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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 20.18 Beschluss Beteiligungsrecht eines Umweltverbandes nach UmwRG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a; A

Beteiligungsrecht eines Umweltverbandes nach UmwRG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a; Abschneidekriterium 5 kg; Abschneidekriterium 10 kg für Waldbiotope Leitsatz 1. Zum Merkmal des Beteiligungsrechts eines Umweltv

§ 1Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b Umw

RG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dabei steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG ist das Ergebnis einer Vorprüfung gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Verfahrensvorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ist eine dieser Voraussetzungen zu verneinen, führt bereits dieser Fehler nach den oben angeführten Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b UmwRG) zur Aufhebung der Entscheidung über die

§ 1Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umw

RG. Dieser gesetzlich geregelten Begründetheit eines Umweltrechtsbehelfs würde jedoch von vornherein der Boden entzogen, wenn allein der Umstand, dass eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls verneint wird, bereits zur Unzulässigkeit des Umweltrechtsbehelfs führen würde. Auch wenn man eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung daraus herleitet, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282-293, Rn. 33), kann es für die Zulässigkeit des Umweltrechtsbehelfs nicht gefordert sein, die zur Begründetheit gehörende Prüfung, ob das Ergebnis einer Vorprüfung nachvollziehbar ist, bereits vorzuziehen. Randnummer 21 2.1.5.
  2. Überdies spricht auch der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannten Vereinigungen das Recht einräumt, auch das Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG zu rügen, dagegen, als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Beteiligungsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens stets positiv feststellen zu müssen. Denn eine solche Forderung würde auch in derartigen Konstellationen zu einer Gleichschaltung von Zulässigkeit- und Begründetheitsprüfung führen. Randnummer 22 2.
  3. Der Antrag ist auch begründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich zu beanstanden ist und an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann. Die hierfür maßgebenden Gründe sind, wie dargelegt, zwar nicht vom Verwaltungsgericht behandelt, jedoch vom Antragsteller sowohl erst- als auch zweitinstanzlich geltend gemacht und im Verfahren eingehend erörtert worden, sodass das rechtliche Gehör der Beteiligten auch insoweit gewahrt ist. Randnummer 23 Die angefochtene Genehmigung leidet bereits an einem für den Antragsteller rügefähigen und von ihm gerügten rechtserheblichen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG. Randnummer 24 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b Umw

