weis der Verfügbarkeit von Wohnraum sind ungeeignet. Von der in Bezug genommenen Leerstandsquote kann nicht auf die Anmietbarkeit von Wohnraum geschlossen werden. Der Vergleich allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden, ist zur Schätzung der
fragekonkurrenz nicht geeignet. (Rn.45) Tenor
dem SGB II wie folgt zu gewähren: - für Februar bis Juli 2019 monatlich je weitere 46,66 EUR.
. Der Kläger zu 2) geht einer Beschäftigung als Lkw-Fahrer
. Der Kläger zu 3) ist Schüler, für ihn wird Kindergeld gezahlt. Randnummer 3 Die Kläger bezogen im Jahr 2017 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, da sie aufgrund des erzielten Einkommens nicht hilfebedürftig waren. Ende 2017 schlossen die Kläger zum
dem SGB II unter Berücksichtigung nur des vorherigen Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom
dem SGB II von Dezember 2018 bis November 2019. Dabei berücksichtigte er neben den Regelbedarfen bei der Klägerin zu 2) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und als Bedarf für Unterkunft und Heizung bis einschließlich Januar 2019 die tatsächlichen Mietkosten von insgesamt 1.191,57 EUR. Ab Februar 2019 berücksichtige er die
seiner Auffassung angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mit einer Bruttokaltmiete von 604,80 EUR und Heizkosten von 49,65 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom
ts von 22 Uhr bis ca. 5 Uhr die Dialyse erhalten. Daher sei für die Kläger eine Nähe der Wohnung zum Krankenhaus notwendig. Die Klägerin sei wegen ihrer Erkrankung psychisch beansprucht. Die Kläger hätten lange
einer neuen Wohnung gesucht, aber keine geeignete und angemessene Wohnung finden können. Randnummer 10 Am
summarischer Prüfung stehe die Dialysepflicht der Klägerin zu 1) einer Kostensenkung nicht entgegen. Trotz Dialyse sei die Klägerin einer Beschäftigung
gegangen, so dass nicht glaubhaft sei, dass sie nicht umziehen könne. Die Nähe zum Krankenhaus sei für die Wohnungswahl nicht maßgeblich, da die Klägerin einen Krankentransport zur Behandlung nutzen könne, zudem habe eine Internetrecherche des Vorsitzenden ergeben, dass günstige Wohnungen auch im Umkreis von 10 km zum Krankenhauses angeboten würden. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
Anhörung der Kläger mit Schreiben vom
fragekonkurrenz erforderlich und sei die Anzahl der Wohnungsinteressenten zu ermitteln, die zeitgleich mit den Klägern
einer angemessenen Wohnung gesucht haben. Zudem sei nur der Wohnraum in die Betrachtung einzustellen, der Menschen mit negativer Schufa-Auskunft oder Bezug von SGB II-Leistungen zur Verfügung gestanden habe, da ein Teil des Berliner Wohnungsmarktes diesen Personen verschlossen sei. Sie tragen vor, dass die Kläger wegen der Bedürfnisse der Klägerin zu 1) einen Wohnberechtigungsschein für einen Vier-Personenhauhalt erhalten hätten. Die fehlende Anmietung einer kostengünstigen Wohnung durch die Kläger beruhe weniger auf der tatsächlichen Unmöglichkeit des Wohnungswechsels als auf der fehlenden Möglichkeit, eine kostenangemessene Wohnung tatsächlich anmieten zu können. Sie sind der Ansicht, dass mindestens der Änderungsbescheid vom
der die vom Verband der Berliner Wohnungsunternehmen (BBU) im sog. „BBU-Marktmonitor“ angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent, hochgerechnet auf den Bestand der in Berlin bestehenden Wohnungen (auch für 3-Personen-Haushalte) und verglichen mit der Anzahl der in einem Jahr zur Kostensenkung aufgeforderten Personen und Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten
dem SGB II (auch für 3-Personen-Haushalte) belege, dass mehr Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung standen, als benötigt. Randnummer 22 Die Kammer Beweis hat erhoben über die Verfügbarkeit von Wohnraum von 60 bis 90 m 2 in Berlin in den Zeiträumen von November 2018 bis Januar 2019, Februar bis Mai 2019 und Juni bis November 2019 durch Beauftragung der e. ag. Am 6. April 2021 hat die e. ag ihr Gutachten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Äußerungen wird auf das Gutachten verwiesen. Randnummer 23 Die Kammer hat ferner Befundberichte der behandelnden Ärzte und des Dialysezentrums eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zu 1) zum Dialyseaufwand und den Bemühungen der Wohnungssuche befragt. Wegen der Einzelheiten der gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und in geringem Umfang begründet. Der Bescheid vom
dem SGB II. Randnummer 28 Der Änderungsbescheid vom 1. Juli 2019 ist
SGG zu Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er die mit der Klage angegriffene Entscheidung änderte. Randnummer 29 Auch die Aufhebungs- sowie die Erstattungsentscheidungen des Beklagten vom 7. Januar 2021 sind
Denn im Streit um die Höhe der zu bewilligenden Leistungen wird ein
Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens, weil er die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide ersetzt hat (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 und 3 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. a. Randnummer 33 Zu Recht hat der Beklagte bei der Bedarfsberechnung ab Februar 2019 nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt.
