Obsah (10)
§§ 511§§ 681§ 214§ 3§ 30a§ 195§ 199§ 204§ 203§ 246Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden Erlöses Leitsatz Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten mit der
§§ 511ff.
ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 17 In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den ausgekehrten Erlös in Höhe von EUR 3.471,87
§§ 681S. 2, 668 BGB analog (1.).
Im Übrigen ist die Beklagte berechtigt, die Leistung
§ 214Abs.
1 BGB zu verweigern (2.). Randnummer 18
- Zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsteht nach dem VermG grundsätzlich mit der Stellung eines Restitutionsantrags ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (BGH, Urteil vom
- Dezember 1994 – V ZR 177/93 –, juris Rn. 9; Urteil vom
- Juli 2007 – V ZR 244/06 –, juris Rn. 13; Urteil vom
- Mai 2008 – V ZR 182/07 –, juris Rn. 24). Nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG ist der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen eines Antrags auf Rückübertragung nach § 30 VermG verpflichtet, Verfügungen über den restitutionsbelasteten Gegenstand zu unterlassen. Diese Verfügungssperre ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nur schuldrechtlicher Natur, so dass der Verfügungsberechtigte trotz dieser Unterlassungsverpflichtung restitutionsbelastete Vermögensgegenstände wirksam veräußern kann (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2005 – 8 C 14.04 –, juris Rn. 30).
§ 3Abs. 4 S. 3 Verm
G tritt an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs dann ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr. Randnummer 19 Das treuhandähnliche Verhältnis wird nicht mit der Veräußerung eines restitutionsbelasteten Gegenstandes beendet, sondern setzt sich an dem Erlös fort, weshalb dieser zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB zu verzinsen ist (BGH, Beschluss vom
- September 2013 – V ZR 295/12 –, juris Rn. 1; Beschluss vom
- November 2016 – V ZR 51/16 –, juris Rn. 4; Beschluss vom
- Dezember 2017 – V ZR 296/16 –, juris Rn. 15). Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Randnummer 21 a) Die Klägerin hatte mit Schreiben vom
- März 1991 unter Verweis auf Aktienanteile an der K.-AG Restitutionsansprüche bzw. hilfsweise Entschädigung wegen der zwangsweisen Veräußerung der Vermögenswerte angemeldet. Damit waren zugleich die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an den Grundstücken in … wirksam angemeldet worden. Denn auch wenn damit zwar (noch) nicht die vormals zum Betriebsvermögen der K.-AG gehörenden Grundstücke konkretisiert waren, waren aber jedenfalls der konkrete Vermögensgegenstand (Anteile an der K.-AG), für den Ansprüche angemeldet wurden, benannt. Diese Anteilsrestitutionsanmeldung ist für die Wahrung der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 VermG in Bezug auf Bruchteilsrestitutionsansprüche ausreichend (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2009 – 8 V 22.09 –, juris Rn. 4; Beschluss vom
- April 2009 – 8 C 5/08 –, juris Rn. 29; Beschluss vom
- September 2011 – 8 B 15/11 –, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom
- April 2018 – 8 C 3/17 –, juris Rn. 20). Randnummer 22 b)
§ 3Abs. 3 S. 1 Verm
G war die Beklagte als Verfügungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Verfügungen über die Grundstücke zu unterlassen. Nachdem die Beklagte die Grundstücke 1996 veräußert hatte, war sie ab dem 24. Juli 1997 verpflichtet, den Veräußerungserlös zu separieren, was sie hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Anteils jedoch unterlassen hat. Ab diesem Zeitpunkt, nämlich mit Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997, entstand das treuhandähnliche gesetzliche Schuldverhältnis und die daraus resultierende Pflicht, den anteiligen Erlös zu verzinsen. Randnummer 23
- aa)Erst durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 S. 4, Halbs. 2 VermG durch das WoModSiG wurden auch vermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten in das Vermögensgesetz eingefügt. Dadurch war es möglich, dem Berechtigten (anteiliges) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen einzuräumen, die zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm später angeschafft wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 8 C 9/06 –, juris, Rn. 28). Erst mit dieser gesetzlichen Regelung bestand ein im zivilrechtlichen Sinne geeignetes Rechtsobjekt, das nach der bereits erfolgten Veräußerung Gegenstand einer Separierungspflicht sein konnte. Randnummer 24
