Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts - großer Arbeitsvorgang - Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit - BAT Leitsatz
(2)Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Randnummer 35 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.“ … Randnummer 36 In der Protokollnotiz 1a zu den Vergütungsgruppen für die Angestellten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Teils II Abschnitts T Unterabschnitt I Anlage 1a BAT wird die Tätigkeit wie folgt definiert: Randnummer 37 „Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.“ Randnummer 38 Zentrales Bezugsobjekt für die zutreffende Eingruppierung ist gemäß § 22 BAT somit der Arbeitsvorgang. Randnummer 39 Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist nach ständiger Rechtsprechung das Arbeitsergebnis maßgebend. Hierbei können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 24). Bis mindestens 2005 galt der Grundsatz, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG 23.02.2005 – 4 AZR 191/04 – juris Rn. 26). Hieran hat das Bundesarbeitsgericht später nicht festgehalten. Die tarifliche Wertigkeit verschiedene Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte soll vielmehr bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleiben (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 25). Wohl bis 2009 galt ferner der Grundsatz, dass trennbare Einzeltätigkeiten nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürfen. Nunmehr gilt der Grundsatz, dass Einzeltätigkeiten nur dann nicht zusammengefasst werden können, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Eine theoretische Möglichkeit reicht insofern nicht aus, solange die Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – juris Rn. 24; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 24). Entscheidend bei Geschäftsstellenmitarbeiterinnen sei vielmehr, ob den Beschäftigten Tätigkeiten „im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind“ (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn 32). Unerheblich ist auch, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Dadurch werde nur die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, aber eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht vorgegeben (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 25). Randnummer 40 Bei Anwendung dieser Kriterien stellen die Tätigkeiten der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben „ganzheitlich“ zu bearbeiten sind. Randnummer 41 Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz 1a die Tätigkeiten der Angestellten in Serviceeinheiten näher definiert. Danach müssen Aufgaben des mittleren Justizdienstes oder der Justizfachangestellten ganzheitlich bearbeitet werden, wobei diese Aufgaben im Klammerzusatz (Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) näher umschrieben werden. Die ausdrücklich ganzheitliche Bearbeitung ist Teil der Definition. Alle Einzeltätigkeiten wie die Geschäftsstellentätigkeit (45,03 %), die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter einschließlich der Fertigung von Maschinenprotokollen (21,04 %), die Fertigung von Inhaltsprotokollen (8,04%), die Anordnung von Ladungen und Zustellungen (11,14 %), die Erledigung der Aufgaben der Kostenbeamten (1,55 %), die Beantwortung von Sachstandsanfragen (2,53 %), die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen (2,45 %), die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und von Rechtskraftattesten (4,2 %), die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (2,87 %), die Mitteilungen an verschiedene Register (0,31 %) und die Mitwirkung bei der Überwachung von verschiedenen Auflagen (0,72 %) dienen dem Arbeitsergebnis der einheitlichen und zügigen Aktenbearbeitung vom Eingang der Akte bis zu ihrem Abschluss, da diese Tätigkeiten nicht dem Bereich der Richterschaft oder der Rechtspfleger zugewiesen sind. Daher ist nach der allgemeinen Definition des BAG nur ein einziger Arbeitsvorgang feststellbar. Unerheblich ist insbesondere, dass die verschiedenen Tätigkeiten theoretisch auf einzelne Personen hätten getrennt übertragen werden können (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 32). Dies ist bei der Klägerin nicht erfolgt. Eine solche Arbeitsorganisation würde auch dem Konzept der Serviceeinheit widersprechen, denn die frühere Unterteilung in Kanzlei, Protokollführung, Geschäftsstelle und Tätigkeit von Beamten mit entsprechenden Sonderzuweisungen wurde durch Unternehmensberatungen als zu behäbig kritisiert. Als Reaktion hierauf wurde das integrative Konzept der Serviceeinheiten entwickelt (Natter ZTR 2018, 623,627). Durch Änderungstarifvertrag vom 