Fristbeginn für strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung Leitsatz 1. Eine Sicherungsverwahrung ist im Sinne von § 66c Abs. 2 StGB erst dann „angeordnet“, wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist. (Rn.15) 2. Die Frist für die erste Überprüfungsentscheidung gemäß § 119a StVollzG (Bund) beginnt daher grundsätzlich mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, nicht jedoch bevor auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Rechtskraft erwachsen ist. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 10. April 2019, 586 StVK 28/19 Tenor Auf die Beschwerde der Vollzugsbehörde wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. April 2019, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdegegner am 20. Oktober 2016 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Randnummer 2 Die Entscheidung wurde jedoch zunächst nur bezüglich des Schuldspruches und des Strafmaßes am 26. Januar 2017 rechtskräftig, denn auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den dazugehörigen Feststellungen am 8. August 2017 auf, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Randnummer 3 Der Verurteilte war am 6. Januar 2016 festgenommen worden und befand sich zunächst bis zum 26. Januar 2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Nach Rechtskraft des Strafausspruchs verbüßte er die Strafe zunächst dort, bis er am 16. Januar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt wurde. Randnummer 4 Am 28. Februar 2018 ordnete dann das Landgericht Berlin - (520 KLs) 284 Js 55/16 (16/17) - sodann die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten an. Dieses Urteil wurde schließlich am 10. Oktober 2018 rechtskräftig. Randnummer 5 Als Strafende ist nun der 4. Oktober 2020 notiert. Zwei Drittel der Strafe sind seit dem 4. März 2019 verbüßt. Für die Zeit ab dem 5. Oktober 2020 ist für den Verurteilten Sicherungsverwahrung vornotiert. Randnummer 6 Der Gefangene befand sich seit seiner Verlegung in der Justizvollzugsanstalt Tegel zunächst im Bereich 1 der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA). Am 29. Januar 2018 nahm er an einem Aufnahmegespräch im auf die Therapie von Sexualstraftätern spezialisierten Bereich 2 der SothA teil. Am 22. Februar 2018 wurde er auf die dortige Behandlungsstation 11 verlegt, auf der er seither an der Einzel- und Gruppentherapie teilnimmt. Randnummer 7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2019 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - u.a. festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 21. März 2019 angebotene Betreuung in der Gesamtbetrachtung den gesetzlichen Anforderungen des §66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vollzugsbehörde vom 13. Juni 2019. Die Strafvollstreckungskammer hat keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen. II. Randnummer 8 1. Die Beschwerde der Vollzugsbehörde ist zulässig, insbesondere nach §119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz`1 StVollzG). Randnummer 9 Es kann dahinstehen, ob für die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit der Abhilfeentscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Es ist anerkannt und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstgericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 -, juris; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 53/14 -, bzgl. einer „weiteren Beschwerde“). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. OLG Hamm aaO). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen hat der Senat daher vorliegend selbst in der Sache entschieden. Randnummer 10 Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „Verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Anders als bei der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist. Randnummer 11 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 12 Die Strafvollstreckungskammer war zu einer Entscheidung (noch) nicht berufen. Randnummer 13
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