Konformitätsverfahrens mit der Konformitätsbewertung
Herstellers - formale Rechtmäßigkeitserklärung Leitsatz 1. § 139 Abs 5 SGB V bewirkt eine Beweiserleichterung zur Straffung
Verfahrens. (Rn.38) 2. Die Überprüfung der formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung durch den Spitzenverband Bund hat sich nicht nur darauf zu beschränken, ob die CE-Kennzeichnung vorliegt. Sie darf die Nachweise, die in einer technischen Dokumentation iS
Anhangs VII der Richtlinie 93/42 EWG (juris: EWGRL 42/93) zu führen sind, heranziehen, wenn die Konformitätserklärung(en) Zweifel erwecken. (Rn.42)
Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten
Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines speziellen Hausschuhs für Diabetiker/Diabetikerinnen in das Hilfsmittelverzeichnis. Randnummer 2 Die Klägerin stellt u.a. konfektionierte spezielle Schuhe für Diabetiker und Diabetikerinnen unter dem Markennamen LucRo® her. Die Schuhe sollen aufgrund der besonderen Form und Ausstattung sowie Verwendung eines atmungsaktiven Innenfutters aus Alcantara (Microfaser) Fuß-, insbesondere Druckverletzungen (Ulcera) vorbeugen, die bei an Diabetes erkrankten Menschen im Rahmen
diabetischen Fußsyndroms auftreten. Randnummer 3 Nachdem zunächst der Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis aus dem Jahr 2002 für die LucRo® Spezialschuhe für Diabetiker abgelehnt worden war, war die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Düsseldorf für die Klägerin erfolgreich (S 8 KR 302/04, Urteil vom 07. Dezember 2006). Das Sozialgericht begründete seine Auffassung u.a. unter Berufung auf die Ergebnisse einer von der Klägerin vorgelegten Klinischen (Kohorten-)Studie der Nutzung von LucRo®-Schuhen von Klaus B und Prof. Dr. med. E. C, Diabetes-Fußambulanz MNR-Klinik, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, an welcher 92 diabetische Hochrisiko-Patienten der Fußambulanz teilgenommen hatten. Die dabei untersuchten diabetischen Spezialschuhe (DSS) LucRo® waren mit einer starren Laufsohle mit einer Ballenrolle ausgestattet und enthielten eine konfektionierte, stoßdämpfende Einlage; der Schaft bestand aus weichem Leder und enthielt keine Zehenkappen. Randnummer 4 Im Rahmen der gegen das Urteil
Sozialgerichts eingelegten Berufung holte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) am
Hilfsmittelverzeichnisses nachträglich ein Versteifungselement verklebt werden (Produktinformation
Hilfsmittelverzeichnisses zu LucRo® ergonic). Randnummer 5 Unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Eintragung der Spezialschuhe LucRo® [in der Straßenvariante (Classic)] sowie unter Übersendung einer Konstruktionsbeschreibung, wonach Hausschuhe u.a. nahtfreies Innenfutter hätten (Fragebogen unter Ziff. 5.1.), beantragte die Klägerin bei dem Beklagten am
Mikrofasergewebes
Schuhs eine Konformitätserklärung vom 05. Juni 2009 für „Futterstoff für LucRo-Schuhe“, wonach die Zytotoxität gemäß DIN EN ISO 10993-5 untersucht worden sei sowie auf der Basis der dargestellten Untersuchungsergebnisse und der Tatsache, dass in der Regel nur indirekter Hautkontakt bestehe der Futterstoff als biokompatibel im Sinne der obigen DIN EN ISO bewertet werde.