RG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Einen derartigen Fehler darf der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG rügen. Randnummer 25 2.2.1. Zwar führt ein solcher Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift ist aber offensichtlich auf das Hauptsacheverfahren bezogen. Ergibt sich dort, dass der Fehler korrigierbar ist, so hebt das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht auf, sondern erklärt sie (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl., § 4 UmwRG, Rn. 102). Dieser Feststellung der Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren entspricht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, Rn. 75, juris; Fellenberg/Schiller in Landmann-Rohmer, § 4 UmwRG, Rn. 89). Randnummer 26 2.2.2. Der Beklagte hat für das Vorhaben des Beigeladenen zwar eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und im Ergebnis dieser Vorprüfung festgestellt, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht (vergleiche Bekanntmachung vom 6. August 2013, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 33 vom 7. August 2013). Jedoch steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG gleich. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, wenn die Feststellung auf einer Vorprüfung beruht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Randnummer 27 2.2.3. Allerdings kommt § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG vorliegend nicht zur Anwendung, weil der Beklagte eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet (und auch durchgeführt) hat und nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der alten Fassung weiter anzuwenden sind. Diese insoweit unstimmige Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG wird zwar nicht durch eine entsprechende Übergangsvorschrift im § 8 UmwRG dergestalt ausgeglichen, dass in derartigen Fällen auch § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG a.F. weiterhin Anwendung findet, wonach eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a S. 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG gleichsteht. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich hierbei lediglich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, weil § 3a S. 4 UVPG (a.F.) und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG (n.F.) hinsichtlich des vorliegend relevanten Tatbestandsmerkmals identisch sind. Denn auch nach § 3a S. 4 UVPG a.F. – und damit nach beiden Vorschriften – ist das Ergebnis der Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob es nachvollziehbar ist. Randnummer 28 2.2.4. Das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 1266/15 –, Rn. 36, juris, m.w.N.). Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, Rn. 29, juris). Randnummer 29 Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr schon dann durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, Rn. 28, juris). Justiziabel ist danach insbesondere eine Verkennung des Prüfungsmaßstabes (vgl. Tepperwien in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/ UmwRG, § 5 UVPG Rn. 12, m.w.N.). Randnummer 30 2.2.5. Der Prüfungsmaßstab für die vorliegend durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung ergibt sich aus § 3c UVPG a.F. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben, für das in Anlage 1 zum UVPG lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gemäß § 3c S. 2 UVPG a.F. Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Randnummer 31 Mit den in § 3c Satz 2 UVPG angesprochenen „Schutzkriterien“ verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standortes kennzeichnen. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 1266/15 –, Rn. 33, juris). Nach Anlage 2 zum UVPG ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, dass durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter anderem insbesondere im Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG (Nr. 2.3.1) sowie im Hinblick auf gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (Nr. 2.3.7) zu beurteilen. Randnummer 32 2.2.6. Hierzu führt der Prüfvermerk des Antragsgegners zur Ermittlung der UVPG-Pflicht vom 5. März 2013 im Wesentlichen aus: Die Ammoniakausbreitungsrechnung weise für die empfindlichen Pflanzen und Ökosysteme in den zu betrachtenden Schutzgebieten (§ 30 BNatSchG) eine durch das Vorhaben bedingte Ammoniakkonzentration bis zu 3 µg Ammoniak je m 3 bzw. unter Berücksichtigung der ubiquitären Hintergrundbelastung die Einhaltung einer Ammoniakgesamtkonzentration 10 µg NH 3 /m 3 aus. Mit Ausnahme des Flattergras-Buchenwaldes habe für alle überwiegend stickstoffempfindlichen Biotope das Einhalten des Abschneidekriteriums von 5 kg N/ha a nachgewiesen werden können. Für den Flattergras-Buchenwald sei nachgewiesen worden, dass in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand kein erheblicher Stickstoffeintrag im Wald mehr erfolge. Von schädlichen Umwelteinwirkungen für die untersuchten stickstoffempfindlichen Biotope sei somit nicht auszugehen. Nach Aussagen der FFH-Vorprüfung würden in den umliegenden FFH-Gebieten nur irrelevante Zusatzbelastungen wirksam, weil Stickstoffdepositionen an den Standorten relevanter Lebensraumtypen 0,3 kg N/ha/a nicht überschreiten würden. Randnummer 33 Wie der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Antragsgegners zum Genehmigungsverfahren vom 30. August 2013 zu entnehmen ist, ist der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen, dass nach TA Luft Nr. 4.8 entsprechend Anhang 1 in einer ersten Abschätzung in einem Mindestabstand von 450 m zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung dieser Schutzgüter aufgrund der Einwirkung von Ammoniak bestehen. Da geschützte Biotope innerhalb dieses Mindestabstands vorhanden seien, werde der Einzelfall mit einer Ausbreitungsrechnung nach dem vorgeschriebenen Prognosemodell gemäß Anhang 3 TA Luft geprüft. Danach sei die Irrelevanzschwelle für den anlagenbezogenen Zusatzbeitrag der Legehennenanlage nach Anhang 1 der TA Luft (= 3 µg Ammoniak/m 3 ) an allen Emissionsorten eingehalten. Ein Anhaltspunkt für eine Schädigung stickstoffempfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen bei Überschreitung einer Viehdichte von 2 Großvieheinheiten (GV) je Hektar Landkreisfläche nach TA Luft Nr. 4.8 Abs. 6 S. 3 liege ebenfalls nicht vor, was sodann im Einzelnen begründet wird. Trotzdem seien die zu erwartenden Stickstoffdepositionen in einem Beurteilungsgebiet 1 km (entsprechend TA Luft Nr. 4.6.2.5) ermittelt worden. Zusätzlich seien die nächstgelegenen 11 FFH-Gebiete (Entfernungen zwischen 1,3 km und 2, 1

