Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Leitsatz 1. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, der von seinem „ewigen“ Widerspruchsrecht gemäß §§ 5a VVG aF Gebrauch macht, stehen im Rahmen seines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Versicherer keine Nutzungen aus dem auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil zu. (Rn.45) 2. Nutzungen aus dem auf die Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteil stehen ihm nur insoweit zu, als dieser Prämienanteil nicht für anteilig auf den Vertrag entfallende Verwaltungskosten verbraucht wurde. (Rn.48) 3. Für die Schätzung der Nutzungen ist die Eigenkapitalrendite keine geeignete Schätzgrundlage. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. September 2018, 7 O 245/17 nachgehend BGH, 26. Mai 2021, IV ZR 45/20, Beschluss nachgehend BGH, 27. Oktober 2021, IV ZR 45/20, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,44 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2017 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 95% und der Beklagten zu 5% zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin macht als bei dem OLG Frankfurt a. M. registrierte Inkassodienstleisterin weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung eines zwischen ihrer Zedentin E... F... und der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages geltend. Randnummer 2 Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins "S... Fondspolice" vom 20.10.2004 (Anlage K 2) war eine monatliche Prämie von 50 Euro vereinbart mit einer Dynamisierung von 5 % des Vorjahresbeitrages bei einer Beitragszahlungsdauer bis zum 31.10.2024. Als Erlebensfallleistung war der Gegenwert der angesammelten Anteileinheiten des ausgewählten Fonds "S... 2019 Euro Guaranteed Fund" vorgesehen, als Todesfallleistung 7.200 Euro, mindestens jedoch der Gegenwert der Anteileinheiten oder die Anteileinheiten zuzüglich 5 % der Beitragssumme. Die Beklagte übersandte den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (eingereicht von den Parteienvertretern mit Schriftsätzen vom 11.12.2019, Bd. II/185 als Anlage KB 6, Beistück III, und vom 12.12.2019, II/187, Beistück IV) einschließlich der darin enthaltenen Verbraucherinformationen mit dem Policenbegleitschreiben vom 20.10.2004 (Anlage K 6). Nach der darin enthaltenen Widerspruchsbelehrung war der Widerspruch schriftlich zu erheben. Randnummer 3 Die Zedentin widersprach der Dynamisierung in den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 (diese entfiel damit in den Folgejahren) und zahlte bis zu ihrer Kündigung vom 30.12.2011 insgesamt Beiträge in Höhe von 4.507,50 Euro. Die Beklagte rechnete das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 5.3.2012 (Anlage B 7) zum 1.2.2012 mit einem Rückkaufswert von 2.755,85 Euro zuzüglich eines Schlussüberschussanteils von 1,44 Euro (insgesamt 2.757,29 Euro) ab und zahlte unter Abzug der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einen Betrag von 2.687,01 Euro an die Zedentin aus. Randnummer 4 Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit einer ersten Abtretungsanzeige vom 23.8.2013 (Anlage B 8) zunächst zur Neuberechnung des Rückkaufswertes im Hinblick auf BGH-Entscheidungen aus 2005 und 2012 (die Fragen des Mindestrückkaufswertes im Hinblick auf die sogen. Zillmerung und des Stornoabzuges betrafen) auf. Die Beklagte erteilte daraufhin mit Schreiben vom 8.10.2013 (Anlage B 9) eine Gutschrift in Höhe des vorgenommenen Stornoabzuges von 27,84 Euro und zahlte nach Abzug der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einen verbleibenden Betrag von 20,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,74 Euro, insgesamt 22,24 Euro aus. Randnummer 5 Nach weiterem Schriftwechsel über die Frage eines fortbestehenden Widerspruchsrechtes wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung (auf die Anlagen B 10 bis B 20 wird