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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 74/18 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beweisgrad der Tatbestandsmerkmale

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beweisgrad der Tatbestandsmerkmale: Vollbeweis - Zweifel an dem Unfallereignis - widersprüchliche Angaben und Verhalten der Versicherten Orientierungss

atz Zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls mangels Nichtvorliegens des behaupteten Unfallereignisses im Vollbeweis (hier: Stoßen der rechten Handfläche mit Griff einer Forke). (Rn.72) Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom

  1. August 2013 als Arbeitsunfall und die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 2 Die 1983 geborene Klägerin war bei der Firma “Harmonische Reitkunst“ T, Inhaberin T. P in W als Pferdepflegerin (geringfügig) beschäftigt (36 VA). Randnummer 3 Ausweislich des Protokolls der Rettungsstelle des Achenbach Krankenhauses stellte sich die Klägerin am
  2. August 2013 dort gegen 14:00 Uhr wegen „Schmerzen bei Bewegung des rechten Unterarmes seit Tagen – zunehmend“ bei der Fachärztin für Innere Medizin J vor. Als Befunde wurden erhoben eine schmerzhafte Dorsalextension und Volarflexion in Endstellung und die Diagnose „ M79.63, Schmerzen Unterarm (Radius, Ulna, Handgelenk)“ gestellt [M79.63 steht nach der ICD-10 für: Ellenbogenschmerzen, nicht operationsbedingt, Schmerzen in den Extremitäten.] Es wurden ein Voltaren Stützverband, Schonung und Ibu 400 als Schmerzmittel bei Bedarf verordnet sowie die Wiedervorstellung beim Hausarzt empfohlen. Die Klägerin war arbeitsunfähig. Randnummer 4 Am
  3. August 2013 suchte die Klägerin ihren Hausarzt, den Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. R, wegen Unterarmbeschwerden rechts auf. Dieser rezeptierte eine Bandage und überwies die Klägerin zum Röntgen wegen möglicher Frakturen und zur neurologischen Abklärung bezüglich eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) und stellte die Diagnose „gesicherte Tendinitis“ (Befundbericht an die Beklagte vom
  4. Dezember 2013). Randnummer 5 Am
  5. August 2013 stellte sich die Klägerin bei der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie (Durchgangsärztin) Dr. H vor. Diese erhob folgenden Befund: “Schmerzen rechte Hand / rechtes Handgelenk ohne Unfall“ und veranlasste die Überweisung an einen Neurologen (Arztbericht vom
  6. Dezember 2013). Randnummer 6 Daraufhin stellte sich die Klägerin am
  7. September 2013 im A Fachklinikum T, Klinik für Neurologie und Neurophysiologie bei Prof. Dr. F (Arzt für Neurologie und spezielle Schmerztherapie) vor. In dem Befundbericht vom selben Tage heißt es: „Frau M berichtet über eine plötzlich aufgetretene Schwellung des rechten Handgelenkes, verbunden mit Schmerzen im Bereich der Handinnenfläche. Aktuell bestehen Kribbelparästhesien sowie auch Schmerzen insbesondere nachts. Klinisch ist sowohl eine Druckschmerzhaftigkeit am Handgelenk als auch eine bewegungsabhängige Schmerzhaftigkeit zu konstatieren. Eine typische Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus medianus besteht nicht. Ansonsten ergeben sich keine weiteren neurologischen Auffälligkeiten. Eine ausgeprägte Schwellung der Hand ist nicht zu erkennen. In der Neurografie vom Nervus medianus finden sich beidseits normale distale motorische Latenzen und auch proximale Nervenleitgeschwindigkeiten. Auch die Amplitudenausprägung ist normal. Ebenso unauffällig sind die sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten vom Nervus medianus. Unauffällig sind auch die motorischen und sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten vom Nervus ulnaris. Insgesamt spricht der Befund zwar klinisch für ein Karpaltunnelsyndrom, allerdings kann neurophysiologisch dies nicht objektiviert werden.“ Randnummer 7 Daraufhin nahm Frau Dr. Hin ambulanter Operation am
  8. September 2013 bei der Klägerin rechtsseitig eine Spaltung des Karpaltunnels vor bei „nachgewiesenem CTS rechts im EMG“ (Befundmitteilung von Dr. H vom
  9. Dezember 2013 an die Beklagte). Randnummer 8 Am
  10. Oktober 2013 stellte sich die Klägerin zum zweiten Mal bei Dr. R vor, der die Diagnose „gesichert Karpaltunnelsyndrom rechts“ erhob und Schmerzmittel (Ibu 600) rezeptierte. Randnummer 9 Anlässlich ihrer dritten Vorstellung bei Dr. R am
  11. Oktober 2013 berichtete der Arzt in seinem Arztbericht vom
  12. Dezember 2013 gegenüber der Beklagten: „Am 21.10.2013 stellte sich die Pat. erneut vor und erinnerte sich an einen ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall“. Randnummer 10 Das Beschäftigungsverhältnis der - nach wie vor arbeitsunfähigen - Klägerin endete zum
  13. Oktober 2013 durch Aufhebungsvertrag. Randnummer 11 Am
  14. Oktober 2013 ging bei der Beklagten ein - undatiertes - Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin, Frau P, ein, mit dem sie eine Unfallmeldung der Klägerin vom
  15. Oktober 2013 an die Beklagte weiterleitete. Außerdem teilte sie mit: Randnummer 12 „Frau M. hat mir diese erst heute zugestellt, obwohl der `Unfall` angeblich schon am 6.8.2013 passierte. Mit keinem Wort erwähnte Frau M bisher mir oder anderen gegenüber den Sachverhalt. Pensionspferdeeinstellern in meinem Betrieb erzählte Frau M im Gegenteil im August, sie hätte eine Sehnenscheidenentzündung. Erst nachdem sich eine Krankschreibung wegen einer OP des Karpaltunnelsyndroms anschloss, deren Verlauf offenbar sehr ungünstig ist, erhalte ich nun diese Unfallmeldung. Ich bin als Arbeitgeber verpflichtet, diese an sie weiterzugeben. Ich gehe davon aus, dass sie den Sachverhalt gründlich prüfen werden.“ Randnummer 13 In der beigefügten Unfallanzeige der Klägerin vom
  16. Oktober 2013 gab diese - ohne Unterschrift - an, am
