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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 264/17 Urteil Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Eigen-GmbH - dreiseitiger Vertrag - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit Leitsatz

  1. Schließt eine Beteiligungs-GmbH mit der handelnden GmbH, deren Gesellschafterin sie ist, einen Geschäftsbesorgungsvertrag, mit welchem sie sich verpflichtet, dass ihr Geschäftsführer, der zugleich ihr Alleingesellschafter ist, auch Geschäftsführer der handelnden GmbH ist, handelt es sich um einen dreiseitigen Vertrag. (Rn.43)
  2. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beteiligungs-GmbH, die über keine Sperrminorität in der handelnden GmbH verfügt, ist Beschäftigter der handelnden GmbH, wenn ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin
  3. Kammer,
  4. Mai 2017, S 81 KR 988/16, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu
  6. im Rahmen seiner vom
  7. August 2015 bis zum
  8. Juni 2016 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin zu
  9. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), entwickelt und vertreibt softwaregestützte Anwendungen, Datenbanken und Internetplattformen. Sie wurde zunächst mit notariellem Vertrag vom
  10. November 2012 mit zwei Gesellschaftern (unter dem Firmennamen: „D V Partners GmbH“) gegründet mit den Geschäftsführern Dr. J und dem Kläger zu
  11. Randnummer 3 Ebenfalls am
  12. November 2012 wurden zwei weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet, nämlich die Beigeladene zu
  13. und die M V GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen zu
  14. war der Kläger zu 2, er übernahm sämtliche Geschäftsanteile für das Stammkapital der Gesellschaft (i.H.v. 25.000 €). Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Für die M V GmbH übernahm Dr. J sämtliche Geschäftsanteile in Höhe des Stammkapitals von 25.000 Euro. Er war Alleingeschäftsführer. Randnummer 4 Herr P C hatte bereits am
  15. November 2013 die 212 V GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €, gegründet deren einziger Gesellschafter er war. Randnummer 5 Die Klägerin bestand ab 2014 aus diesen drei Gesellschaftern, nämlich der M V GmbH, der Beigeladenen zu
  16. sowie der 212 V GmbH mit jeweils 1/3 des Kapitalanteils (im Folgenden Beteiligungsgesellschaften). Im Juli 2015 wurde das Stammkapital der Klägerin zu
  17. auf 33.600 € erhöht. Es trat Herr C O als weiterer Gesellschafter ein. Von den Stammeinlagen hielten die vier Gesellschafter jeweils einen Anteil von 8.400,00 € (= jeweils 25 %). Dr. B, der Kläger zu 2., Dr. N, sowie Herr D waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag wurde vollständig neu gefasst (Anlage 2 zur Urkunde). Die Geschäftsführer waren nach der Satzung verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. Für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen, bedurften die Geschäftsführer der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafterversammlung konnte durch Beschluss einen Katalog von Geschäften festlegen, zu deren Vornahme die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Gesellschafterbeschlüsse wurden nach der Satzung der Klägerin zu
  18. grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen gefasst mit Ausnahme der Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach der Satzung selbst oder einer Geschäftsordnung oder aus sonstigen Gründen einem entsprechenden Vorbehalt unterstellt wurden (§ 8 der Satzung). Gemäß dem (nicht notariell beurkundeten) „Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung“ (aus Anlass der Kapitalerhöhung) waren die alleinigen Gesellschafter der Beteiligungs-GmbH der Klägerin zu 1., also der M 212 V GmbH, der Beigeladenen zu
  19. sowie der 212 V GmbH („Mittelbare Gesellschafter“) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gemäß Ziff, 3.3 (Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung) bedurften dort näher genannte Maßnahmen der Geschäftsführung eines nach den Regelungen der Satzung zu treffenden Beschlusses der Gesellschafter. Gemäß § 1 der „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ der Klägerin zu
  20. führte die Geschäftsführung die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Nach § 3 Satz 1 der Geschäftsordnung fassten die Geschäftsführer ihre Beschlüsse einstimmig. Randnummer 6 Die Klägerin zu
