2 Nr. 3 Buchst. a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht ggf. neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstandes
3 Nr. 1 BGB. (Rn.14)
gehend BGH,
der mit Schreiben vom 9.2.2018 erklärten Kündigung begründet sind. Die
zahlung der mit dieser Kündigung verfolgten Zahlungsrückstände von insgesamt 839,41 € für die Monate Januar 2018 und Februar 2018 habe die Wirkungen für § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht auslösen können, weil diese Wirkung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift bereits weniger als zwei Jahre zuvor eingetreten gewesen sei. Randnummer 2 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Randnummer 3 Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes nimmt die Kammer im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzungen sind lediglich wie folgt geboten: Randnummer 4 Die im streitgegenständlichen Zeitraum geschuldete Gesamtmiete in Höhe von monatlich 704 € setzte sich in den Monaten Dezember 2017 bis August 2018 zusammen aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 529 €, sowie aus Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von 65 € und auf Heizkosten in Höhe von 110 €. Randnummer 5 Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren erneut eine fristlose Kündigung aus, die sie mit Zahlungsrückständen für die Monate September und Oktober 2018 sowie April 2019 begründete. Für die Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf den Schriftsatz vom 1. August 2019 (Bl. 106 f. d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 6 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519f. ZPO. Randnummer 7 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht
den im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachen der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch (§§ 546 Abs. 1, 985 BGB) gegen die Beklagte nicht zu.
Maßgabe des § 174 BGB zurückgewiesen. Randnummer 12 b) Die Kündigung vom 9. Februar 2018 ist aber deshalb unwirksam, weil der darin geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorgelegen hat. Randnummer 13
ergänzendem Vorbringen in der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass für die Monate Januar und Februar 2018 eine Bruttowarmmiete in Höhe von jeweils 704 € zu zahlen war. Unstreitig ist weiter, dass bei Ausspruch der Kündigung die gesamte Februarmiete offen war, sowie ein restlicher Mietzinsanteil von 135,41 € aus dem Vormonat Januar 2018. Randnummer 14 Der so zusammengesetzte Rückstand von insgesamt 839,41 € bedeutete zwar einen Zahlungsverzug der Beklagten mit einem ausreichend hohen Gesamtbetrag, da er die Miete für einen Monat überstieg (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB); der aus zwei aufeinander folgenden Monaten resultierende Gesamtrückstand stellte aber einen Kündigungsgrund
2 Nr. 3
weisen). Randnummer 16 bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage zunächst in einem Urteil vom 15.04.1987 (Aktenzeichen VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 ff.) behandelt, das allerdings zu der Vorgängerregelung in § 554 Abs. 1 BGB a.F. und außerdem zu den Verhältnissen in einem Gewerbemietverhältnis ergangen ist. Zu der Entstehung, sowie zu Sinn und Zweck des § 554 BGB a.F. führt das Urteil u.a. aus: Randnummer 17 „…Sie wurde durch Gesetz vom 29. 7. 1963 (BGBl I, S. 505) eingeführt; in der ursprünglichen Fassung genügte der Verzug mit einem “Teil des Mietzinses”.