verwiesen), einer Rückabtretung und erneuten Abtretung vom 8./11.10.2014 (Anlagen K 4 und B 17) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2015 (Anlage B 21), der Widerspruch führe zur Rückabwicklung, die sie zunächst wie folgt abrechnete: Randnummer 6 Eingezahlte Prämien 4.507,50 Euro abzüglich Risikobeiträge von 475,67 Euro abzüglich erfolgter Leistungen von insgesamt 2.785,13 Euro (2.757,29 Euro + 27,84 Euro) = 1.246,70 Euro Randnummer 7 Diesen Betrag zahlte sie an die Klägerin aus. Randnummer 8 Der Klägervertreter monierte in der Folge die Höhe der abgezogenen Risikokosten und forderte die Herausgabe von Nutzungen aus den Spar- und Kostenanteilen der Prämien. Die Beklagte legte eine nach der Verwendung der Prämien aufgeschlüsselte Rückkaufswertberechnung vor, woraufhin die Klägerin das von ihr eingeholte versicherungsmathematische Gutachten auf der Basis der von der Beklagten mitgeteilten Verwendung der Prämien für Kosten und Investitionen in den ausgewählten Fonds aktualisieren ließ; auf die Anlagen B 22 und B 23 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 17.7.2017 (Anlage K 5 und B 24) erklärte er - den bis dahin noch nicht ausdrücklich ausgesprochenen - Widerspruch. Randnummer 9 Mit ihrer Klage in Höhe von 5.205,64 Euro hat die Klägerin über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus einen restlichen Prämienrückforderungsanspruch und Nutzungen aus den Spar- und Kostenanteilen der Prämien geltend gemacht. Sie hat ihren Anspruch auf das als Anlage K 1 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Math. P... A. S... vom 2.2.2016 gestützt, der auf der Grundlage der von der Beklagten mit Schreiben vom 16.1.2016 (Anl. B 22) mitgeteilten Zahlen zu den kalkulierten Kostenanteilen der Prämien (Risikokosten 546,34 Euro, Abschlusskosten 1.230,24 Euro und Verwaltungskosten von 348 Euro) weitergehende Nutzungen von insgesamt 9.657,46 Euro errechnet hat: Randnummer 10 Nutzungen aus Sparanteilen 400,77 Euro Nutzungen aus Kostenanteilen 9.155,87 Euro und Rückflüsse aus Fonds 100,91 Euro Randnummer 11 Für die Berechnung von Nutzungen aus Kostenanteilen anhand von Eigenkapitalrenditesätzen hat er die Risikokosten zur Hälfte angesetzt, da sie "aufgrund aktuariell üblicher und sehr vorsichtiger Kalkulation und wegen der Selektionsersparnisse infolge Risikoprüfung erfahrungsgemäß weniger als die Hälfte der kalkulierten Kosten" (Gutachten S. 2) betragen würden, also allenfalls zur Hälfte vom Versicherer als Vorteil des Versicherungsnehmers angesetzt werden könnten. Von den Abschlusskosten hat er 30 % als der Beklagten zur Verfügung stehend angesetzt, da die tatsächlich ausgezahlten Provisionen im Marktschnitt ca. 70 % betragen würden. Abzüglich der Sparanteile hätten der Beklagten damit 21,87 % der Beiträge, mithin 985,99 Euro, zur Nutzung zur Verfügung gestanden, deren Verzinsung mit den angegebenen Eigenkapitalrenditesätzen gemäß der dem Gutachten als Anlage beigefügten Tabelle den Betrag von 9.155,87 Euro ergebe. Aus diesem Betrag hat die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den sie erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz vom 29.1.2018 S. 40 (I/108) wie folgt berechnet hat: Randnummer 12 Eingezahlte Beiträge 4.507,50 Euro zuzüglich Nutzungen aus Sparanteil 400,77 Euro zzgl. Rückflüsse aus Fonds 100,91 Euro zzgl. Nutzungen aus Kostenanteilen (hieraus nur Teilbetrag) 4.500 Euro abzgl. ausgezahlter Brutto-Rückkaufswert 2.783,69 Euro abzgl. Risikokosten 273,15 Euro abzgl. Auszahlung wegen Widerspruch 1.246,70 Euro ergibt Klageforderung 5.205,64 Euro Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 9.5.2018 hat sie im Hinblick darauf, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ein Risikobonus von 70,67 Euro und die Überschussbeteiligung von 26,34 Euro, insgesamt 97,01 Euro, ebenfalls in den Fonds investiert wurden (Rückkaufswertberechnung der Beklagten per 1.2.2012, Anlage B 