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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1726/19 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Anforderungen an eine wirksame Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers bei unangemessenen Kosten der Unter

§ 22Nr.

78 - Rn 10). Die minderjährige Klägerin zu 2) ist ordnungsgemäß im Verfahren vertreten, weil der ebenfalls sorgeberechtigte Vater der Führung des Verfahrens durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde zugestimmt hat. Randnummer 19 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Ermittlung der Angemessenheit der KdUH erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 =

§ 22Nr 23 - Rn 18).

Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind in den Personen der Klägerinnen erfüllt. Randnummer 20 Die tatsächlichen KdUH sind - ungeachtet ihrer Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - von dem Beklagten nicht schon deshalb zugrunde zu legen, weil es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung gefehlt hätte. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt insoweit: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19 - Rn 30).

Kostensenkungsmaßnahmen sind dem Leistungs-berechtigten aber nur dann subjektiv möglich, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Bevor er nicht von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Erfordernis einer Kostensenkungs-aufforderung enthält, denn der Hinweis auf die Rechtslage hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden soll damit, dass der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Allerdings erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion. Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungs-maßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R = BSGE 105, 188 =

§ 22Nr 28 Rn 15,16).

Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R =

§ 22Nr 67 - Rn 20).

Randnummer 21 Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl BSG, Urteil vom

  1. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris - Rn 33,34 mwN; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 40). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbs-fähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG aaO). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (vgl BSG, Urteil vom
  3. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 35). Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (vgl BSG, Urteil vom
  4. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 =

§ 22Nr 2 - Rn 29).

Randnummer 22 Ausgehend davon genügt die Mitteilung des Beklagten vom

  1. Juli 2010, mit dem die Klägerinnen darüber informiert wurden, dass ihre KdUH die angemessenen Kosten überstiegen, so dass sie diese Kosten senken müssten, den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung mit der erforderlichen Aufklärungs- und Warnfunktion. Der Beklagte hatte zudem in dieser Mitteilung angekündigt, dass die tatsächlichen Aufwendungen längstens bis einschließlich Juli 2011 anerkannt und übernommen würden. Der Beklagte hat nachfolgend durch kein entsprechendes Verhalten deutlich gemacht, dass er inzwischen bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit der KdUH seine Auffassung geändert habe. In den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin traten seit der Mitteilung des Beklagten vom
  2. Juli 2010 auch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Bewohnerzahl (vgl dazu BSG, Urteil vom
  3. April 2013 - B 14 AS 28/12 R - Rn 19) oder der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete, ein, die objektiv oder auch aus Sicht der Kläger eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte rechtfertigen können. Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungs-aufforderung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden, wenn der Leistungs-träger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhalten wolle (vgl BSG, Urteil vom
  4. April 2016 - B 14 AS 28/12 R - Rn 41). Die Klägerinnen waren daher hinsichtlich der Verpflichtung zur Senkung der tatsächlichen KdUH mit Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom
  5. Juli 2010 (vgl insoweit das am
  6. September 2010 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin zu 1) als „bösgläubig“ anzusehen. Randnummer 23 Ungeachtet dessen, dass die im Streitzeitraum geschuldeten tatsächlichen KdUH nicht angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen sein dürften, was hier indes einer abschließenden Prüfung nicht bedarf, rechtfertigen die bei den Klägerinnen in dem in Rede stehenden Zeitraum vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ausnahmsweise die weitere Übernahme selbst unangemessener KdUH durch den Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, weil den Klägerinnen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar war. Der vorliegende Fall rechtfertigt die Annahme eines seltenen Ausnahmefalles der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus gesundheitlichen Gründen unter Berücksichtigung der hierzu in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl BSG, Urteil vom
  7. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R =

§ 22Nr.

