dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassener Arbeitnehmer*innen stellt immer eine Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG dar. (Rn.110)
VG (Betriebsverfassungsgesetz) im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal im Kassenbereich eines Warenhauses. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt bundesweit mehrere Warenhäuser, darunter das Warenhaus am K. 231 mit sechs Etagen á 3.500 qm. Die Arbeitgeberin beschäftigt dort etwa 170 Arbeitnehmer*innen in einem Gesamtumfang von etwa 60 Vollzeitstellen. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für den Betrieb des Warenhauses gebildete Betriebsrat. Randnummer 3 Am
18.00 Uhr bis zu zwei Verkaufskräfte tätig. Randnummer 5 Anfang März 2018 wurde der Betriebsrat neu gewählt. Im Vorfeld der Betriebsratswahlen kam es zum Streit über die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer*innen und die Größe des zu wählenden Betriebsrats. Der Wahlvorstand vertrat - entgegen der Arbeitgeberin - die Auffassung, die an den Kassen eingesetzten Arbeitnehmer*innen der In-T.-P. GmbH seien bei der regelmäßigen Anzahl der Beschäftigten mitzuzählen, da es sich bei dem Einsatz tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handele. In einem vor dem Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Beschlussverfahren 55 BVGa 3347/18 erwirkte der Wahlvorstand eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe einer Liste der ab dem
dem sich der neu gewählte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat am
VG zu beteiligen, ihm zumindest aber deren Namen mitzuteilen. Die Arbeitgeberin blieb bei ihrer Auffassung, dass es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handele, weshalb der Betriebsrat nicht
VG zu beteiligen sei, stellte dem Betriebsrat aber mehrfach Listen mit den an den Kassen eingesetzten Personen (Blatt 77 f. (folgende), 79 ff. (fortfolgende) und 204 ff. der Akten) zur Verfügung. Randnummer 7 Am
VG und macht einen Unterlassungsanspruch
VG geltend. Randnummer 8 Der Betriebsrat hat behauptet, die Fremdvergabe der Kassentätigkeit sei ein rechtsmissbräuchlicher Scheinwerkvertrag. Tatsächlich handele es sich bei den Kassen eingesetzten Arbeitskräften um Leiharbeitnehmer*innen und somit um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Der Einsatz dieser Personen an der Kasse stelle kein abgrenzbares abnahmefähiges Werk da. Vielmehr erschöpfe sich die Werkleistung in der zu leistenden Tätigkeit. Außerdem sei der Leiharbeitnehmerbegriff seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht mehr hauptsächlich durch das Merkmal der Weisungsgebundenheit geprägt, sondern ebenso durch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Ablauf. In einem Kaufhaus sei die Kassentätigkeit zwangsläufig in die betriebliche Organisation eingliedert. Dies werde auch durch die tatsächliche Handhabung bestätigt. So nutzten die Beschäftigten der In-T. P. GmbH die Sozialräume der Arbeitgeberin. Auch habe es seit dem 1. März mehrere konkrete Vorfälle gegeben, in denen sich die Tätigkeit des Kassenpersonals mit der des anderen Personals überschnitten habe und eine Zusammenarbeit sowie Weisungen gegenüber dem Kassenpersonal zwingend notwendig gewesen seien, was der Betriebsrat weiter ausführt. Außerdem werde der Verkauf von Waren als der unmittelbare Betriebszweck eines Kaufhauses erst an der Kasse verwirklicht. Daher handele es sich bei der Kassentätigkeit um eine unmittelbar den Betriebszweck verwirklichende Tätigkeit und damit um eine ihrer Art
kontinuierlich anfallende Daueraufgabe aus dem Kernbereich der branchenspezifischen, für das Unternehmen wesenstypischen Tätigkeiten, die nicht rechtswirksam durch einen Werkvertrag fremdvergeben werden könnten. Der grobe Verstoß im Sinne des § 23 BetrVG ergebe sich schon aus der Anzahl der Fälle. Randnummer 9 Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt, Randnummer 10 I. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Vivien A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 11 II. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Jason A.in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 12 III. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers K. A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 13 IV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nour B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 14 V. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melisa B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 15 VI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Ghoufrane B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 16 VII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Danijela B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 17 VIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Dilbeste B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 18 IX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Janny D. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 19 X. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nazha El-H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 20 XI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Hanan El-K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 21 XII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Hilal E. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 22 XIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Birgit F. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 23 XIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Jolina H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 24 XV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Heike H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 25 XVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Christina H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 26 XVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Seher K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 27 XVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Hasan K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 28 XIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Rim K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 29 XX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Zaynab K.in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 30 XXI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Birgit K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 31 XXII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Lais Lima D. S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 32 XXIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Luana Lima D. S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 33 XXIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Luise L. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 34 XXV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Anna-Sabiha L. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 35 XXVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Fariba M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 36 XXVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Thomas M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 37 XXVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Adam M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 38 XXIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Dunia O. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 39 XXX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Sevda O. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 40 XXXI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Eser O. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 41 XXXII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Maria P. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 42 XXXIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Jutamat P. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 43 XXXIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Jadwiga P. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 44 XXXV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Monika R. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 45 XXXVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nouha S.in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 46 XXXVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Frank S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 47 XXXVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Linda S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 48 XXXIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Mervan V. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 49 XL. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Yasemin Y. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 50 XLI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Hajo-Holger S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 51 XLII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Merve K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 52 XLIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Ateh K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 53 XLIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Dilara Y. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 54 XLV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nathalie G. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 55 XLVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melike G. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 56 XLVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Gizem S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 57 XLVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro, es zu unterlassen, künftig Einstellungen von Arbeitnehmern im Bereich Kassenserviceteam vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen oder eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen oder den Betriebsrat über eine vorläufige Maßnahme
VG zu informieren und bei dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen; Randnummer 58 XLIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Rascho A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 59 L. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Dilara A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 60 LI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Berfin A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 61 LII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melis A. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 62 LIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Gülsen B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 63 LIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nur B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 64 LV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Ayse B. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 65 LVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Gamze C. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 66 LVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Tugba C. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 67 LVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Diyar C. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 68 LIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melisa C. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 69 LX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Johnny D. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 70 LXI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Meyra D. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 71 LXII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nazha El H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 72 LXIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Mohamed El-K. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 73 LXIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Hasan E. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 74 LXV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Melis E. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 75 LXVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Margarethe F. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 76 LXVII; der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melisa N. G. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 77 LXVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Göcker G. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 78 LXIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Mohammed H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 79 LXX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Duaa H. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 80 LXXI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nazanin M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 81 LXXII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Simin M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 82 LXXIII. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Nihan M. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 83 LXXIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Hill N. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 84 LXXV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Matil O. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 85 LXXVI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Kovijika S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 86 LXXVII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Melissa S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 87 LXXVIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Beate S. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 88 LXXIX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Özge S.in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 89 LXXX. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Dilara T. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 90 LXXXI. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Aylin T. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 91 LXXXII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Lukas T. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 92 LXXXIII. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers Melisa Y.in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben; Randnummer 93 LXXXIV. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin Luca Z. in die Abteilung Kassenserviceteam aufzuheben. Randnummer 94 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 95 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 96 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, bei dem mit der In-T. P. GmbH geschlossenen „Werkvertrag Kassenservice“ handele es sich nicht nur von seiner Bezeichnung her, sondern auch inhaltlich um einen Werkvertrag. Die In-T. P. GmbH führe die Kassentätigkeiten eigenverantwortlich aus. Das Verkaufspersonal habe gegenüber dem Kassenpersonal keine Weisungsbefugnis. Es gebe auch keine rechtlich relevanten Überschneidungen hinsichtlich der Tätigkeiten. Die vom Betriebsrat genannten Vorfälle seien mangels konkreter Angaben überwiegend schon nicht
vollziehbar und würden daher mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei die Darstellung teilweise unzutreffend bzw. handele es sich um einen weisungswidrigen Einzelfall, was die Arbeitgeberin näher ausführt. Welche und wie viele Personen die In-T. P. GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten jeweils einsetze, obliege allein deren Entscheidung und entziehe sich ihrer - der Arbeitgeberin - Kenntnis. Die im Verlauf des Tages im Gebäude anwesenden Personen würden lediglich zu Sicherheitszwecken und aus versicherungstechnischen Gründen in einem Anwesenheitsbuch erfasst. Randnummer 97 Mit Beschluss vom
Ostern, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 99 Die Arbeitgeberin setzt sich - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Sie meint, Kassentätigkeiten könnten wie jede andere Tätigkeit ausgelagert werden. Selbst im eigentlichen Kerngeschäft, zu dem die Kassentätigkeiten aber nicht gehörten, könnten dauerhaft anfallende Tätigkeiten ausgelagert werden. Falls der Vertrag mit In-T. P. GmbH mangels eines abnahmefähigen Werks nicht als Werkvertrag anzusehen sei, sei er als selbstständiger Dienstvertrag zu qualifizieren. Jedenfalls handele es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung. Die von der In-T. P. GmbH an den Kassen eingesetzten Arbeitskräfte seien weder in ihre Betriebsorganisation eingegliedert, noch unterlägen sie ihren arbeitsvertraglichen Weisungen, wobei Letzteres das maßgebliche Kriterium sei.
