Anordnung der Beseitigung einer Laube Orientierungssatz Die Bauaufsichtsbehörde muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ bekämpfen, sondern darf – etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel – auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Selbst bei einer Häufung formell und materiell rechtswidriger Anlagen, also einer größeren Zahl von Bezugsfällen, ist deshalb eine Beschränkung auf Einzelfälle bei sachgerechten Gründen möglich und ein geschlossenes (flächendeckendes) Beseitigungskonzept nicht stets erforderlich, etwa dann nicht, wenn ohne flächendeckende Sanierungsabsicht nur gegen neu errichtete Schwarzbauten vorgegangen werden soll. Als sachlicher, behördliche Willkür ausschließender Grund kann es in solchen Fällen ausreichen, eine Verstetigung und Verstärkung baurechtlicher Missstände zu verhindern. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 19 L 371.18 Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Randnummer 2 1. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, die von der Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin getroffene Entscheidung sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, da der vom selben Tag wie die Sachentscheidung datierende Übertragungsbeschluss (§ 6 VwGO) ihnen erst zusammen (in einem Umschlag) mit der Sachentscheidung zugegangen und außerdem offenkundig sei, dass die Entscheidung in der Sache fertig abgefasst gewesen sei, bevor der Übertragungsbeschluss ergangen sei. Randnummer 3 Ein fortwirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 3 VwGO, wonach die Kammer des Verwaltungsgerichts bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, ist damit nicht dargetan. Für die Annahme, die Einzelrichterin habe die Entscheidung, anders als in dem angegriffenen Beschluss (BA S. 3) ausgeführt, nicht aufgrund des vorher gefassten Übertragungsbeschlusses der Kammer, sondern vor diesem getroffen, besteht kein Anhaltspunkt. Allerdings dürfte der Übertragungsbeschluss im Zeitpunkt der Sach-entscheidung noch nicht wirksam gewesen sein. Dies gilt nicht nur, wenn man davon ausgeht, ein Übertragungsbeschluss werde erst mit der Bekanntgabe wirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104.01 –, juris Rn. 8), sondern wohl auch, wenn anzunehmen wäre, schon die Hinausgabe durch die Geschäftsstelle zur Post (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. September 1993 – 14 S 1312/93 –, juris Rn. 21; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 6 Rn. 46) oder bereits die Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. Kronisch in: Sodan/Siekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 83) lasse die Einzelrichterübertragung wirksam werden, denn es ist nicht dokumentiert, dass dies schon im Zeitpunkt der Sachentscheidung geschehen wäre. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts begründet indes keinen der Sachentscheidung weiter anhaftenden Verfahrensfehler, da der Übertragungsbeschluss jedenfalls gleichzeitig mit ihr wirksam geworden ist (zur gleichzeitigen Bekanntgabe vgl. auch Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO § 6 Rn. 10; Kronisch, a.a.O. Rn. 84; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2016 – 11 S 393/16 –, juris Rn. 13). Randnummer 4 Ebenso wenig wurde das verfassungsrechtliche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift begründet einen Verfassungsverstoß. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Von einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters ist auszugehen, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 – 1 BvR 2295/08 –, juris Rn. 21). Um einen solchen groben Verfahrensfehler handelt es sich hier aber nicht, da ein Übertragungsbeschluss der Kammer zugrunde lag und mit der gemeinsamen Übersendung gewährleistet war, dass die Sachentscheidung nicht vor dem Übertragungsbeschluss wirksam werden würde (vgl. zur nachträglichen Bekanntmachung des Übertragungsbeschlusses BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104.01 –, juris Rn. 6 f.). Randnummer 5 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern benannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2017 (– 4 B 891/17 –, bei juris). Der dort zu entscheidende Sachverhalt war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beteiligten nicht zu der beabsichtigten Einzelrichterübertragung angehört worden waren (a.a.O. Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist eine entsprechende Anhörung jedoch erfolgt. Randnummer 6 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, das Bezirksamt sei für den Erlass der Widerspruchsbescheide nicht zuständig gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, greift die Übergangsregelung in § 89 Satz 2 Halbsatz 1 BauO Bln nicht ein. Das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ist kein vor dem 1. Januar 2017 eingeleitetes Verfahren, da es das auf Erlass der Beseitigungsanordnung gegen die Vorpächter gerichtete, bereits im Jahre 2011 abgeschlossene Verwaltungsverfahren lediglich voraussetzt, nicht aber fortsetzt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 9 Rn. 23b). Die früher für Außenbereichsvorhaben geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. ist deshalb nicht anwendbar. Randnummer 7 Soweit die Antragsteller bemängeln, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Gesetzgebungsgeschichte der Übergangsregelung eingegangen, legen sie nicht dar, weshalb diese eine andere Beurteilung nahelegen könnte. Ebenso wenig führt ihr Hinweis auf die Kommentierung (Knuth in: Wilke u.a., BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 86 Rn. 3) zu § 86 BauO Bln a.F. weiter, die sich dazu verhält, ob die in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelte Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Entscheidung über Widersprüche gegen im bauaufsichtlichen Verfahren ergangene Verwaltungsakte „und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ nur eine mit dem Grundverwaltungsakt in einem Bescheid verbundene Zwangsmittelandrohung oder auch andere, isoliert vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen erfasst. Das ist eine andere als die hier in Rede stehende Frage, ob die Übergangsvorschrift des § 89 Satz 2 BauO Bln eingreift. Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, weshalb entgegen der Gesetzesänderung eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung aufgrund einer Vorbefassung nach altem Recht anzunehmen sein sollte. Soweit die Antragsteller andeuten, es könne von Bedeutung sein, ob noch gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vorgegangen werden könne oder nicht, führen sie nicht aus, weshalb deren Bestandskraft in Frage stehen könnte. Randnummer 8 3. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, dass sich die Androhung der Ersatzvornahme in den Bescheiden vom 9. Juli 2018 auf die Beseitigung der Laube „mit Terrasse“ bezogen habe, obwohl hierfür keine Grundlage bestehe. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat in den Widerspruchsbescheiden vom 30. Oktober 2018 (jeweils S. 4) erklärt, dass es sich, soweit sich die Zwangsmittelandrohung auf die Beseitigung der Terrasse bezogen habe, um eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 42 VwVfG) gehandelt habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist damit klargestellt, dass die Androhung der Ersatzvornahme nur die Beseitigung der Laube zum Gegenstand hat. Für die Annahme eines fortwirkenden, sich auf den gesamten Verwaltungsakt übertragenden Fehlers besteht deshalb keine Grundlage. Randnummer 10 Soweit die Antragsteller geltend machen, die der Zwangsmittelandrohung zugrunde liegende Ermessensbetätigung sei fehlerhaft, weil zweifelhaft sei, ob sie auf einer zutreffenden Sachverhaltserkenntnis beruhe, erläutern sie dies nicht nachvollziehbar. Nicht durchzugreifen vermag der Einwand, im Bescheid vom 9. Juli 2018 sei die Rede davon, dass der Vergleich einen Abriss bis zum 31. Dezember 2017 vorsehe, während der Vergleich tatsächlich eine Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2017 enthalte. Einen gar zur Nichtigkeit der Zwangsmittelandrohungen führenden Ermessensfehler ergibt dieses offensichtliche Versehen nicht, zumal die Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2018 zutreffend zugrunde legen, dass die durch das Bezirksamt erklärte Zusicherung, aus der Beseitigungsanordnung vorläufig nicht zu vollstrecken, bis zum 31. Oktober 2017 befristet war. Randnummer 11 4. Die Beschwerdebegründung ergibt keine Bedenken an der Annahme, die Antragsteller seien als Rechtsnachfolger der Vornutzer und Voreigentümer der Laube zu deren Beseitigung verpflichtet. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 BauO bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen, darunter Beseitigungsanordnungen, auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten, und die Antragsteller das Eigentum an der Laube, die gemäß § 95 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regelungen des Nutzungsvertrags nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehe, von den Voreigentümern und Adressaten der Beseitigungsanordnung übernommen hätten. Randnummer 13 Dagegen wenden die Antragsteller ohne Erfolg ein, eine Rechtsnachfolge im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass der Rechtsnachfolger seine Rechtsposition unmittelbar von dem Adressaten der Anordnung als seinem Rechtsvorgänger herleite, während ein neuer Nutzer des Grundstücks seine Rechtsposition als Mieter oder Pächter von dem Eigentümer, nicht aber von dem früheren Nutzer herleite. Abgesehen davon, dass diese Auslegung der Zielsetzung der Regelung des § 58 Abs. 2 BauO Bln zuwiderlaufen kann und durch den Wortlaut nicht geboten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, juris Rn. 3), steht sie der Annahme einer Rechtsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Antragsteller das Eigentum an der Laube nach den von ihnen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unmittelbar von den Voreigentümern und Adressaten der Beseitigungsanordnung übernommen haben, und deshalb deren Rechtsnachfolger sind. Hinzu kommt, dass die Antragsteller durch vertragliche Vereinbarung vom 21. August 2012 (Nachtrag Nr. 1 zum Nutzungsvertrag vom 24. Juni/30. Juni 2004), an der neben der Grundstückseigentümerin die Vornutzer beteiligt waren, ausdrücklich die aus der Beseitigungsanordnung resultierende Verpflichtung zur Beseitigung der Laube anerkannt und übernommen haben. Randnummer 14 Nicht durchzugreifen vermag das Vorbringen der Antragsteller, der Antragsgegner könne angesichts der vor der Rücknahme der Klage gegen die Beseitigungsanordnung vom 20. Februar 2008 am 7. September 2011 getroffenen Absprache und der Unklarheit, was deren Rechtsnatur sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht einfach den Jahre zurückliegenden Grundverwaltungsakt als Titel für Vollstreckungsmaßnahmen gleichsam reanimieren, sondern müsste auf der Grundlage einer aktualisierten Ermessensbetätigung einen gesonderten Grundverwaltungsakt an die Antragsteller richten. Unabhängig davon, ob die in der Niederschrift vom 7. September 2011 protokollierte Erklärung des Antragsgegners, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben dürfte, als Zusicherung zu interpretieren ist oder darin der Abschluss eines Vergleichs gesehen werden kann, steht jedenfalls fest, dass die Beseitigungsanordnung hierdurch weder geändert noch ersetzt worden ist, sondern der Antragsgegner damit lediglich bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Vollstreckung verzichtet hat. Weshalb über dieses Datum hinaus die Vollstreckbarkeit der mit der Klagerücknahme unanfechtbar gewordenen Beseitigungsanordnung gegenüber einem Rechtsnachfolger in Frage gestellt sein sollte, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar. Randnummer 15 Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Antragsteller durch den gesetzlichen Übergang der Beseitigungsanordnung auf sie als Rechtsnachfolger unverhältnismäßig in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt würden. Der aus einer nach § 58 Satz 2 BauO Bln übergangenen, bereits unanfechtbaren bauaufsichtlichen Anordnung Verpflichtete verfügt zwar nicht über dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten wie wenn ihm gegenüber eine neue Anordnung erlassen würde. Dies begründet indes