den Richtlinien über die Anschlussförderung
den Anschlussförderungsrichtlinien
planmäßiger Tilgung der Fremdmittel beginnen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
dem AD-Vertrag. Randnummer 10
dem die Voreigentümerin die erste Rate gezahlt hatte, bewilligte die IBB am
dieser Maßgabe Mieterhöhungen möglich blieben. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom
der von der IBB am
wirkung zu konstruieren. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) statthaft. Einer
prüfung des ablehnenden Bescheides in einem Vorverfahren bedurfte es nicht, weil die IBB namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses gehandelt hat, welcher eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darstellt (so auch VG Berlin, Urteil vom
1 GG ergibt sich ein Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – BVerwG 6 B 12/15 – juris, Rn. 25). Randnummer 27 Dies ist im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Randnummer 28 Der Beklagte hat zwar für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Ermessenspraxis etabliert,
welcher für Objekte der Wohnungsbauprogramme 1972-1986, bei denen Aufwendungsdarlehen vor dem Jahr 2011 zum Barwert abgelöst wurden, Aufwendungszuschüsse gewährt werden, um förderungsbedingte Mietsteigerungen im jeweiligen Förderungszeitraum zu vermeiden (vgl. Mietenkonzept Sozialer Wohnungsbau – Aussetzung der Förderrechtlich zulässigen Mieterhöhungen zum 1. April 2019). Zu diesem Zweck leistet er Aufwendungszuschüsse in Höhe der zulässigen jährlichen Mieterhöhung, um das Ansteigen der Verpflichtungsmiete um diese Mieterhöhung zu unterbinden. Eine Mieterhöhung und damit ein Anspruch auf Gewährung von Aufwendungszuschüssen kommt danach nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtungsmiete die Kostenmiete noch nicht erreicht hat, weil der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen darf, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Randnummer 29 Die Verpflichtungsmiete hat die Kostenmiete im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch bereits erreicht. Randnummer 30 Zunächst ist der von der Voreigentümerin im Jahre 2008 im Rahmen der Barwertablösung geleistete Betrag bei der Bestimmung der laufenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Randnummer 31 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist die Kostenmiete
BindG zu ermitteln.
BindG ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Bei Wohnungen, die
den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gefördert worden sind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle
BauG genehmigt worden ist. Ändern sich
der erstmaligen Berechnung der Durchschnittsmiete oder
der Genehmigung der Durchschnittsmiete
BauG die laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt
BindG jeweils eine entsprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der bisherigen Durchschnittsmiete.
BindG gilt dies bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen nur, soweit sie auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Randnummer 32
1 Satz 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) sind laufende Aufwendungen die Kapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten. Kapitalkosten sind
1 Satz 1 II. BV die Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiesen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen. Fremdkapitalkosten sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. BV die Kapitalkosten, die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, namentlich Zinsen für Fremdmittel. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 II. BV sind laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, wie Zinsen zu behandeln.
3 Satz 1 II. BV erhöhen Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwendungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder des § 88 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG zu entrichten sind, den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen. Randnummer 33 Im hier streitgegenständlichen Zeitraum nimmt die Klägerin Fremdmittel in Form von Aufwendungsdarlehen in Höhe von 3.033,90 Euro (letzte Rate) in Anspruch. Hierfür fallen im streitgegenständlichen Zeitraum weder Zinsen noch Verwaltungskostenbeiträge tatsächlich an. Das Aufwendungsdarlehen im Übrigen, nämlich in Höhe eines früher darüber hinaus valutierten Betrages von 480.082,01 Euro kann schon allein deshalb nicht (mehr) als Finanzierungsmittel in Anspruch genommen werden, weil es nicht mehr valutiert. Soweit im Jahre 2008 mittels Abzinsung der Wert der zukünftigen Zahlung berechnet wurde, wobei vereinbarte Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge naturgemäß eine Rolle spielen, stellt deren Berücksichtigung einen rein finanzmathematischen Rechenprozess dar, führt aber nicht dazu, dass Zinsen oder Verwaltungskostenbeiträge überhaupt anfielen, geschweige denn zu den ursprünglich planmäßigen Zeitpunkten. Vielmehr fallen
einer Ablösung zum Barwert überhaupt keine Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge mehr an, was genau den Zweck der Ablösung zum Barwert darstellt. Damit entstehen weder Kosten „aus der Inanspruchnahme“ (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. BV) von Fremdmitteln noch sind Zinsen und Tilgungen
der Vertragsänderung „planmäßig“ (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 II. BV) zu entrichten (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, WoBauR, Stand: 220. Ergänzungslieferung Mai 2019, § 18 II. BV, Anm. 3b a. E. zu diesen Wortlautargumenten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die weitere Auszahlung des Aufwendungsdarlehens). Randnummer 34 Auch der Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens liegt nicht vor.
BindG vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden sind, für den zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewendeten Betrag vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 II. BV keine höheren Zinsen und Tilgungen zum Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung für das Aufwendungsdarlehen zu entrichten waren. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG betrifft dabei den Fall einer vollständigen vorzeitigen Rückzahlung von für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mitteln ohne rechtliche Verpflichtung. § 18 Abs. 4 II. BV bezieht sich deshalb nur auf Rückzahlungen, durch welche die Preisbindung erlischt (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O, § 18 II. BV, Anm. 3d, 2. Absatz). Hier ist eine vollständige Rückzahlung jedoch nicht erfolgt. Die Vertragsparteien des AD-Vertrages und des AD-Änderungsvertrages haben vielmehr gerade deshalb eine letzte Rate in Höhe von 3.033,90 Euro offen gelassen, um die Bindung insbesondere an die Kostenmiete aufrechtzuerhalten. Randnummer 35 Dass die Kostenmiete im hier streitgegenständlichen Zeitraum aus anderen Gründen noch nicht erreicht sei, macht die Klägerin weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Randnummer 36 Dass der Beklagte eine Ermessenspraxis etabliert hätte,
welcher Aufwendungszuschüsse auch für Objekte geleistet würden, bei denen förderungsbedingte Mieterhöhungen nicht mehr in Betracht kommen, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Soweit sie einen Vergleich mit einem Objekt „... anstellt, ist ihr Vorbringen unsubstanziiert. Der Beklagte ist dem zudem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass beide Objekte in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar seien, denn im Falle des für den Vergleich herangezogenen Objekts sei die Kostenmiete zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erreicht und seien Mieterhöhungen deshalb weiter zulässig gewesen. Durch die Gewährung des Aufwendungszuschusses seien diese Mieterhöhungen vermieden worden. Dies hat die Klägerin unerwidert gelassen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 38 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 687,65 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412374
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.