Überzeugung der Kammer war den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt eine Kostensenkung im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II möglich und zumutbar. Randnummer 34 Auch unter Beachtung der sich aus der Dialysenotwenigkeit für die Klägerin zu 1) ergebenden Beeinträchtigungen sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die einer Kostensenkung entgegenstanden. Die Kläger hätten die Wohnung wechseln können. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Auswertung der ärztlichen Befundangaben und aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) trotz der langjährigen Dialysenotwendigkeit neben dem Rentenbezug von Mai 2015 bis Mai 2018 einer Beschäftigung
ging und seit September 2019 wieder
geht. Randnummer 35 Ferner war mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen keine längere als die gesetzte Kostensenkungsfrist geboten. Zwar hat der Beklagte die Kläger formell erst mit Schreiben 9. Juli 2018 zu Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Jedoch wussten die Kläger seit März 2018 aus der zunächst verminderten Leistungsbewilligung und
folgend aus dem Anhörungsschrieben vom 22. Mai 2018, dass die Aufwendungen für die Unterkunft den Angemessenheitsmaßstab
dem SGB II für Unterkunftskosten einer 3-köpfigen Familie deutlich übersteigen. Die dadurch gegebene Zeit war ausreichend bemessen, um auch unter der angespannten Wohnungssituation in Berlin eine günstigere Wohnung zu finden. Randnummer 36 Den Klägern war die Anmietung einer Wohnung auch außerhalb der unmittelbaren Nähe des Krankenhauses möglich und zumutbar. Denn die Klägerin zu 1) konnte für die Hin- und Rückfahrt zur Dialyse einen von der Krankenkasse finanzierten Krankentransport nutzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern zum Jahreswechsel 2017/2018 bezogene Wohnung am Standrand und etwa 13 km vom zentral gelegenen St. Joseph Krankenhaus entfernt liegt. Schließlich gebot das Alter des Klägers zu 3) keine Wohnung in unmittelbarer Nähe des bisherigen Wohn- oder Schulortes. Der Kläger war bereits 13 bzw. 14 Jahre alt und besuchte ab 2018 die Oberschule. Bereits der Umzug der Kläger zum Jahreswechsel 2017/2018 führte zu einer Verlängerung des Schulweges. Randnummer 37 Insoweit wäre es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, im gesamten Stadtgebiet
einer angemessenen Wohnung zu suchen. Suchbemühungen haben die Kläger zwar vorgetragen, jedoch nicht belegt.