- bb)Dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoModSiG für den Beginn der Verzinsungspflicht steht nicht der Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 1 VermG und die Rechtsprechung des BVerwG zur Rückwirkungsfiktion der Anmeldefrist für Bruchteilsrestitutionsansprüche auf den Zeitpunkt der Anteilsrestitutionsanmeldung entgegen. Diese Rechtsprechung war darauf ausgerichtet, der Einbeziehung von Bruchteilsrestitutionsansprüchen in das Gesetz überhaupt noch zur Wirkung zu verhelfen, da die Neuregelung ansonsten wegen Fristablaufs weitgehend ins Leere gelaufen wäre. Nach Ansicht des BVerwG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf den Regelungszweck, die Wiedergutmachung für die Entziehung einer Unternehmensbeteiligung (lediglich) zu ergänzen, um den wirtschaftlichen Verlust besser auszugleichen, davon abgesehen, eine neue Anmeldefrist für die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution zu eröffnen, so dass auch für die den eigentlichen Anspruch auf Anteilsrestitution lediglich ergänzenden Bruchteilsrestitutionsansprüche auf dessen Anmeldung abzustellen war (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O., Rn. 4). Randnummer 25 Die für die verwaltungsrechtliche Feststellung eines Restitutionsanspruchs erforderliche Rechtzeitigkeit der Anmeldung
§ 30aVerm
G ist jedoch unabhängig von der Entstehung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt und die Restitutionsbelastung des Vermögensgegenstandes voraussetzt. Der Antrag auf Anteilsrestitution konnte hinsichtlich der ergänzenden Singularrestitution von Bruchteilseigentum erst mit deren gesetzlicher Regelung im VermG die Restitutionsbelastung der davon betroffenen Vermögensgegenstände begründen. Denn erst mit dieser Konkretisierung bestand ein unterscheidbares Rechtsobjekt und mithin eine Restitutionsbelastung der Grundstücke, aus der sich subjektive Rechte der Klägerin ableiten lassen. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG ist teleologisch so auszulegen, dass die darin normierte Unterlassungsverpflichtung bei angemeldeten Ansprüchen auf Anteilsrestitution jedenfalls ab Inkrafttreten des WoModSiG entstanden ist. Die Konkretisierung der Restitutionsansprüche auf die Grundstücke durch das Schreiben der Klägerin vom 18. September 2012 war insoweit lediglich eine Klarstellung der Person des potentiell Berechtigten ohne konstituierende Wirkung. Randnummer 26
- c)Die analoge Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB ist auch im vorliegenden Fall anteiliger Bruchteilsrestitution geboten. Die vom BGH identifizierte planwidrige Regelungslücke in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG zur Separierungs- und Verzinsungspflicht des Erlöses aus der Veräußerung einzelner Grundstücke besteht ebenso bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen. Dass Bruchteilsansprüche ausgenommen wären, lässt sich dem vom BGH entwickelten Rechtsinstitut nicht entnehmen. Es besteht insoweit auch eine vergleichbare Interessenlage. Randnummer 27
- aa)Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1997 die Wiedergutmachung für den Entzug von Unternehmensbeteiligungen durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzen wollte, um eine „Optimierung der Wiedergutmachung“ (Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, VIZ 1996, 438 – beck-online) zu erreichen. Denn bis dahin waren die typischen vermögensrechtlichen Schädigungen jüdischer NS-Verfolgter, die Entziehung von Unternehmensbeteiligungen, nicht im VermG geregelt. Es kann aber nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, dass diese Ergänzung der Anteilsrestitution erst 1997 gesetzlich geregelt wurde. Denn unabhängig davon, ob die Restitutionsansprüche einzelne Grundstücke, oder wie vorliegend Bruchteilsansprüche umfassten, hat der Verfügungsberechtigte in beiden Fällen einen restitutionsbelasteten Gegenstand veräußert und für diesen einen Erlös vereinnahmt, der – im hiesigen Fall zumindest anteilig – dem Berechtigten zusteht. Mithin ist die Interessenlage des Anteilrestitutionsberechtigten daran, dass der Verfügungsberechtigte den anteiligen Erlös separiert bzw. ab der Verwendung verzinst, vergleichbar mit dem Interesse desjenigen, dem Restitutionsansprüche an einzelnen Grundstücken zustanden (a.A. 20. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 20 U 156/18 –, nicht veröffentlicht; 7. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 21. Januar 2020 – 7 U 40/19 -, nicht veröffentlicht). Randnummer 28
- bb)Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte kein Verschulden daran traf, den vereinnahmten Erlös nicht separiert zu haben. Denn die Verzinsungspflicht des § 668 BGB setzt kein Verschulden voraus (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 668 Rn. 1; Martinek/ Omlor in: Staudinger, BGB,
(2017), Rn. 2). Insofern ist es unerheblich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erlöseinnahme ihre Separierungspflicht weder kannte noch hätte kennen können, da diese erst mit der Neuregelung anteiliger Bruchteilsrestitutionsansprüche im VermG entstanden ist. Randnummer 29 cc) Entgegen der Auffassung des
- Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom
- Oktober 2019, a.a.O.) und des
- Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom
- Januar 2020, a.a.O.) ist es keine Voraussetzung für den Zinsanspruch
§§ 681
S. 2, 668 BGB analog, dass der Verfügungsberechtigte Kenntnis von dem Restitutionsantrag und somit von der Person des Berechtigen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte zumindest Kenntnis von Tatsachen hat, aufgrund derer er auf eine Separierungspflicht schließen muss oder schließen könnte (so i.E., aber in sich widersprüchlich OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2016 – 13 U 1353/15 –, juris Rn. 6). Weder die Begründung der gesetzlichen Sonderverbindung noch die sich aus § 668 BGB analog ergebende Rechtsfolge hängen von der zusätzlichen Erfüllung subjektiver Tatbestandsmerkmale ab. Bereits die Pflicht, Verfügungen über den restitutionsbelasteten Gegenstand zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 S. 1 VermG), besteht unabhängig davon, ob der Verfügungsberechtigte tatsächliche Kenntnis von dem Vorliegen eines Restitutionsantrags und der Person des Berechtigten hat. Denn zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsteht eine gesetzliche Sonderverbindung. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen jedoch unabhängig vom Parteiwillen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Dass es insoweit auf die Kenntnis vom Restitutionsantrag nicht ankommt, zeigt sich auch darin, dass der Verfügungsberechtigte trotz der Unterlassungsverpflichtung restitutionsbelastete Vermögensgegenstände wirksam veräußern kann.
§ 3Abs. 4 S. 3 Verm
G tritt dann an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs der Anspruch auf Erlösauskehr. Der Anspruch auf Erlösauskehr entsteht unabhängig davon, dass sich der Verfügungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 VermG vor einer Verfügung zu vergewissern gehabt hätte, dass keine Anmeldung i.S.d. § 3 Abs. 3 VermG vorlag. Diese Rechtsfolge ist auch interessengerecht, denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Berechtigten eine möglichst umfassende und zugleich interessengerechte Wiedergutmachung für die entzogenen Vermögenswerte zu gewähren. Wenn an die Stelle des Restitutionsanspruchs kenntnisunabhängig der Anspruch auf Erlösauskehr tritt, kann es auch für die Pflicht, diesen Erlös vom übrigen Vermögen zu separieren, nicht auf deren Kenntnis ankommen. Randnummer 30 2. Der Anspruch auf Zinszahlung ist jedoch nur noch im Umfang anteiligen Erlöses, der auf die im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. März 2014 festgestellten Bruchteilseigentumsansprüche entfällt, durchsetzbar. Gegenüber dem sich aus den mit Bescheid vom 19. November 2013 festgestellten Bruchteilseigentumsansprüchen ergebenden Zinsanspruch auf den anteiligen Erlös hält die Beklagte mit Erfolg ein Leistungsverweigerungsrecht
§ 214Abs.