19; Urteil vom

  1. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen - auch durch Umzug - sind in aller Regel anzunehmen. Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdUH angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdUH bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdUH werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdUH. Was für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten gilt, gilt auch für die Zumutbarkeit eines Umzuges bei unangemessen hohen Unterkunftskosten. Gewährleistet wird indes nicht der Verbleib in einer konkreten Unterkunft bzw dem unmittelbaren Wohnumfeld; vielmehr soll sozialer Entwurzelung oder einer Entwertung als elementar qualifizierter Kontakte und Lebensgewohnheiten vorgebeugt werden; ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums - hier des Landes Berlin - ermöglicht grundsätzlich wegen der für die Vergleichsraumbildung vorausgesetzten Vernetzung, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten (vgl BSG
  2. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris). Ein Wechsel in Wohnquartiere, die in einer in angemessener Zeit überwindbaren Entfernung gelegen sind, ist regelmäßig nicht unzumutbar; Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie sie Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet werden, sind hinzunehmen (vgl BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009 - B 4 AS 30/06 R - juris). Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdUH im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich zB örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für kranke, behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Zur Überzeugung des Senats lag bei den Klägerinnen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) eine subjektive Unzumutbarkeit des Umzuges im dargelegten Sinne jedenfalls in den Jahren 2014 und 2015 vor. Der Senat stützt diese Erkenntnis im Wesentlichen auf das schlüssige und nach anerkannten Methoden erstellte gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. B, der einerseits nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu 1) und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorbefunde der behandelnden Ärzte ausgeführt hat, dass der Klägerin zu 1) zwischen Januar 2014 und Juni 2017 zwar (nur) zumutbar war, aufgrund der von ihm festgestellten Leiden (Depression; Ich-strukturelle Defizite) in eine andere Wohnung im näheren, vertrauten und „fußläufig“ erreichbaren Umfeld und im weiteren Umkreis im selben Stadtbezirk, nicht aber in einen anderen Bezirk B, umzuziehen. Hinzu kommt aber, dass er nach Aktenlage und Würdigung der ärztlichen Unterlagen betr. die Klägerin zu 2) die Einschätzung des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters R für plausibel hält, dass der Klägerin zu 2) ein Umzug in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund einer emotionalen Instabilität gänzlich unzumutbar war. Für die hier zu treffende retrospektive Betrachtung des mittlerweile augenscheinlich deutlich verbesserten Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) ist ein Aktenlagegutachten ausreichend. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts von einer subjektiven Unzumutbarkeit der Kostensenkung für beide Klägerinnen auszugehen und waren in dieser Zeit die tatsächlichen KdUH als Bedarf (jeweils kopfanteilig) zu berücksichtigen. Ein Umzug der Klägerinnen per se war aber jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 zwar nicht ausgeschlossen, entscheidend ist indes insoweit, dass gerade kein Umzug innerhalb des (großen) Vergleichsraums des Landes B in Betracht kam, sondern - wie der Sachverständige plausibel dargelegt hat - nur innerhalb desselben Stadtbezirks (N). Demgemäß kommt für die Beurteilung der Frage, ob innerhalb dieses eingeschränkten Bereichs angemessener Wohnraum in erforderlichem Umfang existierte, wie auch (schon) für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten nur ein erheblich eingeschränktes Vergleichsgebiet in Betracht. Rückschlüsse aus den einschlägigen (Gesamt-)B Mietspiegeln auf die konkrete Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in einem einzelnen B Bezirk waren und sind nicht möglich; derartige Schlüsse sind allenfalls in Bezug auf den Vergleichsraum des gesamten Landes B statthaft. Indes steht auch fest, dass ernsthafte Bemühungen der Klägerin zu 1), günstigeren Ersatzwohnraum in dem in Betracht kommenden räumlichen Umfeld zu finden, nicht erfolgten. Solange - wofür der Beklagte letztlich die Beweislast trägt - jedoch nicht feststellbar ist, ob im hier zu betrachtenden Zeitraum überhaupt ausreichend Wohnraum zu der vom Beklagten erstmals schon 2010 aus seiner Sicht mitgeteilten und dann den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze in Höhe von zuletzt 660,- € monatlich in dem in Betracht kommenden engeren räumlichen Bereich existierte und eine Angemessenheitsgrenze in dem hier heranzuziehenden Bereich iS eines schlüssigen Konzepts, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des hier in Betracht zu ziehenden räumlich sehr begrenzten Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl BSG, Urteil vom
  4. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris - Rn 16), gar nicht ermittelbar sein dürfte, ist zugunsten der Klägerinnen bei im Streitzeitraum unverändertem Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) von einem Erkenntnisausfall auszugehen, der das Gericht berechtigt, bezüglich der Jahre 2016 und 2017 auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzugreifen bzw den Beklagten verpflichtet, die tatsächlichen Bruttokalt-Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom
  5. März 2012 – B 4 AS 16/11 R =

§22Nr 59).