  21. schloss mit der Beigeladene zu
  22. sowie den anderen zwei Beteiligungs-GmbH (M V GmbH und 212 V GmbH) für drei Geschäftsbereiche (bezeichnet als „Fachbereiche“) inhaltlich gleichlautende Geschäftsbesorgungsverträge. Einleitend führten alle drei Geschäftsbesorgungsverträge aus: Randnummer 7 Die Klägerin zu
  23. strebe den Aufbau eines Portfolio von jungen Wachstumsunternehmen an, die innovative digitale Geschäftsmodelle entwickelten. Für das Aufspüren erster Geschäftsideen und die daraus resultierende Entwicklung von Prototypen betreibe und benötige die Gesellschaft laufend einen systematischen Informationsaustausch mit etablierten Unternehmen und Experten aus unterschiedlichen Branchen. Die dabei als besonders lukrativ identifizierten Geschäftsmodelle sollten anschließend im Rahmen von eigenständigen Tochtergesellschaften weiterentwickelt und in den Markt eingeführt werden. Randnummer 8 Die einzelnen Projekte würden von drei Fachbereichen begleitet, denen je ein Manager vorstehe. Diese lauteten wie folgt: Randnummer 9
  24. Strategisches Projektmanagement, Randnummer 10
  25. Operatives Projektmanagement, Randnummer 11
  26. Beteiligungs-Projektmanagement. Randnummer 12 Jede der drei Beteiligungs-GmbHs übernahm gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag für einen der obigen Fachbereiche „die Geschäftsbesorgung“. Die Beigeladene zu 2) übernahm das „Beteiligungs-Projektmanagement für D“. Die Geschäftsbesorgung begann am
  27. August 2015 befristet bis zum
  28. Dezember
  29. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags war ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund blieb unberührt (Ziffer 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Randnummer 13 Der Vertrag enthielt weitere Regelungen wie folgt: Randnummer 14 „
  30. Die A [Beigeladene zu 2.] wird sich bei der Geschäftsbesorgung ausschließlich vom Interesse der D [Klägerin zu 1.] leiten lassen. Randnummer 15
  31. Die A verpflichtet sich, die Geschäftsbesorgung ausschließlich durch Herrn Doktor N auszuführen. Randnummer 16
  32. Die A ist in der Bestimmung der Zeit, des Ortes sowie der Art und Weise der Ausführung der Geschäftsbesorgung frei. Sie allein bestimmt wann, wo und wie die Geschäftsbesorgung erfolgt. Randnummer 17
  33. Die A erhält als Entgelt während der Laufzeit dieses Vertrages eine monatliche Vergütung von 7.916,50 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (also 9.420,64 €), sofern diese ordnungsgemäß nach § 14 UStG in Rechnung gestellt wird. Randnummer 18
  34. Die A wird alles, was sie zur Ausführung der Geschäftsplanung erhält und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, an die D herausgeben. Randnummer 19
  35. Mit dem Entgelt gemäß Ziffer 4 sind alle Aufwendungen der A abgegolten, die ihr im Rahmen der Geschäftsbesorgung entstehen.“ Randnummer 20 Ausdrückliche Vereinbarungen der Klägerin zu
  36. zu dem Kläger zu
  37. existieren daneben nicht. Randnummer 21 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2017 ist die klägerische Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2017 aufgelöst, zu Liquidatoren sind Dr. B und Herr D bestellt (Amtsgericht Charlottenburg – Handelsregister Abteilung B - HRB 146891 B, Beschluss eingetragen am
  38. Januar 2018). Randnummer 22 Die Beigeladene zu
  39. beantragte bei der Beklagten die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeit des Klägers zu
  40. als Geschäftsführer im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages der Beigeladenen zu
  41. mit der Klägerin zu
  42. Randnummer 23 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  43. Januar 2016 fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu
  44. als Geschäftsführer bei der Klägerin zu
  45. seit dem
  46. August 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am
  47. August
  48. In der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Der Kläger zu
  49. sei an der Gesellschaft mittelbar beteiligt über die Beigeladene zu
  50. als deren Gesellschaftergeschäftsführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) seien Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH grundsätzlich dann abhängig beschäftigt, wenn sie über keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft verfügten, also weder über die Mehrheit der Geschäftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität. Aus den vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass die wirklichen Tätigkeitsmerkmale bei der Beurteilung des Gesamtbildes für eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu
  51. sprächen. Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag in Gestalt des Geschäftsbesorgungsvertrages, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle. Der Kläger zu 2 könne kraft seines mittelbaren Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Er sei am Stammkapital der Klägerin zu
  52. nur im Umfang von 25 % mittelbar über die Beigeladene zu
  53. beteiligt. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Außerdem werde für die Tätigkeit eine monatliche feste Vergütung bezahlt. Dass die Zahlung über die mittelbar beteiligte GmbH erfolge, sei unschädlich. Aufgrund seines Stimmrechtsanteils sei es dem Kläger zu
  54. nicht möglich, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin habe er weder ein Vetorecht noch eine entsprechende Sperrminorität. Aufgrund der monatlich festen Bezüge trage er kein Unternehmerrisiko. In der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Randnummer 24 Der Bescheid erging nach Ablauf einer im Rahmen der Anhörung den Klägern eingeräumten dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Am Tag des Bescheiderlasses hatte die Klägerin zu
  55. per Fax eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum
  56. Januar 2016 erbeten. Gemäß einem undatierten Aktenvermerk der Beklagten ging die Faxnachricht ein, nachdem der Bescheid „bereits erteilt“ war. Randnummer 25 Die Kläger erhoben Widerspruch. Die Beklagte verwies zunächst auf die neuere Rechtsprechung des BSG (mit Schreiben vom
  57. Januar 2016 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Kläger vom
  58. Januar 2016) und wies den Widerspruch der Klägerin zu
  59. danach mit Widerspruchsbescheid vom
  60. Mai 2016 zurück. Randnummer 26 Die Kläger haben am
  61. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Der Kläger zu
  62. darüber hinaus noch im Wege einer gesonderten Klage (S 198 KR 1012/16). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
  63. Juli 2016 sei die Beigeladene zu
  64. (sowie der Gesellschafter O als Gesellschafter aus der Klägerin zu
  65. ausgeschieden. Entsprechend der zugehörigen Auflösungsvereinbarung sei auch der Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihr beendet worden, die vereinbarte Vergütung sei bis zum
  66. Juni 2016 gezahlt worden. Alleinige Gesellschafterinnen der Klägerin zu
  67. seien nunmehr zu jeweils 50 % die M V GmbH sowie die 212 V GmbH. Der Kläger zu
  68. sei als Geschäftsführer der Klägerin zu
  69. abberufen worden. Der Bescheid der Beklagten sei bereits formell rechtswidrig, da eine wirksame Anhörung nicht stattgefunden habe. Zudem liege eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu
  70. als Geschäftsführer und Gesellschafter nicht vor. Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin zu
  71. und ihm habe nicht bestanden, auch habe er kein Geschäftsführergehalt oder sonstige Zahlungen von der Klägerin zu
  72. erhalten. Es sei lediglich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beigeladenen zu
  73. geschlossen worden. Diese betreibe neben und unabhängig von der Beteiligung an der Klägerin zu
  74. auch andere Geschäfte und Geschäftsbesorgungsverträge. Ein Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu
  75. bestehe nicht, es bestehe überhaupt kein Vertrag mit der Klägerin zu
  76. Diese habe vom Kläger zu
  77. keine Tätigkeit verlangen können. Eine abhängige Beschäftigung sei schon deswegen ausgeschlossen, da der Kläger zu
  78. als Geschäftsführer der Klägerin zu
  79. bereits keine entgeltliche Tätigkeit ausübe. Er habe von der Klägerin zu
  80. keine Zahlungen in Bezug auf die streitige Geschäftsbesorgungsvereinbarung erhalten. Er beziehe seit Juni 2016 für die Geschäftsführertätigkeit bei der Beigeladenen zu
  81. ein Geschäftsführergehalt i.H.v. 7500 € brutto. Dies erfolge aber unabhängig von der Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen der Klägerin zu
  82. und der Beigeladenen zu 2., d.h., auch nach Beendigung der Gesellschafter-Eigenschaft und Aufhebung der Geschäftsbesorgungsvereinbarung. Randnummer 27 Der Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Beigeladene zu
  83. mit der Klägerin zu
  84. geschlossen habe, sei zwischen den Gesellschaften als juristischen Personen geschlossen worden. Der Kläger zu
