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VG Berlin 38. Kammer 38 K 429.19 V Urteil Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit § 22 S 1 AufenthG, § 36a Ab

Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit Leitsatz Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Elt

Art. 8

EMRK zwar auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (Antoni, in: Hömig/Wolff, GG,

  1. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 6; v. Coelln, in: Sachs, GG,
  2. Aufl. 2018 Rn. 15, 52). Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach bis zur Volljährigkeit der Kinder regelmäßig eine schützenswerte Beziehung besteht und nach diesem Zeitpunkt im Einzelfall „eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung“ zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR). Randnummer 47 Dies zugrunde gelegt, ist ein von der oben dargestellten Auffassung abweichendes Verständnis des Zeitpunktes, zu dem die Minderjährigkeit vorliegen muss, auch im Hinblick auf die Verbürgungen des Art. 6 GG nicht geboten. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, die auch für den Fall, dass der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Stammberechtigte bereits volljährig geworden ist, einen Nachzug etwa von deren Eltern ermöglichen, kann über die Heranziehung des § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu sogleich) in einer Art und Weise begegnet werden, die sicherstellt, dass die Vorgaben des Art. 6 GG gewahrt bleiben. Randnummer 48 cc. Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung steht auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Randnummer 49 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus folgt das grundsätzliche Verbot, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies zugrunde gelegt, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Durch die Beschränkung des Nachzugs der Eltern auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrer subsidiär schutzberechtigten Kinder wird nichts „wesentlich Gleiches“ ungleich behandelt. Randnummer 50 Die Ungleichbehandlung des Elternnachzugs zu ihren subsidiär schutzberechtigten Kinder vor und nach der Volljährigkeit der Kinder ist angesichts der oben dargestellten Unterschiede im Hinblick auf den Schutz des Kindes und der Familie gerechtfertigt. Randnummer 51 Die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen unionsrechtlich bedingten Verpflichtungen Deutschlands (s.o.). Diese Behandlung der Familienzusammenführung im Unionrechtsrecht geht auf die völkerrechtlichen Vorgaben zurück. Das Völkerrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen enthält ausschließlich die an die Staaten gerichtete Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188; zu mittelbaren Vorgaben des Völkerrechts über Art. 8 EMRK siehe bereits oben). Randnummer 52 Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Gleichbehandlungsgebote, die aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta folgen. Randnummer 53 dd. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Randnummer 54 Dieses Gebot verlangt, dass staatliche Hoheitsakte zum einen so klar und bestimmt und zum anderen so beständig sein sollen, dass sich der Bürger hinreichend auf sie verlassen kann. Das Handeln des Staates und die Reaktionen des Staates auf ein Handeln des Bürgers sollen für diesen vorhersehbar, berechenbar und verständlich sein (Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 Rn. 50 m. w. N.). Randnummer 55 Die Auffassung der Kammer führt nicht zu einem Verstoß gegen dieses Gebot. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr Nachzugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen. Randnummer 56 ee. Die des Weiteren teilweise in der Literatur angeführten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 36a AufenthG mit Verfassungsrecht (siehe beispielsweise Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [138f.]; Gutmann, NVwZ 2019, 277 [279f.]; Hoffmann, Im Dialog 2/2019, S. 173 [192]; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK,
  6. Edition, Stand:
  7. November 2019, § 36a Rn. 3) betreffen die weiteren – hier angesichts der obigen Ausführungen nicht zu prüfenden – Tatbestandsvoraussetzungen der Norm (z.B. Begriff der „unbestimmten Härte“, bestimmte Ausschlussgründe) oder Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite (Anspruch lediglich im Ermessen oder sogar lediglich Befugnisnorm? Verfassungskonformität der Kontingentierung?), die ebenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht relevant sind. Randnummer 57 f. Auch aus den Besonderheiten des Falles ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist eine verzögerte Bearbeitung des Visumsantrags durch den Beigeladenen nicht ersichtlich. Der Visumsantrag wurde ihm am
  8. Juni 2019 weitergeleitet, eine Entscheidung über die Zustimmung nach § 31 Aufenthaltsverordnung traf der Beigeladene bereits am
  9. Juli
  10. Randnummer 58
  11. Die Kläger zu
  12. und
  13. haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 59 a. Eine außergewöhnliche Härte liegt auf Seiten des oder der den Nachzug Begehrenden dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom
  14. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom
  15. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12f.). Da § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  16. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), so dass außer Betracht bleibt, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse für staatenlose Palästinenser in Syrien darstellen. Randnummer 60 Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, in ihrem Herkunftsland Syrien kein eigenständiges Leben führen zu können. Sie haben vielmehr bei Antragstellung angegeben, sie hätten keine gesundheitlichen Probleme und weder ihr Leben noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit seien ernsthaft bedroht. Aus ihrem Vorbringen, dass sie seit Trennung der Familie in Angst lebten, ihren Sohn vermissten und sich Sorgen um ihn machten, ergibt sich eine Notwendigkeit familiärer Lebenshilfe seitens des in Deutschland lebenden Familienmitglieds nicht. Randnummer 61 b. Auch auf Seiten des Stammberechtigten liegen keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Randnummer 62 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Stammberechtigte, zu welchem der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung seiner Familie ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG, Urteil vom
  17. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12; Tewocht, in: Kluth/Heutsch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 01.11.2019, § 36 AufenthG Rn. 21). Randnummer 63 Das ist hier nicht der Fall. Zwar haben die Kläger eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie E N-Evom
  18. Juli 2019 eingereicht, wonach der Stammberechtigte unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23) leide, die mit Depression, panikartigen Angstzuständen und weiteren Symptomen und Verhaltensweisen einhergehe. Weder aus dem Befund an sich noch aus der weiteren Darstellung in dem Attest ergibt sich aber, dass die persönliche Anwesenheit der Kläger (und insbesondere der Kläger zu
  19. und 2.) für seine Lebensführung zwingend erforderlich ist. Zwar führt die behandelnde Ärztin aus, dass die Zusammenführung der Familie „sicherlich ein sehr wichtiger Faktor zur emotionalen Stabilisierung des Jugendlichen“ sei. Dass er aber nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, besagt die Stellungnahme gerade nicht. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die begonnene Therapie bei ihm bereits Wirkung zeigt („In der Therapie zeigt er sich mittlerweile offener und mitteilungsbereiter“). Die nachvollziehbaren Ängste um seine Familie und die Schwierigkeiten, die er im Rahmen seiner Integration in die Gesellschaft hat, genügen nicht, um eine „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG anzunehmen. Randnummer 64 Auch aus der in Bezug auf den Stammberechtigten bei dem Beigeladenen geführten Ausländerakte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vorliegt. So ergibt sich aus dieser vielmehr, dass er zwischen dem
  20. Oktober 2018 und dem
  21. Juni 2019 an der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Schule in Homberg (Efze) die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform besucht hat (S. 160 der Ausländerakte). Ärztliche Atteste oder Ähnliches sind in der Akte nicht enthalten. Randnummer 65
  22. Schließlich haben die Kläger zu
  23. und
  24. auch keinen Anspruch auf Erteilung der Visa bzw. auf Neubescheidung aus § 22 S.1 AufenthG. Randnummer 66 a. Nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG liegt bereits kein für einen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG erforderlicher besonderer Einzelfall (dazu BVerwG, Beschluss vom
  25. Juli 2019 – BVerwG 1 B 26/19 u.a. –, InfAuslR 2019, 379, juris Rn. 13) vor. Es kann daher offen bleiben, ob § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG ohnehin nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Nachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG trotz Erfüllung dessen Tatbestandsvoraussetzungen an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (in diese Richtung Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Randnummer 67 b. Auch ein aus einer direkten Anwendung des § 22 AufenthG resultierender Anspruch ist nicht gegeben. Randnummer 68 Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Aus-länder auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  26. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N., und vom
  27. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Zudem lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art.