29.11.2000 wurden erstmals Tätigkeitsmerkmale für diese Beschäftigtengruppe in den Tarifvertrag aufgenommen. Randnummer 42 Gegen die Konzeption des BAG, die zunehmend darauf hinausläuft, große Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als 50 % bis hin zu 100 % der Tätigkeit anzunehmen, ist Kritik geäußert worden (Clemens/Scheuring § 22 BAT Erl. 7 II; Sponer/Steinherr § 12 TV-L Rn 293ff; Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – ZTR 2017, 285, 287f; Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris; Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – juris). Die Kritik wirft der Rechtsprechung vor, dass die von ihr entwickelten Ergebnisse im Widerspruch zur Protokollnotiz zu § 22 BAT stehen würden. Dort seien sehr kleinteilige Arbeitsvorgänge als Beispiele aufgelistet, wobei dieser Orientierungsrahmen von der Rechtsprechung nicht mehr berücksichtigt werde. Dies habe zur Folge, dass die auf Basis großer Arbeitsvorgänge angenommenen Eingruppierungen nicht mehr dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprächen. Randnummer 43 Auch wenn die Bedenken erwägenswert sind, geht die hiesige Kammer davon aus, dass auch ohne Veränderung der Rechtsprechung bei der Bildung von Arbeitsvorgängen der tarifliche Wille zur normgerechten Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten dadurch umgesetzt werden kann, dass das zeitliche Maß bei dem Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ stärker berücksichtigt wird. IV. Randnummer 44 Vorliegend kommt es auf folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitts T Unterabschnitt I Anlage 1a BAT an: Randnummer 45 Vergütungsgruppe V b Randnummer 46 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. Randnummer 47 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Randnummer 48 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a. Randnummer 49 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Randnummer 50 Vergütungsgruppe V c Randnummer 51 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. Randnummer 52 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Randnummer 53 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist. Randnummer 54 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Randnummer 55 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Randnummer 56 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Randnummer 57 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Randnummer 58 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Randnummer 59 Vergütungsgruppe VI b Randnummer 60 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1 – Randnummer 61 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Randnummer 62 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Randnummer 63 (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit aus–machen.) – Fußnote 1 – Randnummer 64 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Randnummer 65 1b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a. – Fußnote 2 – Randnummer 66 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b) Randnummer 67 2. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.) – Fußnote 1 – Randnummer 68 Vergütungsgruppe VII Randnummer 69 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Randnummer 70 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* Randnummer 71 (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a) Randnummer 72 2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* Randnummer 73 3. Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung Randnummer 74 obliegen.* Randnummer 75 Protokollnotizen: Randnummer 76 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Randnummer 77 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Randnummer 78 1b. Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall-gruppe 1a um bis zu zwei Jahren verkürzt werden. Randnummer 79 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: Randnummer 80
- a)die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, Randnummer 81
- b)die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, Randnummer 82
- c)die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, Randnummer 83
- d)die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie nach § 6 Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28–31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister, Randnummer 84
- e)die Aufgaben der Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), Randnummer 85
- f)die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153
- a)Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453
- b)Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, Randnummer 86