25, unter bereicherungsrechtlicher Betrachtung, vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19.4.2018 S. 6, I/122 d. A.), als zur Nutzung zur Verfügung stehenden Kostenbetrag nur noch 888,98 Euro angesetzt (I/153 f. d. A.), was sich wegen der Teilklage aber auf die erhobene Klageforderung im Ergebnis nicht auswirke. Randnummer 14 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe aus den kalkulierten Risikokosten 50 % und aus den Abschlusskosten 30 % nicht verbraucht. Nur soweit die Beklagte eine Vermittlungsprovision ausgezahlt habe - die sie auf der Basis des Gutachtens mit 70 % der kalkulierten Abschlusskosten schätzt -, habe sie keine Nutzungen gezogen. Aus den nicht verbrauchten Anteilen der Risiko- und Abschlusskosten und aus den kalkulierten Verwaltungskosten habe die Beklagte Nutzungen in Höhe der Eigenkapitalrendite gezogen. Zur Höhe der von der Beklagten bestrittenen Eigenkapitalrendite hat sie behauptet, die im Schriftsatz vom 9.5.2018 S. 14 (I/156) vorgetragenen Einzelpositionen habe ihr Gutachter zutreffend aus den Geschäftsberichten der Beklagten ermittelt. Randnummer 15 Hilfsweise hat sie Nutzungen in Höhe der Nettoverzinsung auf der Grundlage der weiteren Berechnung in der Anlage des Gutachtens geltend gemacht. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.205,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (29.1.2017) zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen, Randnummer 20 und widerklagend für den Fall, dass das Gericht der Klage hinsichtlich der Nutzungen aus den Kostenanteilen nicht vollständig stattgibt, Randnummer 21 festzustellen, dass der Klägerin aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer ...... bei ihr keine über die Klageforderung hinausgehenden Ansprüche gegen sie zustehen. Randnummer 22 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 23 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte hat die Aktivlegitimation bestritten. Die Abtretung an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da die Klägerin über Inkassodienstleistungen hinausgehende Rechtsdienstleistungen erbracht habe, die " fremd" seien im Hinblick darauf, dass die Versicherungsnehmerin - wie unstreitig ist - anteilig am Erlös partizipiere. Die Abtretung des Widerspruchsrechts sei auch nach § 399 BGB nichtig. Außerdem sei die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt. Zur Höhe hat sie auf der Grundlage der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rückkaufswertberechnung Anlage B 25 vorgetragen, angesichts der in den Fonds investierten Überschussbeteiligung zzgl. Risikobonus und der sich daraus ergebenden Gesamtinvestition von 2.479,93 Euro ergebe sich als Fondsgewinn ein noch herauszugebender Betrag von 303,76 Euro. Darüber hinaus kämen als Nutzungen aus Kostenanteilen maximal ein weiterer Betrag in Höhe der bereits zugewiesenen Überschussbeteiligung zzgl. Risikobonus in Betracht. Dies folge daraus, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 81 c Abs. 1 VAG (a.F.) i. V. m. § 4 Abs. 3 bis 5 Mindestzuführungsverordnung an den erwirtschafteten Erträgen, je nach Ertragsquelle, bereits mit mindestens 50 % an den Überschüssen, die der Versicherer erwirtschaftet, beteiligt werde. Dem Versicherungsnehmer stünden zwar nach Rückabwicklung keine Überschusse zu, es handele sich aber um eine vom Senat bereits in dem Urteil vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 angewandte und in der Revisionsentscheidung (BGH, Urteil vom 21.6.2017 - IV ZR 176/15) nicht beanstandete Berechnungsmethodik, die sich insbesondere bei fondsgebundenen Lebensversicherungen eigne. Aus dieser Entscheidung des BGH ergebe sich auch, dass es sich bei Rückflüssen aus Investmentfonds nicht um herauszugebende Nutzungen handele. Auch die weiteren Ansprüche seien nicht begründet. Insbesondere sei sie berechtigt, den Risikoanteil der Prämien in der kalkulierten Höhe abzuziehen. Die