  85. sei nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung. Eine abhängige Beschäftigung juristischer Personen sei jedoch ausgeschlossen. Außerdem habe der Kläger zu
  86. maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nehmen können. Dies ergebe sich aus der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Klägerin zu 1, die bestimme, dass die Geschäftsführer ihre Entscheidungen einstimmig fassten (§ 3). Auch Änderungen der Geschäftsbesorgungsverträge hätten eines einstimmigen Geschäftsführungsvotums bedurft. Außerdem sei der Kläger zu
  87. nicht weisungsabhängig gewesen, sondern eigenverantwortlich tätig; die drei Projektunternehmen hätten die Geschäftsbesorgung in völliger Selbständigkeit getätigt; das Projekt des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Beigeladenen zu
  88. sei einmalig auf die Dauer von 17 Monaten angelegt gewesen. Weder davor noch danach habe es Projektvorgaben an die Beigeladene zu
  89. gegeben. Die Beigeladene zu
  90. habe nicht über eine Erlaubnis i.S. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verfügt, was aber auch nicht notwendig gewesen sei, da der Kläger zu
  91. als Alleingesellschafter-Geschäftsführer in der eigenen GmbH nicht Arbeitnehmer der Beigeladenen zu
  92. sei. Randnummer 28 Mit Urteil vom
  93. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin zu
  94. und der Beigeladenen zu
  95. habe zwar kein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand, dies stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht entgegen, da der Kläger zu
  96. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen zu
  97. gewesen sei und die Geschäftsbesorgung nach Ziffer 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages ausschließlich durch den Kläger zu
  98. auszuführen gewesen sei. Die Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu
  99. habe damit in einem untrennbaren Zusammenhang gestanden. Die drei unter den Geschäftsführern der jeweiligen GmbHs aufgeteilten Projektbereiche seien klassische Bereiche der Geschäftsführung einer Gesellschaft. Die Aufteilung entspreche insofern der internen Verteilung der Zuständigkeiten. Dass dies von den Beteiligten auch so gesehen worden sei, zeige sich auch daran, dass die Tätigkeiten nach den Geschäftsbesorgungsverträgen jeweils persönlich durch die Geschäftsführer auszuüben gewesen seien. Der Geschäftsbesorgungsvertrag stelle mithin das schuldrechtliche Kausalgeschäft zur Bestellung des Klägers zu
  100. als Geschäftsführer der Klägerin zu
  101. dar und führe wirtschaftlich letztlich zum selben Ergebnis wie ein typischer Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Das monatliche Geschäftsführergehalt werde zwar nicht an ihn ausgezahlt, aber an eine ihm allein gehörende GmbH, wo es seiner Verfügungsgewalt unterliege. Entscheidend sei, dass die Klägerin zu
  102. dafür, dass der Kläger zu
  103. seine Arbeitskraft überlasse, eine feste monatliche Vergütung gezahlt habe. Ferner seien die Gegenstände der Geschäftsbesorgung und der Geschäftsführung identisch gewesen, zumindest hätten sie in einem untrennbaren Zusammenhang gestanden. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu
  104. bereits vor dem
  105. August 2015 bestanden habe und von dem Kläger auch für andere unternehmerische Aktivitäten genutzt worden sei, spiele keine Rolle. Bei anderer Betrachtung könne allein mit einer solchen Vertragsgestaltung die Sozialversicherungspflicht umgangen werden. Auf eine Umgehungsabsicht komme es insoweit nicht an. Schließlich habe der Kläger zu
  106. keinen maßgebenden Einfluss auf die interne Willensbildung der Klägerin zu
  107. gehabt, die es ihm gestattet hätte, Einzelweisungen an sich jederzeit zu verhindern. Er habe weder mittelbar über die Beigeladene zu
  108. über einen ausreichenden Stimmrechtsanteil verfügt, um einen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen zu können, noch über eine Sperrminorität. Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung hätte insoweit nichts daran ändern können, da die übrigen drei Gesellschafter zusammen jederzeit Weisungen hätten erteilen oder seine Abberufung herbeiführen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe bei einer solchen vertraglichen Ausgestaltung wie der vorliegenden auch das AÜG der Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin zu