der Begründung zum RegE des 1. MietRÄndG (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) sollte in dem neu gefaßten § 554 I BGB für alle Mietverhältnisse der in der Rspr. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck kommen, daß wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden könne (RGZ 86, 334
der Höhe des einzelnen Rückstands im Verhältnis zu der einzelnen Mietzinsrate, sondern nur
der Gesamthöhe der Rückstände bezogen auf die Summe der für die beiden aufeinanderfolgenden Termine geschuldet Miete, beurteilt werden…“ (BGH NJW-RR 1987, 903
folgend a.F.) enthielt sowohl den Kündigungstatbestand (in Abs. 1 Nr. 1, der wortgleich dem heutigen § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB entsprach), wie auch eine Regelung zu der erforderlichen Mindesthöhe des Gesamtrückstandes. Letztere war zunächst noch Bestandteil des 1963 neu zu fassenden Absatzes 1, galt dann später aber als § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F., der wiederum nahezu wortgleich (mit Ausnahme der Änderung des Wortes „Mietzins“ in „Miete“) dem heutigen § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB entsprach. Auch diese Regelung galt bereits ausschließlich für Wohnraum, der Kündigungstatbestand in § 554 Abs. 1 BGB a.F. aber für alle Mietverhältnisse. Randnummer 20 Das vom BGH in der Entscheidung vom 15.04.1987 vertretene Verständnis des § 554 BGB a.F. ist danach – jedenfalls übertragen auf Wohnraummietverhältnisse – keineswegs zwingend. Zwar trifft es offensichtlich zu, dass die Regelung zur Mindesthöhe des Rückstandes von mehr als einer Monatsmiete nur den Gesamtrückstand aus beiden aufeinanderfolgenden Monaten im Blick haben kann,
dem der Rückstand für einen einzelnen Monat den Betrag einer Monatsmiete nur erreichen, niemals aber übersteigen kann. Der daraus vom BGH (für ein Gewerbemietverhältnis) gezogene Schluss lässt sich aber nur dann ziehen, wenn auch dem Kündigungstatbestand kein anderer Inhalt entnommen wird, als eine Regelung allein zur betragsmäßigen Höhe des Zahlungsverzuges. Randnummer 21 Diese Annahme erscheint aber zweifelhaft. Widerspruchsfrei ließ bereits die Regelung in § 554 BGB a.F. auch ein Verständnis dahingehend zu, dass die 1963 geschaffene Neufassung der Vorschrift in Abs. 1 (für alle Mietverhältnisse) eine bestimmte qualifizierte Struktur für die Entstehung des zur Kündigung führenden Zahlungsrückstandes vorgibt. Als Kern dieses Kündigungstatbestandes erscheint dann nicht die Frage der betragsmäßigen Höhe des Zahlungsrückstandes, sondern der Umstand, dass der Rückstand sich aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden (jeweils) erheblichen Rückständen aufgebaut hat, also mit einer extremen Dynamik des Anwachsens innerhalb kürzester Zeit. Randnummer 22 Die in § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (nur) für Wohnraummiete betragsmäßig bestimmte Mindesthöhe des Rückstandes würde bei diesem Verständnis neben das aus Abs. 1 resultierende Erfordernis einer „qualifizierten“ Struktur des Mietrückstandes in seiner Entstehung treten. Für die (inhaltlich nicht veränderten) heute geltenden Regelungen bedeutet dies, dass ein Wohnraummietverhältnis (schon) wegen § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht gekündigt werden kann, solange der Rückstand nicht eine Monatsmiete übersteigt. Ist der erforderliche Mindestrückstand betragsmäßig aber erreicht, so setzt eine Kündigung (für alle Mietverhältnisse)
2 Nr. 3 a) BGB voraus, dass der konkret vorhandene Gesamtrückstand außerdem eine dem Kündigungstatbestand innewohnende Struktur aufweist. In jedem der beiden aufeinander folgenden Monate muss dann „ein nicht unerheblicher Teil der Miete“ offengeblieben sein. Fehlt es daran, läuft also ein Gesamtrückstand nur langsam und unter Mitwirkung „unerheblicher“ Teilbeträge auf, so ist die Kündigung erst (und nur)