Verzinsung mit einer Eigenkapitalrendite sei keine geeignete Größe für die Ermittlung der erzielten Nutzungen; es handele sich lediglich um einen bilanziellen Wert, der je nach Aufnahme von Fremdkapital starken Schwankungen unterliege und lediglich anzeige, wie viel Prozent des erwirtschafteten Gewinns auf das investierte Kapital anfalle. Die vorgetragenen Zahlen und Werte würden bestritten und seien schon nicht nachvollziehbar. Randnummer 25 Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne sich auf einen etwaigen Fortbestand des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben nicht berufen, da besonders gravierende Umstände vorlägen, die ihr die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehren. Insbesondere durch die mehrfachen Abtretungen habe die Versicherungsnehmerin deutlich gemacht, selbst von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen und an dessen Bestand festhalten zu wollen. Im Hinblick darauf sei die zulässige Widerklage begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 26 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend, Gründe für eine Versagung des Rückabwicklungsanspruchs nach Treu und Glauben lägen nicht vor, zumal die Beklagte den Anspruch vorprozessual bereits anerkannt habe. Der Höhe nach hält die Klägerin an ihrer Auffassung zur Begründung der geltend gemachten Nutzungsersatzansprüche fest. Hinsichtlich des Abzugs der Risikokosten von dem Prämienrückzahlungsanspruch ist sie nunmehr der Auffassung, dass die von der Beklagten kalkulierten Risikokosten um den von ihr in der ursprünglich erteilten Rückkaufswertberechnung angegebenen Risikobonus in Höhe von 81,83 Euro (Anlagen K 2 und Anlage zum Schreiben vom 26.1.2016, Anlage B 22) zu kürzen seien. Denn maßgeblich sei der Betrag, den der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages - nach Rückerstattung der Überschüsse - tatsächlich für den Risikoschutz zahle. Der Wert des gewährten Risikoschutzes sei daher mit 464,96 Euro anzusetzen. Der im Betriebsvermögen der Beklagten zur Nutzung verbliebene Betrag errechne sich damit mit 686,46 Euro (Schriftsatz vom 4.11.2019 S. 24, II/104 d. A.). Dieser sei anhand der vom Gutachter S... aus den Geschäftsberichten der Beklagten der Jahre 2004 bis 2016 zur jeweiligen Eigenkapitalrendite und den Jahresüberschüssen nach Steuern zu verzinsen, was einen die Teilforderung von 4.500 Euro für Nutzungen aus Kostenanteilen immer noch übersteigenden Betrag von 6.374,40 Euro ergebe. Bei einer hilfsweisen Berechnung nach der Nettorendite (ebenfalls anhand der Geschäftsberichte der Beklagten ermittelt) ergäben sich auf der Basis eines verfügbaren Betrages von 686,46 Euro Nutzungen in Höhe von 247,81 Euro (auf die Berechnungen im Schriftsatz a.a.O. S. 41 bis 44, II/121 bis 124 d. A. wird verwiesen). Für verbrauchte Abschlusskosten könne sie nur auf die Schätzungen des Gutachters S... zurückgreifen, da das Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert sei, die Beklagte insbesondere nicht vortrage, welche Vermittlungsprovision sie gezahlt habe. Nur diese sei von dem zu verzinsenden Betrag der Abschluss- und Verwaltungskosten abziehbar. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es die Klage abweist und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.205,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Höhe ist sie der Auffassung, dass die Risikokosten in der kalkulierten Höhe von dem Prämienrückzahlungsanspruch abzuziehen seien und sie als weitergehende Nutzungen allenfalls einen weiteren Betrag in Höhe der bereits zugeteilten Überschüsse herauszugeben habe, da die Kostenanteile der Prämien weitgehend für tatsächlich angefallene Kosten - hinsichtlich der Verwaltungskosten in Höhe von 94,5 % im jährlichen Durchschnitt (Schriftsatz vom 2.12.2019 S. 5) - verbraucht worden seien. Sonst müsse sie nicht nur tatsächlich gezogene, sondern fiktive Nutzungen