Der Beklagte hat nämlich schon Überlegungen zur Bestimmung eines schlüssigen Konzeptes für den hier maßgeblichen Vergleichsraum (Berlin-Neukölln) nicht angestellt. Die von ihm angewandten Ausführungsvorschriften stellen schon deswegen kein entsprechendes Konzept dar, weil sie sich auf den Vergleichsraum des gesamten Landes Berlin beziehen. Für den hier heranzuziehenden Vergleichsraum bestehen in Bezug auf den Streitzeitraum keine validen Erkenntnismöglichkeiten, zumal auch die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen (Standard, ggf auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung), in eine entsprechende Auswertung einfließen müssen. Für den nunmehr schon mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum kommt mangels derartiger Anknüpfungstatsachen auch ein Sachverständigengutachten nicht in Betracht. Da mit Bezug auf die Wohngeldtabelle ein abstrakter, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängiger Hilfswert mit der Funktion einer Ausgabenbegrenzung herangezogen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle (die rechte Spalte) zurückzugreifen. Die Tabelle weist für B die Mietstufe IV aus (zur Festlegung der Mietstufe vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris). Zur Bestimmung der individuellen KdUH-Bedarfe bleibt es beim Kopfteilprinzip, allerdings ändert sich für die Klägerinnen der Maßstab zur Bestimmung angemessener Wohn- und Heizkosten auf abstrakte Werte für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R - juris), weil die Tochter V ihren Bedarf in der Zeit bis 31. Dezember 2016 aus eigenem Einkommen decken konnte und daher nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählte. Ab 1. April 2017 war sie ohnehin nicht mehr Haushaltsangehörige, was indes für die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unerheblich ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R =

§ 22Nr 67 - Rn 18). Ein Zuschlag wegen Alleinerziehung ist im Rahmen von § 12 Wo

GG nicht zu gewähren (vgl BSG aaO Rn 29). Die im WoGG nicht enthaltenen Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe bis zum „Nichtprüfgrenzwert“ nach dem einschlägigen bundesweiten co2gGmbH-Heizspiegel abzüglich des im Heizspiegel veranschlagten Werts für die Energie zur Warmwassererzeugung hinzuzurechnen. Dies sind bei der hier anzusetzenden Gebäudefläche (Fernwärme) und bei dezentraler Warmwasserbereitung nach Maßgabe des Heizspiegels 2016 17,42 €/m² jährlich und monatlich somit 87,10 €. Dabei wurden aus den Werten des Heizkostenspiegels für zentrale Warmwasserbereitung gemäß den dort enthaltenen Angaben unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 Satz 4 Heizkostenverordnung der Anteil der Wasserbereitungskosten herausgerechnet und so die reinen Raumwärmekosten ermittelt. Der Richtwert nach § 12 WoGG beläuft sich zzgl des Zuschlags von 10% somit für 2016 und 2017 auf 578,60 € (526,- € zzgl 10 %), wobei für die Zeit vom

  1. Januar bis
  2. März 2017 der Wert für drei Personen (688,90 € WoGG-Miete zzgl 116,13 € <17,42 €/m² im Jahr> Heizkosten) zugrunde zu legen ist. Für die Klägerinnen ergeben sich danach zu grundsätzlich berücksichtigungsfähige kopfanteilige KdUH in Höhe von jeweils monatlich 332,85 € (665,70:2) für die Zeit vom
  3. Januar 2016 bis
  4. Dezember 2016 und vom
  5. April 2017 bis
  6. Juni
  7. Für die Zeit vom
  8. Januar 2017 bis
  9. März 2017 ergeben sich nach den Werten für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft jeweils monatlich kopfanteilig 268,34 €. Der Beklagte hat jeweils geringere anteilige Bedarfe im (gesamten) Streitzeitraum berücksichtigt, das SG im Zeitraum vom
  10. Januar 2017 bis
  11. Juni 2017 die höheren tatsächlichen KdUH. Demgemäß war das Urteil des SG zu korrigieren, soweit das SG für die Zeit vom
  12. Januar 2017 bis
  13. Juni 2017 den Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen unter Berücksichtigung der (noch) höheren tatsächlichen (Gesamt-)KdUH verurteilt hat, und der Tenor insgesamt für den gesamten Streitzeitraum klarstellend (kopfanteilige zu berücksichtigende KdUH) zu fassen. Da sich für die gesamten streitigen Zeitraum weitergehende Leistungsansprüche ergeben, konnte durch Grundurteil entschieden werden. Die Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2014 war im Dezember 2015 fällig und zählte zwar in diesem Monat zum aktuellen tatsächlichen Bedarf, Grund und Höhe richten sich aber nach den Verhältnissen im Jahr 2014, wo der Beklagte kopfanteilig nur 220,- € monatlich als KdUH bei den Klägerinnen berücksichtigt hatte. Da für 2014 die tatsächlichen KdUH zu berücksichtigen sind, war die Nachzahlung daher insgesamt vom Beklagten zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerinnen im Wesentlichen im Rechtsstreit obsiegt haben. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001416317

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