Obsah (5)
§ 27§ 11§ 7§ 22§ 9Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug eines unter 25-Jährigen ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers - restriktive Auslegung des § 22 Abs 5 S 1 SGB 2 Orientierungssatz 1. Das Zusic
§ 27Nr 2 – Rn 12 mw
N). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf KdUH-Leistungen unter entsprechender Änderung des die Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum feststellenden Bescheides vom
- Februar 2015 sind § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm § 7 ff SGB II idF des SGB II, die es vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom
- Juni 2011(BGBl I 1114) erhalten hat (zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte BSG, Urteil vom
- Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R =
§ 11Nr 78 Rn 15 mw
N). Randnummer 16 Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X). Der Beklagte hat bei seiner Bewilligungsentscheidung für den in Rede stehenden Zeitraum zu Unrecht keine Leistungen für KdUH in Ansatz gebracht. Randnummer 17 Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum nach den Feststellungen des Senats die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (erwerbsfähiger Leistungsberechtigter), aber keinen Ausschlusstatbestand. Er bildete im streitigen Zeitraum von März 2015 bis September 2015 keine Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen, sondern war alleinstehend. Alleinstehend – iSd § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, wer keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R = BSGE 116, 200 =
§ 7Nr 37 - Rn 2).
Der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seiner Schwester gehörte der Kläger nach seinem Auszug nicht mehr an. Randnummer 18 Bedarfe für KdUH werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. § 22 Abs. 5 SGB II bestimmt: Sofern Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (Satz 1). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Satz 2). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (Satz 3). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (Satz 4). Randnummer 19 Der Kläger ist als unter 25 Jahre alte, volljährige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aus der bisherigen mütterlichen Wohnung ausgezogen und mit seinem Einzug in die im Rubrum bezeichnete Wohnung in eine andere Unterkunft iS des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II umgezogen, ohne zuvor eine Zusicherung eingeholt zu haben. Es handelte sich um seinen erstmaligen Umzug, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II stets nur auf den erstmaligen Umzug Anwendung findet. Mit seinem Umzug hat der Kläger als Alleinstehender "eine Bedarfsgemeinschaft" neu begründet. Der Kläger hat vor dem Umzug auch einen Vertrag abgeschlossen (vgl zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom
- April 2018 - B 14 AS 21/17 R =
§ 22Nr 95 – Rn 23 ff mw
N). Es sind auch trotz der vom Kläger geschilderten familiären Situation keine Tatsachen feststellbar, die den Schluss zuließen, dass es dem Kläger aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (vgl § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Randnummer 20 Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 5 Satz 1 greift jedoch vorliegend schon deshalb nicht, weil der Kläger beim Abschluss des Mietvertrags und im Umzugszeitpunkt (August 2011) – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - nicht im Leistungsbezug stand. Die durch § 22 Abs. 5 SGB II vorgesehene leistungsbegrenzende Ausnahmeregelung für junge Erwachsene ist wegen ihrer Strenge eng auszulegen, um deren durch die Verfassung zu schützende Belange zu wahren und ihnen eine grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern oder einem Elternteil nicht über das durch § 22 Abs. 5 SGB II nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gebotene Maß hinaus zu erschweren (vgl BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R = BSGE 110, 204 =
§ 9Nr 10 – Rn 30; vgl auch Bundesverfassungsgericht <BVerf
G>, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 =
§ 9Nr 15).
§ 22 Abs. 5 SGB II bezweckt danach keine präventive Lebensführungskontrolle, sondern greift dann nicht, wenn der Betreffende im Umzugsmonat weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch solche erhalten hat (vgl zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II: BSG, Urteil vom
- Dezember 2010 – B 14 AS 23/09 R – juris – Rn 16). Allerdings ist zu beachten, dass dem Leistungsantrag gemäß § 37 SGB II nur konstituierende Bedeutung dahingehend zukommt, dass Leistungen frühestens ab Antragstellung zustehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Die damit zunächst (nur) verbundene subjektive Erwartung einer Leistungsberechtigung führt noch nicht zur Obliegenheit der Einholung einer Zusicherung (vgl zu § 22 Abs. 2 Satz SGB II aF: BSG, Urteil vom
- August 2010 – B 4 AS 10/10 R =
§ 22Nr 40 – Rn 18).
