Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
Geltendmachung der Karenzentschädigung zugegangener Verzicht auf das Wettbewerbsverbot entfaltet keinerlei Wirkungen. (Rn.32)
vertraglichen Wettbewerbsverbotes für den Zeitraum vom
vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. § 11 des Arbeitsvertrages lautet: Randnummer 5 „(…) § 11 Randnummer 6
vertragliches Wettbewerbsverbot Randnummer 7 1. Der angestellten Zahnärztin ist es im Falle der Beendigung dieses Vertrages für die Dauer von einem Jahr untersagt, in einem Umkreis von drei Kilometern um den Praxissitz des Praxisinhabers in der G.straße 100, 13053 Berlin Randnummer 8
vertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von der angestellten Zahnärztin zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Randnummer 11 4. Im Übrigen finden auf das
vertragliche Wettbewerbsverbot die Regelungen der §§ 74 ff. HGB entsprechende Anwendung. (…)“ Randnummer 12 Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten zum 30. Juni 2018. Zuvor hatte sie Anfang 2018 eine auf Ärzte spezialisierte Vermittlungsagentur mit der Suche
einer neuen Beschäftigung beauftragt. Aufgrund eines am
dem auch dies erfolglos blieb, hat die Klägerin mit ihrer am
teil des Beklagten niedrig halte. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 1. Juli 2019, auf das zur näheren Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das
vertragliche Wettbewerbsverbot sei zwar wirksam vereinbart und verbindlich und auch nicht durch den Verzicht des Beklagten entfallen, aber der Anspruch der Klägerin sei derzeit nicht fällig. Denn die Klägerin habe ihrer Auskunftspflicht nicht genügt. Diese müsse vollständig und wahrheitsgemäß sein und könne nicht durch unglaubwürdige Auskünfte erfüllt werden. Auch wenn die Klägerin Altersrente beziehe, sei nicht glaubhaft, dass sich ihre Vergütung als Zahnärztin – bis auf zwei kleinere Umsatzbeteiligungen – monatlich auf nur 1.500,- Euro beschränke. Sie habe ein Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen von über 8.000,- Euro gekündigt und sei bei gleicher Arbeitszeit ein deutlich schlechter vergütetes Arbeitsverhältnis eingegangen, bei dem unbegrenzt Mehrarbeit, Not- und Bereitschaftszeiten hinzukämen. Die Vergütung läge damit auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns. Weitere Zweifel würden durch die
berechnungen, die nicht komplett zur Akte gereicht seien, gesät. Zudem habe die Kläger ab Mai 2019 einen verschlechternden Vertrag abgeschlossen, was den Verdacht nähre, sie habe dies getan, um variable Einkünfte nicht offen zu legen. Auch sei auffällig, dass die Klägerin den einzigen Privatpatienten erst
dieser Vertragsänderung behandelt habe. Da der Beklagte Auskunft über die Einkünfte der Klägerin verlangt habe, sei er befugt, die Zahlung der Karenzentschädigung bis zur vollständigen Auskunftserteilung zu verweigern. Randnummer 19 Gegen das der Klägerin am
zugehen; sie betreibe ihre Tätigkeit ausschließlich aus Freude an der Arbeit. Es sei nicht
vollziehbar, warum ihre Angaben zur Höhe der Einkünfte nicht glaubhaft sein sollten. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, sich mehrfach erfolglos um Stellen beworben und sogar eine Vermittlungsagentur eingeschaltet habe. Die Praxis ihres jetzigen Arbeitgebers laufe zudem sehr schlecht, weshalb sie tatsächlich nur 20 Wochenstunden arbeite. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Auskunftspflicht
gekommen und der Anspruch auf Karenzentschädigung somit fällig. Sie habe sämtliche Lohnabrechnungen und auch die Arbeitsverträge sowie die Umsatzstatistik vorgelegt. Das Arbeitsgericht habe den Beweiswert dieser Unterlagen verkannt und nicht gewürdigt und entsprechende Beweisangebote übergangen. Es hätte diese Zahlen als zutreffend zugrunde legen müssen. Die Vermutungen des Arbeitsgerichts bezgl. des variablen Vergütungsanteils habe nicht einmal der Beklagte geäußert. Schließlich habe sie auch bis zu 4.880,- Euro verdienen dürfen, ohne den Anspruch wegen Überschreitung der 110-%-Grenze zu verlieren. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, den Verdienst künstlich zu reduzieren oder die Umsatzbeteiligung zu verschleiern. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2019 – 54 Ca 17012/18 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 48.816,- Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt das angefochtene Urteil
