Bewertung einer Prüfungsleistung Orientierungssatz 1. Die Kleidung in einer Prüfung kann zu einem Bewertungsfaktor gemacht werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand besteht und zuvor hierauf hingewiesen wurde. (Rn.24) 2. Ein Punktabzug aufgrund subjektiver willkürlicher Vorgaben zur Kleidung in einer Prüfung ist nicht zulässig. (Rn.26) 3. Für die Gliederungsweise eines Textes besteht bei Fehlen ausdrücklicher Anforderungen ein Gestaltungsspielraum. (Rn.27) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses der Klägerin im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ mit der Maßgabe auszustellen, dass die im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erbrachte Leistung der Klägerin mit der Note 1,3 bewertet wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in dem Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ im Masterstudium „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Beklagten. Randnummer 2 Die 1989 geborene Klägerin studierte bis 2018 im Masterstudiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Beklagten. Sie belegte im Rahmen ihres Masterstudiums auch das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Die Lehrveranstaltung wurde zunächst von der Dozentin Frau P...durchgeführt. Die zu erbringende Prüfungsleistung bestand in einem Referat mit anschließender mündlicher Prüfung. Die Dozentin gab den Studierenden verschiedene schriftliche Hinweise zu der Bewertung der zu erbringenden Prüfungsleistungen. Am 09. April 2017 teilte sie den Studierenden zunächst den Bewertungsmaßstab mit. Danach konnten in der Prüfung maximal 50 Punkte erreicht werden, die sich auf fünf Kategorien aufteilten, in denen jeweils maximal zehn Punkte erreicht werden konnten. Der erreichten Gesamtpunktzahl wurden Notenstufen zugeordnet, wobei 43-45 Punkte der Note 1,7, 46-48 Punkte der Note 1,3 und 49-50 Punkte der Note 1,0 entsprachen. Der Bewertungsmaßstab enthielt für jede der fünf Kategorien auch eine Auflistung bewertungsrelevanter Kriterien. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ lauteten diese: „Flüssigkeit und freies Sprechen, angemessene Lautstärke, Deutlichkeit und Verständlichkeit der Aussprache, sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“. Für die Kategorie „Präsentation (Folien)“ wurden folgende Kriterien angegeben: „aussagefähige und verständliche Darstellung und Vermittlung mit passender Visualisierung, richtige Struktur und Dramaturgie der Präsentation“. In zwei weiteren Nachrichten vom 03. Mai 2017 und 18. Mai 2017 gab die Dozentin unter anderem ergänzende Hinweise zur Kleidung der Studierenden bei der Prüfung. In der Nachricht vom 03. Mai 2017 stellte sie erneut heraus, dass „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet werde. Mit Nachricht vom 18. Mai 2017 teilte sie den Studierenden mit, dass sie angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“ verzichte, die Studierenden sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt kleiden und sich – wie besprochen – als Referenten mit einem Expertenvortrag, den [sie] vor einem Auditorium aus Repräsentanten des [öffentlichen Dienstes] halten“, fühlen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mitteilungen vom 03. Mai 2017 und 18. Mai 2017 wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Randnummer 3 Die Dozentin konnte wegen beruflicher Verpflichtungen die Prüfungen nicht selbst abnehmen, so dass dies durch Herrn P..., ihren Bruder, geschah, der von der Beklagten für das streitgegenständliche Modul als Lehrbeauftragter anstelle der Dozentin bestellt wurde. Am 11. Juli 2017 fand die Prüfung im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ statt. Die Klägerin absolvierte die Prüfung dabei gemeinsam mit einer Kommilitonin (Thema des Referats „UP KRITIS – Umsetzungsplan Kritischer Infrastrukturen“). Randnummer 4 Am 07. September 2017 wurde der Klägerin und ihrer Kommilitonin ihre Note für die Prüfungsleistung in einer E-Mail von beiden Dozenten mitgeteilt. Sie erhielten die Note 1,7, was sich aus ihrem Ergebnis von 44 aus 50 Punkten anhand des vorab mitgeteilten Bewertungsschemas ergab. Während die Leistung in den drei Kategorien Inhalt, Sprache und Zeitmanagement/Fachfragen mit der vollen Punktzahl (zehn) bewertet wurde, erhielten die Klägerin und ihre Kommilitonin in