Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums Orientierungssatz 1. Der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung zugute kommt, stellt grundsätzlich nur einen unbeachtlichen Motivirrtum des ausschlagenden Erben dar, der nicht zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigt. Dies gilt jedenfalls bei einen auf § 1931 BGB bezogenen Irrtum. Denn die Anwendung des § 1931 BGB ist keine direkte und wesentliche Folge der Ausschlagung, sondern bei jedem Erbgang als Teil der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge beachtlich. (Rn.26) 2. Die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung sind zwar der Verlust der Rechtsstellung als Erbe beim Ausschlagenden sowie der Anfall der Rechtsstellung als Erbe bei dem, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Wer konkret dieser Erbe dann ist, ergibt sich hingegen nicht aus den Regeln der Ausschlagung, sondern aus den allgemeinen Regeln zur gesetzlichen Erbfolge. Unmittelbare Rechtsfolge ist mithin nur die Streichung des Ausschlagenden aus der gesetzlichen Erbfolge, nicht jedoch der Eintritt und die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge als solche. Eine vom ausschlagenden Erben angenommene bzw. bezweckte Alleinerbschaft seiner Mutter stellt deshalb nur eine mittelbare Rechtsfolge dar. Eine Rechtsfolge wird jedoch nicht allein dadurch zu einer "unmittelbaren" Rechtsfolge, nur weil diese Rechtsfolge der Hauptgrund für die Erklärung der Ausschlagung war. (Rn.27) 3. Das Gesetz sieht eine Anfechtung wegen Motivirrtums nicht vor. Ausnahmen im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Inhaltsirrtums sollten deshalb nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zulässig wäre demnach eine Anfechtung lediglich dann, wenn der Ausschlagende annahm, dass durch die Ausschlagung eine Anwachsung des Erbteils bei den übrigen Erben erfolgt, also die gesetzliche Erbfolge nicht neu bewertet wird. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend AG Lichtenberg, 19. Februar 2019, 61 M VI 9743/18 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 19. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Ausstellung eines Erbscheins, der sie und ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), als Erben zu je 1/2 ausweist. Randnummer 2 Die Antragstellerin war mit dem 1960 geborenen Herrn M… M… (im Folgenden: Erblasser) verheiratet. Dieser wuchs in der DDR als sogenanntes "Heimkind" auf, seine Mutter ist den Beteiligten unbekannt. Randnummer 3 Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor, die Beteiligte zu 2). Diese bekam ihrerseits im Februar 2016 eine Tochter. Randnummer 4 Am 8. Oktober 2018 starb der Erblasser. Er hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen. Randnummer 5 Mit notarieller Urkunde vom 13. November 2018 - beim Amtsgericht am 14. November 2018 eingegangen - erklärte die Beteiligte zu 2), dass sie die Erbschaft nach dem Erblasser "aus allen Berufungsgründen" ausschlage. Als alleinige Sorgeberechtigte schlage sie die Erbschaft auch für ihre Tochter aus allen Berufungsgründen aus. Die rechtlichen Folgen einer Erbausschlagung seien ihr bekannt. Randnummer 6 Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag und vor demselben Notar beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins. Darin wird auf die Erbausschlagung der Beteiligten zu 2) und ihrer Tochter Bezug genommen. Der Erblasser sei somit nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden von seiner Ehefrau - der Antragstellerin - als Alleinerbin. Andere Personen, durch die dieser Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen würde oder durch den sein Erbteil gemindert werden würde, seien nicht vorhanden. Die Erklärungen wurden eidesstattlich versichert. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die eidesstattliche Versicherung nicht zutreffend sei. Als Erben seien gemäß § 1931 BGB neben dem Ehegatten auch die Erben der zweiten Ordnung und Großeltern berufen. Es seien deshalb die Sterbeurkunden der Eltern und der Großeltern des Erblassers einzureichen. Randnummer 8 Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2018 erklärte die Beteiligte zu 2) die Anfechtung der von ihr erklärten Erbausschlagung wegen Irrtums und erklärte zugleich die Annahme der Erbschaft. Randnummer 9 Auf die Nachfrage des Amtsgerichts nach dem konkreten Irrtum und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung erklärte die Beteiligte zu 2), dass die Erbausschlagung in der Erwartung erfolgt sei, dass der Nachlass damit der Antragstellerin nicht mehr nur zur Hälfte, sondern allein zufalle. Nach der Zwischenverfügung habe die Beteiligte zu 2) am 13. Dezember 2018 Rechtsrat eingeholt, wobei ihr die gesetzlichen Gegebenheiten und Rechtsfolgen der Erbausschlagungserklärung und die Erbfolge im Einzelnen erläutert worden seien. Randnummer 10 Zur Begründung der Anfechtung verwies die Beteiligte zu 2) im Übrigen auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. September 2017 (I-3 Wx 173/17). Danach gehöre zu den unmittelbaren und wesentlichen Rechtsfolgen der Ausschlagung auch das Anfallen der Rechtsstellung beim Nächstberufenen gemäß § 1953 Abs. 2 BGB. Weiter zitiert die Beklagte zu 2) wörtlich aus dem Urteil: "Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausschlagende - wenn auch fälschlicher Weise - davon überzeugt war, dass es außer ihr (resp. ihrer minderjährigen Tochter) und der Antragstellerin keine anderen potentiellen Erben gab und dass die Erbschaft daher nach der Ausschlagung zwangsläufig der Antragstellerin in voller Höhe anwachsen würde, liegt daher ein Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung vor." Randnummer 11 Mit notarieller Urkunde vom 12. Februar 2019 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins, der sie und die Beteiligte zu 2) jeweils zu 1/2 als gesetzliche Erben ausweise. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Die Anfechtung sei zwar frist- und formgerecht erfolgt, es liege jedoch kein wirksamer Anfechtungsgrund vor. Bei der Vorstellung, die Erbschaft falle aufgrund der Ausschlagung einer bestimmten Person an, handele es sich regelmäßig um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es sei davon auszugehen, dass sich alle Beteiligten über die gewünschten Rechtsfolgen einig gewesen seien, auch habe die Ausschlagung die Erklärung enthalten, dass die rechtlichen Folgen der Erklärung bekannt seien. Die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf sei nicht einschlägig, da es dort eine Erbin zweiter Ordnung gegeben habe, deren Existenz den Beteiligten nicht bekannt gewesen sei. Vorliegend gebe es keine positive Kenntnis von Erbberechtigten zweiter Ordnung. Es sei davon auszugehen, dass § 1931 BGB nicht beachtet wurde. Randnummer 13 Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 22. Februar 2019 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. März 2019 hat die Beteiligte zu 2) dagegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Randnummer 14 Es sei streitig, ob ein Irrtum über die Rechtsfolgen einen Anfechtungsgrund darstelle. Die bloße Formulierung in der Ausschlagungserklärung, ihr seien die Rechtsfolgen bekannt, gebe über die dabei gemeinte Rechtsfolge nichts her und sage nichts über die wirkliche Kenntnis der Beteiligten zu 2) als juristischer Laie über die Rechtsfolgen aus. Randnummer 15 Nach Vorstellung der Beteiligten zu 2) sei die Rechtsfolge gewesen, dass der auf sie bzw. ihre Tochter entfallende Erbteil durch die Ausschlagung an ihre Mutter falle, die Alleinerbin werde. Hätte die Beteiligte zu 2) gewusst, dass in Folge ihrer Ausschlagung die Erbfolge quasi völlig neu bewertet und festgestellt würde und es möglich sei, dass eventuell vorhandene Verwandte des Erblassers zu Miterben werden, hätte sie nicht ausgeschlagen. Der Erblasser habe seine Vergangenheit "begraben" wollen und habe mit seiner Verwandtschaft nichts zu tun haben wollen. Die Beteiligte zu 2) hätte die Ausschlagung nicht erklärt, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass auch nur die Möglichkeit bestünde, dass ggf. existierende Verwandte ihres Vaters eine Teilhabe am Nachlass bekämen. Randnummer 16 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liege kein wesentlicher Unterschied zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vor. Entscheidend sei, dass § 1931 BGB in der Vorstellung der Beschwerdeführerin offenbar keine Berücksichtigung gefunden habe. Randnummer 17 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Randnummer 18 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin – nach einem Hinweis des Senats zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung – ergänzend geltend gemacht, dass die Tochter der Beteiligten zu 2) die Ausschlagung nicht wirksam erklärt habe, da es hierfür einer gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte; § 1643 Abs. 2 BGB, der in Fällen wie dem vorliegenden die Genehmigungsfreiheit vorsehe, sei insoweit teleologisch zu reduzieren. Allerdings wäre der derzeit gestellte Erbscheinsantrag dann dennoch unzutreffend, es könnte aber der Antrag entsprechend angepasst werden. II. Randnummer 19 Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, mit dem die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) als Beschwerdeführerin als gesetzliche Erben zu je 1/2 festgestellt werden sollte, da der Antrag die Erbfolge unzutreffend wiedergibt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Ausschlagung nicht Erbin geworden. Die Ausschlagung ist wirksam. Die erklärte Anfechtung hat die Ausschlagungserklärung nicht erfolgreich beseitigt, da ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB nicht gegeben ist. Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend angenommen. 1. Randnummer 20 Worauf die Anfechtung einer Erbausschlagung gestützt werden kann, richtet sich allein nach § 119 BGB; die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (BGH v. 5.7.2006, IV ZB 39/05, Rn. 19). Dabei kann ein - hier allein in Betracht kommender - Inhaltsirrtum nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrum (vgl. BGH v. 29.6.2016, IV ZR 387/15, Rn. 11; BGH v. 5.7.2006, IV ZB 39/05, Rn. 19; BGH v. 10.7.2002, VIII ZR 199/01 zum Irrtum über ein kaufrechtliches Rücktrittsrecht; BGH v. 5.6.2008, V ZB 150/07 zum Kalkulationsirrtum). 2. Randnummer 21 Von diesen Grundsätzen ausgehend befand sich die Beschwerdeführerin bei Erklärung der Ausschlagung allenfalls in einem - rechtlich unbeachtlichen - Motivirrtum.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.