  17. August 2013 gegen 11:00 Uhr verunfallt zu sein. Den Hergang schilderte sie wie folgt: Randnummer 14 „Beim Ausmisten habe ich mir den Griff der Forke in die Handfläche gestoßen. Dabei spürte ich einen stechenden Schmerz in der Handinnenseite und im Handgelenk. Trotz starker Schmerzen setzte ich meine Arbeit in der Annahme fort, dass es so schlimm nicht werden würde. Am Tag darauf kam ich mit bandagierter Hand zum Dienst und setzte meine Arbeit fort, wobei die Schmerzen immer stärker wurden, sodass ich sie kaum noch aushielt. Sofort nach Dienstende begab ich mich in die Rettungsstelle des Krankenhauses K.“ Randnummer 15 Am
  18. November 2013 stellte sich die Klägerin bei Prof. Dr. E im Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) vor (Durchgangsarztbericht, DAB, vom
  19. November 2013). Aus diesem geht hervor, dass sich die Klägerin dort wegen eines am
  20. August 2013 gegen 11:00 Uhr erlittenen Unfalls vorgestellt habe. Hierzu wird ausgeführt: Randnummer 16 „Die Versicherte berichtet, dass sie beim Ausmisten der Pferdebox beim plötzlichen Rückschlag der Mistgabel ein akutes Schmerzereignis im Bereich der rechten Hand, welches bis in den Unterarm ausstrahlte, verspürte. Die Arbeit wurde primär fortgesetzt und erst nach erneut abgeschlossener Arbeit am Folgetag erfolgte die Vorstellung in der Rettungsstelle K. Nach klinischer Untersuchung und Röntgen wurde ein Salbenverband angelegt. Die weiterführende ambulante Behandlung war indiziert. Primär erfolgte die Rezeptierung von Schmerzmedikation durch den Hausarzt, Dr. R. Bei bestehender Beschwerdesymptomatik bzw. Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand erfolgte dann die Überweisung zu der D-Ärztin, Dr. Frau Dr. Hin W. In der durchgeführten radiologischen Diagnostik der rechten Hand in zwei Ebenen zeigten sich keine Auffälligkeiten und bei V. a. Karpaltunnelsyndrom war die konsiliarische Untersuchung durch die Neurologen im Klinikum T(Dr. K) indiziert. Bei unauffälliger Untersuchung wurde dann durch Frau Dr. H die operative Versorgung des Karpaltunnelsyndroms rechts eingeleitet, welche am
  21. September 2013 ambulant von ihr durchgeführt wurde. Die Wunden heilten per primam. Das Fadenmaterial konnte dann entfernt werden. Weiterhin bestand eine akute Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand und auch der Finger mit zunehmender, wahrnehmbarer Temperaturdifferenz zur Gegenseite. Die Versicherte wurde regelmäßig krankgeschrieben und war vom
  22. August bis zum
  23. November 2013 arbeitsunfähig. Nach weiterhin bestehender Taubheit, Schmerzen und auch Kribbeln mit zunehmender Schwächeneigung im Bereich der rechten Hand konsultierte die Versicherte eigenständig die Klinik für Neurologie im UKB (Dr. S) und bat um eine Untersuchung bzw. weitere Diagnostik. Auch erfolgte die Konsultation der Handchirurgen im UKB, welche die Fortführung der Schmerzmedikation empfahlen. Nach Untersuchung durch die Neurologen des UKB und vermutlichem Zusammenhang des Unfalltages, erfolgte die Vorstellung in der Rettungsstelle unseres Hauses. Aktuell wurden weiterhin schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen vor allem bei der Dorsalextension im Bereich des rechten Handgelenkes angegeben. …“ Randnummer 17 Anlässlich der ebenfalls am
  24. November 2013 im UKB durchgeführten neurologischen Untersuchung berichteten Dr. Sund Dr. D im neurologischen Befundbericht vom
  25. November 2013, dass „nach jetzigem Erkenntnisstand“ sich die Klägerin am
  26. August 2013 beim Ausmisten einer Pferdebox eine Handverletzung zugezogen habe, als sie mit der kraftvoll eingesetzten Mistforke auf den Boden stieß. Im weiteren Verlauf habe ein Schmerz im Daumenballenbereich und im Handgelenk mit zunehmender Ausdehnung bis in den Schulterbereich dominiert. Zudem sei es zu Begleiterscheinungen gekommen, wie sie typischerweise bei einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) zu beobachten seien. Im Rahmen der Verschwellung hätten Empfindungsstörungen an der rechten Hand eingesetzt, welche mit Wahrscheinlichkeit auf den Nervus medianus zu beziehen gewesen seien. Es sei eine Karpaldachspaltung am
  27. September 2013 ohne greifbare Besserung des Gesamtbeschwerdebildes erfolgt. Die neurologische Untersuchung habe eine betonte Empfindungsminderung im Medianusdermatom rechts jedoch ohne Zeichen einer Schädigung sensibler Anteile insbesondere einer Druckschädigung ergeben. Hervorzuheben sei ein Muskelschwund der Daumenballenmuskulatur, welcher auf eine axonale Schädigung, also am ehesten eine Zerrungsverletzung des Ramus muscularis thenaris rechts zurückgeführt werden müsse. Eine MRT-Untersuchung sei erforderlich. Randnummer 18 Die am
  28. November 2013 im UKB durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Handgelenkes ergab keinen Anhalt für eine Alteration des Nervus medianus, eine sonst unauffällige Darstellung der Strukturen des Handgelenkes und der Handwurzel, insbesondere ohne Anhalt für Traumafolgen. Es wurden die Diagnosen Zustand nach Zerrung der rechten Hand mit axonaler Schädigung des Ramus muscularis thenaris sowie Verdacht auf CRPS rechts gestellt. Randnummer 19 Bei Wiedervorstellung im UKB, Abteilung für Hand-, Repräsentation-, und Mikrochirurgie, Prof. Dr. E, am
  29. November 2013 klagte die Klägerin wiederholt über erhebliche Schmerzen und Berührungsempfindlichkeit sowie Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Hand. Es fand sich eine ausgeprägte Allodynie, die rechte Hand war leicht liquide verfärbt, der Faustschluss unvollständig bei Thenaratrophie (Behandlungsbericht vom
  30. November 2013). Randnummer 20 Mit am