Maßgabe seiner Berufungsbeantwortung vom 23. Oktober 2019 (Bl. 186 - 190 d. A.) und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens als richtig und meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend und rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Klägerin ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt habe. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Verdienst seien unglaubwürdig. Danach erhalte sie eine Vergütung in der Nähe des gesetzlichen Mindestlohns und habe sogar noch weitere Verschlechterung der Vergütungsbedingungen vereinbart. Ebenfalls unglaubwürdig sei, dass sie bis Mai 2019 keine Privatpatienten behandelt habe und den ersten erst,
dem die Umsatzbeteiligung entfallen sei. Das Arbeitsgericht habe auch nicht von der Richtigkeit der Angaben und der Arbeitsverträge ausgehen müssen; das Bundesarbeitsgericht habe sogar eidesstattlichen Versicherungen nicht geglaubt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die – soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Monate Juli 2018 bis einschließlich Juni 2019 eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 4.068,- Euro und damit insgesamt 48.816,- Euro nebst Zinsen verlangen. I. Randnummer 28 Die Berufung ist
GG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 29 Die Berufung ist auch begründet. Denn die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung der geschuldeten Karenzentschädigung in Höhe von 48.816,- Euro nebst gestaffelten Zinsen verlangen. Die Parteien haben wirksam ein
vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das nicht
träglich entfallen oder aufgehoben worden ist.
vertraglichen Wettbewerbsverbotes. Dazu reicht auch die Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, da diese angesichts ihrer Regelungsdichte alle wesentlichen Elemente einer solchen Vereinbarung abdecken (BAG, Urteil vom
dem Ende des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu treiben. Bei einem Verzicht, der mehr als ein Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, wird dann keine Karenzentschädigung fällig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Verzicht ist erst
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
Geltendmachung der Karenzentschädigung im September 2018 zugegangen und entfaltet daher keinerlei Wirkungen. b) Randnummer 33 Das
vertragliche Wettbewerbsverbot ist auch nicht durch die von der Klägerin eingereichte Abwicklungsvereinbarung (Bl. 99, 100 d. A.) aufgehoben worden. Diese ist schon nicht vom Beklagten unterzeichnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese überhaupt zustande gekommen ist. Randnummer 34 Aber auch bei unterstellter Unterzeichnung bedeutete die Ausschlussklausel in Nr. 3 der Abwicklungsvereinbarung keine Aufhebung des
vertraglichen Wettbewerbsverbotes. Zwar ist
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Aufhebung eines Wettbewerbsverbotes auch durch die Vereinbarung von Ausgleichsklauseln möglich (BAG, Urteil vom
vertraglichen Wettbewerbsverbot ausdrücklich von der unter Nr. 3 enthaltenen Ausgleichsklausel aus. 3. Randnummer 35 Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum eine Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 48.816,- Euro zu. a) Randnummer 36 Die Karenzentschädigung beträgt
2 HGB, auf die in § 11 Nr. 4 des Arbeitsvertrages verwiesen wurde, die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung. Der Berechnung der Karenzentschädigung ist somit gemäß § 74 Abs. 2 HGB die zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung, das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. (BAG, Urteil vom
den im Arbeitsvertrag geregelten Umsatzstaffeln abhängig war. Diese wechselnden Bezüge der Klägerin sind gemäß § 74 b Abs. 2 HGB, da das Arbeitsverhältnis keine drei Jahre bestanden hat,
dem Durchschnitt der wechselnden Bezüge im Verlauf des 25-monatigen Arbeitsverhältnisses in Ansatz zu bringen. Im Verlauf der 25 Monate hat die Klägerin variable Leistungen in Höhe von insgesamt 203.413,41 Euro bezogen. Dies bedeutet monatlich im Durchschnitt einen Betrag in Höhe von 8.136,54 Euro, woraus sich eine Karenzentschädigung (50%) von monatlich 4.068,27 Euro brutto ergibt. Da die Klägerin jedoch nur einen Betrag in Höhe von monatlich 4.068,- Euro geltend macht und
1 ZPO nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf, konnte nur die Forderung der Klägerin in Höhe von 4.068,- Euro berücksichtigt und zugesprochen werden. b) Randnummer 38 Anderweitiger Erwerb im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB – hier Altersrente, Zusatzversorgung und Einkommen ab August 2018 - führt zu keiner Herabsetzung. Auf Karenzentschädigungen sind gesetzliche Altersrenten und Ruhegehälter nicht anzurechnen (BAG, Urteil vom
HGB hat die Klägerin sich auf die Karenzentschädigung dasjenige anrechnen zu lassen, was sie während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Gemäß § 74c Abs. 2 HGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. Aus dieser gesetzlichen Konstruktion ergibt sich