Würdigung des Vorbringens und der Schilderungen der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, dass die Kläger
der Aufforderung zur Kostensenkung nicht ernsthaft
einer kostenangemessenen, jedenfalls einer günstigeren Wohnung gesucht haben. b. Randnummer 38 Die Kläger können somit seit Februar 2019 nur angemessene Kosten der Unterkunft beanspruchen. Randnummer 39 Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ beinhaltet keinen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (st. Rspr. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 16 m.w.N., juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf.
weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 27 - 28). Randnummer 40 Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie hat in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum
einem schlüssigen Konzept,
Ansicht der Kammer nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Zur Festlegung der Angemessenheitswerte hat das Land Berlin weder das Wohnungsangebot noch die
frage bestimmt. Der Umfang der nicht im Sozialleistungsbezug stehenden Geringverdiener-Haushalte wurde weder ermittelt noch geschätzt. Bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche verstoßen zum einen sowohl die Sonderregelung für Alleinerziehende in 2-Personen-Haushalten als auch die Flächenwerte für Haushaltsgrößen ab 5 Personen gegen die gesetzlichen Vorgaben
Auslegung des BSG. Zum anderen bezieht die AV-Wohnen die Mittelwerte für Wohnungen in mittlerer Lage ein, ohne anhand tragfähiger statistischer Erhebungen zu begründen, warum die Berücksichtigung eines über das einfache Wohnsegment hinausgehenden Wohnstandards notwendig ist. Die Einbeziehung der mittleren Lage wirkt sich auf die Referenzmieten für alle Haushaltsgrößen aus (im Einzelnen: Schifferdecker/Silbermann/Langbein/Marx, Angemessene Bedarfe für die Unterkunft in Berlin 2018, NZS 2018, 593). Randnummer 44 Der Beklagte vermochte es nicht, sein Angemessenheitskonzept weiter zu begründen oder
zubessern. Randnummer 45 Insbesondere sind die vom Beklagten vorgetragenen Berechnung des Landes Berlin ungeeignet, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu belegen. Randnummer 46 Zum einen stützt sich die Berechnung auf die im sog. Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen e.V. (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent (vgl. BBU-Marktmonitor 2019, S. 56, https://bbu.de/publikationen?type=36; Abruf Juni 2021). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits
den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor aus (BBU-Marktmonitor 2019, Seite 61, a.a.O.): Randnummer 47 „Die Aufschlüsselung
Leerstandsgründen zeigt, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht gut 84 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Allein gut ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2018 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 222 der 12.380 leerstehenden Wohnungen standen Ende 2018 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer.“ Randnummer 48 Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden. Randnummer 49 Zum anderen lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger
Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten vergleichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die
frage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Dies lässt darüber hinaus die
frage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die
frage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen, außer Betracht. Randnummer 50
der Rechtsprechung des BSG ist jedoch zu prüfen, ob Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag auch – insbesondere im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum – in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R. Rn. 38 - juris). Insoweit ist es zum
weis der Verfügbarkeit von Wohnraum nicht ausreichend, dass der Beklagte von 229.400 Wohnungen für 3-Personenhaushalte in Berlin eine Quote von 1,7 Prozent als verfügbar ansieht (3.900 Wohnungen) und dies mit „knapp 650 3-Personen-Bedarfsgemeinschaften“ vergleicht, bei denen „die im Rahmen des Leistungsbezuges übernommenen Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Wert festgesetzt“ wurden. bb. Randnummer 51 Es war somit Aufgabe der Kammer, die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
der sog. Produkttheorie (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 18 juris). Randnummer 54
diesen Vorgaben ergibt die Auswertung des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2017 (Amtsblatt für Berlin 2017, Nr. 20 vom 19. Mai 2017) für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2019 bis einschließlich Mai 2019 für einen 3-Personen-Haushalt eine monatliche Bruttokaltmiete von 585,60 EUR.