keine grundsätzlich unzumutbare Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Rechtsnachfolger ist schon deshalb nicht rechtsschutzlos gestellt, weil sich die durch § 58 Abs. 2 BauO angeordnete Geltungserstreckung bauaufsichtlicher Maßnahmen lediglich auf die Grundverfügung bezieht. Etwaige Einwendungen in Bezug auf die Rechtsnachfolge oder wegen veränderter Umstände kann er im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geltend machen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, a.a.O. Rn. 6). Dasselbe gilt, wenn die Vollstreckung ihm gegenüber aus persönlichen Gründen eine besondere Härte darstellt. Das Verwaltungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Antragsteller bei dem Eintritt in das Nutzungsverhältnis und Übernahme des Eigentums an der Laube über den Sachverhalt vollständig informiert waren und diese Ausgangslage akzeptiert haben, wie sich aus dem Nachtrag vom 21. August 2012 zu dem Nutzungsvertrag eindeutig ergebe. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Hinweise zur geänderten Sach- und Rechtslage in einem förmlichen Verfahren zu Gehör zu bringen, trifft dies nicht zu, denn wie ausgeführt, können sie Einwendungen wegen veränderter Umstände im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geltend machen. Ebenso bleiben ihnen die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 51 VwVfG unbenommen. Randnummer 16 Ob die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung durchgreifen, die zwischen dem Antragsgegner und den Vorpächtern getroffene Absprache vom 7. September 2011 entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Antragstellern, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Ausführungen der Beschwerde dazu, dass eine Rechtsnachfolge nicht ohne gesetzliche Regelung allein mit der Rechtsfigur eines dinglichen Verwaltungsakts begründet werden könne. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht den Übergang der Beseitigungspflicht auf die Antragsteller auf § 58 Abs. 2 BauO Bln stützt und dies durch die Beschwerde nicht erfolgreich angegriffen wird. Randnummer 17 5. Erfolglos wenden die Antragsteller ein, wegen zwischenzeitlicher Änderungen der Sach- und Rechtslage bestehe keine vollstreckbare Beseitigungspflicht mehr. Randnummer 18 Dazu berufen sie sich in erster Linie darauf, dass der Antragsgegner im Streit um fünf Lauben auf einem vom Bezirk erworbenen Grundstück am ehemaligen Havelcasino Anfang 2017 zugestanden habe, die Nutzung noch bis zum Ende der bestehenden Pachtverträge zu dulden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich daraus nicht ableiten, der Antragsgegner sei aus Gründen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verpflichtet, ihre Laube bis zum nächsten Pächterwechsel zu dulden. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon dadurch, dass bereits den Vorpächtern ein Aufschub für die Beseitigung der Laube gewährt wurde und sodann ein Pächterwechsel – auf die Antragsteller selbst – stattgefunden hat. Die Antragsteller sind nicht erst nach Aufnahme der Nutzung von der Beseitigungspflicht betroffen; vielmehr stand diese, wie ihnen bekannt war, bereits unanfechtbar fest, bevor sie in das Nutzungsverhältnis eingetreten sind. Entgegen ihrem Vorbringen können sie auch nichts daraus herleiten, dass die gegenüber ihren Vorgängern ausgesprochene Duldung kalendarisch befristet war, während die Dauer der am Havelcasino gewährten Duldung an das Ende der bestehenden Pachtverhältnisse gebunden ist, denn dies begünstigt allein die Berechtigten aus den bestehenden Pachtverträgen. Damit lässt sich die Situation der Antragsteller nicht vergleichen, da sie, wie ausgeführt, das Nutzungsverhältnis erst nach und in Kenntnis der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung begründet haben. Dass nachkommende Nutzer eine Duldung bis zum Ende ihres Nutzungsverhältnisses verlangen können, schließt die für das Havelcasino getroffene Regelung, die Neuvermietungen nicht zulässt, gerade aus. Die Antragsteller legen im Übrigen nicht dar, dass bei den Lauben am Havelcasino ein vergleichbarer Anlass zum Einschreiten bestand, wie