Weiteren übersandte sie eine Konformitätserklärung zur Übereinstimmung der „Diabetiker-Schuhe aus der Produktgruppe LucRo by S.“ für die Produkthauptgruppenbezeichnung Therapie-Schuhe mit den Anforderungen
Anhang I der EG-Richtlinie 93/42 EWG vom
Damen- und Herrenmodells
Hausschuhs in unterschiedlichen Knöchelhöhen. Randnummer 6 Gemäß der durch den Beklagten veranlassten Prüfung durch den Medizinischen Dienstes
Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS vom
Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. OS (Diabetes Schwerpunktpraxis – Fußambulanz – Chirurgie am St. M Krankenhaus D) wonach die beiden Schuharten (Classic und die Hausschuhe) optisch und technisch, hinsichtlich Ausstattungs- und Konstruktionsmerkmalen übereinstimmten. Die Klägerin reichte weitere Unterlagen zu LucRo Classic® und LucRo KINETIC® ein und führte aus, dass die Abrollerleichterung der Spezialhausschuhe weniger stark ausgeprägt sei als in der Straßenschuhvariante. Randnummer 8 Der Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den MDS (
täglichen Lebens. Die Schuhe würden speziell für die Bedürfnisse von am Podopathie erkrankten Diabetikern hergestellt und auch überwiegend von diesen benutzt. Sie seien aufgrund ihrer Konstruktion und
gewählten Materials und seiner Verarbeitung besonders geeignet, das Ulcusrisiko und Druckschäden zu reduzieren und diese in Zukunft zu verhindern. Sie seien den orthopädischen Schuhen vergleichbar. Zudem handele es sich um ein Medizinprodukt im Sinne
Die Klägerin habe Konformitätserklärungen bezüglich der Biokompatibilität
Mikrofasergewebes sowie der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
Anhangs I der EG-Richtlinie 93/42 EWG vorgelegt. Randnummer 10 Die Hausschuhe seien mit den Straßenschuhen nahezu identisch und beruhten auf der gleichen Wirkweise. Damit seien sie einer anerkannten Behandlungsmethode der Produktuntergruppe 31.03.08
Hilfsmittelverzeichnisses zuzuordnen. Die Behandlungsmethode der Spezialschuhe sei seit vielen Jahren anerkannt und nachweislich bewährt. Die Beweisanforderungen
Nicht gefordert werden könne daher die Vorlage gesonderter Studien, besonderer klinischer Prüfungen oder gesonderter Nachweise eines Vorteils oder eines Zusatznutzens speziell für die Hausschuhe. Klinische Bewertungen, die über diejenigen i.S.
Zu prüfen sei für die Medizinprodukte der Risikoklasse I i.S.
1 MPG, denen die Hausschuhe zuzuordnen seien, ihre Funktionstauglichkeit: gemessen daran seien die Hausschuhe bei bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet, ihren Verwendungszweck zu erfüllen und ihre Qualität sei nachgewiesen. Das gelte auch für die Sicherheit. Beide Aspekte würden bei Medizinprodukten ohne weitere Beweisführung allein durch das ordnungsgemäße Verfahren zur Feststellung der Konformität mit dem MPG und die CE-Kennzeichnung gewährleistet (§§ 1 sowie 6, 7 MPG). Die Hausschuhe seien nach den „Grundlegenden Anforderungen“
Anhang I der Richtlinie 93/42 EWG mit der CE-Kennzeichnung versehen. Das EG-Konformitätsverfahren sei gemäß Anhang VII der obigen Richtlinie durchgeführt worden (Anlage 16). Der CE-Kennzeichnung komme Tatbestandswirkung zu (so BSG in: B 3 KR 28/05 R). Diese Maßstäbe könnten nicht über die Anforderungen
Hilfsmittelverzeichnisses ausgehebelt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Magnetodyn-Entscheidung
BSG (B 3 KR 21/99 R. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag eine Konformitätserklärung bezüglich der Biokompatibilität
Microfasergewebes, d.h. den Innenfutterstoff für die LucRo® Schuhe, beigefügt. Die Straßenvariante bestehe aus denselben Materialien. Erst für Produkte ab der Risikogruppe IIb verlange die Medizinprodukterichtlinie einen dezidierten Biokompatibilitätstest auf der Grundlage der DIN EN ISO 10993-1:1998-06 und DIN EN ISO 10993-1 Berichtigung 1:1999-06. Randnummer 11 Der medizinische Nutzen sei bereits durch die CE-Kennzeichnung sowie mittels der Studie B et al. für die Straßenschuhvariante geführt worden sei. Davon seien das Sozialgericht Düsseldorf wie auch das nachfolgende LSG NRW bei Abschluss