  31. November 2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin Frau P unter dem „Betreff: Widerspruch zur Unfallmeldung“ mit, dass Frau M. bis zur Unfallmeldung mit keinem Wort über ein Unfallereignis berichtet habe. Pensionspferdeeinstellern in ihrem Betrieb habe Frau im Gegenteil im August erzählt, dass sie eine Sehnenscheidenentzündung hätte. Im beiderseitigen Einverständnis sei zum
  32. Oktober 2013 ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Da ihr der Sachverhalt erst nach Beendigung des Vertrages von Frau M. geschildert worden sei, gehe sie davon aus, dass dieser gemeldete `Unfall` nicht im Beitragsausgleichsverfahren zu berücksichtigen sei. Randnummer 21 In seiner Stellungnahme vom
  33. November 2013 führte der beratende Arzt der Beklagten Dr. K aus, dass nach seiner Einschätzung Zweifel am Ursachenzusammenhang bestünden. Die Karpaltunnelspaltung sei nicht indiziert gewesen, da die elektrophysiologische Untersuchung unauffällig gewesen sei. Bei der Erstuntersuchung in K habe die Klägerin kein Unfallereignis angegeben. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. H als weiterer Beratungsarzt der Beklagten am
  34. Dezember 2013 an. Randnummer 22 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  35. November 2013 gegenüber dem UKB die Übernahme der Kosten für eine Handrehabilitation ab. Randnummer 23 Am
  36. Dezember 2013 ging eine schriftliche Erklärung der Frau H D vom
  37. Dezember 2013 bei der Beklagten ein mit folgendem Wortlaut: „Am
  38. August 2013 habe ich Frau M im Stall beim Misten getroffen, sie hatte starke Schmerzen im Handgelenk. Ich habe sie gebeten bitte zum Arzt zu fahren aber sie wollte erst ihre Arbeit beenden. Auf mein Drängen hin konnte ich Frau M überzeugen bitte in die Notaufnahme zu fahren, was sie dann auch zum Glück getan hat.“ Randnummer 24 Die schriftliche Erklärung der Frau J W vom
  39. Dezember 2013 ging am
  40. Dezember 2013 bei der Beklagten ein (67 VA). Dort heißt es: „Ich bin Einstellerin mit meinem Pferd auf dem Hof von Frau P. Dort hatte ich am
  41. August 2013 ein Gespräch mit Frau F M, in dem sie über starke Schmerzen an ihrer rechten Hand klagte. Die Verletzung hatte sie sich am Tag zuvor beim Misten im Stall zugezogen. Weil der
  42. August ein Sonnabend war, riet ich ihr, in die Unfallaufnahme des Krankenhauses in K zu fahren. Wie ich erfahren habe, hat sie das auch gemacht.“ Randnummer 25 Am
  43. Dezember 2013 nahm Dr. B aus beratungsärztlicher Sicht Stellung und führte aus, dass er sich ebenfalls der Einschätzung von Dr. K und Dr. H anschließe. Das Ereignis sei nach seiner Einschätzung nicht geeignet, die bei der Klägerin vorliegenden krankhaften Veränderungen zu verursachen. Die neuen Unterlagen hätten keine weiteren Erkenntnisse ergeben, im Gegenteil, es hätten sich im MRT keine unfallspezifischen Veränderungen gezeigt. Wenn überhaupt ein Unfall vorgelegen habe, dann wäre dieser als Prellung der Hand mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von 1 bis 2 Wochen zu werten. Randnummer 26 Prof. Dr. E, Dr. H sowie die Ärztin C führten im Behandlungsbericht des UKB vom
  44. Dezember 2013 aus, dass sich im Rahmen der vorhergehenden Diagnostik eine axonale Schädigung des Ramus thenaris Nervus medianus gezeigt habe, die offensichtlich im Rahmen des Unfalls beim Ausmisten mit Zerrungsverletzung im Bereich der rechten Hand stattgefunden habe. Sie stellten die Diagnose eines CRPS Typ II der rechten Hand. Randnummer 27 Mit Bescheid vom
  45. März 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und stellte fest: „Deshalb sind Entschädigungsleistungen, insbesondere Leistungen zur Teilhabe, Verletztengeld und Verletztenrente durch die BG Verkehr nicht zu erbringen.“ Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich die Klägerin an vier verschiedenen Tagen bei vier verschiedenen Ärzten vorgestellt habe, ohne ein Arbeitsunfallereignis angegeben zu haben (am
  46. August 2013 im A Krankenhauses K, am
  47. August 2013 bei Dr. R, am
  48. August 2013 bei Frau Dr. H und am
  49. September 2013 bei Prof. Dr. F). Insbesondere das A Krankenhaus sei eine Einrichtung mit Durchgangsärzten. Hätte die Klägerin gegenüber der Durchgangsärzten Dr. H auch nur im Ansatz Angaben zu einem Arbeitsunfall gemacht, wären unverzüglich Behandlungen zulasten der Beklagten eingeleitet worden. Auch gegenüber der Beklagten selbst bzw. dem Arbeitgeber habe die Klägerin zeitnah nichts von einem Arbeitsunfall berichtet sondern erst ca. zweieinhalb Monate später, offensichtlich dann, als sich der Heilungsverlauf als nicht zufriedenstellend offenbarte. Daher könne nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden, dass sich am
  50. August 2013 ein Arbeitsunfall ereignet habe. Selbst wenn ein Arbeitsunfall festzustellen wäre, wäre darauf bezogen nur eine Prellung der rechten Hand mit einer Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von ein bis zwei Wochen anzuerkennen, denn das MRT vom
  51. November 2003 habe keinerlei Verletzungszeichen oder Unfallfolgen aufgewiesen. Die Neurografie des Mittelarmnervs und des Ellennervs vom
  52. September 2013 sei sensibel und motorisch normal bzw. unauffällig gewesen. Die bestehenden krankhaften Veränderungen rechtlich wesentlich zu verursachen, sei das von der Klägerin in der Unfallanzeige geschilderte Unfallereignis nicht geeignet gewesen. Randnummer 28 Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  53. Mai 2014 zurück. Randnummer 29 Mit der am
  54. Mai 2014 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat auf das von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV) veranlasste Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. A vom