1 BGB entgegen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, und dieser Anspruch ist auch verjährt. Die Verjährung der auf dem Bescheid vom
- November 2013 beruhenden Ansprüche begann am
- Dezember 2013 und endete am
- Dezember
- Randnummer 31 a) Die hier einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
§ 195
BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Bescheid vom
- November 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- November 2013 zugegangen, und wurde somit am
- Dezember 2013 bestandskräftig. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Klägerin, dass ihr hinsichtlich der im Bescheid benannten Grundstücke ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr zusteht. Damit waren ihr
§ 199Abs.
1 Nr. 2 BGB sowohl die Person des Schuldners als auch die den Zinsanspruch begründenden Umstände bekannt. Unbekannt war ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich die genaue Höhe des Anspruchs, weil diese erst in dem Vergleich der Parteien vom 23. März 2015 vereinbart wurde. Es wäre ihr indes aber möglich gewesen, eine entsprechende Feststellungsklage bezüglich des Bestehens eines Zinsanspruchs dem Grunde nach zu erheben, um die Verjährung
§ 204Abs.
1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Eine solche Klage bot nach der Entscheidung des BGH zur Verzinsungspflicht des Veräußerungserlöses (BGH, Beschluss vom 26. September 2013, a.a.O.) auch Aussicht auf Erfolg. Randnummer 32 Die Verjährung wurde nicht
§ 203BGB durch Verhandlungen über den Zinsanspruch gehemmt.
Danach ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Parteien haben jedoch im vorliegenden Fall nicht über den Zinsanspruch verhandelt. Zwar erweckt die Formulierung in § 3 Ziff. 2 der Vereinbarung über die Höhe der anteiligen Erlösauskehr vom
- März 2015 den Eindruck vorausgegangener Verhandlungen über den Zinsanspruch. Die Parteien haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2020 unstreitig gestellt, dass im hiesigen Fall nicht über den Zinsanspruch verhandelt wurde. Randnummer 33 b) Der Zinsanspruch auf den anteiligen Erlös, der sich aus den mit Bescheid vom
- März 2014 festgestellten Ansprüchen ergibt, ist demgegenüber nicht verjährt. Hier begann die dreijährige Verjährungsfrist am
- Dezember 2014 und lief am
- Dezember 2017 ab. Die Verjährung wurde jedoch durch die Klageerhebung der Klägerin
§ 204Abs.
1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die verjährungshemmende Wirkung des § 204 BGB trat bereits mit der Einreichung der Klage ein, da die Zustellung der per Fax am
- Dezember 2017 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist. Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab, denn Zweck der Vorschrift ist es, die Partei vor Nachteilen durch Verzögerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können (statt vieler: BGH, Urteil vom
- Dezember 1987 – VIII ZR 4/87 –, juris; BGH, Urteil vom
- Februar 1997 – VI ZR 306/95 –, juris; BGH, Urteil vom
- Dezember 2009 – IX ZR 4/08 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom
- Juli 2015 – V ZR 154/14 –, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom
- September 2015 – III ZR 66/14 –, juris Rn. 15). Es gibt keine absolute zeitliche Grenze, vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom
- Mai 1999 – VII ZR 24/98 –, juris; BGH, Urteil vom
- Februar 2011 – V ZR 136/10 –, juris Rn. 6). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen, und es können mehrmonatige Verzögerungen noch unter § 167 ZPO fallen (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2016, § 167 Rn. 9 m.w.N.) Randnummer 34 Vorliegend lag es nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass die Zustellung der Klage erst am
- Mai 2018 erfolgt ist. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Januar 2018 um Übersendung der Gerichtskostenrechnung gebeten hatte, hat das Landgericht am