  109. und dem Kläger zu
  110. nicht entgegen. Randnummer 29 Die Kläger haben gegen das ihnen am
  111. Mai bzw.
  112. Mai 2017 zugestellte Urteil am
  113. Juni 2017 Berufung eingelegt. Sie wiederholten und vertiefen ihre bereits vor dem Sozialgericht vorgetragene Argumentation. Randnummer 30 Die Kläger beantragen, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  114. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  115. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  116. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu
  117. im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu
  118. in der Zeit vom
  119. August 2015 bis
  120. Juni 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 35 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Statusfeststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger zu
  121. war in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu
  122. in der Zeit vom
  123. August 2015 bis zum
  124. Juni 2016 gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und deshalb grundsätzlich versicherungspflichtig in den im Bescheid genannten zwei Sparten der Sozialversicherung. Randnummer 37
  125. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch - SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch - SGB III) bestehenden Versicherungspflicht. Randnummer 38
  126. Die Beklagte hat in formell und materiell rechtmäßiger Weise die Versicherungspflicht für den Kläger zu
  127. festgestellt. Randnummer 39 a. Es spricht bereits einiges dafür, dass in formeller Hinsicht kein Anhörungsmangel vorlag, anderenfalls wäre dieser im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Gemessen an § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) haben die Kläger vor Erlass des Bescheides die Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Anhörung vom
  128. Dezember 2015 legte die von der Beklagten für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen dar und gab „Gelegenheit“, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern. Sie wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entschieden werde. Die Frist war angemessen. Die Kläger äußerten sich nicht innerhalb der Frist. Grundsätzlich ist es für die ordnungsgemäße Anhörung irrelevant, ob dies innerhalb der Frist auch tatsächlich erfolgt. Eine auch nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahme, die vor Erlass des Bescheides der Behörde zur Kenntnis gelangt, muss diese berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn die Stellungnahme nur angekündigt wird. Hier hat sich die Bitte des Klägers zu
  129. um Fristverlängerung (Faxnachricht vom
  130. Januar 2016) mit der Abfassung des Bescheides (vom
  131. Januar 2016) zeitlich überschnitten. Nach einem undatierten Aktenvermerk waren die Bescheide zu diesem Zeitpunkt bereits „erteilt“, das meint i.d.R. abgefasst und zumindest intern in die Versendung gegeben. Es ist aus Sicht des Senats nach Aktenlage in einem solchen Fall bereits nicht hinreichend sicher, dass die Beklagte die Bescheiderteilung noch aufhalten konnte, um die angekündigte Stellungnahme noch abzuwarten. Zweifelhaft ist deswegen, ob darin ein Anhörungsmangel läge. Jedenfalls wäre der Mangel aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Die Stellungnahme vom
  132. Januar 2016 enthielt bereits einen Widerspruch und begründete ihn. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit ihrem zeitnahen Schreiben vom
  133. Januar 2016 auf die Stellungnahme vom
  134. Januar 2016 reagiert und auf die neuere BSG-Rechtsprechung verwiesen. Sie hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und im Widerspruchsverfahren den Mangel i..S. des § 41 SGB X geheilt. Eine Pflicht, den erlassenen Bescheid bereits deshalb aufzuheben oder einen neuen Bescheid in der Sache zu erteilen, begründet das Gesetz nicht. Randnummer 40 b. Der Kläger zu
  135. war in der streitigen Zeit bei der Klägerin zu
  136. abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Randnummer 41 Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt und zu einer Anästhesistin im Krankenhaus: Urteil vom
  137. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 14) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Randnummer 42 aa. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Randnummer 43 Der im Fall der Kläger maßgebliche Geschäftsbesorgungsvertrag vom
  138. Juli 2015 benannte zwar formal nur die Beigeladenen zu
  139. und die Klägerin zu
  140. als Vertragspartnerinnen. Der Vertrag stellte aber – so zutreffend das Sozialgericht (S. 10 seines Urteils) – das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dar, auf dessen Grundlage der Kläger zu
  141. für die Klägerin zu
  142. in dem streitigen Zeitraum tätig wurde. Der Vertrag war seinem Inhalt und seiner Rechtsnatur nach ein dreiseitiger Vertrag, geschlossen zwischen den zwei juristischen Personen der Klägerin zu
  143. und der Beigeladenen zu
  144. sowie dem Kläger zu
  145. Als solcher fungierte er als Anstellungsvertrag für die Tätigkeit des Kläger zu
  146. als Geschäftsführer der Klägerin zu.
  147. und war der Rechtsgrund für das Entgelt. Randnummer 44 Maßgeblich dafür ist, dass mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag sich nicht lediglich die Beigeladene zu
  148. verpflichtete, für die Klägerin zu
  149. die in Ziff. 1.
