Bei Zuweisung an das Jobcenter keine Wahl in die Schwerbehindertenvertretung der zuweisenden Behörde Leitsatz 1. Eine Arbeitnehmerin, die einer gemeinsamen Einrichtung ("Jobcenter") nach § 44g Abs. 1 SGB II zugewiesen ist, kann nicht in die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung vorgenommen hatte, gewählt werden. Ihr fehlt das passive Wahlrecht, denn sie ist der Dienststelle nicht im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX angehörig. (Rn.19) 2. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem Träger der Dienststelle als solcher vermag keine Angehörigkeit im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX zu vermitteln. (Rn.20) 3. Landespersonalvertretungsrechtliche Regelungen des passiven Wahlrechts - hier §§ 12 Abs. 2, 13 PersVG Berlin - bleiben außer Anwendung. (Rn.22) Tenor Die am 16. November 2018 im Bezirksamt T.-K. erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung wird für ungültig erklärt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten sind sich uneins über die Rechtmäßigkeit der Wahl der Beteiligten zu 2) in das Amt der zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des zu 1) beteiligten Landes. Randnummer 2 Das zu 1) beteiligte Land unterhält als Dienststelle das Bezirksamt T.-K.. In dieser Dienststelle wurde am 16. November 2018 die Schwerbehindertenvertretung neu gewählt. Zur Vertrauensperson wurden der Beteiligte zu 3), zur ersten Stellvertreterin die Beteiligte zu 4) und zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin die Beteiligte zu 2) gewählt. Letztgenannte trat zum 16. Dezember 2015 in ein Arbeitsverhältnis zum zu 1) beteiligten Land und wurde sogleich dem Jobcenter T.-K. zum Zwecke der dortigen Entfaltung der Arbeitskraft zugewiesen. Randnummer 3 Der Wahlvorstand unterrichtete mit Schreiben vom 19. November 2018 (Blatt 6 der Akte) über das Wahlergebnis. Mit einem am 27. November 2018 bei Gericht eingegangenen und den Beteiligten zu 2) bis 4) zwischen dem 5. Dezember 2018 und dem 18. Januar 2019 zugestellten Schriftsatz hat das zu 1) beteiligte Land die Wahl der Beteiligten zu 2) angefochten. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 4 Das zu 1) beteiligte Land ist der Meinung, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Die Beteiligte zu 2) sei nicht wählbar gewesen, da sie nicht der wählenden Dienststelle, sondern dem Jobcenter T.-K. angehöre. Entscheidend sei die Eingliederung im tatsächlichen Sinne. Randnummer 5 Das zu 1) beteiligte Land beantragt, Randnummer 6 die am 16.11.2018 im Bezirksamt T.-K. erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin für ungültig zu erklären. Randnummer 7 Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen sinngemäß jeweils, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie sind der Meinung, dass ein angemessenes Umsetzen der Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nur dann möglich sei, könnten auch dem Jobcenter zugewiesenen Personen Schwerbehindertenvertreter in der Vertrags-Dienststelle werden. Sie seien als „abgeordnet“ im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen und damit als passiv wahlberechtigt in der abordnenden Dienststelle. So sehe es auch die Senatsverwaltung für I. und S. des zu 1) beteiligten Landes. II. Randnummer 10 Der Antrag hat Erfolg. 1. Randnummer 11 Der Antrag hat zulässig. Randnummer 12 Es ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nummer 3a. Arbeitsgerichtsgesetz (im Folgenden: ArbGG) gegeben, denn es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung. Nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG hat das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren stattzufinden. Zu beteiligen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind die materiell-rechtlich Betroffenen, hier also das antragstellende Land und die gewählten Schwerbehinderten-vertreter – sofern sie nicht von ihrem Amt mittlerweile zurückgetreten sind. Randnummer 13 Während der Antrag formgerecht im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG eingereicht worden ist, ist er gleichzeitig auch durch das besondere Feststellungsinteresse der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) getragen. Die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald durch gerichtliche Entscheidung geklärt wird, ob die Beteiligte zu 2) Schwerbehinderten-vertreterin bei dem zu 1) beteiligten Land ist und die Rechte einer zweiten Vertreterin des Beteiligten zu 3) wahrnehmen darf. Randnummer 14 Der gestellte Antrag ist nach § 177 Absatz 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (im Folgenden SGB IX) statthaft. Am 16. November 2018 fand in der Dienststelle Bezirksamt T.-K. die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung statt. Anfechtungsbefugt ist das zu 1) beteiligte Land in seiner Rolle als Arbeitgeber und Träger der Dienststelle. 2. Randnummer 15 Der Antrag des zu 1) beteiligten Landes ist begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin vom 16. November 2018 ist für unwirksam zu erklären.
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