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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 110/19 Urteil Förderung der beruflichen Weiterbildung - Übernahme der Kosten für den Erwerb e

Obsah (4)§§ 124§ 44§ 49§ 83

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis - keine Weiterbildungskosten - keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget Orientierungssatz 1. Die Kos

§§ 124Abs.

2, 155 Abs. 3 und 4 SGG). Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht der geltend gemachte Förderanspruch oder auch nur ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Förderanträge nicht zu. Randnummer 13 Nach § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 1. April 2012 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr 1), die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat (Nr 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr 3). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon nicht erfüllt, so dass auf der Rechtsfolgenseite die Beklagte keine Ermessensentscheidung treffen durfte, sondern die begehrte Förderung ablehnen musste. Randnummer 14 Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse „B“ sind bereits dem Grunde nach nicht übernahmefähig. Es handelt sich schon nicht um Kosten, die nach dem Gesetz als Weiterbildungskosten zu übernehmen sind. Was in diesem Sinne unter Weiterbildungskosten zu verstehen ist, legt ausdrücklich § 83 Abs. 1 SGB III fest. Dies sind demnach die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (Nr 1), Fahrtkosten (Nr 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr 3) oder Kosten für die Betreuung von Kindern (Nr 4). Da eine Subsumtion unter Kosten nach § 83 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 SGB III bereits offenkundig ausscheidet, könnte eine Übernahme allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den Führerscheinkosten um Lehrgangskosten oder Kosten für die Eignungsfeststellung handeln würde. Dies ist nicht der Fall, da durch § 84 Abs. 1 SGB III ausdrücklich festgelegt ist, was hierunter zu verstehen ist. Lehrgangskosten sind demnach nur Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Einungsfeststellung. Die Aufzählung ist dabei nach Wortlaut und gesetzgeberischen Willen (

BT-Drs 13/5676 und 13/4941) als abschließend aufzufassen. Insofern grenzt sich die Regelung auch von § 45 des früher geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ab, wonach die Aufzählung nicht abschließend war und "insbesondere" Lehrgangskosten etc enthielt. Damit scheidet aber im Rahmen des § 81 SGB III in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Satz 1 SGB III die Übernahme anderer Kostenarten kraft Gesetzes aus und können auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Beklagten übernommen werden. Es handelt sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, um Kosten der persönlichen Daseinsvorsorge. Randnummer 15 Die begehrte Förderung war zur beruflichen Eingliederung des Klägers schließlich auch nicht „notwendig“ iSv erforderlich. Prognostisch bestand und besteht eine hohe Nachfrage nach Arbeitskräften aus der Hotel- und Gastronomiebranche. Eine Beschäftigung im Servicebereich ist dem Kläger, der die dreijährige Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert, indes nicht abgeschlossen hat, ohne weiteres fachlich und gesundheitlich möglich. Es bedarf hierzu nicht der begehrten Förderung. Randnummer 16 Die Beklagte hat auch die Gewährung der beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vorher inhaltsgleich in § 45 SGB III) beanstandungsfrei abgelehnt. Auch insoweit gilt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, weil sie einerseits eine Förderung nur „bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ (

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB III) voraussetzt, wofür hier mangels nachgewiesener Einstellungszusage schon kein Anhalt ersichtlich ist. Darüber hinaus kommt eine Förderung nur in Betracht, „wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist“. Dies ist dann der Fall, wenn iS einer „engen Kausalität“ bzw „strengen Kausalität“ die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt (

zum gleichlautenden Erforderlichkeitsbegriff in § 53 SGB III in der bis

  1. März 2012 geltenden Fassung – aF - BSG, Urteil vom
  2. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2 Rn 15 mwN; BSG, Urteil vom
  3. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn 16 mwN). Auch dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Randnummer 17 Schließlich scheidet eine Förderung auch nach den Sondervorschriften für behinderte Menschen aus. Der Kläger ist kein behinderter bzw von Behinderung bedrohter Mensch iSv § 19 SGB III und auch nicht iSv § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen- (SGB IX). Die Übernahme der Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis iSv § 8 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) kommt daher von vornherein nicht in Betracht, weil im Rahmen der Eingliederungshilfe solche Leistungen nur für behinderte Menschen vorgesehen sind, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (

§ 49Abs.

1, Abs. 3 Nrn 1 und 7, Abs. 8 Satz 1 Nr 1 SGB IX). Daran fehlt es hier. Weder für einen konkreten Arbeitsplatz noch für den Weg zu einem Arbeitsplatz wäre im Übrigen ersichtlich, dass der Kläger ein Kfz benötigte und nur die begehrte Förderung die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sichern würde. Auch eine Förderung über § 83 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX scheidet aus, weil der Kläger nicht behindert ist und zudem die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Einschränkungen möglich und zumutbar ist (

§ 83Abs.

2 SGB IX). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412199

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