- Januar den Kostenvorschuss angefordert, den die Klägerin am
- Januar 2018 eingezahlt hat. Eine vierzehntätige Zahlungsfrist liegt nach allgemeiner Auffassung noch im Rahmen der Förderung einer demnächst erfolgenden Zustellung (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2020, § 167 Rn. 15 m.w.N.). Die weitere Verzögerung der Zustellung lag nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, denn sie beruhte auf internen Zuständigkeitsfragen des Landgerichts, auf die die Klägerin keinen Einfluss hatte. Es ist nicht feststellbar, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten hier ausnahmsweise die Anwendung des § 167 ZPO hindern könnten. Randnummer 35
- Die Höhe des zugesprochenen Zinsanspruchs berechnet sich aus dem anteiligen Erlös
der Vereinbarung vom
- Mai 2015 hinsichtlich des restitutionsbehafteten Grundbesitzes, wie er mit Bescheid vom
- März 2014 festgestellt wurde. Die in diesem Bescheid benannten Grundstücke umfassen eine Fläche von 6.570 m², was an der Gesamtfläche des restitutionsbehafteten Grundbesitzes von 30.175 m² einem Anteil von 22% entspricht. 22% des auszukehrenden Betrages in Höhe von EUR 22.231,12, der anhand der Grundstücksflächen ermittelt wurde, entsprechen EUR 4.890,
- Randnummer 36 Wie ausgeführt begann die Verzinsungspflicht mit dem Inkrafttreten des WoModSiG am
- Juli
- Sie endete mit der Auskehrung des Erlösanteils an die Klägerin am
- April
- Demnach sind dem Zinsanspruch 6.482 Kalendertage zugrunde zu legen. Der von der Klägerin dem Anspruch zugrunde gelegte Zinssatz von 4% entspricht dem gesetzlichen Zinssatz
§ 246BGB.
Bei taggenauer Berechnung der Zinsen ergibt sich ein Betrag von EUR 3.471,
- Randnummer 37
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Geltendmachung von Prozesszinsen ist vorliegend nicht ausgeschlossen, da es sich dabei nicht um Zinseszinsen i.S.d. § 289 S. 1 BGB handelt. Aus § 289 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Zinszahlung nach den §§ 280 Abs 1, 280 Abs 2, 286 nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2017 – V ZR 210/16 -, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urteil vom
- Februar 1996 -OLG-NL 1997, 99- beck-online; Löwisch/Feldmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 289 Rn. 1). III. Randnummer 38
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 40
- Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 ZPO. Klärungsbedürftig ist die vom Senat bejahte Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verzinsungspflicht des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG
§§ 681S. 2, 668 BGB analog (BGH, Beschluss vom 26.
September 2013 – V ZR 295/12 –, juris Rn. 1; Beschluss vom
- November 2016 – V ZR 51/16 –, juris Rn. 4; Beschluss vom
- Dezember 2017 – V ZR 296/16 –, juris Rn. 15) auch auf den anteiligen Anspruch auf Erlösauskehr bei ergänzender Bruchteilsrestitution für verfolgungsbedingte Anteilsschädigungen
§ 3Abs. 1 S. 4 Verm
G anwendbar ist. Die vom Senat vertretene Auffassung steht in Divergenz zu der Entscheidung des
- Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom
- Oktober 2019 – 20 U 156/18 –, nicht veröffentlicht) und des
- Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom
- Januar 2020 – 7 U 40/19 –, nicht veröffentlicht). Ebenfalls klärungsbedürftig ist, ob für die Entstehung eines treuhandähnlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten Kenntnis von der Restitutionsbelastung des Vermögensgegenstandes erforderlich ist. Der Senat hat diese Frage verneint und weicht damit von den Entscheidungen des OLG Dresden (Urteil vom
- Mai 2016 – 13 U 1353/15 -, juris Rn. 6) und des
- Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom
- Oktober 2019, a.a.O.) ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001418325