2 Nr. 3 b) BGB möglich. Randnummer 23 Diese Sicht erscheint der Kammer vorzugswürdig. Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der gesetzlichen Regelungen mit den folgenden Erwägungen: Randnummer 24
zwei aufeinander folgenden Terminen“ maßgeblich sein soll. Stattdessen legt der im Gesetz gewählte (und 1963 beibehaltene) Wortlaut es unmittelbar nahe, das Ausbleiben (mindestens) eines wesentlichen Teils der Miete zunächst „für“ den ersten Termin und sodann „für“ den darauffolgenden Termin zu prüfen. Sobald sich „für“ einen der Termine kein erheblicher Rückstand feststellen lässt, rechtfertigt dies den Befund, dass erhebliche Rückstände „für zwei aufeinanderfolgende Termine“ eben nicht vorliegen. Randnummer 26 Ein Rückstand mit „zwei aufeinanderfolgenden Terminen“ (heute Nr. 3 a) rechtfertigte
1 BGB auch schon vor der Neufassung im Jahr 1963 eine Kündigung. Wenn der Gesetzgeber sich dafür entschied, die allein auf den rückständigen Gesamtbetrag abstellende neue Kündigungsmöglichkeit (heute Nr. 3
der bis 1963 geltenden Fassung des § 554 BGB möglich, „…wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teils des Mietzinses im Verzug ist…“. Für die damit begründete Rechtslage bestand Einigkeit, dass es zwar (
dem Wortlaut offenkundig) genügt, wenn nur ein Teil des Mietzinses rückständig ist, dass aber „kein Kündigungsrecht bei Geringfügigkeit“ besteht (so etwa Palandt/Dr. Gramm; 21. Auflage, 1962; § 554 BGB Anm. 3). Randnummer 30 Für diesen Stand der Erkenntnis unmittelbar vor der Gesetzesänderung 1963 wurde die (auch vom BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 erörterte) Entscheidung des Reichsgerichts (vom 19.3.1915; RGZ 86, 334 ff.) zitiert. In dieser Entscheidung hat das Reichsgerichts zu der Zusammensetzung eines Zahlungsrückstandes, der eine Kündigung
BGB rechtfertigt, ausgeführt: Randnummer 31 „… Die Vorschrift des § 554 darf nicht dazu führen, den Mieter auch dann einer fristlosen Kündigung auszusetzen, wenn es sich nur um unerhebliche Teile einer Mietzinsrate handelt (vgl. RGZ Bd. 82 S. 54). Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Vermieter auch auf einen geringfügigen Rückstand sich sollte berufen dürfen. (…) Das entspricht nicht dem Sinne des § 554 BGB. Das Gesetz fordert ausdrücklich Verzug mit der Entrichtung von 2 Raten. Die Frage, ob ein Teilrückstand zu geringfügig ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, ist daher
dem Verhältnis des rückständigen Teilbetrags zu der betreffenden Rate, nicht
dem Gesamtbetrage der Rückstände aus beiden Raten zu beurteilen …“ (RG a.a.O. S. 335). Randnummer 32 Damit entsprach es allgemeiner Auffassung, dass ein lediglich geringfügiger Rückstand auch dann einer Kündigung entgegenstand, wenn dieser lediglich einen der beiden aufeinanderfolgenden Monate betrifft. Auch das Reichsgericht hat also bereits dem (bis heute insoweit unveränderten) Wortlaut des Kündigungstatbestandes entnommen, dass bei Erforderlichkeit des Verzuges mit 2 Raten auch die Geringfügigkeit bzw. Erheblichkeit nicht bezahlter Teilbeträge stets für jede der beiden Raten gesondert festzustellen ist (und vorliegen muss). Randnummer 33 Diesen Zusammenhang hat auch der BGH in der Entscheidung aus dem Jahr 1987 ausgeführt. Die daran anschließende Annahme, die bis dahin allgemeiner Auffassung entsprechende Sicht des Reichsgerichts „vertrage sich nicht“ mit der 1963 geschaffenen Neufassung des Gesetzes, weshalb diese Sichtweise obsolet sei, ist mit den Gesetzesmaterialien von 1963 aber kaum vereinbar. Der Gesetzgeber hat die inhaltliche Auffassung des Reichsgerichts unter ausdrücklichem Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung anlässlich der Neufassung von § 554 BGB im Jahr 1963 