der Kategorie Präsentationsweise (Vortrag) acht und in der Kategorie Präsentation (Folien) sechs von zehn Punkten. Zur Begründung führten die Dozenten unter anderem Folgendes aus: Hinsichtlich der Kategorie Präsentationsweise (Vortrag) wurde angeführt, dass das Sprechtempo eher langsam gewesen sei und es einige Füllwörter gegeben habe. Weiterhin habe der Kleidungsstil „eher einem Alltagsoutfit (u.a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen. Hinsichtlich der Kategorie Präsentation (Folien) wurde angeführt, dass die Nummerierung der Gliederung insofern fehlerhaft sei, als nach den arabischen Ziffern auf der ersten Gliederungsebene stets, auch wenn keine weitere Gliederungsebene folge, ein Punkt verwendet worden sei (also „1.“ statt „1“) und auf der zweiten Gliederungsebene Buchstaben anstelle weiterer Ziffern folgen würden (also „5.a)“ anstelle von „5.1.“). Dies sei fehlerhaft. Auf den einzelnen Folien seien nur Überschriften als solche ohne Bezugnahme zur Gliederung verwendet worden, die zudem von der Gliederung abweichen würden. Daneben seien Quellen nur im Literaturverzeichnis aufgelistet worden, ohne dass eine Zuordnung zu den einzelnen Folien erfolgt sei. Zudem hätte es Defizite bei der Formatierung gegeben. Randnummer 5 In einer Kurznachricht (SMS) vom 20. September 2017 erklärte die Dozentin Frau P...gegenüber der Klägerin, dass die von der Klägerin bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch ungeeignet als luftiges Kleidungsstück sei. Die Klägerin hätte eher „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem [sic] lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen können oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können. Randnummer 6 Am 22. September 2017 wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde und der Bitte um Überprüfung ihrer Bewertung an die Beklagte. In ihrer Beschwerde führte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gliederung zum Punktabzug führe. Die abweichenden Überschriften seien Zusatzfolien gewesen, die als solche in der Präsentation bezeichnet worden seien. Es sei üblich, Quellenangaben in einer Präsentation erst am Ende aufzuführen. Die Dozentin habe dies in ihren Präsentationen während der Lehrveranstaltung genauso gehandhabt, so dass eine Orientierung an deren Stil erfolgt sei. Das Design der Folien habe einer Vorlage der Dozentin entsprochen. Das Sprachtempo sei optimal gewesen und die nur wenigen Füllwörter, die kritisiert worden seien, dürften nicht zum Punktabzug führen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin in der Kategorie „Sprache“ die volle Punktzahl für ihre Leistung erhalten habe. Letztlich habe also der Kleidungsstil zu einem Abzug von zwei Punkten geführt. Ihre Kommilitonin habe eine schwarze Hose mit einem weißen Oberteil und grau meliertem Blazer getragen. Die Klägerin habe eine dunkelblaue Hose mit einem passenden blauen und gemusterten Oberteil getragen. Damit hätten beide Prüflinge den Anforderungen des Bewertungsmaßstabs genügt. Unabhängig davon stünde die subjektive Ansicht der Prüfer zu bloßen Äußerlichkeiten in keinem sachlichen Kontext zu der Bewertung der Leistung, die rein objektiv zu erfolgen habe. Es dürfe nicht sein, dass das persönliche Erscheinungsbild entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsleistung sei. Dies sei unverhältnismäßig sowie diskriminierend und würde Studierende auch vor finanzielle Probleme stellen, sofern sie es sich nicht leisten könnten, aus der subjektiven Sicht der Prüfer „angemessene“ Kleidung zu besorgen. Randnummer 7 Mit E-Mail vom 14. November 2017 wies die Beklagte die Beschwerde der Klägerin zurück. Diese enthielt eine Stellungnahme des Dozenten vom 26. Oktober 2017, mit der dieser begründete, warum er an seiner Bewertung festhalte. Hierzu führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bewertungsmaßstab sei den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben worden und habe keinen Widerspruch bei diesen geweckt. Die angeführten Kritikpunkte hätten jeweils zu einem Punkt Abzug geführt. Es sei entgegen der Regeln des Deutschen Instituts für Normung (DIN) eine unzulässige Mischform zwischen numerischer (dezimaler) und alphanummerischer Gliederung erfolgt. Weiterhin entspräche die Angabe der Quellen erst am Ende der Präsentation nicht den