  55. Juni 2014 verwiesen, in welchem der Gutachter im Hinblick auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Klägerin aufgrund des Morbus Sudeck (auch CRPS) der rechten Hand nach Läsion des Ramus muscularis thenaris sowie bei Zustand nach CTS-Operation rechts im September 2013 ein auf täglich unter 3 Stunden eingeschränktes Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten festgestellt hatte. Der Gutachter hat auf Seite 14 seines Gutachtens unter anderem ausgeführt: „Die Entstehung der Erkrankung ist nicht restlos erklärbar aufgrund von differierenden Angaben der Versicherten zu verschiedenen Zeitpunkten. Als sicher ist die stets unauffällige Elektroneurophysiologie des Nervus medianus zu nennen, im Gegenteil war der Daumenballenast (Ramus muscularis thenaris) des Nerven offensichtlich von Anfang an beteiligt. Ob dieser aber akut traumatisch oder durch chronische Druckentwicklung geschädigt wurde, ist unklar.“ Randnummer 30 Die Klägerin hat weiterhin ein ärztliches Attest der Diplom-Psychologin K vom
  56. Dezember 2014 zur Gerichtsakte gereicht, bei der sie sich seit dem
  57. November 2014 in psychotherapeutischer Einzeltherapie befindet, sowie ein Gutachten von der Fachärztin J, Prof. Dr. E und Dr. H vom
  58. Januar 2015 für die Condor Allgemeine Versicherung AG, Hamburg. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten ein Aufpralltrauma durch einen Forkenstiel eine mögliche Verletzung darstellen könne, in deren Verlauf sich ein CRPS entwickeln könne. Randnummer 31 In der mündlichen Verhandlung am
  59. Februar 2018 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, sie habe im Klinikum D angegeben, dass die Schmerzen erst seit einem Tag bestehen und sie sich diese im Rahmen eines Unfallgeschehens zugezogen habe. Sie habe am Unfalltag ihre Arbeitgeberin nicht erreichen können, weil diese verreist war. In der Folgezeit habe sich die Arbeitgeberin geweigert, das Ereignis vom
  60. August 2013 als Unfall bei der Beklagten zu melden und eine Unfallanzeige zu erstatten. Sie habe den Vorfall am
  61. August 2013 ihrer Mutter berichtet. Das SG hat die Mutter der Klägerin im Termin als Zeugin gehört. Hinsichtlich der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Randnummer 32 Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom
  62. Mai 2014 erstinstanzlich beantragte, Randnummer 33
  63. den Bescheid der Beklagten vom
  64. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. Mai 2014 aufzuheben, Randnummer 34
  66. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom
  67. August 2013 um einen versicherten Arbeitsunfall handelt, Randnummer 35
  68. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den
  69. Februar 2014 hinaus Leistungen der Heilbehandlung auf Grund des Arbeitsunfalles vom
  70. August 2013 zu gewähren, Randnummer 36
  71. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verletztengeld für den Zeitraum vom
  72. August 2013 bis zum
  73. Februar 2014 zu zahlen, sowie Randnummer 37
  74. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Verletztenrente aus dem Ereignis vorn
  75. August 2013 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vom Hundert zu gewähren. Randnummer 38 und die Beklagte mit Schriftsatz vom
  76. Juni 2014 die Abweisung der Klage beantragte, nahm das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom
  77. Februar 2018 keine weiteren Anträge der Beteiligten zu Protokoll und wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Randnummer 39 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kammer habe durch Urteil entscheiden können, obwohl in der mündlichen Verhandlung am
  78. Februar 2018 keine Anträge gestellt worden seien. Notwendig aber auch ausreichend sei es, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Stellen eines Antrages das Klageziel erkennbar werde, § 92 Abs. 1, 123, 125 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Diese Anforderungen seien durch die Anträge der Klägerin im Schriftsatz vom
  79. Mai 2014 und den Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom
  80. April 2014 gewahrt. Randnummer 40 Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3 und § 56 SGG) zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Randnummer 41 Die Beklagte habe es zu Recht mit Bescheid vom
  81. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. Mai 2014 abgelehnt, ein Ereignis vom
  83. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Leistungen der Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente zu erbringen. Randnummer 42 Zur Überzeugung der Kammer sei bereits eine schädigende Einwirkung, die ursächlich für die Gesundheitsstörungen der Klägerin am rechten Unterarm geworden sein könnte, nicht erwiesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles und nach der allgemeinen Lebenserfahrung verblieben für die Kammer erhebliche Zweifel am Vorliegen der geschilderten Einwirkung am
  84. August 2013, dass nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden könne, dass ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und damit ein Arbeitsunfall vorliege. Randnummer 43 In der Unfallanzeige vom
  85. Oktober 2013 habe die Klägerin das Ereignis vom
  86. August 2013 dahingehend geschilderte, dass sie sich beim Ausmisten eines Pferdestalls den Griff der Forke in die Handfläche gestoßen habe. Dabei habe sie einen stechenden Schmerz in der Handinnenseite und im Handgelenk verspürt. Zum Zeitpunkt der Unfallanzeige habe das angeschuldigte Ereignis bereits mehr als zwei Monate zurück gelegen. Randnummer 44 Die Arbeitgeberin habe in ihrem Schreiben vom