herausgeben. Wegen des weiteren Vorbringens im Einzelnen wird auf den gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 32 Der Senat hat Hinweise und vorsorgliche Auflagen vom 22.10.2019, II/71 ff., vom 8.11.2019, II/132 und 9.12 2019, II/174 d. A. erteilt, woraufhin der Klägervertreter mit Schriftsätzen vom 4. und 5.11.2019, II/ 81 ff., 5.12.2019, II/166 ff. und 11.12.2019, II/185 f. d.A. sowie die Beklagtenvertreter mit Schriftsätzen vom 2.12.2019, II/145 ff., 11.12.2019, II/177 und vom 12.12.2019,II/187 d. A. weiter vorgetragen haben. Auf deren Inhalt nebst Anlagen wird verwiesen. Randnummer 33 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2019 zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und zwei Urteile des OLG Koblenz eingereicht. . Randnummer 34 II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 35 1. Der Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 8./11.10.2014 (Anlage K 4) Inhaberin der restlichen gesetzlichen Ansprüche aus der Rückabwicklung des von der Zedentin abgeschlossenen Versicherungsvertrags geworden. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin macht diese Ansprüche zwar unstreitig nicht nur auf eigenes Risiko, sondern auf das zum Teil fortbestehende Risiko der Versicherungsnehmerin (VN) geltend, so dass es sich um eine Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - handelt. Diese ist aber erlaubt, da die Klägerin unstreitig über eine Zulassung für Inkassodienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt (Anlage B 30). Die Inkassodienstleistung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG umfasst die rechtliche Prüfung, soweit sie vom Inkassodienstleister für erforderlich gehalten wird, sie gilt unabhängig von diesem Erfordernis zum Schutze des Rechtsverkehrs als Rechtsdienstleistung, wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, 2015, § 2 Rn. 50, 67 bis 69). Auch die Abgabe der Widerspruchserklärung ist von dieser Tätigkeit abgedeckt. Denn die Registrierung als Inkassodienstleister umfasst auch die außergerichtliche umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen. Der Inkassodienst darf dafür eigene Sachkunde einsetzen (vgl. auch Pressemitteilung des BGH vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/19 zu der Internetplattform "wenigermiete.de"). Die Entscheidungen des BGH vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 und IV ZR 136/13 sowie vom 11.1.2017 - IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13 - stehen dem nicht entgegen; denn sie betrafen Tätigkeiten eines Policenaufkäufers ohne bzw. vor der Registrierung als Inkassodienstleister. Randnummer 36 Die Abtretung der nach Widerspruch bestehenden Rückabwicklungsansprüche verstößt auch nicht gegen § 399 BGB, da es sich bei diesen nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Randnummer 37 2. Das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. bestand auch noch zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, gleich ob die seit dem Jahre 2014 geführte Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten über Bestand des Widerspruchsrechtes und sich daraus ergebende weitergehende Ansprüche bereits als konkludente Widerspruchserklärung anzusehen ist oder ob es auf den ausdrücklich im Schriftsatz vom 17.10.2017 (Anlage K 5) erklärten Widerspruch ankommt. Auch dieser war noch rechtzeitig. Denn die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs, sondern forderte die Schriftform. Damit wurde die Widerspruchsfrist durch die Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 20.10.2004 (Anlage K 6) nicht in Gang gesetzt, sondern bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift, wie der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 17 -34, zitiert - auch hinsichtlich der Randnummern im Folgenden - jeweils nach Juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat. Randnummer 38 