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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 L 163.19 Beschluss Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz Ausschreibung zur Einreis

Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem Orientierungssatz 1. Die durch eine deutsche Behörde erfolgte Ausschreibung zur

§ 15Abs. 2 Nr. 3 Aufenth

G. Die Beklagte sowie der Beigeladene hätten die Visumerteilung zugunsten des Klägers zu

  1. bzw. die insoweit erforderliche Zustimmung wegen Fortgeltung der Einreisesperre bis zum
  2. Februar 2021 versagt. Das Verfahren auf Löschung der Ausschreibung sei beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig. Es wäre nicht einzusehen, dass hinsichtlich der Visumerteilung und der Löschung der Ausschreibung durch die Gerichte divergierende Entscheidungen ergehen könnten. Die Aussetzung des Verfahrens sei auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger an einer Familienzusammenführung in der Bundesrepublik und des aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCh abzuleitenden Schutzes angemessen. Schließlich sei die Ausschreibung zur Einreisesperre gerade von einer deutschen Behörde verhängt worden, so dass es den Klägern zuzumuten sei, zunächst eine vollumfängliche Prüfung der Ausschreibung im Verhältnis zu der eintragenden Behörde abzuwarten. Solange habe das Interesse an einer Familienzusammenführung gerade im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse, nur Personen einreisen zu lassen, die keine Gefahr für die öffentlicher Sicherheit und Ordnung darstellten, zurückzustehen. Randnummer 9 Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorlägen, da die Löschung der SIS-Eintragung kein entscheidungserheblicher Aspekt im Verfahren auf Erteilung nationaler Visa sei. Zudem sei die Entscheidung unverhältnismäßig und mit dem grundrechtlichen Schutz durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bezüglich der Familie und des Kindes unvereinbar. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Kläger zu
  3. auf unabsehbare Zeit von seiner Ehefrau und seinem Sohn getrennt werde. II. Randnummer 10 Die Beschwerde hat Erfolg. Randnummer 11
  4. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Randnummer 12
  6. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 13 a. Nach § 94 VwGO kann das Gericht - wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit). Die danach erforderliche Vorgreiflichkeit besteht nur, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (vgl. Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5 Aufl. 2018, § 94 Rn. 9; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  7. Aufl. 2016, VwGO § 94 Rn. 4). Eine solche Abhängigkeit setzt voraus, dass das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist für den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  8. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 3). Randnummer 14 Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  10. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6). Im Rahmen der Beschwerde ist die Überprüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das Ausgangsgericht zu Recht bejaht wurde, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  11. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom
  12. Mai 2014 - 1 E 175/14 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom
  13. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5). Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  14. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom
  15. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 94 Rn. 41). Randnummer 15 b. Unter Zugrundelegung dieses Kontrollmaßstabes ist die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufzuheben, denn das Verwaltungsgericht hätte eine Vorgreiflichkeit des beim Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Begehren auf Löschung bzw. Befristung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem anhängigen Verfahrens für die vorliegende Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht bejahen dürfen. Randnummer 16 aa. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses zeigt eine gesetzliche oder rechtslogische Verknüpfung der Visumerteilung nach § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 27, 29 und 30 AufenthG mit der durch die Bundespolizei erfolgten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem nicht auf. Die Aussage, dass es für das Verfahren auf Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug zu Ausländern ein entscheidungserheblicher Aspekt sei, ob die durch das Bundespolizeipräsidium in Potsdam erfolgte Ausschreibung des Klägers zu
  16. zur Einreiseverweigerung rechtmäßig sei bzw. fortbestehe, bleibt ohne tragfähige Begründung. Der unter Bezugnahme auf die das Gericht nicht bindende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz formulierte allgemeine Hinweis, die Ausschreibung bewirke eine Einreisesperre für das gesamte Schengen-Gebiet, sei von allen Schengen-Staaten bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zu beachten und rechtfertige eine

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G, leistet dies nicht. Randnummer 17 bb. Die durch eine deutsche Behörde erfolgte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem als solche steht der Erteilung eines nationalen Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht per se entgegen. Randnummer 18

(1)Das Aufenthaltsgesetz normiert die bloße Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem nicht als Versagungsgrund für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. Weder § 6 Abs. 3 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG weisen einen entsprechenden Tatbestand auf. Ebenso wenig begründet die Ausschreibung ein Erteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG, der allein an eine Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung anknüpft. Randnummer 19 Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243, S. 1), hier noch anwendbar in der Fassung durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex (ABl. EU L 77, S. 1). Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Unterbuchst. v) des Visakodex ist das Schengen-Visum im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Visakodex zu verweigern, wenn der Antragsteller im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Randnummer 20 Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Möglichkeit einer