  87. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass sie durch die Unfallanzeige von dem Ereignis erstmals Kenntnis erlangt habe und die Klägerin ihr im August erzählt habe, dass sie eine Sehnenscheidenentzündung habe. Randnummer 45 Zwar habe die Mutter der Klägerin ausgesagt, sie habe sich die Nummer der damaligen Arbeitgeberin der Tochter besorgt und sich zunächst bemüht zu erfahren, welche Berufsgenossenschaft zuständig sei. Sie habe telefonisch Kontakt zur damaligen Arbeitgeberin ihrer Tochter aufgenommen, aber die Arbeitgeberin habe sich total ablehnend verhalten und sich geweigert, eine Unfallanzeige zu erstatten, obwohl sie sie auf ihre Pflichten als Arbeitgeberin hingewiesen habe. Zwar seien die Schilderungen der Mutter der Klägerin glaubhaft und gut nachvollziehbar, jedoch blieben aufgrund der verspäteten Unfallmeldung Zweifel, ob sich das Geschehen am
  88. August 2013 so zugetragen habe, wie es von der Klägerin geschildert worden sei. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin habe jedenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht bestätigt. Randnummer 46 Die benannte Zeugin D, die Einstellerin auf dem Hof der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei, habe im Schreiben vom
  89. Dezember 2013 nur bestätigen können, dass sie die Klägerin am
  90. August 2013 im Stall beim Misten getroffen habe und diese über starke Schmerzen im Handgelenk geklagt habe. Wie sich die Klägerin die schmerzhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen zugezogen habe, hätte Frau D nicht angeben können. Randnummer 47 Auch der Umstand, dass die Klägerin bei mehreren Arztbesuchen nicht auf ein Unfallereignis als Ursache ihrer Gesundheitsbeschwerden hingewiesen habe, lasse Zweifel aufkommen, ob sich das Ereignis, wie von der Klägerin geschildert, während ihrer beruflichen Tätigkeit so zugetragen habe. Zwar habe die Mutter der Klägerin ausgeführt, ihre Tochter sei nach dem Krankenhausbesuch direkt zu ihr gekommen, um ihr die Ereignisse zu schildern. Sie habe eine stark geschwollene Hand und Schmerzen gehabt. Ihr gegenüber habe sie geschildert, es sei der Verdacht einer Sehnenscheidenentzündung geäußert worden. Sie habe ihre Tochter gefragt, woher diese Erkrankung möglicherweise kommen könnte. Da habe ihr die Tochter den Fall geschildert, dass sie sich beim Ausmisten verletzt habe. Jedoch seien – so das SG - im Bericht des D-Arztes J zur Erstvorstellung der Klägerin am
  91. August 2013, dem Tag nach dem geschilderten Ereignis vom
  92. August 2013, im Klinikum D seit Tagen zunehmende Schmerzen im rechten Unterarm dokumentiert. Am
  93. August 2013 habe sich die Klägerin bei ihrem Hausarzt Dr. R vorgestellt. Eine erneute Vorstellung sei am
  94. Oktober 2013 erfolgt. Laut Bericht von Dr. R vom
  95. Dezember 2013 sei die Diagnosen einer Tendinitis und eines Karpaltunnelsyndroms gestellt worden. Am
  96. Oktober 2013 erst habe die Klägerin bei einer erneuten Vorstellung einen Zusammenhang zu einem Arbeitsunfall hergestellt. Randnummer 48 Für die Kammer sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin bei den Arztbesuchen vom
  97. August und
  98. Oktober 2013 nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls hingewiesen habe, obwohl sie nach Aussage ihrer Mutter bereits am
  99. August 2013 von dieser darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es sich bei dem geschilderten Ereignis um einen Arbeitsunfall handeln würde, der gemeldet werden müsse. Randnummer 49 Zwar sei die Klägerin der Ansicht, dass sie den Arbeitsunfall bereits frühzeitig bei ihrem Hausarzt angegeben habe. Aus den Unterlagen des Hausarztes Dr. R ergebe sich jedoch, dass die Klägerin erst am
  100. Oktober 2013, also beim dritten Arztbesuch seit dem geschilderten Ereignis, den Zusammenhang zu einem Unfallereignis hergestellt habe. Auch Frau Dr. H habe am
  101. Dezember 2013 mitgeteilt, die Klägerin habe sich bei ihr am
  102. August 2013 vorgestellt mit Schmerzen im rechten Handgelenk ohne Unfall. Randnummer 50 Prof. E habe in seinem Bericht vom
  103. November 2013 ausgeführt, dass sich röntgenologisch keine Auffälligkeiten gezeigt hätten und der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom bestehe. Er habe zwar ein stattgehabtes Zerrungstrauma der rechten Hand, eine axonale Schädigung des ramus muscularis thenans rechts und den Verdacht auf ein CRPS der rechten Hand diagnostiziert. Jedoch ergebe sich aus dem Bericht nicht, auf welches Ereignis ein solches Trauma zurückgeführt werden könne. Am
  104. November 2013 sei eine erneute Vorstellung bei Dr. E zur Auswertung der MRT-Untersuchung vom
  105. November 2013 erfolgt. Hier habe sich eine Narbenbildung nach CTS-Operation ohne Anhalt für eine Alteration (Veränderung) der Nerven und eine im Übrigen unauffällige Darstellung der Strukturen des Handgelenks und der Handwurzel, insbesondere ohne Anhalt von Traumafolgen gezeigt. Dr. E habe am
  106. Dezember 2013 ausgeführt, dass sich im Rahmen der vorhergehenden Diagnostik eine axonale Schädigung des Ramus thenaris Nervus medianus gezeigt habe, die nach seiner Einschätzung offensichtlich im Rahmen des Unfalls stattgefunden habe. Er habe die Diagnose eines CRPS Typ Il der rechten Hand gestellt. Jedoch könne dem Bericht wiederum nicht entnommen werden, wann und wo das vermutete Unfallereignis aufgetreten sei. Randnummer 51 Der Verweis der Klägerin auf ein Gutachten vom
  107. September 2014 aus einem Rentenverfahren sei ebenfalls nicht geeignet, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen eines Unfallereignisses - wie von der Klägerin geschildert - zu begründen. In dem Gutachten seien die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin dargestellt. Die Gutachterin habe jedoch selbst darauf hingewiesen, dass die Entstehung der Erkrankung aufgrund differierender Angaben der Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkten nicht restlos aufklärbar sei. Randnummer 52 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
  108. Februar 2018 gerügt, dass in der mündlichen Verhandlung vom