  150. näher beschriebene Geschäftsbesorgung konkret für das Beteiligungs-Projektmanagement, zu übernehmen. Wäre das so, könnte kein Beschäftigungsverhältnis daraus entstehen, denn abhängig beschäftigt sein können nur natürliche, nicht aber juristische Personen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  151. September 2016, L 4 R 2218/15, Rn. 96, juris). Nach Ziff.
  152. des Geschäftsbesorgungsvertrags verpflichtete sich die Beigeladene zu
  153. aber, die Geschäftsbesorgung ausschließlich durch den Kläger zu
  154. auszuführen. Damit blieb der Beigeladenen zu
  155. nicht die freie Wahl, die Aufgabe auch durch andere Personen ausführen zu lassen. Randnummer 45 Eine solche Verpflichtung konnte, ohne dass der Kläger zu
  156. ebenfalls am Geschäftsbesorgungsvertrag als Vertragspartei beteiligt wurde, nicht wirksam ihm gegenüber begründet werden. Denn der Kläger zu
  157. unterlag im Verhältnis zur Beigeladenen zu
  158. unzweifelhaft keinerlei Weisungs- und Direktionsrecht der Beigeladenen zu 2., welches es rechtfertigte, dass sie sich einseitig einem Dritten gegenüber verpflichten konnte, gerade und nur durch den Kläger zu
  159. die Geschäftsbesorgung zu erbringen. Zwar war er Geschäftsführer der Beigeladenen zu
  160. Diese konnte aber über seine Arbeitskraft nicht (frei) verfügen, denn er war gleichzeitig Gesellschafter der Beigeladenen zu
  161. mit einem Gesellschaftsanteil zu 100 %. Er unterlag nicht dem Direktionsrecht der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung. Daher konnte er auch, wie das Sozialgericht zutreffend feststellte, nicht im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Beigeladene zu
  162. an die Beigeladene zu
  163. überlassen werden. Randnummer 46 Vor diesem Hintergrund hätte die Beigeladene zu
  164. ohne eine Beteiligung des Klägers zu
  165. in Ziffer 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags einen Vertrag zu Lasten eines Dritten abgeschlossen. Als solcher wird ein Vertrag zwischen zwei Personen bezeichnet, der eine Regelung trifft, die einem Dritten zum Nachteil gereicht, indem der Vertrag z.B. eine Verpflichtung für den Dritten begründet, dessen Ansprüche oder seine Forderung einschränkt Das Bürgerliche Recht kennt einen derartigen Vertrag nicht. Auch ist er mit der Privatautonomie nicht vereinbar und zivilrechtlich unzulässig und unwirksam (BVerfG NJW 1987, 827

(828); BGH NJW 1970, 2157; 1974, 96; Palandt/Grüneberg BGB, Einf. § 328 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht,
  1. Aufl. 2019, § 328 BGB Rn. 12). Eine solche Regelung war – erkennbar auch an der Vergütungsregelung der Ziff. 6 – von den Vertragsparteien auch nicht gewollt. Randnummer 47 Der Kläger zu
  2. hat sich vielmehr im Wege des dreiseitigen Vertrags selbst gegenüber beiden am Vertrag beteiligten juristischen Personen verpflichtet, die vertraglich näher umschriebene Geschäftsbesorgung zu den Vertragskautelen zu erbringen. Er hat sich verpflichtet, seine Arbeitskraft als Geschäftsführer der Klägerin zu
  3. einzubringen. Der Kläger zu
  4. war auch am Vertragsschluss beteiligt, denn er hat den Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Randnummer 48 Der Kläger zu
  5. erhielt für seine Tätigkeit auch ein Entgelt. Dass nur die Beigeladene zu
  6. aus dem Vertrag einen Anspruch auf das Entgelt erwarb, spricht nicht dagegen. Das vereinbarte Entgelt in Gestalt der monatlich festen Vergütung erinnert nicht nur aufgrund seiner Wortwahl an die Terminologie des Beschäftigungsverhältnisses. Zum einen erwarb der Kläger zu
  7. als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH unmittelbar die Zahlungen, die für seine Tätigkeit erfolgten. Dass die Beigeladene zu
  8. auch für andere Unternehmen Geschäftsbesorgungen (ausgeführt durch den Kläger zu 2.) unternahm, spielt vor dem Hintergrund der persönlichen Verpflichtung des Klägers zu
  9. und dem dafür geschuldeten Entgelt keine Rolle. Randnummer 49 Zum anderen liegt darin aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive ein Umgehungsgeschäft, um eine entgeltliche Geschäftsführeranstellung zu verschleiern. Die Beigeladene zu
  10. ist kein außenstehender Dritter, sondern Beteiligungsgesellschaft (zum 1/3) der Klägerin zu