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers. Solange der auskunftspflichtige Arbeitnehmer die geschuldeten Angaben nicht mitgeteilt hat, muss der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung zahlen (BAG, Urteil vom
den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Auskunftsanspruch soll dabei den zur Zahlung von Karenzentschädigung verpflichteten Arbeitgeber in die Lage versetzen, festzustellen, ob sein früherer Arbeitnehmer anrechenbares anderweitiges Einkommen bezieht. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. In vielen Fällen kann es ausreichen, wenn der Entschädigungsberechtigte erklärt, welche für eine Anrechnung in Betracht kommenden Einkünfte er erzielt hat. Damit braucht das Auskunftsbegehren aber nicht erschöpft zu sein. Hat der Entschädigungspflichtige Zweifel daran, ob die Angaben zutreffen, so kann er in aller Regel von dem Auskunftspflichtigen verlangen, dass er seine Angaben belegt (BAG, Urteil vom 25. Februar 1975 - 3 AZR 148/74 - juris). Teilweise wird es für ausreichend erachtet, die Auskunft ohne konkrete Zahlen auf die Aussage zu beschränken, keine anrechenbaren Einkünfte zu beziehen (NK-ArbR/Barbara Reinhard, HGB, 1. Auflage 2016, § 74c Rn. 20). Teilweise wird neben der Angabe der Einkommenshöhe lediglich die Nennung des neuen Arbeitgebers verlangt (Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20 Auflage 2020, § 74c HGB Rn. 9). Anerkannt in der Rechtsprechung ist, dass der Arbeitnehmer, der unselbständige Einkünfte erzielt, Lohn und Gehaltsabrechnungen vorzulegen hat. Wenn das der Anrechnung unterliegende Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung fließt, bilden Lohnstreifen, Gehaltsabrechnungen oder die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte meistens eine verlässliche Grundlage, um die Erklärungen zu bestätigen, die der Entschädigungsberechtigte über seine Bezüge abgegeben hat. Ihre Vorlage ist auch zumutbar und leicht durchzuführen; schützenswerte Belange des ohnehin zur Offenbarung seines Einkommens verpflichteten Entschädigungsberechtigten werden dadurch in der Regel nicht berührt (BAG, Urteil vom 25. Februar 1975 - 3 AZR 148/74 – a. a. O.).
2 HGB „auf Erfordern“ Auskunft über die Höhe seines Erwerbs erteilen. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs richten sich im Einzelfall
den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Auskunft muss daher auch wahrheitsgemäß sein.Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen, hat der Beklagte aber nicht vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft darin, diese für unglaubwürdig zu halten. Anders als er meint, reicht dies für das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechts aber nicht aus. Randnummer 43 Insoweit verkennt er die Aussage des von ihm herangezogenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2019 (10 AZR 340/18 – NZA 2019, 837) und meint, der vorliegende Sachverhalt entspräche der dort entschiedenen Konstellation. In dieser Entscheidung hatte das Bundearbeitsgericht angenommen, der Auskunfts-anspruch aus § 74c Abs. 2 HGB werde durch die Vorlage von Einkommenssteuer-erklärung und Einkommenssteuerbescheid dann nicht erfüllt, wenn die dem Bescheid zugrundeliegenden Angaben von vornherein unglaubhaft sind, auch wenn deren Richtigkeit eidesstattlich versichert wurde.In dem vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall stand – anders als hier – aber fest, dass die erteilten Auskünfte bzw. die dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid zugrundeliegenden Angaben falsch waren. Gerade dies ist hier nicht der Fall. Es steht gerade nicht fest, dass die Angaben der Klägerin falsch sind. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Vergütung sehr niedrig erscheint. Die Klägerin hat hierfür aber eine Erklärung abgegeben, die der Beklagte nicht widerlegt hat. Sie hat ausgeführt, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, sich mehrfach erfolglos beworben zu haben und eigentlich aus reiner Freude an der Arbeit überhaupt einer Beschäftigung
zugehen. Zudem laufe die Praxis ihres neuen Arbeitgebers nicht sehr gut. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht anrechenbare Altersbezüge erhält und dadurch ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Randnummer 44 Soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe
wie vor ihre Auskunftspflichten nicht erfüllt, legt sie schon einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt zugrunde. Es geht nicht um eine Rechenschaftslegung
Vielmehr richtet sich der Umfang der Auskunft und des
weises der Auskunft