der klaren Regelung in § 2 Nr. 2 des mit der In-T. P. GmbH geschlossenen Vertrages unterlägen die Arbeitnehmer*innen der In-T.-P. GmbH allein deren arbeitsrechtlichen Weisungen. Dies sei auch so gelebt worden. Randnummer 100 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 101 den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
GG) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Absatz 2, § 89 Absatz 1 und 2 ArbGG in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3, § 525 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Randnummer 108 II. Die Beschwerde ist jedoch nur hinsichtlich des Unterlassungsantrags (Antrag zu XLVIII.) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Den Anträgen auf Aufhebung der Einstellung der im Kassenbereich des Warenhauses eingesetzten Arbeitnehmer*innen der In-T. P. GmbH (Anträgen zu I. bis XXLVIII. und XLIX. bis LXXXIV.) hat das Arbeitsgericht zu Recht stattgegeben. Randnummer 109 1. Die Aufhebungsanträge sind zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer*innen der In-T. P. GmbH solange nicht im Betrieb eingesetzt werden, bis der Betriebsrat dem Einsatz
VG zugestimmt hat oder die Zustimmung
VG durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist. Randnummer 110 a)
VG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem oder der Arbeitgeber*in aufzugeben, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat.
VG hat der oder die Arbeitgeber*in in Unternehmen mit - wie hier - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Bei einem Fremdpersonaleinsatz ist - wie § 14 Absatz 3 Satz 1 AÜG ausdrücklich klarstellt ( Fitting, 29. Auflage § 99 Rn. (Randnummer) 57a ) - eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG handelt. Randnummer 111
Weisungen des Entleihunternehmens und in dessen Interesse ausführen. Dabei ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Verleihunternehmen und dem Entleihunternehmen einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen dem Verleihunternehmen und den Arbeitnehmer*innen andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Entleihunternehmen gekennzeichnet ( vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26 ). Randnummer 113
weisen ). Randnummer 114 Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines oder einer Arbeitnehmer*in bei einem Drittunternehmen aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages. In diesen Fällen wird das Unternehmen selbst für ein anderes Unternehmen tätig. Es organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen
eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages eingesetzten Arbeitnehmer*innen unterliegen den Weisungen des Unternehmens und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Das ein Werk bestellende Unternehmen kann jedoch, wie sich aus § 645 Absatz 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt, dem ausführenden Unternehmen selbst bzw. dessen Erfüllungsgehilf*innen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aF nicht erfasst ( vergleiche BAG
Satz 2 AÜG Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen ( BT-Drs. 18/9232 S. 19 ). Eine Änderung der von Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung ist damit nicht verbunden ( ebenso bereits LAG (Landesarbeitsgericht) Berlin-Brandenburg 26. März 2019 - 19 TaBV 1873/18 -; vergleiche auch Thüsing/Waas, AÜG § 1 Rn. 74 ). Randnummer 120 bb) Danach handelt es sich vorliegend um Arbeitnehmerüberlassung. Randnummer 121
der Nr. 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dem Vertrag an der Hauptkasse der Arbeitgeberin in Empfang genommen werden muss. Entsprechendes gilt für das Packmaterial wie z.B. Tüten, Seidenpapier und Packband und das sonstige Ge- und Verbrauchsmaterial wie z.B. Bonrollen, Stifte und Entsicherungszangen. Auch dieses wird nicht von der In-T. P. GmbH selbstständig organisiert, sondern muss