  1. km)untersucht worden. Ermittelt worden sei bis zu einer Verdünnung der Depositionen auf 0,05 kg/ha/a. Die ermittelten Stickstoffdepositionen blieben bis auf den standortnahen Flattergras-Buchenwald (190
  2. m)unter dem Abschneidekriterium 5 kg N/ha/a. Zur Beurteilung von Waldbiotopen, die nicht der Liste der stickstoffempfindlichen Biotope/FFH- Lebensraumtypen angehören würden, könne im Einzelfall auf eine Ermittlung der Zusatzbelastung verzichtet werden, wenn in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand kein erheblicher Stickstoffeintrag im Wald mehr ausgewiesen werde. Es sei der Nachweis erfolgt, dass die Stickstoffdepositionen in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand auf nicht mehr als 10 kg N/ha/a abgesunken sei. Negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Randnummer 34 2.2.7. Diese Begründung hält der Senat für nicht plausibel und damit das Ergebnis der UVP-Vorprüfung für nicht nachvollziehbar, soweit sie die Stickstoffbelastung der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Biotope anbetrifft. Denn diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Abschneidekriterien rechtlich zu beanstanden. Randnummer 35 2.2.7.1. Das sogenannte 5 kg-Abschneidekriterium entstammt dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 1. März 2012 (im Folgenden: LAI-Leitfaden), den der Antragsgegner entsprechend den Erlassen des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 20. November 2007 und 31. März 2010 angewandt hat. Der Leitfaden enthält in seinen Anhängen II und III Listen von stickstoffempfindlichen Ökosystemen mit der Ausweisung sogenannter empirischer Critical Loads. Das Konzept der Critical Loads ist im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden. Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09 –, Rn. 41, juris). Um CL zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte CL). Als empirische CL werden die im sog. ICP-Manual veröffentlichten Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Demgegenüber werden modellierte CL aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, BVerwGE 146, 145-175, Rn. 61). Randnummer 36 2.2.7.1.1. Die Anwendung des 5 kg-Abschneidekriteriums hat zur Folge, dass Gegenstand der weiteren Prüfung nur diejenigen Biotope sind, deren Zusatzbelastung oberhalb der Schwelle von 5 kg N/ha/a liegt. Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem sowohl dem Antragsgegner als auch der Bevollmächtigten des Beigeladenen bekannten, nicht rechtskräftigen Urteil vom 4. September 2019 (OVG 11 B 24.16,Rn. 58 ff, juris) beanstandet und hierzu ausgeführt, es entspreche zwar den Regelungen des LAI-Leitfadens (s. Kapitel 7.2 Ziffer 2., S. 37), Zusatzbelastungen am Aufpunkt höchster Belastung eines (stickstoff)empfindlichen terrestrischen Ökosystems, die einen Wert von 5 kg N/ha/a nicht überschreiten, bei der Prüfung von vornherein außer Betracht zu lassen, wobei allerdings die Einschränkung gemacht wird, dass sich aus dem Naturschutzrecht ggf. „insbesondere für FFH-Gebiete“ zusätzliche Anforderungen ergeben können. Begründet werde die Regelung damit, dass das Abschneidekriterium im Sinne einer Verfahrensvereinfachung als „Bagatellprüfung“ zu verstehen sei, die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand verhindere. Jedoch finde eine derart hohe Bagatellschwelle, noch dazu unabhängig vom jeweiligen Vegetationstyp und der Vorbelastung, d.h. vom jeweiligen Critical Load des betroffenen Biotops, naturschutzfachlich keine Rechtfertigung. Soweit im LAI-Leitfaden (S. 37 Fußnote 10) als Rechtfertigung dieses Abschneidekriteriums angegeben sei, „Beispielsrechnungen“ hätten gezeigt, dass bei einer Zusatzbelastung von weniger als 5 kg N/ha/a in der Regel nach Durchlaufen des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile vorlägen, fehle schon ein hinreichender Beleg hierfür. Aus einer in das seinerzeitige Verfahren eingeführten Auskunft des LAI Fachgesprächs N-Deposition (FGN) vom 