Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses Leitsatz
- Die Rechtskraft eines Beschlusses über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hindert einen erneuten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. (Rn.1)
- Das gilt auch nach Erhalt des Widerspruchsbescheids und Erhebung einer Anfechtungsklage. (Rn.2)
- Es besteht nur die Möglichkeit zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, VG 6 L 519/19 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Dem erneuten Antrag steht die Rechtskraft der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
- April 2019 – VG 2 L 107/19 – und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Oktober 2019 – OVG 4 S 30.19 – entgegen. Die Rechtskraftbindung verbietet grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Gerichtsentscheidung (siehe näher BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2014 – 10 B 25.13 – juris Rn. 3). Der Senat hat die Rechtskraft der Beschlüsse von Amts wegen zu berücksichtigen (Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 121 Rn. 65). Randnummer 2 Beschlüsse des vorläufigen Rechtsschutzes sind in analoger Anwendung des § 121 VwGO rechtskraftfähig (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 173 und § 121 Rn. 41). Ein Gerichtsbeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, der den Ausgangsbescheid (hier: Bescheid der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes B… vom
- Januar 2019) zum Gegenstand hat, reicht in seiner Wirkung über den Erlass des Widerspruchsbescheids (hier: Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises M… vom
- August 2019) und die Klagerhebung (hier: VG 6 K 1286/19 VG Frankfurt/Oder) hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1987 – 1 C 19.85 – juris Rn. 46 = BVerwGE 78, 192 <209 f.>; OVG Weimar, Beschluss vom
- Dezember 1998 – 3 EO 119/97 – juris Rn. 26 ff.; Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 172). Das hat zur Folge, dass der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom
- Oktober 2019, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs“ wiederherzustellen, auch in der Auslegung des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Klage VG 6 K 1286/19 bezieht, unzulässig ist (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. § 121 Rn. 65). Das hat sich bis zum Beschluss des Senats vom
- Oktober 2019 aus dem Aspekt doppelter Anhängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) und hernach aus der Rechtskraftwirkung (entsprechend § 121 VwGO) der Beschlüsse des ersten Durchgangs ergeben. Randnummer 3 Der Antragsteller hat nicht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Antrag auf Änderung des Beschlusses VG 2 L 107/19 gestellt. Das hätte nach Satz 2 dieses Absatzes auch veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren könnte dieser Antrag nicht neu gestellt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom
- September 2017 – OVG 4 S 22.17 – juris Rn. 6). Randnummer 4 Die Beteiligten haben die Gelegenheit erhalten, sich zu der oben genannten Rechtsauffassung zu äußern. Zudem hatte der Antragsgegner auf die rechtskräftige Entscheidung des Senats bereits im Schriftsatz vom
- Februar 2020 hingewiesen. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und veranschlagt den halben Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001417666
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