zum Zweck der Festhaltung hervorgehoben. In den Erwägungen zu der Neufassung des § 554 BGB a.F. (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) heißt es: Randnummer 34 „…In dem neugefassten § 554 Abs. 1 kommt für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (RGZ 86, 334). Für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nicht zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, wird besonders bestimmt, dass der Rückstand mindestens einer Monatsmiete gleichkommen muss…“. Randnummer 35 Dabei fällt auf, dass der Gesetzgeber zwischen der Formulierung zum allgemeinen Kündigungstatbestand mit „nur unerheblichen Rückständen“ den Plural verwendet und insoweit ausdrücklich die Entscheidung des Reichsgerichts zitiert. Kern jener Entscheidung ist es - wie dargelegt - gerade, dass nur mehrere jeweils erhebliche Rückstände (Plural) den Kündigungstatbestand erfüllen. Randnummer 36
der im Folgesatz enthaltenen Gesetzesbegründung zur Einführung eines Mindestrückstandes bei Wohnraummietverhältnissen erfolgt diese Regelung „besonders“ und bezieht sich auf einen Mindestrückstand (Singular). Nichts spricht bei dieser Darstellung für die Annahme, dass es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben könnte, mit der Regelung zum Mindestrückstand bei der Wohnraummiete (also mit dem
der stattdessen überwiegend vertretenen rein rechnerischen Saldierung (auch) im Bereich des Tatbestandes Nr. 3
bindenden) Tilgungsbestimmungen können solche Zahlungen grundsätzlich nicht vom Vermieter auf ältere Rückstände umgebucht werden, sodass die bestehenden Rückstände dann niemals für zwei „aufeinanderfolgende Termine“ vorlägen. Für solche Konstellationen sollte eine Kündigung möglich werden, aber nur dann, wenn
einem beliebig lang gestreckten Zeitraum volle 2 Monatsmieten rückständig sind. Diese in Nr. 3 b) für die Saldenbildung zu berücksichtigenden Zeiträume können (bei jeweils kleinen Teilrückständen) sehr lang ausfallen, müssen dies aber nicht. Randnummer 42 Wenn in kurzen Zeiträumen, etwa
3 Terminen (anstelle der in Nr. 3 a) erforderlichen 2 Termine) erhebliche Zahlungsrückstände anhäufen, zeigt sich, dass die schlichte Auswechslung des Berechnungszeitraums und Bildung eines Gesamtsaldos keinen
vollziehbaren inneren Grund erkennen lässt, warum eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges schon möglich oder noch nicht möglich sein soll. Randnummer 43 Eine beispielsweise am 10. März eines Jahres erklärte Kündigung wäre bei einer Miethöhe von 1000 € nicht möglich, wenn sich ein Rückstand in Höhe von 1999,99 € ergibt, und wenn der Mieter (nur) die gesamte Februarmiete und 1 Cent für den Januar gezahlt hätte; (auch) der Kündigungstatbestand der Nr. 3 b) läge nicht vor. Die fristlose Kündigung wäre
der bisher überwiegenden Auffassung aber begründet, wenn am 10. März eines Jahres (nur) 1000,01 € offen wären, falls der Mieter (immerhin) die vollständige Miete für Januar und eine nahezu (bis auf 1 Cent) vollständige Zahlung für Februar geleistet hätte. Dieses Ergebnis würde sich normativ auch dann nicht ändern, wenn
Zugang der Kündigung am 10. März die Märzmiete vollständig (aber ohne den ausstehenden 1 Cent für den Februar) am 15. März eingehen würde. Randnummer 44 Solche auch in der Literatur vielfach betrachteten Rechenbeispiele belegen aus Sicht der Kammer, dass bei Anwendung des § 543 Abs. 2 Nr. 3
allgemeiner Auffassung wohl regelmäßig allenfalls eine Abmahnung zur Vorbereitung einer Kündigung im Falle späterer Wiederholungen rechtfertigen. Randnummer 45
der Systematik des Gesetzes verlangt