14. Juni 2018 ergebe sich, dass die bezeichneten Beispielsrechnungen nicht vorgelegt werden könnten und auch das Zustandekommen der Fußnote nicht mehr im Detail nachvollziehbar sei, so dass genaue Informationen hierzu nicht gegeben werden könnten. Eine tragfähige, naturschutzfachlich begründete Basis für ein Abschneidekriterium in dieser Höhe belege auch der weitere Inhalt dieses Schreibens nicht. Zwar heiße es dort weiter, die persönliche Kommunikation mit Mitgliedern des ehemaligen Arbeitskreises, der Rückgriff auf die Vorläuferfassung des LAI-Leitfadens aus dem Jahre 2006 und das Aktenstudium im UBA und in NRW habe ergeben, dass die Beispielsrechnungen eine in der Probephase des Leitfadens zusammengetragene Auswahl von atmosphärenchemischen Ausbreitungsberechnungen darstellten, um die mehrstufige Vorgehensweise des Leitfadens für die Genehmigungspraxis zu testen, wobei man zunächst ein Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a getestet, sich aber zum Schluss auf eine Konvention von 5 kg N/ha/a als Schwelle geeinigt habe. Belegt werde das jedoch nicht, sodass diese Angaben nicht nachvollziehbar und schon gar nicht überprüfbar seien. Angesichts dessen sei eine fachwissenschaftliche Grundlage für die Festsetzung einer Bagatellgrenze in dieser Höhe nicht ersichtlich. Das gelte nicht zuletzt auch für die – jegliche fachliche Begründung schuldig bleibende – Einigung des Arbeitskreises auf die Heraufsetzung des Abschneidekriteriums von zunächst 4 kg N/ha/a auf 5 kg N/ha/a. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich vorliegende Referentenentwürfe für die Neufassung der TA-Luft ein Abschneidekriterium für Stickstoffbelastungen von nur 2 kg N/ha/a (Entwurf vom 9. September 2016) bzw. 3,5 kg N/ha/a (Entwurf vom 7. April 2017) vorsehen würden. Eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle in Höhe von 5 kg N/ha/a erscheine schon mit Blick darauf nicht plausibel und nachvollziehbar, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abschneidekriterium von nur 0,3 kg N/ha/a bzw. 3% des jeweiligen Critical-Load-Wertes anerkannt sei. Zwar treffe diese Rechtsprechung den Schutz von FFH-Gebieten, während vorliegend - nur - geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG in Rede stünden. Jedoch erscheine es nicht nachvollziehbar, insoweit für gesetzlich geschützte Biotope eine Irrelevanzschwelle - bezogen auf die genannte absolute Menge von Stickstoff von 0,3 kg N/ha/a - in Höhe des etwa 17-fachen dieses Abschneidekriteriums zugrunde zu legen. Gegen ein pauschales Abschneidekriterium in einer Höhe von 5 kg N/ha/a für sämtliche geschützten Biotope, d.h. unabhängig von ihrer jeweiligen Stickstoffempfindlichkeit, spreche aber vor allem der Umstand, dass ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde. Eine prozentual derart hohe Stickstoffbelastung für ein Biotop als irrelevant zu vernachlässigen, sei nach Ansicht des Senats weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Randnummer 37 2.2.7.1.2. Hieran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Durch die Anwendung des 5 kg-Abschneidekriteriums hat sich der Antragsgegner eine nähere Prüfung erheblicher Umwelteinwirkungen der Anlage des Beigeladenen auf stickstoffempfindliche Biotope von vornherein verschlossen. Randnummer 38 Es ist auch davon auszugehen, dass vorliegend stickstoffempfindliche Biotope vom Abschneidekriterium betroffen sind. Die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren vom 30. August 2013 nimmt im Zusammenhang mit dem Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a ausdrücklich auf die „Tabelle 5“ Bezug. Dabei handelt es sich um eine tabellarische Darstellung der prognostizierten Stickstoffzusatz Deposition im Bereich der untersuchten, „stickstoffempfindlichen Immissionsorte“ (Bl. 14 der vom Beigeladenen eingereichten „Beurteilung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der geplanten Legehennenhaltungsanlage“). Die darin aufgeführten Biotope Schilfröhricht