Auswertung des im Mai 2019 veröffentlichten Berliner Mietspiegels für das Jahr 2019 (Amtsblatt für Berlin 2019, Nr. 20 vom 13. Mai 2019) ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2019 bis Oktober 2019 eine monatliche Bruttokaltmiete von 613,60 EUR. Dies berechnet sich jeweils aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße von drei Personen höchstens angemessenen Wohnungsgröße von 80 m 2 und der Summe aus einer angemessenen Kaltmiete im erstgenannten Zeitraum von 5,70 EUR/m 2 sowie von 6,01 EUR/m 2 im zweitgenannten Zeitraum und angemessenen Betriebskosten von je 1,66 EUR/m 2 . Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils
dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt von den Mietspiegeln erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Die Betriebskosten wurden auf Grundlage in der Anlage zu den Mietspiegeln angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwerte errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode verweist das Gericht auf die Darstellungen in Schifferdecker/Silbermann/Langbein/Marx, NZS 2018, 593; Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42 sowie auf BSG, Urteile vom
weise erfolgloser Wohnungssuche zu erschüttern. Insoweit stellt sich die neue, auf der aktuellen Rechtsprechung des BSG beruhende Auffassung als Verlagerung der Darlegungslast dar. Während es
der zuvor vertretenen Auffassung der Kammer Aufgabe des Leistungsberechtigten war, durch vergebliche Suchbemühungen zur belegen, dass zu den Angemessenheitswerten Wohnraum nicht verfügbar war, ist es
der nun durch das BSG vorgegebenen Ansicht Aufgabe des Beklagten – oder des Gerichts – auch gegenüber dem nicht zum Wohnungswechsel bereiten Leistungsberechtigten zu belegen, dass zu den Angemessenheitswerten anmietbarer Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte. Randnummer 56
der aktuellen Rechtsprechung des BSG nur dann auf einen bestimmten Angemessenheitsbetrag verweisen werden, wenn diesem in ausreichender Zahl tatsächlich Wohnungen gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – Rn. 38 - juris). Randnummer 57 Weder die Rechtsprechung des BSG noch die Literatur liefern konkrete Vorgaben, wann eine ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum gegeben ist. Die Vorgaben des BSG sind für die tatrichterliche Arbeit unklar (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 130 f., Stand 01/2021), teilweise wird der Begriff der Verfügbarkeit ohne vertiefende Bestimmung wiederholt (vgl. Becker, Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
dem SGB II, SGb 2021, 1, 5). Randnummer 58 Die tatsächliche
fragekonkurrenz ist
Ansicht der Kammer weder aktuell noch rückblickend zahlenmäßig oder anteilig konkret bestimmbar, da die genaue Anzahl von Personen oder Bedarfsgemeinschaften in Berlin, die zeitgleich
einer neuen Wohnung gesucht haben, statistisch nicht erfasst wurde und wird sowie auch nicht erfassbar ist. Insoweit erscheint es der Kammer als unmöglich, eine konkrete Anzahl von Wohnungsnachfragen zu bestimmen, um diese einer Anzahl konkret angebotener Wohnungen gegenüberzustellen. Randnummer 59 Vielmehr lässt sich
Ansicht der Kammer die Verfügbarkeit von Wohnraum nur aus dem Anteil der angebotenen Wohnungen bestimmen, die zu einem als angemessen angesehenen Mietwert anmietbar waren. Dabei ist kein Aspekt der abstrakten Angemessenheit die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob Vermieter konkret bereit gewesen wären, gerade an sie zu vermieten (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, Rn. 39, juris). Gleiches gilt für die behauptete fehlende Bereitschaft an Leistungsbezieher
dem SGB II oder solchen mit negativem Schufa-Eintrag zu vermieten. Gleichwohl muss der Anteil der Wohnungen, die für Leistungsberechtigte mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln anmietbar waren, so bemessen sein, dass auch unter Berücksichtigung von etwaigen Hemmnissen bei der Anmietung ausreichender Wohnraum potentiell zur Verfügung stand. Randnummer 60
Auffassung der Kammer können Leistungsberechtigte auf Angemessenheitswerte verwiesen werden, zu denen 20 Prozent des verfügbaren Wohnraums in angemessener Größe angemietet werden könnte. Dieser Wert orientiert sich an den Vorgaben zur Bestimmung des Regelbedarfs
dem SGB II und SGB XII.
