1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom
21) verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks 18/3190, S. 5). Randnummer 24 Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –,
21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Randnummer 25 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger erheblich gehbehindert. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im noch streitgegenständlichen Zeitraum gehindert ist, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückzulegen. Er folgt der nachvollziehbaren Beurteilung der Sachverständigen Dr. H, die dargelegt hat, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit bei dem Kläger vorliegt. Der Kläger hat keinerlei Zeichen von Aggravation gezeigt; sämtliche testpsychologischen Verfahren sind diesbezüglich unauffällig gewesen. Auch während der Untersuchung durch die Gutachterin hat der Kläger dissimulierend gewirkt. Weiter ist der Kläger behinderungsbedingt daran gehindert, die genannten Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden. Die Sachverständige hat festgestellt, dass bei ihm eine schwere psychische Störung in Form einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliegt, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt. Diese wird von dem Kläger mit schweren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlebt. Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. W, bei dem Kläger liege keine erhebliche Gehbehinderung vor, besitzt demgegenüber nur eine geringe Überzeugungskraft, da sich der Gutachter hierbei auf das orthopädische Leiden des Klägers beschränkt hat, ohne die Somatisierungsstörung einzubeziehen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001412986
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