in Bezug auf ihre Laube. Die Beseitigungsanordnung war gegenüber ihren Voreigentümern darauf gestützt worden, dass diese wenige Jahre zuvor ohne Baugenehmigung und Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung anstelle einer alten Laube einen Ersatzbau errichtet hätten. Dass dem Abrissverlangen in Bezug auf die Lauben am ehemaligen Havelcasino, die zu einer Ansammlung von etwa 80 Wochenendlauben gehören, eine vergleichbare Zielrichtung zugrunde lag, legen die Antragsteller nicht dar. Nach den erstinstanzlichen Angaben des Antragsgegners ging es im dortigen Fall vielmehr darum, neben dem neu angelegten Havel-Radweg einen Grünstreifen zu schaffen. Randnummer 19 Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, die 2008 erlassene Beseitigungsanordnung sei, worauf bereits die Vorpächter aufmerksam gemacht hätten, von Anfang an nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar gewesen, weil der Antragsgegner nicht auch gegen benachbarte, offenbar nach 1963 errichtete oder umgebaute Lauben in der neben dem Grundstück des Deutsch-Britischen Yachtclubs gelegenen, aus acht Lauben bestehenden Anlage eingeschritten sei, richtet sich dieses Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der den Zwangsmittelandrohungen zugrunde liegenden Beseitigungsanordnung. Mit darauf bezogenen Einwendungen sind die Antragsteller aber ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beseitigungsanordnung bestandskräftig geworden ist. Es entspricht zudem einem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass die Vollstreckung allein die Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraussetzt (vgl. § 8 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1 VwVG; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 12, und vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; Deusch/Burr in: Bader/Ronellenfitsch BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2020, § 6 VwVG Rn. 20) und hierauf bezogene Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Lemke in: Danker/Lemke, VwVG, 2012, § 6 Rn. 25 ff.). Im Übrigen musste dem schon im Rechtsmittelverfahren gegen die Beseitigungsanordnung erhobenen Einwand einer Ungleichbehandlung in jenem Verfahren nicht mehr nachgegangen werden, nachdem die Vorpächter die Klage gegen Einräumung eines mehrjährigen Vollstreckungsaufschubs zurückgenommen und damit die Beseitigungsanordnung hatten bestandskräftig werden lassen. Dem widerspräche es aber, wenn die in die Rechtsstellung der Voreigentümer eingetretenen Antragsteller sich nach Ablauf der Beseitigungsfrist nun erneut darauf berufen könnten. Neue Erkenntnisse oder eine geänderte Sachlage legen sie hinsichtlich der Lauben in der Nachbarschaft nicht dar. Auch mit ihrem Vorbringen, der Antragsgegner habe in den vergangenen zehn Jahren keinen der seinerzeit thematisierten nachbarlichen Baurechtsverstöße aufgegriffen, wiederholen sie in der Sache lediglich den von den Vorpächtern gegen die Beseitigungsanordnung erhobenen Einwand, ohne eine geänderte Sachlage vorzutragen. Ihr Vorbringen ergibt schließlich nicht, dass bei den Fällen in der Nachbarschaft ein hinsichtlich des Zeitpunkts bestandsschutzschädlicher Baumaßnahmen mit ihrer Laube vergleichbarer Anlass zum Einschreiten gegeben war. Der unbestimmte Hinweis auf offenbar nach 1963 vorgenommene Veränderungen belegt nicht, dass dort von einem vergleichbar rezenten Neubau auszugehen war. Randnummer 20 6. Nicht nachgegangen werden muss dem – von vornherein nur vorsorglichen – Vorbringen, eine neue Beseitigungsanordnung könne nicht ergehen, weil nicht erwiesen sei, dass die streitbefangene Laube keinen Bestandsschutz genieße, denn auf eine neue Beseitigungsanordnung sind die Zwangsmittelandrohungen nicht gestützt. Aufgrund der Bestandskraft der auch die Antragsteller bindenden Beseitigungsanordnung steht zudem fest, dass sie sich nicht mehr auf einen vermeintlichen Bestandsschutz der Laube berufen können. Randnummer 21 7. Das Beschwerdevorbringen ergibt schließlich nicht, dass die Zwangsmittelandrohungen an einem Ermessensfehler leiden. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.