Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Durchführung von Modernisierungsarbeiten Leitsatz
(2)die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich nicht erfüllt. Die Verfügungskläger machen insoweit Ansprüche geltend, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren. Soweit die Verfügungskläger mit dem Antrag zu 1 von der Verfügungsbeklagten begehren, den Gehweg zum streitgegenständlichen Gebäude wieder zu beleuchten, fehlt es an jedwedem Tatsachenvortrag der Verfügungskläger, dessen Zulässigkeit sich an § 529 Abs. 1 Nummer 2 ZPO messen ließe. Die Antragsänderung, der die Verfügungsbeklagte auch nicht zugestimmt hat, erweist sich vor diesem Hintergrund auch nicht als sachdienlich - ungeachtet dessen, dass ein im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend zu machender Verfügungsanspruch insoweit ohnehin nicht besteht. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 4, mit welchem der Verfügungsbeklagten die Fassadenreinigung mittels Hochdruckreiniger untersagt werden soll. Insoweit bedürfte es jedenfalls weitergehender Aufklärung, inwieweit eine im Eilverfahren relevante Besitzstörung besteht und noch andauert. Ausweislich der als Anlage BK 15 zur Akte gereichten Mieterinformation vom 30.8.2019 sollten die Arbeiten vom 30.
- bis zum 20.9.2019 durchgeführt werden. Sie dürften mithin bereits beendet sein, sodass auch aus diesem Grund eine Sachdienlichkeit der Antragserweiterung nicht bejaht werden kann. Randnummer 17
- Soweit die Verfügungskläger im Schriftsatz vom
- September 2019 einen Berufungsantrag hinsichtlich der begehrten Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 2 ZPO nicht mehr angekündigt und diesen auch zuvor in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht gestellt haben, liegt insoweit - ebenso wie hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Berufungsantrages zu 2) (Untersagung der Asbestsanierung) eine teilweise Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO vor. Die Anordnung der Androhung des Ordnungsmittels kann jederzeit bei dem Prozessgericht des
- Rechtszuges erneut beantragt werden. Randnummer 18
- Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nummer 10, 713 ZPO. Randnummer 19
- Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, so dass ein weitergehender Ausspruch insoweit nicht veranlasst ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001415242