Art. 8EMRK sowie Art.

7 und 24 GRCh nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (siehe dazu auch BT-Drs. 19/2438, S. 22) ebenfalls über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 B 26/19, BVerwG 1 PKH 12/19 –, juris Rn. 13). Randnummer 69 Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Kläger von der Situation anderer Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben. Schließlich erfordern nach dem oben Gesagten auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art.

Art. 8EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 Aufenth

G, da nicht von einer Unvereinbarkeit der Trennung der Familie mit diesen Normen auszugehen ist. Randnummer 70 II. Die Klägerin zu

  1. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Randnummer 71
  2. Ein Anspruch aus § 36a AufenthG scheidet bereits deshalb aus, da dessen Anwendungsbereich für einen Nachzug der Klägerin zu
  3. zu ihrem Bruder nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift kann lediglich dem Ehegatten oder dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist, oder den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt, ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden. Randnummer 72
  4. Ein Anspruch der Klägerin zu
  5. auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Kindernachzug) scheitert daran, dass ihre Eltern, die Kläger zu
  6. und 2., nicht im Besitz eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Nach der Rechtsprechung des
  7. Senats des OVG Berlin-Brandenburg soll zwar trotz der formalen Differenzierung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels der elterliche Besitz eines nationalen Visums als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreichen, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, NVwZ-RR 2019, 437 , juris Rn. 12 ). Die Kläger zu
  9. und
  10. haben aber weder ein solches Visum, noch haben sie nach den obigen Ausführungen einen Anspruch auf ein solches Visum. Randnummer 73
  11. Für einen Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG fehlt es an dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin zu 3., die gemeinsam mit ihren Eltern in Syrien lebt, dort die Schule regulär besucht und auch ansonsten nicht vorgetragen hat, kein eigenständiges Leben führen zu können, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch ihren in Deutschland lebenden Bruder angewiesen oder dies anders herum der Fall ist. Randnummer 74
  12. Auch ein Anspruch der Klägerin zu
  13. auf Erteilung eines Visums bzw. auf Neubescheidung aus (§ 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m.) § 22 S.1 AufenthG scheidet aus den oben dargestellten Gründen aus, die in Bezug auf die Klägerin zu
  14. entsprechend gelten. Randnummer 75 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 76 IV. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 77 BESCHLUSS Randnummer 78 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001415858

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