1 Satz 2 Nr. 2 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) sind als Referenzhaushalte für die Bestimmung des Regelbedarfs
ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht die jeweils unteren 20 Prozent der Haushalte zu berücksichtigen. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist auf die Verfügbarkeitsprüfung mit der Maßgabe zu übertragen, dass das untere Fünftel der am Markt angebotenen Wohnungen anmietbar sein muss. Dies ist
Ansicht der Kammer ausreichend aber auch erforderlich, damit Leistungsberechtigte
dem SGB II trotz der allgemeinen
fragekonkurrenz auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung finden können. Randnummer 61 Dieser Ansatz findet Entsprechung in der Rechtsprechung.
einer früheren Entscheidung des BSG genügt für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten die Berücksichtigung des unteren Fünftels der Wohnungen (BSG, Urteil vom
fragekonkurrenz im Vergleich mit dem
Einkommen gestaffelten unteren Fünftel der Bevölkerung findet sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 5. Dezember .2019 – L 7 AS 1764/18 – Rn. 37, juris). Randnummer 66 Die Beschränkung des Verfügbarkeitsanteils auf 20 Prozent berücksichtigt zugleich den Rechtsgedanken des § 22a Abs. 3 SGB II, wonach die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen sind. Wenn bei einem angespannten Wohnungsmarkt auch Personen, die keine Fürsorgeleistungen beziehen, Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnraum haben, kann dem für Leistungsberechtigte nicht allein durch eine Erhöhung des Leistungsbudgets begegnet werden. Ggf. sind längere Kostensenkungsfristen zu berücksichtigen. Randnummer 67 Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist jedoch in einem letzten Schritt die Anzahl der angebotenen Wohnungen des unteren Fünftels in die Betrachtung einzubeziehen. dd. Randnummer 68
Ansicht der Kammer stand den Angemessenheitswerten des Beklagten ebenso wie den aus den Mietspiegeln ermittelten Werten (des Gerichts) kein ausreichend großer Anteil an den im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen gegenüber. Die Kammer stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens der e. ag vom 6. April 2021. Randnummer 69
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den
vollziehbaren Angaben der Sachverständigen valide, weil systematische Fehler durch eine expertengestützte Plausibilitätsprüfung ausgeschlossen werden. Ferner ist die Stichprobe repräsentativ, weil es sich um eine Zufallsauswahl handelt. Aufgrund der kontinuierlichen (nicht stichtagsbezogenen) Stichprobenziehung gilt dies zusätzlich im Hinblick auf die Erfassungszeitpunkte. Randnummer 70
vollziehbaren und schlüssigen Gutachten stellt die e. ag auftragsgemäß die Anmietbarkeit von Wohnraum in der abgefragten – der Mietspiegelkategorie entsprechenden – Größe von 60 m 2 bis unter 90 m 2 in drei verschiedenen Zeiträumen dar: von November 2018 bis Januar 2019 – d.h. in der Zeit bis zum Zeitpunkt der Kostensenkung –, von Februar bis Mai 2019 – d.h. von der Kostensenkung bis zur Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin 2019 – sowie von Juni bis November 2019 – d.h. bis zum Ablauf des Streitzeitraums. Randnummer 71 Die Sachverständige hat angegeben, dass in den drei Auswertungszeiträumen in Berlin mindestens 6.794, 8.433 bzw. 11.823 Wohnungen zur Anmietung angeboten wurden. In den drei Auswertungszeiträumen wurden davon 3.313, 4.242 bzw. 5.625 Wohnungen mit Angabe von kalten Nebenkosten; 4.181, 5.160 bzw. 7.133 Wohnungen mit Angabe von warmen Nebenkosten und 2.755, 3.579 bzw. 4.724 Wohnungen mit Angabe von kalten und warmen Nebenkosten angeboten. Randnummer 72 Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Beklagten berücksichtigten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 604,80 EUR angemietet werden konnten betrug 413, 526 bzw. 782 Wohnungen. Das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von 12 Prozent, 12 Prozent bzw. 14 Prozent. Randnummer 73 Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Gericht in den ersten beiden Zeiträumen ermittelten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 585,60 EUR angemietet werden konnten, betrug 346 bzw. 430 Wohnungen, das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von jeweils 10 Prozent. Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Gericht im dritten Zeitraum ab Veröffentlichung des neuen Mietspiegels ermittelten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 613,60 EUR angemietet werden konnten, betrug 849 Wohnungen, das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von 15 Prozent. Randnummer 74
