Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf eines Abschiebungsverbots Orientierungssatz 1. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. (Rn.26) 2. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. (Rn.30) 3. Für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses ist eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. (Rn.34) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Der irakische Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf eines für ihn festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Randnummer 2 Nach Angaben seines Vaters reiste er im Juli 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten im August 2015 Asylanträge. Dabei gaben die Eltern als Geburtsdatum des Antragstellers den 1. Dezember 2004 an. Mit Bescheid vom 13. April 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Vater des Antragstellers die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Geschwistern erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. April 2016 Familienflüchtlingsschutz zu. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte ihm daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Randnummer 3 Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof erließ am 15. September 2017 gegen den Antragsteller und seinen Vater Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Beide befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 16. April 2018 widerrief das Bundesamt die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliege. Hinsichtlich des internationalen Schutzes lägen angesichts der aus dem Untersuchungshaftbefehl vom 15. September 2017 ersichtlichen strafrechtlichen Vorwürfe Ausschlussgründe vor. Aufgrund der Situation im Irak sei für den Antragsteller dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen. Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben (VG 25 K 467.18 A). Randnummer 5 Mit Anklageschrift vom 5. August 2018 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Antragsteller und seinen Vater. Beiden wird darin vorgeworfen, sich je durch zwei selbständige Handlungen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und je in einem Fall durch dieselbe Handlung ein Kriegsverbrechen gegen Personen, im Falle des Vaters des Antragstellers tateinheitlich mit Mord, begangen zu haben. Der Antragsteller soll dabei als Jugendlicher mit Verantwortungsreife gehandelt haben. Dem soll ausweislich der Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde liegen: Randnummer 6 Spätestens bei der Übernahme Mossuls durch den so genannten „Islamischen Staat“ (IS) im Juni 2014 hätten sich der Antragsteller und sein Vater dieser Organisation angeschlossen und sich in der Folge über längere Zeit aktiv an der Förderung der kriminellen Zwecke des IS betätigt. Der Vater des Antragstellers habe in der Organisation bedeutende Funktionen bekleidet. Der Antragsteller sei um den 11. Juni 2014 bewaffnet durch Mossul patrouilliert und habe nach der Ermordung zweier Schiitinnen durch IS-Kämpfer bei dem Abtransport der Leichen geholfen. Auch habe er in jener Zeit vom IS beschlagnahmte Fahrzeuge bewacht und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 10. Juni 2014 und dem 31. Juli 2015 Waffen zu IS-Stützpunkten transportiert. Um den 23. Oktober 2014 hätten der Antragsteller und sein Vater an der öffentlichen Hinrichtung des vom IS gefangen gehaltenen I...in Mossul teilgenommen. Einem gemeinsamen Tatplan entsprechend habe der Vater des Antragstellers den U...am Tattag zusammen mit anderen IS-Mitgliedern zum Platz Qassem al Khayat in Mossul geleitet und das Opfer bewacht, bis dieses von einem IS-Mitglied mit mehreren Schüssen aus einer Handfeuerwaffe in den Hinterkopf getötet worden sei. Der Antragsteller habe den U...unmittelbar vor dessen Erschießung und in dem Wissen um die bevorstehende Hinrichtung öffentlich unter anderem mit den Worten: „Ja, du Hund! […] du Hundesohn! Und dank des Islamischen Staates haben sie dich hierher gebracht und werden dich exekutieren! Trottel! Niederträchtiger! Pfui / Ich spucke auf dich, du Hund!“ Dabei habe er das Opfer bespuckt. Der Generalbundesanwalt geht in der Anklageschrift aufgrund ärztlicher Gutachten zur Altersbestimmung und weiterer Indizien davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls am 6. Februar 2017 über 18 Jahre alt, zum Tatzeitpunkt danach mindestens 15, vielleicht auch 16 Jahre alt gewesen sei. Randnummer 7 Die genannten Vorwürfe sind Gegenstand eines beim Kammergericht anhängigen Strafverfahrens ([1] 3 StE 3/18-4 [3/18]). Die Hauptverhandlung begann im November 2018 und dauert an. In einer Haftentscheidung vom 20. September 2019 erteilte das Kammergericht den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung des Antragstellers wegen Beihilfe zu einer im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt stehenden Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person und zugleich zu einer Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erteilte ihm aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak eine Duldung und befristete die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aufgrund der ihm in der Anklageschrift vom 5. August 2018 zur Last gelegten Straftaten lägen besonders schwere und schwere Ausweisungsinteressen vor. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege deutlich die Bleibeinteressen des Antragstellers. Der Antragsteller hat gegen die Ausweisung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 13 K 41.19). Randnummer 9 Mit Verbalnote vom 25. Juli 2019 teilte das Auswärtige Amt der Botschaft der Republik Irak mit, dass die Bundesrepublik Deutschland beabsichtige, den Antragsteller und seinen Vater in die Republik Irak zurückzuführen. Dafür bat es die Regierung der Republik Irak zuzusichern, dass dem Antragsteller und seinem Vater in der Republik Irak keine Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, im Falle ihrer Festnahme, Ingewahrsamnahme oder Inhaftierung durch staatliche Stellen im Irak die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten Rechte, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensgarantien und die Behandlung von Inhaftierten, beachtet werden, gegen sie nicht die Todesstrafe vollstreckt wird und ihnen keine Doppelbestrafung droht. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte das Bundesamt dem Antragsteller unter anderem mit, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für Feststellung eines Abschiebungsverbots noch vorliegen. Hierzu bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Sollte nicht fristgerecht eine Antwort ergehen, werde nach Aktenlage entschieden. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte das Auswärtige Amt dem Bundesamt betreffend den Antragsteller mit, dass die Botschaft der Republik Irak mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 auf die Verbalnote vom 25. Juli 2019 geantwortet habe, und gab den Inhalt der Verbalnote der Republik Irak wieder. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22. November 2019 Bezug genommen. Randnummer 12 Am 6. Dezember 2019 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des für den Antragsteller festgestellten Abschiebungsverbots ein. Mit Bescheid vom selben Tage widerrief es das mit Bescheid vom 16. April 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers sei entbehrlich gewesen. Aus Sicherheitserwägungen und mit Blick auf die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2019 liege es im öffentlichen Interesse, eine sofortige Entscheidung über den Widerruf des Abschiebungsverbots für eine als Unterstützer oder Mitglied des IS, und damit als gefährlich einzuschätzende Person, herbeizuführen. Die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot vorliege, sei zu widerrufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Aufgrund des Inhalts der Verbalnote der Botschaft der Republik Irak habe der Antragsteller eine der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechende Behandlung im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zu befürchten. Ihm drohe nicht die Todesstrafe, da er zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten noch minderjährig gewesen sei. Ihm drohten auch weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die humanitäre Lage im Irak rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller könne im Falle seiner Rückkehr auf die Unterstützung seiner in Mossul sehr bekannten und reichen Familie zurückgreifen. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides folge aus den zahlreichen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren. Auch während der Untersuchungshaft habe er Straftaten begangen. Eine Änderung seines Verhaltens sei danach nicht zu erwarten. Die dem Antragsteller in dem beim Kammergericht anhängigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten seien durch Zeugenaussagen und Videobeweis dokumentiert. Die Handlungen beider Angeklagter in verschiedenen Videosequenzen sprächen dafür, dass sie die Ideologie des IS verinnerlicht hätten. Der Antragsteller sei daher auf Dauer eine Gefahr für die Allgemeinheit. Angesichts der hervorgehobenen Stellung seiner Familie in Mossul dränge sich auf, dass Menschen mit diesem Status und der manifestierten ideologischen Einstellung des IS eine nicht unbedeutende Rolle in der radikal-islamistischen Szene in Berlin und Deutschland eingenommen hätten oder einnehmen würden. Darüber hinaus bestehe bei einem möglichen Ende der Untersuchungshaft die Gefahr, dass der Antragsteller in Deutschland untertauche und versuche, Zeugen zu beeinflussen. Randnummer 13 Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2019 Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 erhoben (VG 25 K 507.19 A) und den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 drohte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 13 K 403.19, VG 13 L 402.19). Randnummer 15 Der Antragsteller trägt vor, ihm drohe aufgrund der ihm vorgeworfenen Taten im Irak die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung. Ausweislich einer in den Strafakten befindlichen Verbalnote des Außenministeriums der Republik Irak vom 9. April 2019 existiere im Irak ein Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater wegen der Beteiligung an der Tötung des I...im Jahr 2014. Sie würden daher im Falle einer Rückkehr in den Irak sofort festgenommen und verfolgt werden. Angesichts der Erkenntnislage zum Umgang mit Personen, denen im Irak eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen werde, müssten sie im Irak mit schwerster Folter und sogar mit ihrer Tötung rechnen. Die Verbalnote der Botschaft der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 sei nicht geeignet, diese Gefahren auszuschließen, da sie nicht von der irakischen Regierung abgegeben worden und nicht hinreichend konkret gefasst sei. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt im Übrigen nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere Umstände, die ihn hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe entlasteten, nicht berücksichtigt. Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 17 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Dezember 2019 wiederherzustellen. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Sie trägt vor, die diplomatische Zusicherung vom 21. Oktober 2019 schließe die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Irak aus. Sie binde die irakische Regierung und erfülle die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; insbesondere sei sie individualbezogen und spezifisch mit Blick auf den Antragsteller formuliert. Die Verbalnote der Republik Irak, in der auf einen gegen den Antragsteller vorliegenden Haftbefehl Bezug genommen werde, sei veraltet. Die Existenz des Haftbefehls ändere nichts an der derzeitigen Sachlage. Das Instrument des Haftbefehls sei Bestandteil eines jeden Rechtsstaats und seiner Justiz. Aufgrund der erteilten Zusicherung bestehe auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Sie legt das von der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof Karlsruhe geführte Sonderheft „Rechtshilfe Irak“ in Kopie vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Randnummer 21 Die Asylakten des Antragstellers betreffend das Erstverfahren sowie die Widerrufsverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Abschiebungsverbots, die Asylakte seines Vaters betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und die Ausländerakte des Antragstellers wurden beigezogen und waren – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung. Die Kammer hat eine Liste von Erkenntnismitteln betreffend Irak in das Verfahren eingeführt. II. Randnummer 22 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Januar 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG). Randnummer 23 Der Rechtsschutzantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Randnummer 24 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 25 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller weitere Straftaten begehe, und er aufgrund seiner Radikalisierung auf Dauer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Randnummer 26 Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Widerruf des Abschiebungsverbots zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Randnummer 27 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbots ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Randnummer 28 1. Der Widerruf ist nach summarischer Prüfung formell rechtswidrig. Der formelle Fehler kann aber noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im Klageverfahren geheilt werden. Randnummer 29 Gemäß § 73c Abs. 3 AsylG gelten für den Widerruf eines Abschiebungsverbots § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG entsprechend. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer in den Fällen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a – also eine solche zur persönlichen Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen u.a. des Widerrufs des Schutzstatus‘ – erfolgt ist, die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift schriftlich mitzuteilen, und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Anhörung war hiernach erforderlich, da keine Aufforderung zur persönlichen Mitwirkung ergangen ist. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller bislang keine hinreichende Gelegenheit zur Äußerung im Sinne der Vorschrift gehabt. Im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein Schutzstatus überprüft und auf welche Erwägungen die beabsichtigte Entscheidung gestützt wird (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 73 AsylG Rn. 62). Der Betroffene muss sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können, zu denen auch die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse der Behörde gehören (vgl. zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juni 2015 – OVG 2 M 32/15 –, BeckRS 2015, 47280; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 29). Eine diesen Maßstäben genügende Anhörung ist bislang nicht erfolgt. Die Mitteilung des Bundesamts vom 30. August 2019 an den Antragsteller, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für Feststellung eines Abschiebungsverbots noch vorliegen, und es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme, reicht insoweit nicht aus. Das Bundesamt stützt den Widerruf