Vergleichs (L 16 KR 243/06) ausgegangen. Einer weiteren Erklärung der Gutachter, welche die Straßenvariante bewertet hätten, bedürfe es nicht. Es handele sich nur um eine Alternative zu den bereits gelisteten Spezialschuhen (B 3 KR 28/05 R). Beide Schuhe basierten auf der gleichen Behandlungsmethode. Die Schuhe seien auch mängelfrei. Die von dem Beklagten berichteten Trageversuche seien nicht repräsentativ. Gegen Mängel bei der Fersenführung spreche, dass die Schuhe bereits seit einiger Zeit beanstandungsfrei im Verkehr seien. Die weniger stark ausgeprägte abrollerleichternde Sohle beruhe auf der unterschiedlichen Benutzung und Zwecksetzung. Hausschuhe dienten weniger dem Gehen längerer Strecken als dem Stehen, welches mit weniger Abtrollerleichterung komfortabler sei. Die versorgten Patienten hätten auch nicht berichtet, dass der Schuhschaft scheuere. Die erforderlichen Produktinformationen und die Gebrauchsanweisung lägen mit dem aktuellen Prospekt und dem „Schuhpass“ vor. Kontraindikationen bestünden bei einer aktiven Wunde oder einer diabetisch-neuropathischen Osteoarthropathie. Die von dem Beklagten bestrittene objektive Erforderlichkeit der streitigen Hausschuhe ergebe sich daraus, dass diverse Krankenkassen in den Hilfsmittelverträgen gemäß § 127 SGB V die Erstattung der Diabetiker-Schuhe geregelt hätten. Randnummer 12 Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2013 an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Randnummer 13 Die Klägerin hat auf Veranlassung
Sozialgerichts u.a. die technische Dokumentation sowie die CE-Konformitätserklärung vom
halb nicht geeignet die Tatbestandswirkung hinsichtlich der Funktionstauglichkeit auszulösen. Der Erklärung seien Anlagen beigelegt, aus denen sich ergebe, dass die Prüfung der Konformitätserklärungen nicht anhand der Rechtslage
Zeitpunkts erfolgt sei, in der die Konformitätserklärung abgegeben worden sei. Bei Abgabe im August 2014 habe nicht mehr die DIN-Norm DIN EN ISO 9000/2000 gegolten. Diese sei bereits im Dezember 2005 durch die DIN EN ISO 9000/2005 ersetzt worden. Die abgegebene Erklärung beziehe sich, wie vom Beklagten zu Recht dargelegt, auf eine für die streitgegenständlichen Hausschuhe nicht hinreichende Konformitätserklärung der Biokompatibilität. Ausweislich der Prüfung seien die Konformitätserklärungen unter Zugrundelegung der Annahme erfolgt, dass in der Regel nur indirekter Hautkontakt vorliege. Nach Ansicht der Kammer reiche eine Biokompatibilitätsprüfung unter einer solchen Annahme zwar für Straßenschuhe, nicht jedoch für Hausschuhe aus. Es könne bei Hausschuhen nicht davon ausgegangen werden, dass diese stets nur mit Strümpfen benutzt würden und insoweit nur indirekter Hautkontakt entstehe. Für eine hinreichende CE-Erklärung bedürfe es einer Biokompatibilitätsprüfung, welche diese auch für eine Nutzung mit direktem Hautkontakt feststelle. Randnummer 16 Gegen das ihren Bevollmächtigten am 6. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. November 2016 Berufung eingelegt. Sie habe im Verlaufe
erstinstanzlichen Verfahrens die technische Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der „Grundlegenden Anforderungen“
Anhangs VII der EG-Richtlinie 93/42 EWG eingereicht. Diese belege, dass die streitgegenständlichen Schuhe die „Grundlegenden Anforderungen“ erfüllten. Es sei daher unschädlich, dass die Konformitätserklärung vom 20. August 2014 nicht ausdrücklich den Hinweis auf Anhang VII enthalte. Sie habe auch die erforderliche Risikoanalyse vorgenommen. Das einzuhaltende Verfahren setze zudem keine Biokompatibilitätsprüfung voraus. Diese werde auch nicht vom Hilfsmittelverzeichnis für die maßgebliche Produkt-Untergruppe 31.03.08.0XXX „konfektionierte Schutzschuhe für Diabetiker“ vorgesehen. Vielmehr werde auf die Einhaltung der Medizinprodukterichtlinie (Richtlinie 93/42/EWG) verwiesen. Diese sehe jedoch den Nachweis der Biokompatibilität nicht vor. Unter Ziff. 7.1
Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG sei dies nicht vorgeschrieben, dem Hersteller stehe insoweit ein Spielraum zu, wie er die Prüfung und Konformität seiner Produkte nachweise. Insofern enthalte auch das Antragsformular
Beklagten den Hinweis, dass hinsichtlich Toxikologie und Karzinogenität z.B. eine Schadstoffprüfung (SG-Prüfung) ausreiche. Diese sei jedoch dokumentiert. Die bei der Prüfung der Biokompatibilität von Medizinprodukten und Werkstoffen am häufigsten zum Einsatz kommende Norm sei die EN ISO 10.993-1 „biologische Beurteilung von Medizinprodukten – Teil 1: Beurteilungen und Prüfungen im Rahmen eines Risikomanagementprozesses“. Die Anwendung dieser Norm sei jedoch freiwillig und werde insbesondere im Rahmen
Konformitätsbewertungsverfahrens für aktive implantierbare medizinische Geräte angewendet. Die Klägerin habe im Rahmen