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G vermag ebenso wenig eine Vorgreiflichkeit zu begründen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt. Zwar darf ein Drittstaatsangehöriger nach den in Art. 6 SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) SGK). Die Zurückweisungsmöglichkeit bezieht sich jedoch nicht auf Inhaber eines nationalen Visums, weil deren Einreise nicht unerlaubt ist. § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfasst nur die Einreise für Kurzzeitaufenthalte wie die einleitende Formulierung des Art. 6 Abs. 1 SGK verdeutlicht, die allein auf einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen abstellt (vgl. auch Zeitler, in: HTK-AuslR, SGK Art. 6 Abs. 1 Nr. 2.2; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2019, AufenthG § 15 Rn. 34; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 15 Rn. 18). Randnummer 21

(2)Auch nach Unionsrecht ist die hier begehrte Erteilung eines nationalen Visums durch die Bundesrepublik Deutschland trotz der bestehenden Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht ausgeschlossen. Randnummer 22 Dies folgt insbesondere nicht aus Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  1. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
  2. Juni
  3. Danach hat ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, systematisch die Daten im Schengener Informationssystem abzurufen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert er vorab den ausschreibenden Mitgliedstaat und berücksichtigt dessen Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zurück, wobei es ihm unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Dies gilt gemäß Art. 25 Abs. 3 SDÜ auch für Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Randnummer 23 Es spricht viel dafür, dass diese Regelung auch gegenwärtig weiter heranzuziehen ist. Zwar sieht Art. 64 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) 1987/2006 (ABl. EU L 312, S. 14) die Streichung des Art. 25 SDÜ vor. Trotz des Inkrafttretens der Verordnung am
  5. Dezember 2018 (Art. 66 Abs. 1 VO (EU) 2018/1861), ist sie in Bezug auf die Streichung des Art. 25 SDÜ jedoch noch nicht anzuwenden. Denn nach Art. 66 Abs. 5 VO (EU) 2018/1861 gilt die Verordnung - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - erst ab einem durch die Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2018/1861 festzulegenden Datum. Ein solcher Beschluss ist bislang nicht ergangen (a.A. bzgl. der Aufhebung des Art. 25 SDÜ VGH Mannheim, Beschluss vom
  6. Juli 2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 8). Randnummer 24 Ungeachtet der Frage, ob sich aus der Regelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 SDÜ, wonach der Aufenthaltstitel bzw. das Visum nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt wird, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, ein weiterer Versagungsgrund für die nationale Visumerteilung ableiten lässt, gelten die Restriktionen für eine nationale Entscheidung über die Erteilung eines Visums nach Art. 25 Abs. 1 SDÜ jedoch nur in dem Fall, dass ein anderer Schengen-Mitgliedstaat den betreffenden Ausländer zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben hat. In dem hier zu beurteilenden Fall entscheidet die Bundesrepublik jedoch gleichermaßen autonom über den Fortbestand der allein von ihr veranlassten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung wie über die Erteilung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Randnummer 25 Nichts anderes würde sich im Übrigen auch dann ergeben, wann man hier Art. 27 VO (EU) 2018/1861, der Art. 25 SDÜ entsprechende Vorgaben enthält, für anwendbar hielte. Danach konsultieren in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, den ein anderer Mitgliedstaat zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen, die beteiligten Mitgliedstaaten vor der Visumerteilung einander und berücksichtigt der erteilende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat. Aus diesen Vorgaben ergibt sich ebenfalls, dass das Konsultationsverfahren nur bei einer Ausschreibung und Visumerteilung durch verschiedene Mitgliedstaaten vorgegeben ist. Randnummer 26 Für eine Vorgreiflichkeit der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann auch aus Art. 14 SGK nichts hergeleitet werden. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGK wird einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllt und der nicht zu dem in Art. 6 Abs. 5 SGK genannten Personenkreis gehört, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SGK stellt indes klar, dass davon die Anwendung besonderer Bestimmungen unter anderem zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte unberührt bleibt. Dies kommt auch in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a) SGK zum Ausdruck, der Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllen, aber Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ermöglicht, der das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. Randnummer 27
(3)Die von einer deutschen Behörde veranlasste Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem dürfte im Hinblick auf die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (ABl. L 381, S. 4) genannten Voraussetzungen regelmäßig Anlass für eine Prüfung sein, ob der Erteilung des begehrten nationalen Visums der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Diese Prüfung obliegt jedoch der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde ebenso in eigener Verantwortung wie die Aufklärung des hierfür relevanten Sachverhaltes (vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 15 Rn. 62). Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001411290

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