der Nr. 2 Punkt 1 der Anlage 1 zu dem Vertrag von den Kassenkräften den von der Arbeitgeberin „definierten Übergabepunkten“ entnommen werden. Randnummer 129 (ddd) Darüber hinaus ist in der Nr. 7 der Anlage 1 zu dem Vertrag geregelt, dass zu den Tätigkeiten der Kassenkräfte auch die Verwaltung zurückgelegter Ware und die Kontaktherstellung mit Beschäftigten der Arbeitgeberin bei entsprechenden Kundenwünschen sowie das aktive Bewerben der K.-Kundenkarte gehört, was ebenfalls auf eine Eingliederung der Kassentätigkeit in die Betriebsabläufe bei Arbeitgeberin hinweist, bzw. die Kassentätigkeit mit diesen verzahnt. Außerdem obliegt das aktive Bewerben der Kundenkarte - wie die vom Betriebsrat eingereichten Statistiken (Blatt 156 ff. und 198 ff. der Akten) zeigen - zugleich auch dem Verkaufspersonal der Arbeitgeberin. Dabei müssen die von den Verkaufskräften vermittelten Anträge für die Kundenkarte den Kassenkräften übergeben werden, um diese beim Bezahlvorgang unmittelbar einsetzen zu können. Anschließend werden sie von den Kassenkräften zur Prüfung und Weiterverarbeitung an das Service-Center der Arbeitgeberin weitergeleitet. Auch dies zeigt die Verzahnung der Kassentätigkeiten mit den übrigen Betriebsabläufen. Randnummer 130 (eee) Ferner sind die Kassenkräfte
der Nr. 6 der Anlage 1 zu dem Vertrag auch für den Umtausch und die Rückgabe von Waren
Vorgaben der Arbeitgeberin zuständig.
diesen in der Anweisung „Umtausch und Rücknahme von Waren“ mit Stand April 2018 niedergelegten Vorgaben obliegt ihnen die Entscheidung über den Umtausch oder die Rücknahme der Waren nicht in jedem Fall selbst. Vielmehr bedarf es in bestimmten im Einzelnen geregelten Fällen der Genehmigung einer Führungskraft der Arbeitgeberin. Auch dies führt zu einer Verzahnung mit der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Kassenkräfte die zuständige Führungskraft selbst kontaktieren oder die Kund*innen an das Verkaufspersonal verweisen, damit dieses die Führungskraft kontaktiert. Randnummer 131 (
der Ausgestaltung des Vertrages und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtung, arbeitsrechtliche Weisungen der Arbeitgeberin an die eigenen Beschäftigten weiterzugeben, verbleibt der In-T. P. GmbH letztlich nur noch die Auswahl der Personen, die an den einzelnen Kassen zu den vorgegebenen Zeiten jeweils zum Einsatz kommen. Dem kommt im Verhältnis zur Steuerung der Arbeitsabläufe durch die Arbeitgeberin durch die vertraglichen Vorfestlegungen und die vorgehaltenen Einzelweisungen vermittelt durch die vor Ort anwesenden Teamleiter*innen der In-T. P. GmbH bezüglich der Weisungsunterworfenheit der Kassenkräfte kein entscheidendes Gewicht zu. Vielmehr beschränkt sich der der In-T. P. GmbH verbleibende Gestaltungsspielraum im Wesentlichen auf den typischen Gestaltungsspielraum eines Verleihunternehmens. Randnummer 139 (
VG steht dem Betriebsrat bei groben Verstößen des oder der Arbeitgeber*in gegen seine oder ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ein Unterlassungsanspruch zu. Ein grober Verstoß liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Kein grober Verstoß ist hingegen gegeben, wenn es um eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage geht und der oder die Arbeitgeber*in einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnimmt ( vergleiche BAG
GG gerichtskostenfrei. Randnummer 145 D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001411531
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.