaftet hätten, er sei nur durch Zahlung eines Schmiergelds seines Bruders frei gekommen und habe sich bis zu seiner Ausreise im September 2012 versteckt gehalten, ist dies schon nicht glaubhaft. Die Schilderung der Verhaftung bleibt farblos und ohne Details, obwohl dies der fluchtauslösende Grund gewesen sein soll. Der Kläger schildert mehr Dinge vom Hörensagen, nämlich wie der bei ihm angestellte Mitarbeiter seinen Bruder informiert habe, als sein eigenes Erleben bei der Verhaftung und Verbringung auf die Polizeistelle. Weshalb ein Interesse des Staates an seiner Verhaftung mit falscher Beschuldigung unter Vorlage eines Haftbefehls bestehen sollte, bleibt zudem unklar. Das Engagement des Klägers und seine humanitären Hilfsaktionen waren seit der Eröffnung der Werkstatt Mitte 2010 wegen der damit verbundenen Arbeit zurückgefahren. Der angebliche Überfall auf ihn lag zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurück. Dass die von ihm deswegen angeblich erhobene „Tagesbeschwerde“ bei der Polizei Auslöser für ein polizeiliches Vorgehen sein sollte, ist unglaubhaft. In dieser Anzeige benennt der Kläger weder die ihm unbekannten Täter namentlich noch beschreibt er sie so hinreichend, dass eine Identifizierung möglich wäre. Randnummer 55 Auch die weiteren geschilderten Vorgänge sind nicht glaubhaft. So will sich der Kläger in der Folgezeit in dem leer stehenden Apartment seines Bruders, der sich wechselnd in Dubai und Pakistan aufhält, versteckt haben. Weder dort noch bei ihm zuhause ist jedoch die Polizei aufgetaucht, um ihn zu suchen. Stattdessen sollen Polizisten lediglich einmal bei ihm in der Werkstatt
gefragt haben. Den für den 8. August 2012 angesetzten Gerichtstermin will er auf Anraten seines pakistanischen Rechtsanwalts nicht wahrgenommen haben. Was in diesem Termin, in dem sein Anwalt
der Stellungnahme des Klägers zu seiner Anhörung vom 17. Januar 2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben soll, die der Kläger beim Bundesamt eingereicht hat, geschehen ist und mit welchem Ergebnis sein Verfahren zu diesem Zeitpunkt oder später ausgegangen ist, weiß der Kläger angeblich nicht. Dies ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger
diesem Zeitpunkt noch mehrere Wochen in Pakistan war und sogar
der Ausreise von Deutschland aus noch Jahre später vereinzelt telefonischen Kontakt zu dem pakistanischen Rechtsanwalt hatte. Dass er sich nicht erkundigt hat, wie dieses Verfahren ausgegangen ist, welches Anlass zur Flucht gegeben hat, ist nicht plausibel. Hinzu kommt, dass das angeblich dem Gericht in Pakistan übergebene Schreiben des Rechtsanwalts sich an den Kläger richtet und diesen anspricht. Weshalb der Rechtsanwalt ein Schreiben so formulieren sollte, obwohl es als Rechtfertigung des Klägers gegenüber dem Gericht dienen sollte, bleibt im Dunkeln. Randnummer 56 Darüber hinaus ist die angebliche Verhaftung nicht glaubhaft, weil sowohl der eingereichte sog. First Information Report (FIR), das heißt die Anzeige einer Straftat bei der Polizei, als auch der darauf beruhende Haftbefehl zur Überzeugung des Gerichts Fälschungen sind. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes des deutschen Generalkonsulats Karachi vom 19. November 2018. Danach ist der FIR Nr. 329/2012 gefälscht. Der letzte in den polizeilichen Unterlagen für das Jahr 2012 verzeichnete FIR hatte
den Ermittlungen des Vertrauensanwalts die Nr. 328/
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr
Pakistan als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. dass er sich in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte. Randnummer 58
fluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). In dem Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der
seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war, verweist das Auswärtige Amt auf seinen Lagebericht vom August 2018 (S. 19), wonach staatliche Repressionen nicht bekannt seien (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig,
politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Randnummer 61
Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische
richtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O.,
Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O.,
den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller
Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland
Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte aber
Auffassung des Gerichts für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Randnummer 65 Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren – wie etwa die BRP Ende August 2019 vor der Botschaft in Frankfurt/Main – und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr
Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen. Randnummer 66 Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt.
