Vorläufiger Rechtsschutz: Erteilung des Wohnberechtigungsscheins Orientierungssatz Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die mit dem Wohnungsberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, bewirkt, dass die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird. (Rn.6) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Zur Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 2 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß beantragt, Randnummer 3 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen, Randnummer 4 ist jedenfalls unbegründet, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Randnummer 6 Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn es wird die mit dem Wohnberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7). Randnummer 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 8 Das Begehren wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Randnummer 9 Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein [WBS]) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. Gemäß § 27 Abs. 3 WoFG ist der WBS zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG eingehalten wird (Satz 1). Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 WoFG eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen (Satz 2). Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn (1.) die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder (2.) der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt (Satz 2). Randnummer 10 Gemäß § 9 Abs. 2 WoFG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 12.000,00 Euro. Diese Einkommensgrenze ist durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 166) (VO) auf Grund von § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG um 40 Prozent auf 16.800,00 Euro angehoben worden. Abweichend hiervon sind die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG im Land Berlin für den Bezug von Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert errichtet wurden, um 60 Prozent, und nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht erstmals gefördert errichtet wurden, um 80 Prozent angehoben (§ 1 Abs. 2 VO). Randnummer 11 Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Insoweit unterliegen der Besteuerung insbesondere sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
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