- g)die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, Randnummer 87
- h)die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Randnummer 88 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Randnummer 89 3. Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführ-dienst). Randnummer 90 4. Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden. V. Randnummer 91 Die Tätigkeit der Klägerin zum Stichtag 31.10.2010 erfüllt die Voraussetzungen, um in die Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert zu werden. Randnummer 92 Da das beklagte Land die Klägerin nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt, ist insofern eine summarische Prüfung ausreichend. Randnummer 93 Die Klägerin ist ausgebildete Justizfachangestellte. Bei der von ihr ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich auch um solche, die von Justizfachangestellten oder Beamten des mittleren Dienstes erledigt werden. Randnummer 94 Von den Einzeltätigkeiten sind die Vorgänge 4 - 11 der BAK vom 28.02.2012 zu Recht als schwierig einzustufen, da sich diese Tätigkeiten mit den Beispielstätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 zu den Buchstaben a, b, c, d, f, g und h decken. Dies betrifft die Anordnung von Ladungen und Zustellungen (11,14 %), die Erledigung der Aufgaben der Kostenbeamten (1,55 %), die Beantwortung von Sachstandsanfragen (2,53 %), die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen (2,45 %), die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und von Rechtskraftattesten (4,2 %), die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (2,87 %), die Mitteilungen an verschiedene Register (0,31 %) und die Mitwirkung bei der Überwachung von verschiedenen Auflagen (0,72 %). Diese Tätigkeiten ergeben insgesamt einen Anteil von 25,77 %. Randnummer 95 Die Geschäftsstellentätigkeit (45,03 %), die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter einschließlich der Fertigung von Maschinenprotokollen (21,04 %) und die Fertigung von Inhaltsprotokollen (8,04%) sind gängige Arbeiten in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten. Da die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten nicht als schwierig eingestuft haben, obwohl sie vielfach vorkommen, erfüllen sie das Qualifizierungsmerkmal nicht. Randnummer 96 Geht man mit dem BAG davon aus, dass es nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 32), dann kann die Klägerin eine Vergütung jedenfalls auch in dieser Höhe verlangen, da die Anforderungen mit über 25 % unzweifelhaft in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen. Stellt man darauf ab, dass die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs/der gesamten auszuübenden Tätigkeit im entsprechenden Umfang anfallen müssen (so der Haupteinwand des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.2019 – 21 Ca 12765/18 – juris Rn. 42 ), so ist auch bei dieser Betrachtungsweise das Maß von einem 1/5 überschritten, so dass auch insofern die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT gerechtfertigt ist. Da die Klägerin auch erfolgreich die dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fg 1a BAT zurückgelegt hat, rechtfertigt dies darüber hinaus ebenfalls eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fg 1b BAT. VI. Randnummer 97 Eine höhere Vergütung als die nach der Vergütungsgruppe VIb BAT stand der Klägerin jedoch nicht zu. Randnummer 98 Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen muss, ist bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten im Wege der tarifvertragskonformen Auslegung eine Ausnahme von diesem generellen Kriterium dahingehend erforderlich, dass die tariflich vorgegebenen prozentualen Anteile (1/5; 1/3; 1/2) in dem einheitlichen Arbeitsvorgang erreicht werden müssen. Randnummer 99 1. „Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt,“ so BAG 20.06.2018 – 4 AZR 339/17 – juris Rn. 19. Ein bestimmtes Tarifverständnis darf nicht dazu führen, dass ein tarifliches Regelungskonzept obsolet wird (BAG 02.08.2018 – 6 AZR 437/17 – juris Rn. 34). Es sollen brauchbare und gerechte Ergebnisse erzielt werden (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 51). Insofern ist die Tarifgerechtigkeit bei der Auslegung zu berücksichtigen (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tarifvertragsparteien typische oder nur gelegentlich auftretende Fallgestaltungen regeln wollten (BAG 25.1.1987 – 4 AZR 403/87 – Rn 17). Eine richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Gesetzgeberische Grundentscheidungen müssen respektiert werden (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 73). Randnummer 100 2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem „rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen“ müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird. Randnummer 101 Das Regelungskonzept des BAG kennt zwar theoretisch noch eine Ausgangsvergütungsgruppe für die Fälle, dass schwierige Tätigkeiten nicht einmal in rechtserheblichem Umfang vorliegen, gewährt eine Steigerung bei einer Geschäftsstellenmitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts jedoch schon dann, wenn schwierige Tätigkeiten jedenfalls im Umfang von 11,54 % innerhalb eines mehrheitlichen Arbeitsvorgangs (78 %) anfallen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 41). Die Tarifvertragsparteien haben hingegen in ihrem Konzept der Entgeltordnung zum BAT nicht nur eine, sondern drei Steigerungsstufen vorgesehen, die an das Maß der schwierigen Tätigkeiten mit 1/5, 1/3 und 1/2 anknüpften. Die angedachten Zwischenstufen werden damit gegenstandslos. Randnummer 102 Die Rechtsprechung geht im allgemeinen davon aus, dass Aufgaben, die weniger als 5 % der zu bewertenden Tätigkeit ausmachen, für die Eingruppierung unbeachtlich sein sollen (BAG 17.01.1973 – 4 AZR 85/72 – juris Rn. 20; Beck OK TVöD EntgO/Steuernagel Teil III/20 Rn 3). Bisher hat die Rechtsprechung jedoch nie angenommen, dass eine bestimmte Wertigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs lediglich in ganz unwesentlichem Ausmaß vorgelegen hätte (Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 355). Berücksichtigt man unabhängig davon die tatsächlichen Verhältnisse, dann wird die hiesige Ausgangsvergütungsgruppe VII BAT irrelevant. Üblicherweise wurden und werden bei den Instanzgerichten schwierige Tätigkeiten, so wie sie in den Protokollnotizen definiert sind, jedenfalls bei ganzheitlicher Bearbeitung in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Umfang anfallen. Angestellte in Serviceeinheiten mit einem Zeitanteil von weniger als 20 % an schwierigen Tätigkeiten dürfte es in der Praxis nicht geben (Natter ZTR 2018, 623, 628). Dass der Anteil sogar unter 10 % oder gar 5 % liegen könnte, dürfte allenfalls ein absoluter Ausnahmefall sein. Das zeigen auch die bisher anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch auch hier nicht Ausnahmefälle, sondern typische Konstellationen regeln. Das vom BAG verfolgte Konzept hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die Vergütungsgruppe, die als höchste Steigerungsstufe von den Tarifvertragsparteien vorgesehen war, die Eingangsentgeltgruppe darstellt (Natter ZTR 2018, 623, 626; Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478). Auch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte haben im Mai 2019 vor den praktischen Folgen der BAG-Rechtsprechung gewarnt: Randnummer 103 „Mit Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – hat das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung der Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L) neu justiert. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat es entschieden, dass jedenfalls der überwiegende Teil der Tätigkeiten in der Geschäftsstellenverwaltung einen „großen“ Arbeitsvorgang im Tarifsinn bildet. Damit genügen in der Regel geringe zeitliche Anteile an schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9. Randnummer 104 Diese Rechtsprechung kann dazu führen, dass die abgestuften tariflichen Eingruppierungen in den Geschäftsstellen zwischen den Entgeltgruppen 6, 8 und 9, jeweils abhängig von einem bestimmten zeitlichen Maß an schwierigen Tätigkeiten, nicht mehr aufrechterhalten werden können. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften besteht jedoch ein personalpolitisches Bedürfnis, in den Geschäftsstellen durch eine Übertragung von schwierigen Tätigkeiten in unterschiedlichem zeitlichen Umfang Aufstiegsmöglichkeiten zu eröffnen. Daher sollten die Tarifvertragsparteien zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen. Dies ist notwendig, um ein ausgewogenes Besoldungs- und Entgeltgefüge sicherzustellen und den innerbetrieblichen Frieden zu wahren.