Konformitätsbewertungsverfahrens und der Risikoanalyse freiwillig die Biokompatibilitätserklärung vom 05. Juni 2009 zugrunde gelegt. Selbst wenn aber eine Biokompatibilitätsprüfung dem Grunde nach erforderlich sein sollte, so genüge der bereits erbrachte Nachweis. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der streitgegenständlichen Hausschuhe liege in der Regel nur ein indirekter Hautkontakt vor. Die Klägerin habe in der Gebrauchsanweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schuhe nur mit LucRo®-Spezialsocken zu tragen seien. Eines ausdrücklichen Warnhinweises bedürfe es nicht. Auch sei unzutreffend, dass die Konformitätserklärungen auf der DIN EN ISO 9000/2000 für das maßgebliche Qualitätsmanagement beruhten. Ausweislich der eingereichten technischen Dokumentation und
Zertifikats der TÜV R C GmbH vom 27. Mai 2013 sei das QM-System der Klägerin gemäß ISO 9001:2008 zertifiziert. Die CE-Kennzeichnung beruhte daher auf der aktuell gültigen DIN-Norm für das Qualitätsmanagementsystem. Randnummer 17 Eines weiteren Nachweises
medizinischen Nutzens bedürfe es nicht, da es sich nur um ein weiteres Modell der im Hilfsmittelverzeichnis bereits geleisteten Spezialschuhe handele. Außerdem habe das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Biokompatibilitätsprüfung sei im Vorfeld der Entscheidung
Sozialgerichts nicht thematisiert worden. Die Klägerin hat die Konformitätserklärung vom 05. September 2018 eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie einen Bericht
Prüfinstituts vom
Sozialgerichts Berlin vom
Widerspruchsbescheides vom 9. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin produzierten Spezialhausschuhe für Diabetiker mit den Produktnamen 21389, 21399, 22384, 22389, 22394 und 22399 in das Hilfsmittelverzeichnis für die Indikation „diabetische Polyneuropathie mit ausgeprägter Neuropathie (Sensibilitätsverlust) und ausgeprägter Angiopathie (Durchblutungsstörungen), verbunden mit bereits vorhandenen oder abgeheilten Ulcera und/oder mechanischen Irritationen, die zu regionalen Druckspitzen führen“, aufzunehmen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Nachweis der Funktionstauglichkeit und Sicherheit sei nicht erbracht. Die formale Rechtmäßigkeit der Konformitätserklärungen liege nicht vor. Die technische Dokumentation könne die Erklärung nicht ersetzen. Es fehle nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Gebrauchsanweisung. Bei Verwendung mit Hausschuhen sei es für einen Patienten nicht erkennbar, dass er diese nur mit Socken tragen dürfe. In der „Gebrauchsanweisung der Klägerin, dem „Schuhpass“, gebe es keinen diesbezüglichen Warnhinweis. Der enthaltene Hinweis auf die LucRo®-Spezialsocken habe eher Werbecharakter. Auch fehle die nach § 139 Abs. 4 SGB V erforderliche Gebrauchsinformation für die sichere Handhabung, weil der „Schuhpass“ keine Kontraindikationen enthalte. Randnummer 23 Wegen
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
Verwaltungsvorgangs
Beklagten und die Produktmuster, welche die Klägerin eingereicht hat, Bezug genommen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 25 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eintragung der streitgegenständlichen Diabetiker-Hausschuhe in das Hilfsmittelverzeichnis. Randnummer 26 I. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klägerin erstrebt mit ihr die Eintragung
streitigen Produkts in das Hilfemittelverzeichnis (Engelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 139 SGB V, Rn. 71 m.w.N. aus der Rechtsprechung
BSG). Randnummer 27 II. Die Klage ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für den Anspruch sind nicht nachgewiesen. Randnummer 28
Herstellers aufzunehmen, wenn dieser die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Randnummer 31 Die Regelung nimmt Bezug auf die Vorschriften
SGB V,
1 SGB V und
2 Nr. 6 und § 47 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch – SGB IX, die den Leistungsanspruch Versicherter gegen die Krankenkassen auf die Versorgung mit Hilfsmitteln in der GKV sowie bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln. Zentrale Anspruchsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis sind neben der Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität der medizinische Nutzen
Hilfsmittels sowie eine für die sichere Handhabung ausreichende Information (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Senats hat die Klägerin den Nachweis für die Funktionstauglichkeit und Sicherheit für die Spezialhausschuhe sowie ihren medizinischen Nutzen nicht erbracht. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Information zur (sicheren) Handhabung der Spezialhausschuhe. Randnummer 33 a) Die Klägerin ist als Unternehmen, welches die streitigen Spezialhausschuhe herstellt und nicht nur vertreibt, Herstellerin i.S.