(022111), Grasnelkenfluren und Blauschillergras-Rasen
(05121201)und Laubgebüsche trockener und trockenwarmer Standorte
(071031), Eichen-Hainbuchen Wälder mittlerer bis trockener Standorte
(08182)sind sämtlich zumindest als Untertyp bzw. Ausprägung in der Liste Stickstoffempfindliche Biotope/FFH-Lebensraumtypen in Brandenburg (Stand
  1. Oktober 2007) enthalten. Da der Antragsgegner für diese Biotope infolge der Anwendung des 5 kg-Abschneidekriterium weder die von der Anlage des Beigeladenen ausgehende Stickstoffzusatzbelastung noch die zu erwartende Gesamtbelastung ermittelt hat, rechtfertigt es die Begründung des Ergebnisses der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nicht, erheblicher Umwelteinwirkungen von vornherein auszuschließen. Randnummer 39 2.2.7.
  2. Erst recht zu beanstanden ist das Ergebnis des Antragsgegners im Hinblick auf das nur ca. 190 m östlich des Anlagenstandortes befindlichen Biotop Flattergras-Buchenwald, für den Antragsgegner eine Stickstoffzusatzbelastung von 13 kg/Nha/a annimmt. Randnummer 40 2.2.7.2.
  3. Zum einen ist die im Verwaltungsstreitverfahren vertretene Annahme des Antragsgegners, es handele sich hierbei nicht um ein stickstoffempfindliches Biotop, insoweit nicht nachvollziehbar, als die genannte Tabelle 5 auch für dieses Biotop
(081723)ausdrücklich von einem stickstoffempfindlichen Immissionsort ausgeht und es auch im Prüfvermerk des Antragsgegners zur Ermittlung der UVP-Pflicht vom
  1. März 2013 ausdrücklich heißt, „mit Ausnahme des Flattergras-Buchenwaldes habe für alle überwiegend stickstoffempfindlichen Biotope“ das Einhalten des Abschneidekriteriums von 5 kg/Nha/a nachgewiesen werden können. Damit hat auch der Antragsgegner Rahmen seiner standortbezogenen UVP-Vorprüfung dieses Biotop als stickstoffempfindlich eingeordnet. Randnummer 41 2.2.7.2.
  2. Zum zweiten bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob sich das angesetzte Abschneidekriterium naturschutzfachlich rechtfertigen lässt. Dabei kann offenbleiben, wie es zu verstehen ist, dass die Biotopkartierung Brandenburg (Liste der Biotoptypen, Stand
  3. März 2011) für das Biotop 081723 Flatttergras-Buchenwald die Zuordnung zu dem FFH-Lebensraumtyp 9130 (Waldmeister-Buchenwald mit dem Zusatz v (= vollständig) ausweist, für den die Übersicht des Umweltbundesamtes „Modellierung und Kartierung atmosphärischer Stoffeinträge und kritischer Belastungsschwellen zur kontinuierlichen Bewertung der ökosystemspezifischen Gefährdung der Biodiversität in Deutschland - PINETI, Teilbericht 4, in Tabelle 8 auf Seite 43 einen (modellierten) Critical Load von 9-22 kg N/ha/a ausweist, während der entsprechende Datensatz aus der selektiven Biotopkartierung nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom
  4. Januar 2017 (Anl. AG 6) die Angabe “kein FFH-Lebensraumtyp“ enthält. Denn bereits der vom Antragsgegner angewandte LAI-Leitfaden weist Buchenwald allgemein eine (empirische) Critical Load - Spanne von 10-20 kg N/ha/a zu, deren unterer Rand in Anwendung des 10 kg-Abschneidekriteriums, allein durch die anlagenbedingte Zusatzbelastung nahezu erreicht wäre. Diese Zusatzbelastung, die nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gemäß Erlass vom
  5. März 2010 (Anl. AG 1) zudem innerhalb der ersten 25 m des Biotops sogar mehr als 10 kg N/ha/a betragen darf und im konkreten Fall bis zu 13 kg N/ha/a beträgt, würde auf eine Hintergrundbelastung von 14 kg N/ha/a (vgl. fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom
  6. Januar 2016, Seite 3, forstfachliche Stellungnahme des Forstbüros H. vom
  7. März 2017 sowie „Hintergrund Belastungsdaten Stickstoff, Dreijahresmittelwert der Jahre 2013-2015“, Umweltbundesamt, abzurufen unter https://gis.uba.de/website/depo1/ ) treffen. Randnummer 42 2.2.7.2.
  8. Zum dritten ist der Antragsgegner dem von ihm selbst angesetzten Maßstab nicht einmal durchgängig treu geblieben. Denn wie der Antragsteller zu Recht beanstandet, ergibt die grafische Darstellung der Stickstoffzusatzbelastung in Anhang 5, Seite 6, der vom Beigeladenen vorgelegten Beurteilung der Ammoniakimissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der geplanten Legehennenhaltungsanlage, dass zumindest in kleinen Bereichen des Biotops selbst 25 m von der Waldkante entfernt Zusatzbelastungen von mehr als 10 kg/ha/a erreicht werden. Randnummer 43 2.2.
  9. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr an, da bereits die vorliegenden Erwägungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Genehmigung tragen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001411317

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