“ (Pressemitteilung Nr.: 002/2019 des LAG Sachsen-Anhalt)- Randnummer 105 Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit einem nur geringen zeitlichen Anteil von schwierigen Tätigkeiten führt regelmäßig dazu, dass Beschäftigte in Serviceeinheiten in die Vergütungsgruppe Vc BAT (und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb BAT) einzugruppieren sind. Für Tätigkeiten, für die an sich eine Ausbildung von 2 1/2 bis 3 Jahren erforderlich ist, ist somit eine Vergütung zu zahlen, die der Ausgangsvergütungsgruppe für Tätigkeiten entspricht, die einen Bachelor-Abschluss erfordern. Für Fachhochschulabsolventen war bei Anwendung der Entgeltordnung des BAT die Eingangsvergütungsgruppe die Vergütungsgruppe Vc, so etwa für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Eine Besonderheit ergab sich für Fachhochschulingenieure, für die wegen der Arbeitsmarktsituation die Vergütungsgruppe Vb BAT als Eingangsgruppe geschaffen wurde (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Dieses durchgängige tarifliche Regelungskonzept des BAT, wonach Tätigkeiten, die regelmäßig eine Ausbildung erfordern, den Vergütungsgruppen VII/VIb zugeordnet werden, während Tätigkeiten auf Fachhochschulniveau in die Vergütungsgruppen Vc/Vb einzugruppieren sind, wird durchbrochen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien dies wollten. Zusätzlich wird hierdurch ein Gleichlauf mit der Besoldung der Beamten im mittleren Dienst aufgelöst. Randnummer 106 Damit wird die bisherige Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale auf den Kopf gestellt (Natter a.a.O.). Entgeltgruppen laufen leer oder werden übersprungen (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 477). Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Vergütungsstruktur werde „konterkariert“ ( Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris Rn. 53 ). Der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien müsse aber der Ansicht des Gerichts vorgehen, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck im Tariftext gefunden habe ( Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – Rn. 61 ). Ein Anspruch auf Höhergruppierung soll aber auch dann bestehen, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt (ArbG Karlsruhe 29.11.2019 – 7 Ca 154/19 – juris Rn 57), was anscheinend angenommen wird. Schon früher war als Anmerkung zu einer anderen Entscheidung des BAG kritisiert worden, dass das BAG den Tarifvertragsparteien weithin die praktische Wirksamkeit ihrer Vereinbarungen vorenthalte, was im Wesentlichen mit der Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs begründet wurde (Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 579/15 – ZTR 2017,287f; ähnlich Clemens/Scheuring TV-L § 12 Rn. 409ff). Randnummer 107 Der Vorwurf, der Wille der Tarifvertragsparteien werde nicht genügend berücksichtigt, trifft im Ergebnis allerdings auf die Entscheidung des BAG zur Tätigkeit einer Geschäftsstellenmitarbeiterin beim BVerwG nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 2 am Ende (jetzt Protokollerklärung Nr. 1e zu Teil III/20 TV EntgO Bund) vorgesehen, dass schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim BVerfG, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind. Die Geschäftsstellenordnung für das BVerwG (Vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 3) sah unter anderem vor, dass die Erledigung des Schreibwerks, die Protokollführung und die Verwaltung des Schriftguts Aufgaben des Urkundsbeamten sind. Dies machte bei der dortigen Klägerin allein schon 53 % der gesamten Tätigkeit aus, so dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten notwendigerweise bei allen Berechnungsweisen immer 50 % erreicht hat. Bei den Instanzgerichten gelten diese Tätigkeiten jedoch nicht als schwierig. Es fehlt eine entsprechende Verweisung. Randnummer 108 Sieht man von dieser Ausnahmekonstellation für ein Bundesobergericht ab, dann teilt die hiesige Kammer die Kritik, dass durch die bisherige Rechtsprechungslinie des BAG das tarifliche Konzept zur Vergütung von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei den Instanzgerichten nicht ausreichend berücksichtigt wird. Randnummer 109 All dem kann nicht entgegengehalten werden, dass jedenfalls im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, durch das gezielte Zuschneiden einzelne Arbeitsplätze und Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge so zu bilden, dass sie unter der maßgeblichen Grenze von 50 % bleiben, so dass die Personalkosten niedrig gehalten werden können (Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 355f). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Organisation einzelner Arbeitsplätze, sondern um ein Arbeitsplatzkonzept, welches die Tarifvertragsparteien ausdrücklich gebilligt und ihrem Eingruppierungskonzept zugrunde gelegt haben. Es wäre allerdings durchaus möglich, die schwierigen Tätigkeiten, die zurzeit bei Beschäftigten in Serviceeinheiten ganzheitlich anfallen, jedenfalls bei größeren Gerichten z.B. bei Beamten oder bei wenigen Angestellten zu konzentrieren mit der Folge, dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten bei den übrigen Angestellten dann vielleicht unter das rechtlich erhebliche Maß von 10 % oder sicherheitshalber gar 5 % absinkt. Diese Ausweichempfehlung würde den Willen der Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigen. Diese hatten in ihrem Konzept gerade typischer Weise vorgesehen, dass in Serviceeinheiten schwierige und auch nicht schwierige Tätigkeiten ganzheitlich von Angestellten ausgeübt werden sollen. Im Grunde müsste dann dieses integrative Konzept, wonach sämtliche Tätigkeiten, die nicht von Richtern/Richterinnen oder Rechtspflegern/Rechtspflegerinnen auszuüben sind, ganzheitlich bearbeitet werden, wieder aufgegeben werden. Dieses Konzept war Anfang der neunziger Jahre von Unternehmensberatungen empfohlen worden. Als Reaktion wurde der Ausbildungsberuf der Justizfachangestellten eingeführt (Natter ZTR 2018, 623, 627). Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde diese neue Organisationsstruktur dann von den Tarifvertragsparteien abgebildet, indem die Entgeltordnung um die Tarifmerkmale für Beschäftigte in Serviceeinheiten ergänzt wurde (Natter ZTR 2018, 623, 623). Wer aus früheren Zeiten noch die Behäbigkeit der alten Arbeitsorganisation kennt, kann in der empfohlenen Auflösung der Serviceeinheiten nur ein anachronistisches Konzept erblicken. Letztlich gilt es aber, bei Durchführung dieses Konzepts den tariflichen Willen so zu respektieren, wie er in der Entgeltordnung seinen Ausdruck gefunden hat. Randnummer 110 Unerheblich ist auch, ob manche Beschäftigte in Serviceeinheiten auch Tätigkeiten in anderen Bereichen auszuüben haben, z.B. in einer Poststelle oder im Vorzimmer einer Gerichtsleitung. Auch diese Mischtätigkeiten betreffen nur wenige Fälle, jedenfalls nicht die hiesigen Standardfälle. Randnummer 111 3. Will man an der bisherigen Rechtsprechung nur geringfügige Veränderungen vornehmen und gleichzeitig den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Hierarchisierung der Vergütung bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten berücksichtigen, dann muss von der allgemeinen Regel abgewichen werden, wonach es für eine Höhergruppierung ausreicht, dass auch innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nur in nicht unerheblichem Umfang vorliegen braucht. Ausnahmsweise ist stattdessen zu verlangen, dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss. Randnummer 112 3.1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 („mindestens zur Hälfte“) abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT). Damit wird geregelt, in welchem prozentualen Umfang Arbeitsvorgänge vorliegen müssen, die der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Diese Norm regelt nicht, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs ein Heraushebungsmerkmal vorhanden sein muss. Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher bestimmt, in welcher Weise ein quantitativ bestimmtes Heraushebungsmerkmal zu realisieren ist (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 49). Randnummer 113 3.2 Bezogen auf die Heraushebungsmerkmale „selbstständige Leistungen“ und „Schwierigkeit und Bedeutung“ hat das Bundesarbeitsgericht bis 1986 geprüft, ob die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachenden Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils z.B. zu einem Drittel die Qualifizierungsmerkmale erfüllen (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 49). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Es reiche aus, dass die Summe der Arbeitsvorgänge das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene zeitliche Maß erreiche. Zwar sei es möglich, dass „selbstständige Leistungen“ in einem bestimmten zeitlichen Maß innerhalb der Arbeitsvorgänge erbracht werden könnten, bei der tariflichen Anforderung der „Schwierigkeit und Bedeutung“ sei dies jedoch unmöglich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik sei nämlich eine menschliche Tätigkeit und insbesondere ein Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT schwierig oder nicht schwierig bzw. bedeutungsvoll oder nicht bedeutungsvoll. Ein nur teilweiser oder gar zu einem bestimmten Bruchteil schwieriger oder bedeutungsvoller Arbeitsvorgang sei begrifflich nicht vorstellbar (BAG a.a.O. Rn. 51). Diskutiert wird dann auch, dass § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT eher auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Bezug nimmt, während Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 eher das nunmehr gefundene Auslegungsergebnis stütze. Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass die neuere Auffassung zu vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelungen führe (BAG a.a.O. Rn 51f). Randnummer 114 Diese Annahmen erfolgten allerdings unter der Prämisse, dass tatsächlich trennbare und vor allem tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten nicht zusammengefasst werden dürfen. Tätigkeiten, die nicht schwierig und bedeutungsvoll sind, müssen von anderen Tätigkeiten mit Schwierigkeit und Bedeutung getrennt werden, so die ausdrückliche Forderung (BAG a.a.O. Rn. 50). Auch Neumann, der damalige Vorsitzende des Vierten Senats des BAG, betont dieses Trennungsgebot. Er geht davon aus, dass die Bildung großer Arbeitsvorgänge schon aus diesen zwingenden rechtlichen Gründen ausscheide (Neumann ZTR 1987, 41, 44). Randnummer 115 Diese Grundannahmen gelten schon lange nicht mehr. Schwierige und auch nicht schwierige Tätigkeiten werden inzwischen nach der Rechtsprechung des BAG in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Der zwingende Ausschluss großer Arbeitsvorgänge ist längst Vergangenheit. Insofern hat sich der rechtliche Interpretationsrahmen durch Rechtsfortbildung des BAG verändert. Dies muss bei sachgerechten Lösungen berücksichtigt werden. Die Tarifvertragsparteien gingen noch davon aus, dass eine abgestufte Summe von Arbeitsvorgängen über die zutreffende Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten entscheidet. Gibt es jedoch nur einen einzigen oder einen über 49 % der gesamten Tätigkeit ausfüllenden Arbeitsvorgang, in dem schwierige und nicht schwierige Tätigkeiten zusammengefasst sind, dann spielen angedachte Summen hinsichtlich der Abstufung keine Rolle mehr. Damit „kippt“ das tarifvertragliche Konzept der Entgeltordnung. Dies kann vermieden werden, wenn der zeitliche Umfang des Heraushebungsmerkmals innerhalb des Arbeitsvorgangs erfüllt werden muss. Randnummer 116 Zu berücksichtigen ist auch eine zeitliche Dimension. Wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung eines Tarifvertragsmerkmals die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung des fraglichen Merkmals sind (BAG 16.03.2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 27), dann muss dies auch für die Einführung einer Vergütungsgruppenstruktur gelten. Als die hiesigen Tarifvertragsmerkmale im Jahre 2001 eingeführt wurden, konnten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht antizipieren, dass entsprechende Rechtsfortbildungen durch das Bundesarbeitsgericht dazu führen würden, dass die von ihnen angedachten Abstufungen in der Vergütungsordnung irrelevant werden könnten. Randnummer 117 Insofern verhilft der hiesige Lösungsansatz dem in der Entgeltordnung zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien (Hierarchisierung der Vergütung nach Prozentanteilen der schwierigen Tätigkeiten) weiterhin zur Wirksamkeit, auch wenn dies sicherlich nicht die einzige Lösungsmöglichkeit darstellt. Die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung (§ 22 BAT, § 12 TV-L) und die dazugehörige Entgeltordnung bilden eine Einheit. Wenn also ganze Entgeltgruppen leerlaufen, was immer wieder eingeräumt wird, kann dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Es kann nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien irrelevante Eingruppierungstatbestände schaffen wollten. Randnummer 118 3.3 Auch systematische Gründe sprechen für die hiesige Lösung. Randnummer 119 Die Tarifvertragsparteien haben den überschaubaren Aufgabenbereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten in der Art einer Dienstpostenbeschreibung (Vgl. BAG 21.02.1990 – 4 AZR 603/89 – juris Rn. 16; 24.06.1998 – 4 AZR 300/97 – juris Rn. 55; Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 340) sehr detailliert bewertet. All dies wäre gegenstandslos, wenn es bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs nun doch darauf ankommen sollte, ob schwierige Tätigkeiten in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Insofern geht es nicht darum, ob eine Tätigkeit bei sehr allgemein gehaltenen Tätigkeitsmerkmalen bei verschiedenen Arbeitgebern sehr unterschiedlich organisiert wird mit der Folge, dass sich unterschiedliche Eingruppierungsergebnisse ergeben. Randnummer 120 3.4 Soweit gefordert wird, die Tarifvertragsparteien sollten zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen (Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer Konferenz im Mai 2019, zitiert nach: Natter/Sänger ZTR 2019,475, 475; Natter ZTR 2018, 623, 627) spricht schon die Wortwahl eher für das hiesige Konzept. Randnummer 121 Wiederherstellen kann man einen Zustand nur, wenn er zuvor bestanden hat. Erkennbar behauptet aber niemand, die Tarifvertragsparteien hätten durch eigene Aktivitäten diesen Zustand verändert. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen nach und nach verändert hat, fällt es auch in ihren Aufgabenbereich, rechtliche Bewertungen so vorzunehmen, dass sie dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Wenn es um europarechtskonforme, verfassungskonforme oder gesetzeskonforme Auslegungen geht, werden von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus große Anstrengungen unternommen, auch wenn die Ergebnisse von höherrangigen Gerichten nicht immer geteilt werden. Die gleichen Herausforderungen stellen sich bei einer tarifvertragskonformen Rechtsauslegung. Randnummer 122 Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 – unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1109/19 ; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt: Randnummer 123 „Es sind die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppen 9 geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre im Übrigen dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen.“ Randnummer 124 Sicherlich wäre die Veränderung tariflicher Normen einfach zu bewerkstelligen, wenn wirklich nur ein Akteur zum Beispiel in Gestalt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorhanden wäre. Jedenfalls für Gewerkschaften ist es keine leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern zu erklären, dass durch einvernehmliche Veränderungen im Tarifvertragstext geringere Vergütungen herbeigeführt werden sollen, obwohl nach der Rechtsprechung BAG eine Eingruppierung der Servicekräfte in die Entgeltgruppe 9 erwartet wird. Randnummer 125 Der Hinweis, die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränke sich auf die Tarifauslegung und Dogmatik, ist in dieser allgemeinen Form sicherlich richtig. Zu fragen bleibt aber auch hier, ob die gefundenen oder vorgefundenen Ergebnisse mit dem erkennbaren Willen der Normgeber vereinbar sind. Dies ist nicht immer der Fall. So hatte das BAG angenommen, dass eine vorherige Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht mehr vorliegt, wenn mehr als 3 Jahre vergangen waren (BAG 6.4.2011 – 7 AZR 716/09 – juris Rn 13). Damit waren aber die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte überschritten worden (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 71). Vom generellen Verbot der vorherigen Beschäftigung werden jedoch vom BVerfG und nunmehr auch vom BAG zahlreiche Ausnahmen zugelassen (BAG 12.6.2019 – 7 AZR 477/17 –, juris Rn 18). Eine Regelungstechnik, die bei Berücksichtigung genereller Annahmen Ausnahmen zulässt, hält die hiesige Kammer vorliegend ebenfalls für geboten. Randnummer 126 Soweit als einzige Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung einer Hierarchisierung der Eingruppierungsstruktur auf ein Handeln der Tarifvertragsparteien verwiesen wird, kommt dies jedenfalls erst dann in Betracht, wenn mit den gängigen Auslegungskriterien ein anderes Ergebnis durch die Rechtsprechung nicht erzielbar wäre. Nach der hier vertretenden Ansicht ist dies aber durchaus möglich. Randnummer 127 Die Tarifvertragsparteien sind daher nicht verpflichtet, einer differenzierten Eingruppierung „wieder zur Geltung zu verhelfen“ (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478), denn die Abschaffung beruht nicht auf ihrem Handeln, sondern einer schrittweisen Veränderung der relevanten Kriterien durch die Rechtsprechung. Randnummer 128 3.5 Soweit in der Rechtsprechung darauf verwiesen wird, dass die Tätigkeit in Serviceeinheiten zunehmend anspruchs- und verantwortungsvoller geworden sei, so dass eine Eingruppierung in eine Eingangsentgeltgruppe nicht mehr zeitgemäß sei (Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 28), kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Nicht die Gerechtigkeitsvorstellungen der Rechtsprechung sind relevant, sondern diejenigen des Normgebers (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 73), hier also die der Tarifvertragsparteien. Randnummer 129 4. Innerhalb des einzigen hier feststellbaren Arbeitsvorgangs fallen die schwierigen Tätigkeiten nur in einem Umfang von 25 % an. Das erforderliche Maß von einem Drittel für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT wird nicht erreicht. Damit verbleibt es bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT. VII. Randnummer 130 Gemäß § 4 TVÜ-L erfolgt die Überleitung in Verbindung mit der Anl. 2 Teil A. Die Überleitung erfolgt insofern aus der Vergütungsgruppe VIb BAT in die Entgeltgruppe 6 TV-L. Daher steht der Klägerin weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppen 9, noch nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu. C. Randnummer 131 Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 132 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Z. 1 Arbeitsgerichtsgesetz) für die Klägerin zuzulassen, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001418693