Auskunftsanspruch gegen die Polizeibehörde über in POLIKS bzw. EWW abgefragten Daten Orientierungssatz § 6 Abs 1 InfFrG BE enthält mit der primär zu prüfenden ersten Variante (überwiegendes Verfolgen von Privatinteressen) eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt. (Rn.20) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der Protokolldatenauswertung vom 14. April 2015 zu den über den Kläger abgefragten Daten zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Auskunft über die zu seiner Person abgefragten Datensätze in Datenbanken des Landes Berlin. Randnummer 2 Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter beim Beklagten tätig. Im Rahmen von dienstrechtlichen Auseinandersetzungen wurde ihm bekannt, dass über ihn Auskünfte in Datenbanken des Beklagten abgefragt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2015 beantragte der Kläger u.a. Auskunft zu der Frage, welche Polizeibeamten ihn aus welchem Anlass innerhalb der letzten zwei Jahre „im Poliks bzw. EWW“ abgefragt hätten. Daraufhin veranlasste der Beklagte am 14. April 2015 eine Protokolldatenauswertung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht in die vom Beklagten vorgenommene „Protokollbandabfrage“ und nahm Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einsicht in die Protokolldatenauswertung vom 14. April 2015 ab und bezog sich auf zu schützende personenbezogene Daten derjenigen Personen, die im Auswertezeitraum eine Abfrage in polizeilichen Datenbanken zum Kläger vorgenommen hatten. Außerdem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag überwiegend Privatinteressen verfolge. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurückwies. Nach dem Berliner Datenschutzgesetz müssten diese Informationen lediglich der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, die betroffene Person habe hingegen keinen entsprechenden Zugangsanspruch. Randnummer 5 Mit seiner am 12. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Er verfolge nicht überwiegend Privatinteressen, sondern dienstliche Interessen. Gegen ihn werde sowohl ein gerichtliches Disziplinarverfahren als auch ein weiteres behördliches Disziplinarverfahren geführt. In diesen Verfahren habe der Beklagte regelmäßig Poliks-Abfragen vorgenommen, ohne dass ein Sachgrund vorgelegen hätte und ohne dass diese Anfragen aktenmäßig dokumentiert worden seien. Randnummer 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über die in den letzten zwei Jahren in POLIKS bzw. EWW abgefragten Daten über ihn. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Selbst wenn der Kläger nicht überwiegend Privatinteressen verfolge, so überwiege sein Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Dritten. Zwar stünden schutzwürdige Belage der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Hier sei jedoch ein Fall gegeben, der nicht dieser Regelwertung entspreche. Denn die Protokolle dienten allein dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und dürften ausschließlich durch die in § 62 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Personen hierzu verwendet werden; datenschutzrechtliche Mitarbeiterkontrollen seien daher auf diesen Personenkreis zu beschränken. Hier hätten die abfragenden Mitarbeiter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Verhalten nur durch die dafür vorgesehenen Stellen kontrolliert werde. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Der Klageantrag ist ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass der Kläger der Sache nach den Zugang zu der vom Beklagten am 14. April 2015 veranlassten Protokolldatenauswertung begehrt. Dafür spricht bereits sein Antrag vom 25. Januar 2018 im Verwaltungsverfahren, mit dem er Akteneinsicht in die vorgenommene „Protokollbandabfrage“ begehrt. Auf diese Protokollband- bzw. Protokolldatenauswertung nehmen auch der nachfolgende Bescheid vom 14. Februar 2018 sowie die Klageschrift mehrfach Bezug. Insbesondere führt der Kläger auf S. 4 der Klageschrift aus, er habe „Anspruch auf Bekanntgabe der Protokollbandauswertung“. Randnummer 14 Die Klage mit diesem Antrag ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zur begehrten Information. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin – IFG Berlin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben (dazu 1.). Das Vorliegen von Ausschlussgründen hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt (dazu 2.). Randnummer 16 1. Der Kläger gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Polizeipräsident ist als Behörde des Landes Berlin informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 IFG Berlin. Die Protokolldatenauswertung ist als schriftlich bzw. elektronisch festgehaltene sonstige Aufzeichnung auch Akte im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Berlin. Randnummer 17 2. Der Beklagte muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen. Hieran fehlt es. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.