Randnummer 21 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt ein Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II hier auch nicht daraus, dass der Kläger seinerzeit Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid mWv
- August 2011 vom
- Juni 2011 eingelegt hatte. Dieser letztlich erfolglose (vgl Widerspruchsbescheid vom
- September 2011) Widerspruch – nicht Antrag - war zwar „bescheidungspflichtig“ und brachte das Begehren zum Ausdruck, auch über den
- Juli 2011 hinaus SGB II-Leistungen beziehen zu wollen, letztlich steht aber für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG) fest, dass der Kläger den Status einer „erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person“ (vgl § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, zu dem § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB als lex specialis anzusehen ist) weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch zum Zeitpunkt des Umzugs innehatte. Hinzu kommt, dass bei der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die lediglich verhindern soll, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, zu beachten ist, dass dieser Zusicherungsvorbehalt dann keine Anwendung finden kann, wenn prognostisch der junge Erwachsene seinen Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig von Grundsicherungsträger bestreiten kann. Zwar bestand (objektiv) auch unter Zugrundelegung des im August 2011 erarbeiteten Nettoentgelts iHv 851,67 € und eines zu berücksichtigenden mtl Bedarfs des Klägers iHv 727,90 € (Regelleistung = mtl 364,- €; KdUH = mtl 363,90 €) noch Hilfebedürftigkeit, weil aufgrund der anzusetzenden Freibeträge iHv insgesamt 290,93 €) ein ungedeckter Bedarf iHv 167,16 € verblieben wäre. Zu beachten ist aber, dass der unbefristete Arbeitsvertrag vom
- Mai 2011 auch die Möglichkeit einer höheren tgl Arbeitszeit als sieben Stunden und damit auch wesentlich höhere Entgelte ermöglichte und zudem tarifliche Zulagen zu zahlen waren. Dies rechtfertigt die Einschätzung, dass der Kläger prognostisch in der Lage gewesen wäre, seinen Bedarf durch Erwerbseinkommen zu sichern, und dies zeitweise, nämlich im August und im September 2011, faktisch auch konnte. Dass das Arbeitsverhältnis zum
- September 2011 gekündigt wurde, ändert als nachträglicher Umstand hieran nichts. Randnummer 22 Die derart gebotene Auslegung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ergibt sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Zwar hat das BVerfG (vgl aaO) das - mit der Verfassungsbeschwerde seinerzeit nicht angegriffen gewesene - Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a SGB II aF (jetzt § 22 Abs. 5 SGB II) bei seiner Entscheidung berücksichtigt, für zumutbar gehalten und als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts für zu rechtfertigen angesehen. Doch es hat dabei ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80 % der existenzsichernden Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei KdUH-Leistungen zu zahlen, obgleich der existenznotwendige Bedarf stets zu sichern ist. Nunmehr hat das BVerfG zu § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, der in den dort genannten Sanktionsfällen einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II, also auch der Leistungen für KdUH, vorsieht, entschieden, dass diese Regelung insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (vgl BVerfG, Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris). Eingedenk dessen, dass der Kläger im hier in Rede stehenden Zeitraum schon fast dreieinhalb Jahre ausgezogen war, ist auch im Hinblick auf den erhöhten Raumbedarf der Schwester zudem nicht ersichtlich, dass eine zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, in die mütterliche Wohnung zurückzukehren und den Unterkunftsbedarf insoweit zu decken. Randnummer 23 Der Kläger konnte seinen KdUH-Bedarf im Streitzeitraum nicht durch eigenes Einkommen bzw Vermögen decken. Der Beklagte war daher dem Grunde nach zur Tragung der KdUH-Leistungen zu verpflichten. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412123