  109. Februar 2018 nach Verhandlungspause und nach erfolgter Zeugenvernehmung ein abweisendes Urteil verkündet worden sei, obwohl in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten keine Anträge gestellt worden seien. Randnummer 53 Gegen das ihr am
  110. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  111. April 2018 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen: Am
  112. August 2013 habe sich die Klägerin beim Ausmisten im Pferdestall ihrer Arbeitgeberin den Griff einer Forke in die Handfläche gestoßen. Da weder andere Mitarbeiter noch die Arbeitgeberin anwesend gewesen seien, und sie sich damit beruhigt habe, dass es ja nicht so schlimm sei, habe sie zunächst weitergearbeitet. Erst als am nächsten Tag die Schmerzen nicht aufhörten, habe sie die Rettungsstelle des Klinikums Dahme-Spreewald GmbH aufgesucht. Dort habe sie angegeben, seit Tagen zunehmende Schmerzen bei der Bewegung des rechten Unterarms zu haben. Wegen dieser Unterarmbeschwerden rechts habe sie dann Dr. R und Dr. H aufgesucht sowie am
  113. November 2013 das UKB und hier auf den Vorgang beim Ausmisten einer Pferdebox mit plötzlichem Rückschlag der Mistgabel als akutes Schmerzereignis hingewiesen. Randnummer 54 Die Arbeitgeberin habe sich geweigert, das Ereignis als Arbeitsunfall bei der Unfallkasse zu melden. Daher habe die Klägerin am
  114. Oktober 2013 selbst eine Unfallanzeige ausgefüllt, die Arbeitgeberin habe sich geweigert, zu unterschreiben. Randnummer 55 Nach der Vernehmung der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung am
  115. Februar 2018 habe das SG den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt. Vielmehr habe die Vorsitzende nach der Beweisaufnahme und Beratung der Kammer, ohne dass die Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder zu einer Einigungsmöglichkeit hätten Stellung nehmen können, insbesondere ohne dass Anträge gestellt worden seien, die Abweisung der Klage verkündet. Auch habe das SG seine Amtsermittlungspflicht verletzt, da es die Zeugin D nicht gehört habe. Dass der Unfall erst einige Wochen später gemeldet worden sei, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Arbeitgeberin diesen in rechtswidriger Weise nicht gemeldet habe mit der Ausrede, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen. Dies könne der Klägerin jedoch ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie die Tatsache, dass die Klägerin die Auswirkungen des Arbeitsunfalles zunächst unterschätzt und sich dann auf ihre Gesundung konzentriert habe. Randnummer 56 Die Klägerin beantragt, Randnummer 57 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  116. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  117. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  118. Mai 2014 aufzuheben und Randnummer 58
  119. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom
  120. August 2013 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat sowie Randnummer 59
  121. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den
  122. Februar 2014 hinaus Heilbehandlungen, Verletztengeld vom
  123. August 2013 bis zum
  124. Februar 2014 sowie Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 von Hundert ab dem
  125. Februar 2014 aufgrund des Arbeitsunfalles vom
  126. August 2013 zu gewähren. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 62 Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung, die sie für zutreffend hält. Randnummer 63 Die Klägerin bezieht von der DRV seit dem
  127. Dezember 2014 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 64 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 65 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 66 Bereits unzulässig ist die Klage, soweit die Klägerin neben der Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom
  128. August 2013 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat, auch eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Heilbehandlungen beantragt. Im Gegensatz zu den anderen mit der Leistungsklage begehrten Leistungen des Verletztengeldes sowie der Verletztenrente, fehlt es bezüglich der Heilbehandlungen für die insoweit zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage an einer angreifbaren Ausgangsentscheidung der Beklagten (§ 54 Abs. 1, 2, 4 SGG) sowie einem darauf basierenden Vorverfahren (§ 78 Abs. 1, 3 SGG). Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
  129. März 2014 ausdrücklich nur über Leistungen zur Teilhabe, Verletztengeld und Verletztenrente eine anfechtbare – verwaltungsaktmäßige – Regelung i.S.v. § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) getroffen, nicht jedoch über die Gewährung von Heilbehandlung, die insoweit in §§ 27 bis 34 SGB VII separat erfasst wird und nicht zu den Leistungen zur Teilhabe zählt (§§ 345 ff. SGB VII) (Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom
  130. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.). Randnummer 67 Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid vom
  131. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  132. Mai 2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Zur Überzeugung des Senats ist das angeschuldigte Ereignis vom
  133. August 2013 nicht als Arbeitsunfall festzustellen, da es am hierfür notwendigen Vollbeweis des am
  134. August 2013 stattgefundenen Unfallereignisses fehlt. Randnummer 68 Rechtliche Grundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist dabei insbesondere die Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Randnummer 69 Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, Urteil vom
  135. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R –, juris). Dafür ist zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel sind bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl.BSG, Urteil vom