3. Der Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlicher Rechtsausübung oder Verwirkung entgegen. Denn hierauf kann sich der Versicherer (VR), der den Versicherungsnehmer (VN) nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt hat, grundsätzlich nicht berufen (BGH a.a.O. Rn. 39 f.). In Ausnahmefällen können zwar besonders gravierende Umstände des Einzelfalls auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 242 BGB verwehren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der VN durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen (vgl. u. a. BGH Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.1.2016 - IV ZR 117/15; vom 27.1.2016 und 22.3.2016 - IV ZR 130/15; vom 27.9.2017 - IV ZR 506/15). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten (BGH, Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14). Nach diesen Maßstäben liegen hier keine besonders gravierenden Umstände vor. Der Senat kann der diesbezüglichen Würdigung im angefochtenen Urteil bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht folgen. Ein besonders gravierender Umstand kann hier gerade nicht darin gesehen werden, dass die VN der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat. Denn die hier erfolgten "Hin- und Herabtretungen" sind nach der Kündigung durch die VN und der Auszahlung des Rückkaufswertes an die VN in den Jahren 2012/13 erfolgt, die zweite - hier maßgebliche - Abtretung vom 8./11.10.2014, die der Klägervertreter mit Schreiben vom 28.11.2014 an die Beklagte übersandte (Anlage B 17), nach der Erfüllung weitergehender Ansprüche auf den Rückkaufswert. Diese Abtretung erfasste "auch das Recht auf Anfechtung, Widerruf und Widerspruch, deren Ausübung zugestimmt wird". Die der Beklagten bekannte Abtretung setzte damit hier nicht den wirksamen Bestand des Vertrages voraus, sondern machte deutlich, dass gerade auch die Ansprüche bei Geltendmachung eines Lösungsrechtes umfasst sein sollten. Die Abtretung war deshalb nicht geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Zedentin oder die Zessionarin unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt an dem Vertrag festhalten möchten. Randnummer 39 Es folgte deshalb in der Sache die Korrespondenz zwischen den Parteien über das Widerspruchsrecht und daraus folgende Rückabwicklungsansprüche (Anlagen B 18 ff.), woraufhin die Beklagte gemäß Schreiben vom 23.12.2015 auf den Prämienrückforderungsanspruch einen Betrag von 1.246,70 Euro zahlte (Anlage B 21) und damit insoweit mit Rechtsgrund den Rückabwicklungsanspruch dem Grunde nach anerkannte. Randnummer 40 4. Der Höhe nach steht der Klägerin damit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB auf eine Zahlung in Höhe der gezahlten Prämien abzüglich des Wertes des erhaltenen Risikoschutzes zu, der durch die Zahlungen der Beklagten allerdings bereits übererfüllt ist: Randnummer 41 Zurückzuzahlende Prämien 4.507,50 Euro abzüglich Risikokostenanteil -546,34 Euro Prämienrückforderungsanspruch = 3.961,16 Euro Abzüglich erfolgter Zahlungen der Beklagten auf den - Rückkaufswert insgesamt einschließlich abgeführter Steuern unstreitig - 2.783,69 Euro - Rückforderungsanspruch - 1.246,70 Euro ergibt insoweit eine Überzahlung von = - 69,23 Euro Randnummer 42 Der Risikokostenanteil ist von dem Prämienrückforderungsanspruch abzuziehen. Denn der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann anhand der Prämienkalkulation geschätzt werden (BGH, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 Rn. 32). Er kann auch hier mit dem von der Beklagten kalkulierten Anteil geschätzt werden. Dieser Anteil war nicht etwa deshalb überhöht, weil die Beklagte den kalkulierten Anteil nicht vollständig verbraucht, sondern Überschüsse erzielt hat in Form des in der Rückkaufswertabrechnung aufgeführten "Risikobonus zzgl. Erträge". Insoweit handelte es sich um eine Direktgutschrift gemäß § 26 S. 1 lit
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