3 Satz 1 SGB V und als solche antragsberechtigt. Randnummer 34 b) Die Spezialschuhe sind als Hilfsmittel grundsätzlich eintragungsfähig. Sie sind kein Gebrauchsgegenstand
täglichen Lebens. Nach der maßgeblichen Zweckbestimmung von Hilfsmitteln bezwecken sie die Sicherung
Erfolges einer Krankenbehandlung, denn sie sollen bei einer vorhandenen und ärztlich behandelten Diabetes-Erkrankung, welche bereits zu Schäden an den Füßen geführt hat, verhindern, dass sich diese verschlimmert (1. Alternative
1 Satz 1 SGB V). Das gilt auch dann, wenn die Hausschuhe im Einzelfall dazu dienen, wegen
krankheitsbedingt erhöhten Risikos Ulzerationen an den Füßen als eine Krankheitsfolge zu verhindern. Hausschuhe werden zwar auch von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Menschen getragen. Allerdings wurden die Spezialhausschuhe nach Konstruktion, Verarbeitung und Materialien speziell für die Bedürfnisse von Diabetikern/Diabetikerinnen konzipiert. Dies ergibt sich hinreichend bereits aus den Angaben im Antrag der Klägerin auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Randnummer 35 c) Die Klägerin hat bereits den Nachweis der Funktionstauglichkeit und Sicherheit der streitigen Spezialschuhe nicht erbracht (§ 139 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Randnummer 36 Dieser Nachweis obliegt allein ihr. Im Unterschied zur Altfassung
4 SGB V in der seit dem GKV-WSG (vom 26. März 2007 - BGBl I., S. 378) geltenden Fassung nicht nur eine Beweislastregel zu Lasten
Herstellers, sondern schränkt den Amtsermittlungsgrundsatz
Beklagten (und
Gerichts) ein. Der GKV-Spitzenverband entscheidet auf der Grundlage der vom Hersteller einzureichenden Unterlagen (Engelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 139 SGB V 1. Überarbeitung, Rn. 64; BT-Drs. 15/1525 S. 127 zu Nr. 111 a). Der Hersteller hat einen Anspruch auf Aufnahme, wenn er die Voraussetzungen
Abs. 4 SGB V nachgewiesen hat. Der Antrag ist nach § 139 Abs. 6 SGB V bereits dann abzulehnen, wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind, dem Hersteller zur Einreichung eine angemessene Frist von bis zu sechs Monaten gesetzt wurde und er die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der Frist eingereicht hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 20/15 R – BSGE 121, 230-243 Rn. 32 f.). Ansonsten entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Randnummer 37 aa) Es kann im Fall der Klägerin offen bleiben, ob sie bis zur Verwaltungsentscheidung
Beklagten nur unvollständige Unterlagen zu ihrem Antrag eingereicht hat, worauf der Beklagte mehrfach hingewiesen hat. Jedenfalls hat ihr der Beklagte keine unmissverständliche Ausschlussfrist i.S.