  136. November 2010 - B 11 AL 35/09 R - juris, mwN). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (BSG, Urteil vom
  137. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom
  138. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom
  139. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12). Randnummer 70 Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls einerseits sowie dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden andererseits genügt demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings eine bloße Möglichkeit (BSG, BSGE 103, 54 mwN). Dabei ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom
  140. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R - juris mwN). Randnummer 71 Nach diesen Vorgaben kann das von der Klägerin angeschuldigte Ereignis vom
  141. August 2013 nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt werden. Randnummer 72 Zwar liegt hier - unbestritten - ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung der Klägerin zur Zeit des behaupteten Ereignisses und der versicherten Tätigkeit als Pferdepflegerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. Jedoch steht das behauptete Ereignis - die Klägerin habe sich den Griff einer Forke in die Handfläche der rechten Hand gestoßen - zur Überzeugung des Senates nicht iSd Vollbeweises fest. Vielmehr bleiben erhebliche Zweifel. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des SG Bezug und verweist zugleich auf diese (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 73 Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich seine erheblichen Zweifel insbesondere aus dem eigenen Verhalten und den widersprüchlichen Angaben der Klägerin selbst, die weder bei der Behandlung am Tag nach dem angeschuldigten Ereignis, am
  142. August 2013 im Krankenhaus K W, noch bei den unmittelbar folgenden Behandlungen durch Dr. R am
  143. August 2013, bei Frau Dr. H am
  144. August 2013 sowie am
  145. September 2013 bei Prof. Dr. F einen konkreten Unfall im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit deutlich als Auslöser/Ursache der Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand angegeben hat. Randnummer 74 Insoweit geht der Senat mit der Argumentation der Beklagten im angefochtenen Bescheid davon aus, dass insbesondere die Durchgangsärztin Dr. H aufgrund ihrer jahrelangen praktischen Erfahrung mit den Verletzungsfolgen von Arbeitsunfällen dies bei Anamneseerhebungen gezielt eruiert, erfragt bzw. nachfragt und daher ihrer schriftlichen Mitteilung vom
  146. Dezember 2013 gegenüber der Beklagten „Schmerzen rechte Hand/rechtes Handgelenk ohne Unfall“ besondere Bedeutung zukommt. Randnummer 75 Nicht zu erklären ist das Verhalten der Klägerin insbesondere auch, soweit sie nicht bei der ersten Vorstellung bei Dr. R wegen Beschwerden mit dem rechten Unterarm am
  147. August 2013 einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erwähnte, ebenso nicht bei der zweiten Behandlung ca. zwei Monate später am
  148. Oktober 2013 wegen derselben, gleichbleibenden Beschwerden, sondern sich erst bei der dritten Vorstellung, am
  149. Oktober 2013, somit zweieinhalb Monate nach dem angeschuldigten Ereignis zu erinnern meint und Dr. R das – die im gesamten Zeitraum anhaltenden, behandlungsbedürftigen Beschwerden auslösende - Unfallereignis mitteilt. Randnummer 76 Vom
  150. Oktober 2013 datiert auch die Unfallanzeige der Klägerin, die am
  151. Oktober 2013 mit dem Anschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin bei der Beklagten einging, nachdem – spätestens gegen Ende Oktober 2013 - ein Aufhebungsvertrag zum
  152. Oktober 2013geschlossen worden war. Randnummer 77 Die Umstände erhellen sich nicht durch die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen D vom
  153. Dezember 2013 und W vom
  154. Dezember 2013 im Verwaltungsverfahren. Frau D hat bestätigt, dass sie am
  155. August 2013 die Klägerin im Stall beim Misten getroffen und diese starke Schmerzen am Handgelenk angegeben habe. Die Zeugin D war folglich nicht beim angeschuldigten Ereignis zugegen und konnte keine eigenen Wahrnehmungen zu einem „Unfall“ bezeugen. Auch die Zeugin W hatte am
  156. August 2013 Schmerzzustände der Klägerin registriert. Soweit sie über die Äußerungen der Klägerin berichtet - diese habe sich die Verletzung am Tag zuvor beim Misten im Stall zugezogen - bekundet sie nicht ihre eigenen Wahrnehmungen, sondern nur solche vom Hörensagen durch die Klägerin, denn auch die Zeugin W war nicht beim angeschuldigten Ereignis zugegen. Beide schriftlichen Aussagen sind für die Aufklärung der konkreten „Unfall“-Umstände daher unergiebig. Eine weitere Zeugenvernehmung hatte der Senat daher nicht vorzunehmen. Randnummer 78 Die Zeugenaussage der Mutter der Klägerin kann die Zweifel des Senates nicht ausräumen. Die Zeugin gab an, dass die Klägerin nach dem Krankenhausbesuch am
  157. August 2013 zu ihr gekommen sei und ihr berichtet habe, sich beim Ausmisten am Vortag verletzt zu haben. Die Zeugin habe sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall handele und dieser zu melden sei. Von daher ist es für den Senat besonders fraglich, warum die Klägerin bei den kurz darauf folgenden Arzttermin insbesondere am
  158. August 2013 bei Dr. R, sodann auch bei Dr. H und Prof. Dr. F - noch bis zum
  159. Oktober 2013 von einem Unfall als Ursache der Beschwerden nichts gesagt hat. Es liegt außerhalb der praktischen Vorgehensweise von Ärzten, bei einer durch den Patienten geäußerten Unfallverursachung diese nicht zu dokumentieren. Zumal es sich hier um drei Ärzte handelt, die mit der Anamneseerhebung bei Arbeitsunfällen vertraut sind und die alle drei von einer Unfallverursachung - bis zum