Vorgaben der DIN 1505 Teil 2 zur Zitierweise; es sei nicht ersichtlich, welche Quelle welcher Aussage zuzuordnen sei. Ferner sei es sei zu Abweichungen in der Formatierung gekommen, so dass Textfelder und auch Überschriften an mehreren Stellen verrutscht seien. Eine einheitliche und konsistente Darstellung sei aber für eine Präsentation essentiell. Die in der Mustervorlage für die Präsentation vorgesehene Leerstelle für eine Überschrift zu dem jeweiligen Thema der Folie sei von der Klägerin nur genutzt worden, um den Titel des Vortrags („UP KRITIS“) auf jeder Folie zu wiederholen und die Überschriften auf den Folien würden teils von der Gliederung abweichen. Füllwörter seien an mehreren Stellen, wenn auch nicht insgesamt in einer übermäßig hohen Anzahl, benutzt worden. Ein Punktabzug sei auch wegen des Kleidungsstils erfolgt. Zu diesem habe es im Vorfeld der Prüfung genaue Erläuterungen gegeben. Gerade im Rahmen einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung sei ein angemessenes Äußeres wichtig. Es läge ein sachliches und kein diskriminierendes Bewertungskriterium vor. Zunächst sei der sehr formale Stil „business attire“ vorgeschrieben worden, jedoch sei es aufgrund der hohen Sommertemperaturen zu einer Änderung gekommen und lediglich der Stil „business casual“ sei als „formale Anforderung“ verlangt worden. Dadurch seien den Studierenden weite Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kleidung eröffnet worden. Sakko oder Jackett seien jedoch verpflichtend gewesen, um diesem formalen Anspruch zu genügen. Jeanshosen erfüllten diesen Standard hingegen nicht. Zudem würden Jeanshosen gesundheitliche Risiken im Hinblick auf Enge und Temperatur bergen. Randnummer 8 Am 9. November 2018 erhielt die Klägerin ihr auf den 27. September 2018 datiertes und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Abschlusszeugnis über den Masterabschluss von der Beklagten überreicht, welches das Gesamtprädikat „gut (1,6)“ und für das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ die Note 1,7 ausweist. Randnummer 9 Mit ihrer am 27. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Abschlussnote im Masterstudium aufgrund der Bewertung ihrer Prüfungsleistung im streitgegenständlichen Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zudem im Wesentlichen Folgendes aus: Punktabzüge aufgrund ihres Kleidungsstils würden eine sachfremde und diskriminierende Erwägung darstellen. Sie habe eine blaue Jeans mit farblich passender dunkelblauer Bluse mit weißen Punkten getragen, worin ein angemessenes Auftreten für eine Verwaltungstätigkeit zu erblicken sei. Die getragene Kleidung habe auch den Anforderungen der Dozenten entsprochen, da die Prüfung keine spezifische Situation habe simulieren sollen und zuvor mit Nachricht vom 18. Mai 2017 einem formalen Dresscode gerade eine Absage erteilt worden sei. Zwar habe die Dozentin wiederholt Hinweise zu aus ihrer Sicht angemessenem Kleidungsstil und Auftreten gegeben, jedoch seien keine spezifischen Vorgaben für die Prüfung gemacht und es sei insbesondere auch nicht auf die Kategorien „business attire“ und „business casual“ Bezug genommen worden. Die Klägerin sei daher davon ausgegangen, dass keine über ein „normales und ordentliches“ Erscheinungsbild hinausgehenden Anforderungen an die Kleidung gestellt worden seien, sonst hätte sie sich auch entsprechend den abweichenden Anforderungen angezogen. Auch Abzüge für die Nichteinhaltung von Formalien, die der Prüfer selbst gesetzt habe, seien nicht legitim. Solchermaßen strikte Vorgaben an die Gliederung seien für eine Präsentation unangemessen, die keine schriftliche Abschlussarbeit darstelle. Zudem sei im Vorfeld der Prüfung nicht über spezifische Anforderungen an die Gliederung gesprochen worden und auch die von der Beklagten angeführte DIN-Norm sei nicht thematisiert worden. Zudem hätten weder die von der Dozentin verwandten Folien noch die den Studierenden für die Prüfung zur Verfügung gestellte Musterpräsentation eine Gliederung enthalten. Es sei im Rahmen des Moduls auch nicht über die Standorte von Quellenangaben oder entsprechende Anforderungen einer DIN-Norm gesprochen worden. Sofern die Präsentationen der Dozentin Quellenangaben enthielten, seien diese, wie bei der Präsentation der Klägerin, am Ende erfolgt. Die Musterpräsentation habe diesbezüglich keine Hinweise gegeben. Die ungerechtfertigten Abzüge hätten zu einer schlechteren Note im streitgegenständlichen Modul geführt, wodurch sich auch ihre Gesamtnote im Masterstudium verschlechtert habe (von 1,5 mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ auf 1,6 mit dem Gesamtprädikat „gut“). Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 dazu zu verpflichten, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ mit der Maßgabe auszustellen, dass die im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erbrachte Leistung der Klägerin mit der Note 1,3 bewertet wird, Randnummer 12 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 insoweit dazu zu verpflichten, die am 11. Juli 2017 erbrachte Prüfungsleistung der Klägerin im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, als keine bessere Note erreicht worden ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und weist ergänzend insbesondere auf Folgendes hin: Ziel des Moduls sei es entsprechend der Modulbeschreibung vor allem auch gewesen, ein neues Selbstverständnis der Verwaltung im Sinne einer verbesserten Kundenorientierung zu entwickeln, so dass dem angemessenen Auftritt, der während der gesamten Vorlesung immer wieder thematisiert worden sei, auch im Hinblick auf die Bekleidung hohe Bedeutung zukomme. Eine formal korrekte Gliederung könne von Studierenden eines Masterstudiengangs erwartet werden. Dies gelte auch für eine saubere Zitierweise von Fundstellen. Deren Aufteilung in „Quellen“ und „Literatur“ durch die Klägerin erschließe sich zudem nicht. Die Verbesserung um lediglich einen Punkt führe zudem noch nicht zu einem Notensprung im streitgegenständlichen Modul und damit in der Gesamtnote des Masterstudiums. Randnummer 16 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil ihm die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – mit Beschluss vom 07. November 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 18 B. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 19 1. Die als Anfechtungsklage hinsichtlich des Abschlusszeugnisses vom 24. September 2018 und als Verpflichtungsklage gerichtet auf die Ausstellung eines neuen Abschlusszeugnisses statthafte Klage ist zulässig (vgl. zu einer solchen kombinierten Klageart OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2014 – OVG 10 B 6.12 –, juris, Rn. 21). Insbesondere besteht auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da eine Notenverbesserung im streitgegenständlichen Modul auch zu einem besseren Gesamtprädikat der Klägerin führen würde. Bei einer Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der nächstbesseren Note (1,3) würde die Klägerin entsprechend den Berechnungsvorgaben des § 13 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Recht für die öffentliche Verwaltung“ der Beklagten vom 05. Juni 2013, zuletzt geändert am 12. Februar 2014 und 11. Februar 2015 (Mitteilungsblatt Nr. 09/2015 der Beklagten vom 23. März 2015) einen Notendurchschnitt für den Master-Abschluss von 1,5 erzielen, was dem Gesamtprädikat „sehr gut“ entspräche. Auch wenn die Klägerin nach eigenem Bekunden mittlerweile bereits beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf angestellt ist, ist nicht auszuschließen, dass eine bessere Gesamtnote ihre Chancen auf ein berufliches Fortkommen erhöht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2014 – OVG 10 B 6.12 –, juris, Rn. 22 f.; Urteil der Kammer vom 21. Mai 2015 – VG 12 K 1065.13 –, juris, Rn. 20). Auch wenn Abschlussnoten bei der Bewerbung auf höherwertige Stellen im Laufe des Berufslebens in den Hintergrund treten und immer mehr die Leistungen am Arbeitsplatz entscheiden, sind real positive Folgen eines Notensprungs auf die Bestnote im Gesamtprädikat keinesfalls fernliegend, insbesondere da die Klägerin noch am Anfang ihres Berufslebens steht. Randnummer 20 2. Die Klage ist auch begründet. Das Abschlusszeugnis der Klägerin vom 24. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Abschlusszeugnisses mit der Maßgabe, dass ihre Prüfungsleistung im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ mit der Note 1,3 bewertet wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die Bewertung der am 11. Juli 2017 erbrachten Prüfungsleistung ist rechtswidrig. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.