Voraussetzungen eines besonders schweren Landfriedensbruchs bei der Teilnahme an einer unangemeldeten Demonstration mit Gewalttätigkeiten Orientierungssatz 1. Für eine Beteiligung i.S.d. § 125 Abs. 1 StGB reicht nicht aus, bloßer Teil der „Menschenmenge” gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren stellt weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar. Die bloße Billigung oder Wahrnehmung von Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge genügt nicht, um sich diese Handlungen zurechnen zu lassen. (Rn.10) 2. Die Vermummung von Demonstranten allein reicht ebenfalls hierfür auch nicht aus. Sie soll die eigene Identifizierung verhindern und ist daher nicht ohne weiteres als Beihilfe zu Gewalttätigkeiten Dritter einzustufen. Gleiches gilt für das Verteilen von Flugblättern. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 4. April 2019, 234 Ds 154/18 Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 04. April 2019 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, welche auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft Berlin legt mit ihrer Anklage vom 07. September 2018 den Angeschuldigten zur Last, sich am 05. Juli 2016 an einer (unangemeldeten) Fahrraddemonstration beteiligt zu haben, aus welcher heraus Farbeier an Gebäude geworfen wurden, und somit gemeinschaftlich einen besonders schweren Landfriedensbruch gem. § 125a StGB begangen zu haben. Die Angeschuldigten F., L., P., N., Sch. und K. sollen sich bei dieser Versammlung auch vermummt haben und somit tateinheitlich einen Verstoß gegen § 17a VersG begangen haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 07. September 2018 verwiesen. Randnummer 2 Das Amtsgericht Tiergarten lehnte eine Eröffnung gegen alle Angeschuldigten mit Beschluss vom 04. April 2019 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass eine Identifizierung der Angeschuldigten anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht möglich sei. Außerdem sei den Angeschuldigten schon keine aktive Beteiligung an den „Eierwürfen“ nachweisbar. Hinsichtlich der genaueren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Beschluss des Amtsgerichts verwiesen. Randnummer 3 Gegen die Nichteröffnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Diese begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Angeschuldigten anhand des Bildmaterials von Polizeibeamten wiedererkannt wurden, was einen hinreichenden Tatverdacht begründe. Außerdem habe durch die Beteiligung an der Fahrraddemonstration zumindest eine psychische Beihilfe an einem besonders schweren Landfriedensbruch vorgelegen. Aufgrund der Gesamtumstände (Vermummung, Flugblätter etc.) sei das Verhalten der Angeschuldigten über eine bloße Anwesenheit am Tatort hinausgegangen. II. Randnummer 4 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 5 1. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB Randnummer 6 Die Angeschuldigten sind des besonders schweren Landfriedensbruchs gem. § 125a StGB nicht hinreichend verdächtig. Randnummer 7 Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Randnummer 8 Eine Verurteilung erscheint für die Angeschuldigten, auch hinsichtlich einer Beihilfe, nicht wahrscheinlich. Es fehlt bereits – unabhängig von der Frage, ob die Angeschuldigten überhaupt als Teilnehmer der Demonstration identifiziert werden können – an einer zurechenbaren Handlung bzgl. des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs. Randnummer 9 Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Umgestaltung des § 125 StGB durch das 3. Strafrechtsreformgesetz – soweit hier von Bedeutung – nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und nicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165, 178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach „Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen”, sondern nur derjenige, der sich „aktiv an Gewalttätigkeiten” beteiligt, nach dieser Vorschrift strafbar sein (BT-Dr VI/139, S. 4; VI/502, S. 9; zur Gesetzesgeschichte LK-von Bubnoff 11. Aufl., vor § 125 Rn 5ff.). Randnummer 10 Deshalb genügt es für eine Beteiligung i.S.d. § 125 I StGB nicht, bloßer Teil der „Menschenmenge” gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder Teilnehmer beteiligt” hat, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25ff. StGB (S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben 27. Aufl., § 125 Rn 14). Danach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg NJW 2001, 2034; Fischer StGB, 55. Aufl., § 125 Rn 13; Münch-Komm-StGB-Schäfer § 125 Rn 31; LK-von Bubnoff aaO, § 125 Rn 9, 12f., 17ff.; S/S-Lenkner/Sternberg-Lieben aaO – jeweils mwN; BGH, NStZ 2009, 28, beck-online). Randnummer 11 Nach den allgemeinen Teilnehmergrundsätzen ist den Teilnehmern der Fahrraddemonstration – natürlich mit Ausnahme der Werfer der Farbbomben – keine Handlung nachzuweisen, welche eine Täterschaft oder Beihilfe an dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs belegen. Randnummer 12 Auf dem Video (Bl. 193, Bd. I d.A.) ist zu erkennen, wie sich eine Gruppe von ca. 30 bis 50 Fahrradfahrern auf der Straße fortbewegt. Die Gruppe fährt hierbei keine bestimmte Formation, sondern bewegt sich relativ unstrukturiert und zerstreut fort. Im Moment der Farbbeutelwürfe ist auch nicht zu erkennen, dass einzelne Fahrradfahrer sich gezielt zu den Werfern hinbewegen oder wegbewegen, um diese möglicherweise abzudecken. Auch ein Ablenken der Polizei ist nicht zu erkennen. Dem Video ist auch keine Interaktion der Werfer mit den übrigen Radfahrern zu entnehmen. Aus diesem Grund fehlt es bereits an einer aktiven Unterstützung der Werfer. Die bloße Billigung oder Wahrnehmung von Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge genügt indes noch nicht, um sich diese Handlungen zurechnen zu lassen (BGH, NStZ 2009, 28, beck-online). Randnummer 13 Die Vermummung von Demonstranten allein reicht hierfür auch nicht aus. Sie soll die eigene Identifizierung verhindern und ist daher nicht ohne weiteres als Beihilfe zu Gewalttätigkeiten Dritter einzustufen. (OLG Hamm, NStZ 2013, 347, beck-online). Gleiches trifft auf das Verteilen von Flugblättern zu. Randnummer 14 2. Verstoß gegen § 17a VersG Randnummer 15 Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 17a VersG liegt kein hinreichender Tatverdacht vor. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.