  160. Oktober 2013 - nichts erwähnt, sondern diese sogar explizit ausgeschlossen haben (Dr. H). Randnummer 79 Angesichts dieser aktenkundigen Sachlage ist es für den Senat schlüssig, dass der im Rentenverfahren betraute Gutachter Dr. A in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die Entstehung der Erkrankung im Bereich der rechten Hand nicht restlos erklärbar ist aufgrund von differierenden Angaben der Versicherten/Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkten. Er hält es zwar für sicher, dass der Daumenballenast des Nervens offensichtlich von Anfang an beteiligt war. Jedoch sei unklar, ob dieser akut traumatisch oder durch chronische Druckentwicklung geschädigt wurde. Randnummer 80 Soweit in den Befundmitteilungen des UKB ab November 2013 sowohl unfallchirurgischer- als auch neurologischerseits das angeschuldigte Unfallereignis vom
  161. August 2013 quasi als Beschwerdeauslöser angesehen und benannt wird, vermag dies die Zweifel des Senates am Unfallereignis nicht auszuräumen, da es sich insoweit um Angaben vom Hörensagen handelt, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Ärzte über das Unfallereignis beruhen. Randnummer 81 Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Zurechnung der Beschwerden im Bereich der rechten Hand als (sog. mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinn über § 11 SGB VII aus. Randnummer 82 Nach § 11 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die u.a. durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom
  162. September 2018 klarstellend und überzeugend ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 16 ff.): Randnummer 83 „Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls auch Gesundheitsschäden oder der Tod des Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Anders als § 555 Abs. 1 RVO setzt § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme ein "Unfall" vorliegt, sodass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden. § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden. Aber auch diese gesetzliche Zurechnung setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war (vgl BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1). Randnummer 84 Die Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegt vor, wenn der Unfallversicherungsträger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff SGB VII - nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform - bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers den Anordnungen der Ärzte folgend teilnimmt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5.7.2011 (B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1) ausgeführt hat, beruht die gesetzliche Zurechnung auf der (grundsätzlich auch mitwirkungspflichtigen) Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger oder diesem zurechenbar bewilligten oder angesetzten Maßnahme. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob die Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig war oder ob objektiv ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 26 Abs 5 S 1 SGB VII) über die Bewilligung eines Anspruchs auf diese Heilbehandlung bestand. Nicht notwendig ist deshalb, dass objektiv, dh aus der nachträglichen Sicht eines fachkundigen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Auch objektiv nicht durch den Arbeitsunfall bedingte Heilbehandlungen können die Tatbestände des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder ggf § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII auslösen….“ Randnummer 85 Insbesondere erfolgte die am
  163. September 2013 durchgeführte ambulante Spaltung des Karpaltunnels rechts durch Frau Dr. H nicht in der Annahme, es würden hier therapeutische oder diagnostische Maßnahmen zur Behebung der Folge eines Arbeitsunfalles durchgeführt. Insoweit besteht aufgrund der Befundmitteilung von Frau Dr. He vom
  164. Dezember 2013 kein Zweifel daran, dass Frau Dr. H nicht vom Vorliegen eines Unfalls ausging und daher auch gegenüber der Klägerin nicht den Eindruck erweckt haben kann, es würden hier Folgen eines Arbeitsunfalles behandelt. Randnummer 86 Da ein Unfallereignis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht festzustellen ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 ff SGB VII), Verletztengeld (§ 45 ff. SGB VII und Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Randnummer 87 Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch rügt, dass sie nach der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr zu deren Ergebnis Stellung nehmen konnte und nach der Verhandlungspause sodann ein abweisendes Urteil verkündet wurde, ohne dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihrer Anträge gestellt hätten, liegen Gründe für eine Zurückverweisung nicht vor (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Weder hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden noch ist aufgrund des gerügten Mangels eine Beweisaufnahme notwendig. Soweit den Beteiligten durch den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem SG rechtliches Gehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewährt wurde, wurde dieser Mangel durch die mündliche Verhandlung vor dem LSG geheilt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  165. Auflage 2017, § 144 Rn. 33a f.). Zum anderen ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, dass über ihre Anträge im Schriftsatz vom
  166. Mai 2014 hinaus weitere (Beweis-) Anträge hätten gestellt werden sollen, die durch die Prozessführung des SG vereitelt worden wären. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 89 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412180

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