Auffassung der Kammer auch der Umstand Berücksichtigung, dass der Kündigungstatbestand auch innerhalb von § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB in 2 Varianten unterteilt ist. Der Grundtatbestand besteht darin, dass der Mieter „für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist“. Diesen Umstand hebt mit Recht die Entscheidung des BGH vom 13.5.2015 (Aktenzeichen XII ZR 65/14, NJW 2015, 2419; hier zitiert
juris Rz. 56) hervor, die allerdings ebenfalls eine abweichende Fragestellung in einem Gewerbemietverhältnis betrifft. Mit dem Grundtatbestand der Norm hat jedenfalls die im erörterten Beispiel beschriebene Kündigung bei einem Rückstand von 1000,01 € kaum noch Ähnlichkeit. Mit einer minimalen Unschärfe lässt sich eher sagen, dass der Mieter in diesem Beispiel nur mit einer Miete in Verzug ist. Die überwiegend vertretene Hypothese einer unbewerteten Saldenbildung führt damit fast zu einer Abschaffung der Hürden für eine Kündigung
dem Grundtatbestand. Die dafür herangezogene Auffangbestimmung (nämlich die 2. Variante der Nr. 3 a) zu einem Rückstand mit nicht unwesentlichen Teilen der Miete, entfernt sich im Beispiel einer Kündigung wegen 1000,01 € von dem Grundtatbestand (der einen Rückstand von 2000 € bedeuten würde) so weit, dass die identische Rechtsfolge nicht überzeugt. Randnummer 46
Auffassung der Kammer im Bereich von § 543 Abs. 2 Nr. 3
Nr. 3
teil als wesentlich dynamischer und mutmaßlich folgenschwerer darstellen. Seine Situation erscheint wegen des rasanten Anwachsens der Rückstände in kürzester Zeit wirtschaftlich ungleich gefährlicher. Indem der Vermieter lediglich „2 Termine“ der Fälligkeit abwarten muss, kann er regelmäßig schon
Ablauf von ca. 35 Tagen seit dem erstmaligen Ausbleiben einer Zahlung eine Kündigung veranlassen, weil in diesem denkbar kurzen Zeitraum das mehrfache Ausbleiben eines wesentlichen Teils der Miete die berechtigte Befürchtung begründet, dass eine Fortsetzung der Vertragsverletzungen seitens des Mieters in allerkürzester Zeit zu extremen Rückständen führen wird. Diese über 2 direkt aufeinander folgende Termine hinweg beobachtete Gefahr macht es erklärlich, dem Vermieter ein weiteres Zuwarten bis zum Erreichen eines Rückstandes von 2 vollen Mieten (
Nr. 3
Einschätzung der Kammer kein „nicht unerheblicher Teil der Miete“ für Januar 2018 im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB. Angesichts der Regelung in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB steht fest, dass ein Mietzinsanteil etwa in Höhe einer hälftigen Monatsmiete als nicht unerheblicher Rückstand angesehen werden muss, denn 2 solche Rückstände (in zwei aufeinander folgenden Monaten) erreichen offenkundig das Volumen, bei dem die vorgezogene Kündigungsbefugnis
2 Nr. 3
gang unwirksam…“ geworden sei. Rechte aus dieser Kündigung sind schon
dem Inhalt der Klageschrift nicht Gegenstand des Verfahrens; insbesondere die Klageansprüche wurden von Anfang an ausschließlich aus der Kündigung vom 9.2.2018 hergeleitet. Randnummer 55 Soweit die Klägerin
dem Schluss der Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 nunmehr auch eine unter dem 6.4.2017 erklärte fristgemäße Kündigung anführt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß §§ 529, 531 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Der entsprechende Schriftsatz ging
Schluss der mündlichen Verhandlung vom
dem der Klägervertreter im insoweit
gelassenen Schriftsatz vom
der hier vertretenen Ansicht maßgeblichen Voraussetzungen eines nicht unerheblichen Zahlungsrückstandes im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB sind in der Rechtsprechung (und insbesondere für Wohnraummietverhältnisse) bisher nicht vertieft behandelt worden. Eine überzeugende Entscheidung des Revisionsgerichts könnte zur Entstehung einer einheitlichen Rechtsprechung führen und würde zudem eine besonders praxisrelevante Frage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001413130
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