6 SGB V zur Einreichung der Unterlagen gesetzt und nachvollziehbar seine ablehnende Entscheidung auch nicht darauf gestützt. Randnummer 38 bb) Die Klägerin kann sich zum Nachweis der Sicherheit und Funktionstauglichkeit nicht auf die CE-Kennzeichnung berufen. § 139 Abs. 5 SGB V bewirkt eine Beweiserleichterung, aber auch eine Straffung
Verfahrens, denn er bestimmt in Satz 1 zur Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, dass für Medizinprodukte i.S.
MPG der Nachweis für die genannten beiden Voraussetzungen durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht gilt. Dies gilt auch für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. In diesem Fall ist ein Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den Krankenkassen oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre (§ 139 Abs. 5 Satz 1 SGB V, BT-Drs. 16/3100 S. 150 – Zu Nummer 116 (§ 139); BSG, Urteil vom 03. Juli 2012 – B 1 KR 23/11 R –, BSGE 111, 155-168, Rn. 21 – 23; Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 28/05 R – BSGE 97, 133 ff., Rn. 37 f – Vacoped) Randnummer 39 Diese Erleichterung
Nachweises der Funktionstauglichkeit und Sicherheit beruht darauf, dass nach § 6 Abs. 1 MPG regelmäßig Medizinprodukte in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach näherer Maßgabe
MPG versehen sind. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Bestimmungen (zur Produktsicherheit), ausgehend von der Zweckbestimmung entspricht (Engelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
20 MPG). Aus begründetem Anlass können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise verlangt werden (§ 139 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB V). Randnummer 41 Ausgehend davon handelt es sich bei den streitigen Spezialhausschuhen zwar um Medizinprodukte, denn sie sind Gegenstände, die nach ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung (dazu § 3 Nr. 10 MPG) dazu dienen, Krankheiten zu lindern oder Behinderungen zu kompensieren und dies kraft ihrer bestimmungsgemäßen Hauptwirkung am menschlichen Körper, nämlich den Füßen. Sie wirken weder pharmakologisch noch immunologisch, sondern physikalisch-anatomisch. Randnummer 42 Allerdings kann von einer formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung nicht ausgegangen werden. Diese bestimmt sich nach dem MPG, überformt durch das europäische Recht. Die CE-Kennzeichnung darf gemäß § 6 Abs. 2 MPG auf Medizinprodukten nur angebracht werden, wenn diese die „Grundlegenden Anforderungen“
MPG erfüllen und das für sie vorgesehene Konformitätsverfahren, konkret das Konformitätsbewertungsverfahren, durchlaufen haben. Die Überprüfung der formalen Rechtmäßigkeit hat sich somit nicht darauf zu beschränken, ob eine CE-Kennzeichnung vorliegt und diese sich eindeutig auf das entsprechende Medizinprodukt bezieht. Sie darf auch die Nachweise, die in einer technischen Dokumentation i.S.
Anhangs VII (Nr. 3) der Richtlinie 93/42 EWG zu führen sind, heranziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – mehrere Konformitätserklärungen unterschiedlicher Gestalt vorliegen, die ihrerseits Zweifel erwecken. Insoweit besteht „begründeter Anlass“ i.S.
5 Satz 3 SGB V die eingereichten Nachweise zur Prüfung
Konformitätsverfahrens mit der Konformitätsbewertung
Herstellers abzugleichen. Randnummer 43
sen ist nicht nachgewiesen, dass das Medizinprodukt der Klägerin das Konformitätsverfahren für die CE-Kennzeichnung (formal) rechtmäßig durchlaufen hat. Randnummer 45 (a) Zur formalen Rechtmäßigkeit gehört an erster Stelle, dass sich die vorgelegte Konformitätserklärung dem betreffenden Medizinprodukt überhaupt (eindeutig) zuordnen lässt und damit zweifelsfrei erklärt, dass die medizinproduktrechtlichen Normen bei der CE-Kennzeichnung speziell für das entsprechende Produkt eingehalten sind (Edelhäuser in: Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht,
Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG
Rates vom
Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte die Anforderungen
Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG (ABl L 169 vom
halb nicht herangezogen werden, weil sie nach dem Studiendesign allein zu den Modellen der Straßenschuhe erfolgt ist. Allein diese wurden untersucht und von Probanden getragen. Die Straßenschuhe unterscheiden sich aber nach Konstruktion, Bauart, verwendetem Oberstoff und ausweislich der vorgelegten Produktmuster von den Hausschuhen. Sie sind nicht bloß eine Alternative