Ansicht der Kammer genügte dieser Anteil an verfügbaren Wohnraum jeweils nicht, um die Kläger auf diese Angemessenheitswerte verweisen zu können, da die jeweils als angemessen angesehenen Werte eine Anmietbarkeit des unteren Fünftels der angebotenen Wohnungen nicht gewährleisteten. ee. Randnummer 75 Der für die Kläger als abstrakt anzusehende Angemessenheitswert für die Unterkunftskosten (weil auch die Verfügbarkeit absichernd) beziffert sich
Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall auf monatlich 655,00 EUR. Die Kläger haben danach Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren 50,20 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft. Randnummer 76
der Rechtsprechung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf zugrunde zu legen sind, jedoch begrenzt durch die Werte
dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 Prozent, wenn durch einen Rückgriff auf lokale Daten in rechtlich zulässiger Weise Angemessenheitswerte nicht bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, Rn. 30 m.w.N.). Durch die Anwendung des WoGG soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ oder „Kappungsgrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert. Der um 10 Prozent erhöhte Wert
dem WoGG beträgt 688,60 EUR monatlich. Randnummer 78 Jedoch hat der Rückgriff auf die Wohngeldtabelle plus Zuschlag nur die Funktion einer Notlösung und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens (Becker, a.a.O., S. 6). Dieser Anspruch kann vorliegend durch eine Erhöhung der lokal ermittelten Werte erreicht werden, so dass eine Verfügbarkeit von 20 Prozent des zusätzlich zur Anmietung angebotenen Wohnraums sichergestellt ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf pauschale Werte
dem WoGG, die nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, bedarf. Randnummer 79
dem Gutachten mindestens) angebotenen Wohnungen sicherstellt.
vollziehbarer und schlüssiger Angabe der Sachverständigen hätte in den abgefragten Zeiträumen eine monatliche Bruttokaltmiete von 660 EUR, 660 EUR bzw. 650 EUR aufgewandt werden müssen, um eine Wohnung anmieten zu können, die an der Obergrenze des unteren Fünftels (20 Prozent) der Bruttokaltmietens liegt. Die Kammer hat aus den Werten des Sachverständigengutachtens einen Mittelwert gebildet und diesen auf 655,00 EUR gerundet. Randnummer 80 Diesem Wert standen im Streitzeitrum mehr als 950 Wohnungen gegenüber, so dass keine Zweifel bestehen, dass die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, zu diesen Mietwerten eine Wohnung zu finden. Es ist daher zulässig, die Kläger auf einen Angemessenheitswert von 655,00 EUR zu verweisen. c. Randnummer 81 Zusätzlich zur angemessenen Bruttokaltmiete sind vom Grundsicherungsträger angemessene Heizkosten zu übernehmen. Der Grenzwert, der unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert, ist
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R) anhand der Werte des „Heizspiegels für Deutschland“ zu bestimmen und entspricht dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Heizspiegel-Wert für „zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage. Randnummer 82 Im vorliegenden Fall liegen die tatsächlichen Heizkosten(-vorauszahlungen) der Kläger von monatlich 49,65 EUR so deutlich unter den Grenzwerten für angemessene Heizkosten jeglicher Heizart, dass unstreitig und unzweifelhaft ist, dass diese Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. Diesen Betrag hat der Beklagte jeweils auch bewilligt und zur Grundlage der Aufhebungsentscheidung gemacht. d. Randnummer 83 Schließlich ist
der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall Abweichungen von den abstrakt ermittelten Angemessenheitswerten geboten sind. Das hat die Kammer
sorgfältiger Prüfung verneint. Randnummer 84 Dabei hat die Kammer geprüft, ob bei der Bestimmung des Angemessenheitswerte für die Kläger eine größere Wohnfläche zu berücksichtigen ist.
Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1) für diese glaubhaft und
vollziehbar ein hoher Ruhebedarf, jedoch folgt daraus kein größerer Flächenbedarf, sondern nur ein besonderer Zimmerbedarf, um einen abgeschlossenen Ruhe- und Rückzugsraum für die Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Einen solchen ermöglicht jedoch die zugrunde gelegte Wohnfläche von 80 m 2 , da bereits ab einer Zimmeranzahl von 2,5 Zimmern eine
den Maßstäben des SGB II ausreichende Rückzugsmöglichkeit besteht. Randnummer 85 Ferner bestand kein zu berücksichtigender konkreter Bedarf an einer besonderen Wohnlage oder einer besonderen Wohnungsgröße. Weiter Anhaltspunkte für eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Angemessenheitswerte im Rahmen der konkreten Angemessenheit sind nicht ersichtlich. Randnummer 86 Wurde auf Basis eines Verfügbarkeitsanteils von 20 Prozent an den im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen der Angemessenheitswert
1 Satz 1 SGB II bestimmt, obliegt es
Überzeugung der Kammer schließlich den Klägern, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich ggf. ergibt, dass und warum eine Wohnungssuche dennoch erfolgreich gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend. Für die Kammer war aus den Angaben der Kläger nicht ersichtlich, dass diese ernsthaft
günstigeren Wohnungen gesucht haben. Insoweit war nicht allein aufgrund der pauschalen Behauptungen von Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnraum in Berlin ein höherer konkreter Angemessenheitswert zugrunde zu legen. e. Randnummer 87 Ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergibt sich trotz des um 50,20 EUR höheren Unterkunftsbedarfs jedoch nur, soweit die Kläger hilfebedürftig waren, §§ 7 Abs. 1, 9 SGB II. Randnummer 88 Auf den Bedarf der Kläger ist im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 – neben dem unstreitig anzurechnenden und um Freibeträge zutreffend bereinigten Einkommen aus der Rente der Klägerin zu 1) und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) sowie unter Berücksichtigung des Kindergelds – das ab Januar 2019 um 3,54 EUR erhöhte Nettoentgelt des Klägers zu 2) anzurechnen. Dieses erzielte er im Rahmen
träglich geänderter Verhältnisse, da die Nettoentgelterhöhung erst
Erlass des Bescheides vom
dem SGB II. Randnummer 89 Für die Monate Juli bis September 2019 ergibt sich kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da dem höheren anzuerkennenden Bedarf ein noch höheres anrechenbares Einkommen gegenübersteht und der Beklagte – insoweit zu Recht – die vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen aufgehoben hat (dazu
folgend 3 b.).
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Randnummer 93 Zwar hat der Kläger zu 1) ab Januar 2019 ein um 3,54 EUR höheres Nettoentgelt erzielt. Jedoch hat dieses wegen des um 50,20 EUR höheren als zuvor bewilligten Bedarfs nicht zu einer Minderung des Leistungsanspruchs geführt. Das höhere Einkommen war lediglich auf den höheren Bedarf anzurechnen (dazu zuvor
SGB X erlassen hat, aber eine Rücknahmeentscheidung
Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 46/20 R – Rn. 21, juris). Randnummer 98 Die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung sind jedoch nicht erfüllt. Denn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Randnummer 99
Überzeugung der Kammer können sich die Kläger insoweit auf Vertrauen berufen.
Überzeugung der Kammer kannten sie die um 3,54 EUR fehlerhafte Berechnung des Bedarfs nicht und hätten sie auch nicht erkennen können. Innerhalb der komplexen Berechnung des Bedarfs
dem SGB II muss den Klägern bei unverändertem Bruttolohn nicht aufgefallen sein, dass ein verhältnismäßig geringfügig geringerer Anspruch bestand. cc. Randnummer 100 Entgegen der Ansicht der Kläger erweist sich der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 nicht als anfänglich rechtswidrig, weil die Entscheidung nicht
SGB II vorläufig erlassen wurde, so dass auch im Übrigen § 45 SGB X als Rechtsgrundlage der Entscheidung vom 7. Januar 2021 heranzuziehen wäre. Denn die Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung waren im Juni 2019 nicht erfüllt.