der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2). Randnummer 67
eigenen Angaben Anlass gesehen, sich einer Gruppierung anzuschließen, noch ist eine solche Gruppierung an ihn herangetreten, um ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Erst in Deutschland will sich der Kläger im Februar 2014 der BRP angeschlossen haben. Für den Beitritt gerade zu der BRP habe er sich entschieden, weil er deren Ideologie schätze. Sie sei von Nawar Akbar Khan Bugti inspiriert, dem es um Freiheitskampf und den Aufruf zur Unabhängigkeit gehe. Er habe in Deutschland nicht mehr allein agieren können, sich aber weiter engagieren wollen. Randnummer 69 Der angebliche Parteibeitritt des Klägers ist schon nicht glaubhaft. Die Stellungnahme von Sher Muhammad Bugti, in der Schweiz ansässiger Sprecher der BRP vom 10. März 2019, wonach der Kläger ein Menschenrechtsaktivist sei und sich am 11. Februar 2014 der BRP angeschlossen habe, wird als Gefälligkeitsbescheinigung gewertet. Hierfür spricht zum einen, dass die Bescheinigung erst im März 2019, mehr als fünf Jahre
dem angeblichen Parteibeitritt ausgestellt wurde. Zudem sah der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung weder bei Klageerhebung im Oktober 2016 noch in den Folgejahren Anlass, diesen angeblichen Parteibeitritt zu erwähnen, obwohl er zu zahlreichen Aktivitäten für die belutschische Bewegung vortragen ließ. Erst
Kenntnis des Berichts des Vertrauensanwalts, der sämtliche vorgelegte Unterlagen als unecht oder gefälscht einstufte, legte der Kläger diese Bescheinigung vor. Seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung, er habe befürchtet, das Bundesamt werde denken, der Beitritt sei nur erfolgt, um im Asylverfahren Erfolg zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Dies mag vielleicht für einen unvertretenen Kläger gelten können. Spätestens bei Klageerhebung war der Kläger jedoch anwaltlich vertreten. Anlass, den Parteibeitritt seinem Prozessbevollmächtigten zu verschweigen, konnte es nicht geben. Überdies hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch mit Schreiben vom 20. Januar 2016 – also fast zwei Jahre
dem angeblichen Beitritt – erklärt, er sei kein formelles Mitglied bei einer der beteiligten Parteien, weil er stets das Risiko fürchte, das mit einer Mitgliedschaft verbunden sei. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung hierzu, er habe das von ihm unterschriebene Schreiben nicht selbst verfasst, es sei von einem Mitglied von amnesty international so verfasst worden, der dies so formuliert habe, ist nicht glaubhaft. Es erschließt sich nicht, weshalb der Verfasser des Schreiben einerseits konkrete Begebenheiten in diesem Schreiben korrekt aufgenommen haben sollte – etwa zahlreiche Teilnahmen an datumsmäßig genannten Demonstrationen – andererseits aber die vehemente Abkehr von einer Parteimitgliedschaft quasi erfunden haben sollte. Randnummer 70 Des Weiteren spricht für eine Gefälligkeitsausstellung der noch nicht einmal unterschriebenen Bescheinigung vom 10. März 2019, dass diese auch Tätigkeiten des Klägers in Karachi beschreibt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
eigenen Angaben noch keinerlei Kontakt zu der BRP hatte und den Aussteller auch nicht persönlich kennt. Diese Zuschreibungen können daher allenfalls auf Erzählungen des Klägers oder Dritter beruhen. Randnummer 71 Letztlich spricht gegen eine Parteimitgliedschaft des Klägers auch, dass er in die Informationsstruktur der Partei nur mittelbar eingebunden ist. Informationen über Veranstaltungen der Partei erhalte er über gute Freunde, die Mitglied der BRP seien. Bei der WhatsApp-Gruppe der Partei sei er selbst nicht Mitglied, in anderen WhatsApp-Gruppen aber schon. Einen Grund für dieses offensichtliche Desinteresse an der direkten Kommunikation mit anderen Parteimitgliedern in Deutschland nannte er nicht. Randnummer 72 Die Aktivitäten des Klägers in Deutschland für die BRP, die teilweise in Fotos dokumentiert sind, sprechen nicht dafür, dass er sich besonders profiliert und daher einer besonderen Beobachtung unterliegen könnte. Über eine Teilnahme an friedlichen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen geht sein Engagement nicht hinaus. Seine interne Recherche besteht in der Zusammenfassung vorhandener Berichte. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe an mehreren Demonstrationen, Veranstaltungen und Seminaren teilgenommen. Selbst organisiert habe er davon nichts. Er stelle für die Partei gemeinsam mit anderen Aktivisten online-Recherchen zu vermissten Personen in Belutschistan zusammen. Randnummer 73 Soweit der Kläger ausgeführt hat, sie würden bei Demonstrationen fotografiert, was zumindest bei einer in unmittelbarer Nähe zur pakistanischen Botschaft abgehaltenen Demonstration nicht unwahrscheinlich ist, lässt dies jedoch nicht den Schluss zu, gerade er werde überwacht. Allein aus Fotoaufnahmen folgt nicht, dass der Kläger überhaupt konkret erfasst oder identifiziert wurde. Es fehlt
den Erkenntnismitteln an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen. Randnummer 74 Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit in Pakistan konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger – auch wenn er tatsächlich wie angegeben Mitglied der BRP sein sollte – in Pakistan Verfolgung droht. Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann das Gericht den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Mangels hinreichender, tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür war dies entgegen der Beweisanregung des Klägers nicht weiter zu ermitteln. Randnummer 75 dd) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen.
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 82 Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren.
dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Randnummer 83 Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom
G. Randnummer 87
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Randnummer 88 Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). Randnummer 89
der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.