bereits im Hilfemittelverzeichnis eingetragenen Medizinprodukts, sondern weisen funktionsrelevante Unterschiede auf. Das hat der MDS in seinen Gutachten zuletzt vom
halb nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Schuhmodelle zu belegen, weil sie die Versorgung von Diabetikern mit orthopädischen Maßschuhen untersuchte („custom-made footwear in patients with diabetes at high risk for plantar foot ulceration“). Randnummer 52 (bb) Die Konformitätserklärung der Klägerin stimmt teilweise nicht mit der technischen Dokumentation überein, die im Konformitätsverfahren zu erstellen ist. Auch diese (technische) Dokumentation gehört zum Verfahren. Sie ist zumindest widersprüchlich. Begründete Zweifel konnte die Klägerin nicht ausräumen. Randnummer 53 Welches Konformitätsverfahren für welches Medizinprodukt vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 37 MPG i.V.m. der Medizinprodukte-Verordnung – MPV (BSG, Urteil vom
letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereithält (Edelhäuser in: Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht, § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Normung Rn. 27, beck-online). Die technische Dokumentation muss nach Anhang VII Ziff. 3 „die Bewertung der Konformität
Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen.“ Randnummer 55 Die Unterlagen der technischen Dokumentation der Klägerin belegen zumindest zum Teil nicht eindeutig, dass die Klägerin die aktuellen technischen Referenznormen berücksichtigt hat und stehen somit im Widerspruch zur Konformitätserklärung. Die Angaben nehmen teilweise auf nicht aktuelle technische Normen Bezug und stehen zudem zum Teil im Widerspruch zu den zum Beleg übersandten Dokumenten. So wird auf Seite 2 und 3
Anhangs I zum Beleg der „Grundlegenden Anforderungen“ gemäß Richtlinie 93/42/EWG, übersandt mit Schriftsatz vom
TÜV Rheinland vom
Konformitätsverfahrens für die Konformitätserklärung für die Diabetes-Hausschuhe verletzt, ist bereits
halb eine Fiktion im Rahmen
5 SGB V nicht gerechtfertigt (so noch unter der Annahme einer Tatbestandswirkung der CE-Kennzeichnung,, Medizinprodukte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,
Microfasergewebes vom
Konformitätsbewertungsverfahrens für die streitigen Hausschuhe zwingend erforderlich ist. Randnummer 58 d) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin vom Nachweis der Sicherheit und Funktionstauglichkeit i.S.
5 Satz 1 SGB V aufgrund der CE-Erklärung nebst Unterlagen ausgehen würde, so hat die Klägerin den medizinischen Nutzen der Diabetiker-Spezialhausschuhe nicht belegt. Dieser ergibt sich wegen der Konstruktionsunterschiede nicht bereits aus Studien, welche zu den Straßenschuhen erfolgt sind (dazu bereits oben). Im Übrigen hat der MDS in seinen Gutachten zuletzt vom
4 Satz 1 SGB V nicht vorgelegt. Der „Schuhpass“, der sich auf alle Modelle der Klägerin bezieht, genügt den Anforderungen nicht. Mit den Gebrauchsinformationen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass „die Hilfsmittel bestimmungsgemäß vom Versicherten selbst, ggf. mit Unterstützung durch die ihn betreuenden Personen, bei denen es sich häufig ebenfalls nicht um Fachpersonal handelt, genutzt werden“ (so BT-Drs. 16/3100 S. 150 – Zu Nummer 116 (§ 139)). Dies bedingt aber, dass Versicherte unmissverständlich informiert werden, dass auch die Hausschuhe nur oder überwiegend mit Strümpfen getragen werden sollen. Das ist dem Schuhpass, der unterschiedslos für alle Schuhmodelle eine Gebrauchsanweisung darstellt, nicht zu entnehmen. In dem Prospekt über das Gesamtsortiment werden die Socken zudem lediglich mit „LucRo-Socken helfen“ überschrieben und ihre Vorteile herausgestellt, aber nicht, dass die (Haus- ) Schuhe mit den Socken zu tragen sind (S. 19
Prospektes). Außerdem ist die von der Klägerin selbst in der Klagebegründung beschriebene Kontraindikation, wonach die Hausschuhe bei offenen Wunden nicht getragen werden dürfen, an keiner Stelle
Schuhpasses als deutlicher Warnhinweis enthalten. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412104
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.