Pflichten eines Fahrzeugführers: Umfang der Benutzung eines elektronischen Geräts während des Fahrens Leitsatz
- Der Betroffene hat mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg nach § 80 Abs. 2 Nr.1 OWiG, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, welche Handlungen im Einzelnen § 23 Abs. 1a StVO unterfallen. (Rn.3) (Rn.4)
- Zu den Handlungen, die § 23 Abs. 1a StVO unterfallen (ständige Rechtsprechung KG, Beschluss vom
- August 2019 - 3 Ws (B) 273/19, juris). (Rn.4) Orientierungssatz
- Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes ist nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen. Erforderlich ist ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes. (Rn.4)
- Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes gegeben. (Rn.4)
- Es bedarf weder der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
- September 2019, 340 OWi 331/19 Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
- September 2019 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe Randnummer 1 Der Senat merkt lediglich an: Randnummer 2 In Verfahren, in denen – wie hier - die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder jener der – hier nicht gerügten - Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird. Randnummer 3 Der Zulassungsantrag stützt sich vorliegend allein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Ihm bleibt der Erfolg versagt, da es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich. Randnummer 4 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. Senat, Beschluss vom
- August 2019 – 3 Ws (B) 273/19 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom
- Februar 2019 – 4 RBs 30/19 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom
- April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19, alle bei juris; OLG Celle, Beschlüsse vom
- Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -, juris und vom
- Juni 2019 – 2 Ss (Owi) 192/19 -, BeckRS 2019, 12872). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht
- Aufl., § 23 StVO Rn. 32). Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
- Februar 2019, a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschluss vom
- Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19 -, juris) gegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- April 2019 – 3 RBs 45/19 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom
- Februar 2019 a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.). Es bedarf jedoch weder der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Randnummer 5 Die Frage, ob sich die Tatrichterin an diese Rechtsprechung gehalten hat, ist lediglich eine solche des Einzelfalls, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gebietet (vgl. Senat, Beschluss vom
- September 2017 – 3 Ws (B) 260/17 -, m.w.N.). Randnummer 6 Auch das Vorbringen der Antragsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom
- Januar 2018 – 3 Ws (B) 21/18 – m.w.N.). Ob die Schlussfolgerung des Tatrichters hier durch Tatsachen gestützt ist, ist eine solche Frage des Einzelfalls und kann nicht verallgemeinert werden. Randnummer 7 Einer weitergehenden Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001418327
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