Abs.1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde
besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Einkommenssituation stellte sich nicht dergestalt dar, dass zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich war. Die Einkommenssituation des Klägers zu 2) war
den Angaben der Kläger von einem gleichbleibenden Lohnbezug gekennzeichnet. Allein die potentielle Möglichkeit einer Rentenerhöhung oder einer weiteren Kindergelderhöhung stellen kein schwankendes Einkommen als Regelfall der vorläufigen Bewilligung dar. Anderenfalls müsste der Beklagte in jedem Fall des Bezuges einer dynamisierten Sozialleistung vorläufig Leistungen gewähren. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2019 endgültig Leistungen
dem SGB II bewilligt. dd. Randnummer 101 Im Übrigen ist daher § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X Rechtsgrundlage für die Entscheidungen. Randnummer 102 Die Erhöhung des Einkommens des Klägers zu 2) um weitere 20,12 EUR netto stellt sich als
trägliche Änderung dar, da sie erst
dem letzten Änderungsbescheid vom
trägliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Denn hinsichtlich des schon seit Januar 2019 gezahlten Teilbetrages von 3,54 EUR können sich die Kläger auf Vertrauen berufen. Der
träglich erzielte Einkommensanteil bemisst sich auf 20,12 EUR monatlich. Randnummer 103 Darüber hinaus ist die Rentenerhöhung der Klägerin zu 1) als
trägliche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigten, so dass bei ihr ein um 33,41 EUR monatlich höheres anrechenbares Einkommen anzurechnen ist. Randnummer 104 Insoweit ergibt sich ein um 53,53 EUR monatlich höheres Einkommen, welches nicht zusätzlich um Freibeträge zu bereinigen ist, da diese bereits berücksichtigt wurden. Die Kammer hat dabei beachtet, dass es sich nur um eine Erhöhung des Nettolohns des Klägers zu 2) handelt, die Freibeträge sich jedoch aus dem unveränderten Bruttolohn berechnen, § 11b SGB II. Randnummer 105 Bei der Entscheidung über die Aufhebung wegen des um 53,53 EUR höheren anrechenbaren Einkommen ist der um 50,20 EUR höhere Bedarf für die Unterkunft gegenzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung ist daher um monatlich 50,20 EUR zu vermindern. Es verbleibt ein rechtmäßiger Aufhebungsbetrag von monatlich 3,33 EUR. c. Randnummer 106 Die Aufhebungsentscheidung für September und Oktober 2019 – für November 2019 war sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – ist Rechtsgrundlage ebenfalls § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X. Die Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 107 Denn erneut erhöhte sich das Einkommen der Kläger aufgrund der von der Klägerin zu 1) aufgenommen und vom Kläger zu 2) zusätzlich aufgenommenen Beschäftigung. Die Kläger waren aufgrund des erzielten Einkommen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, § 9 SGB II. Randnummer 108 Dem Bedarf der Kläger gemäß §§ 19, 20, 21, 22 SGB II von insgesamt 1.825,25 EUR (Regelbedarfe von insgesamt 1.086,00 EUR zzgl. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 84,80 EUR, Unterkunftsbedarf von 655,00 EUR zzgl. Heizkostenvorauszahlungen von 49,65 EUR) stand ein anrechenbares Einkommen gemäß § 11, 11b SGB II von insgesamt 2.294,91 EUR gegenüber (bei der Klägerin zu 1) aus 1.022,29 EUR Rente zzgl. 445,72 EUR aus geringfügiger Beschäftigung abzgl. 168,14 Freibetrag; bei dem Kläger zu 2) aus 1.245,72 EUR Erwerbseinkommen aus zwei Beschäftigungen abzgl. 304,57 EUR Freibetrag abzgl. 3,54 EUR wegen Vertrauens nichtabziehbarer Betrag; bei dem Kläger zu 3) Kindergeld von 204,00 EUR). 4. Randnummer 109 Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung ist § 50 SGB X. Soweit die Bewilligungsentscheidungen zu Recht aufgehoben und insoweit zu hohe Leistungen gewährt wurden, sind diese von den Klägern zu erstatten. Die für die einzelnen Monate verbliebenen Erstattungsbeträge sind rechnerisch nicht zu beanstanden. 5. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. 6. Randnummer 111 Gegen dieses Urteil steht den Klägern die Berufung zu. Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist erreicht. Randnummer 112 Für den Beklagten war die Berufung zuzulassen, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht ist und die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Rechtssache hat in der Frage, wie die Verfügbarkeit von Wohnraum zu bestimmen ist, gemäß § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001418306
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