  11. Die „Vergütung“ von Gesellschaftern für einen Aufwand, eine Dienstleistung oder eine Einlage für die Gesellschaft erfolgt mittels einer im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern erhöhten Gewinn- und Überschussbeteiligung. Das kann auch im Wege der Zahlung eines monatlichen Vorschusses geregelt werden, der dann bei der Gewinnverteilung (am Ende des Geschäftsjahres) auszugleichen ist. Wird demgegenüber eine feste ausgleichslose Zahlung eines Entgelts für die Geschäftsführertätigkeit einer Gesellschafterin vereinbart, die aber von einer konkret benannten natürlichen Person ausgeführt werden muss, liegt keine gesellschaftsvertragliche Regelung zwischen Gesellschaftern, sondern eine Vereinbarung einer entgeltlichen persönlichen Dienst- oder Arbeitsleistung vor. Randnummer 50 bb. Der Kläger zu
  12. war im Rahmen der Geschäftsbesorgung auch in das Unternehmen der Klägerin zu 1., einen für ihn fremden Betrieb, funktionsgerecht dienend als Geschäftsführer eingegliedert. Eine Eingliederung in ein Unternehmen ist für Geschäftsführer eines Unternehmens typisch. Randnummer 51 Der Kläger zu
  13. unterlag einem Weisungsrecht und hatte kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger zu
  14. nicht die gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht hatte, die Geschicke der Klägerin zu
  15. zu bestimmen und er über keine gesellschaftsvertraglich abgesicherte Rechtsmacht verfügte, Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich als Geschäftsführer jederzeit zu verhindern. Auf die sozialgerichtlichen Ausführungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 52 Es bleibt zu ergänzen: Die jüngste Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, hat deutlich herausgestellt, dass selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 % oder eine „echte“, im Gesellschaftsvertrag begründete Sperrminorität verfügen müssen (BSG, Urteil vom
  16. März 2018 – B 12 KR 13/17 R Rn. 18, juris). Über beides verfügt der Kläger zu 2, nicht. Er hatte lediglich einen Kapitalanteil von 25 %, die gesellschaftsvertraglich geregelte Willensbildung erfolgte nach der Satzung der Klägerin zu
  17. grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (wie einer Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden vermögen nicht die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Sie sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung (BSG, aaO, Rn. 22). Dies zeigt § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Beklagten – worauf das Sozialgericht hingewiesen hat – praktisch sehr anschaulich. Da die Norm die gesellschaftsvertraglich geregelte Willensbildung nicht änderte, konnten die übrigen Gesellschafter dem Kläger kraft Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit Weisungen erteilen. Randnummer 53 cc. Ein Unternehmerrisiko bestand für den Kläger zu
  18. nicht. Aufgrund der monatlich festen Vergütung, welche die Klägerin zu
  19. für die Tätigkeit des Klägers zu
  20. an die Beigeladene zu
  21. zu entrichten hatte, brachte der Kläger zu
  22. seine Arbeitskraft als Geschäftsführer der Klägerin zu
  23. nicht mit ungewissem Erfolg ein. Randnummer 54 c. Da keine Ausnahme- oder Befreiungstatbestände erfüllt waren, unterlag der Kläger ab dem
  24. August 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Feststellung des angefochtenen Bescheids erledigte sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise zum
  25. Juni 2016 mit dem Ende des Entgeltanspruchs. Einer gerichtlichen Teilaufhebung der Feststellung bedarf es daher nicht. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch das Berufungsverfahren ist aufgrund der Beteiligung des Klägers zu
  26. nach § 183 SGG gerichtskostenfrei (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Sozialgerichts, S. 13 seines Urteils). Randnummer 56 Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen, streitentscheidend war die Auslegung des Geschäftsbesorgungsvertrags (dreiseitiger Vertrag) durch den Senat. Die Voraussetzzungen des § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001413040

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