Es bedarf also nicht der Übermittlung einer geordneten Aufstellung, sondern der Vorlage von Dokumenten, die verfügbar sind und deren Vorlage zumutbar ist. Es geht nur darum, die Angaben der Klägerin zu verifizieren. Dazu reichen aber die vorgelegten Dokumente aus. Soweit die Beklagte meint, diese Angaben sei unglaubwürdig, ist auch dies unzutreffend. Insoweit spekuliert der Beklagte ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Die von ihm herangezogenen Indizien sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Vollständigkeit der Auskunft anzugreifen. Randnummer 45 Allein dass die Klägerin deutlich weniger verdient, rechtfertigt keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Es ist der Beklagte, der begründete Zweifel anmelden muss. Dabei übersieht er, dass es die freie Entscheidung des Arbeitnehmers ist, zu welchen Konditionen er eine Arbeitsstelle antritt. Der (alte) Arbeitgeber mag es lieber sehen, wenn er durch die Höhe des beim neuen Arbeitgeber erzielten Verdienstes von der Verpflichtung der Zahlung der Karenzentschädigung frei wird. Dieser Gedanke beeinflusst aber nicht den Umfang der Auskunft. Die Klägerin muss keiner Beschäftigung
gehen. Auch macht es keinen rechten Sinn, von einer bewusst niedriggehalten oder verschleierten Vergütung auszugehen. Denn die Klägerin durfte bis 4.880,- Euro Verdienst erzielen, ohne die Karenzentschädigung zu verlieren. c) Randnummer 46 Soweit der Beklagte den Angaben der Klägerin nicht glaubt bzw. diese als unglaubwürdig bezeichnet und meint, die Klägerin halte ihr Einkommen bewusst niedrig, betrifft dies
Auffassung der Kammer nicht die Frage der Auskunftspflicht, sondern die Frage
einem böswilligen Unterlassen anderweitigen, anrechenbaren Verdienst. Dafür hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BAG, Urteil vom 13. Februar 1996 – 9 AZR 931/94 – AP Nr. 18 zu § 74c HGB = NZA 1996, 1039) jedoch außer den geäußerten Zweifeln am Verdienst nichts vorgetragen. Der Arbeitnehmer unterlässt eine anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft böswillig, wenn er eine ihm mögliche und
den gesamten Umständen zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt (BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 – AP Nr. 22 zu § 74c HGB = NZA-RR 2012, 98). In diesem Fall muss er sich
den gesetzlichen Bestimmungen fiktive Bruttobezüge anrechnen lassen. An die Böswilligkeit sind allerdings wegen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl hohe Anforderungen zu stellen. Eine Böswilligkeit scheidet daher bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer für den von ihm gewählten Berufsweg vernünftige Gründe hat. Der Arbeitnehmer muss seinen Berufsweg auch nicht an den finanziellen Interessen seines früheren Arbeitgebers ausrichten und kann daher mit guten Gründen eine besser dotierte Stelle ablehnen und eine schlechter dotierte Stelle annehmen. Randnummer 47 Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei einer Eigenkündigung und Annahme einer wesentlich geringer vergüteten Tätigkeit ein Anschein für ein böswilliges Unterlassen spricht und deshalb der Arbeitnehmer vernünftige Überlegungen dazu vorzutragen hat (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 1968 – 10 Sa 278/68 – DB 1968, 2285), kann dies hier angesichts der besonderen Umstände nicht unbesehen übertragen werden. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Kläger das Alter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat und auch Leistungen aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte erhält. Schon allein deswegen ist die Klägerin überhaupt nicht mehr verpflichtet, einer Tätigkeit
zugehen. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung kommt es nur darauf an, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt. Abgesehen vom Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB) ist es gleichgültig, aus welchem Grund der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält. Das Wettbewerbsverbot verliert seinen Sinn nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer Rente bezieht, da der Arbeitnehmer auch als Rentner noch Wettbewerb treiben kann. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt daher auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich aus Altersgründen ganz aus dem Arbeitsleben zurückzieht (BAG, Urteil vom
HS BGB ist die Schuld während der Rechtshängigkeit darüber hinaus frühestens ab der Fälligkeit zu verzinsen. Denn die Klägerin hatte die Klage schon erhoben, bevor die Karenzentschädigung für alle Monate fällig geworden war.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit
Mai 2001 – 1 AZR 672/00 – BAGE 98, 1 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Danach steht der Klägerin Verzugszins nicht automatisch seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.