des Abschiebungsverbots maßgeblich darauf, dass aufgrund der Zusicherungen in der Verbalnote der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung des Antragstellers nicht mehr bestehe. Der Inhalt dieser Verbalnote – die zum Zeitpunkt der Abfassung des Anhörungsschreibens noch nicht existierte – wurde dem Antragsteller vor der Entscheidung aber nicht zur Kenntnis gegeben, so dass er sich zu diesem wesentlichen Ermittlungsergebnis nicht äußern konnte. Randnummer 30 Die Anhörung war vorliegend entgegen der Auffassung des Bundesamts auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift vorliegend anwendbar ist, denn jedenfalls sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit das Bundesamt zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Entscheidung ohne Anhörung auf die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2019 verweist, überzeugt dies schon aufgrund des Zeitablaufs nicht, da diese Entscheidung bereits etwa zehn Monate vor dem Widerrufsbescheid vom 6. Dezember 2019 ergangen war und damit hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, den Antragsteller anzuhören. Der allgemeine Verweis auf Sicherheitserwägungen und vom Antragsteller ausgehende Gefahren verfängt vor dem Hintergrund, dass dieser sich bereits seit dem Jahr 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, ebenfalls nicht. Angesichts dessen sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug ersichtlich, auf die sich das Bundesamt im Übrigen nicht beruft. Randnummer 31 Die fehlende Anhörung ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier ist – die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt (diese verneinend etwa VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 31. Oktober 2006 – VG 3 A 4099/04 –, juris Rn. 22 m.w.N.) – jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies folgt ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Widerruf um eine gebundene Entscheidung handelt, bereits daraus, dass dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden im Flüchtlingsrecht eine hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl. zum Asylverfahren BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18/17 –, juris Rn. 38; anders die Konstellation in dem Verfahren BVerwG 1 C 26.16, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017, das die Frage der Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung zu einer beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung betrifft). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal das Bundesamt die Widerrufsentscheidung nicht allein auf die allgemeine Lage im Irak stützt, sondern maßgeblich auf die mit Blick auf den Antragsteller von der Botschaft der Republik Irak individuell abgegebenen Zusicherungen, die die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ausschließen sollen. Es liegt auf der Hand, dass das Vorbringen des Antragstellers – etwa zu ihm individuell drohenden Gefahren, die von den Zusicherungen nicht abgedeckt werden – bei dieser Sachlage nicht von vornherein ungeeignet ist, die Entscheidung über den Widerruf zu beeinflussen. Dies zeigt im Übrigen auch die Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren, die unter anderem auf einen gegen ihn im Irak vorliegenden Haftbefehl verweist, dessen Existenz das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt hat. Randnummer 32 Eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist bislang nicht eingetreten. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Vorschrift ist nach summarischer Prüfung anwendbar; spezielle und das Verfahren insoweit abschließend regelnde Sondervorschriften sind nicht ersichtlich (die Anwendbarkeit des § 45 VwVfG auf das Widerrufsverfahren nach § 74 AsylG ebenfalls bejahend VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A –, juris Rn. 18; VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 31. Oktober 2006 – VG 3 A 4099/04 –, juris Rn. 22 m.w.N.; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019 – VG 4 K 3055/18 –, juris Rn. 19 f.). Randnummer 33 Die fehlende Anhörung ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren äußern konnte und die Antragsgegnerin sein Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG tritt nur ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 7 C 5/14 –, NvwZ-RR 2016, 449 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht hinreichend erkennbar. Die Antragsgegnerin verteidigt mit der Antragserwiderung den Bescheid vom 6. Dezember 2019, ohne dass hinreichend ersichtlich wäre, dass sie die Antragsbegründung zum Anlass genommen hätte, ihre Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen. Randnummer 34 2. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf des Abschiebungsverbots gemäß § 73c Abs. 2 AsylG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Vorschrift verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 6. April 2018 – VG 6 K 733.17 A –, juris Rn. 17). Dies ist hier zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind für den Antragsteller nicht entfallen. Randnummer 35 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.