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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 323/20 B ER Beschluss Anforderungen an das Bestehen einer Unterkunft als Voraussetzung der Be

Anforderungen an das Bestehen einer Unterkunft als Voraussetzung der Bewilligung von Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. Der Begriff der Unterkunft i. S. von

§ 22Nr.

14). Wenn der Leistungsberechtigte zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, können nur die Kosten für die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft übernommen werden Die Übernahme von Kosten der Unterkunft entfällt aber nur dann, wenn ein Leistungsempfänger tatsächlich eine andere Unterkunft als die von ihm angemietete Wohnung dauerhaft nutzt und diese andere Unterkunft ihm den Aufbau oder Erhalt einer Privatsphäre ermöglicht, selbstbestimmtes Wohnen gewährleistet und faktisch und/oder rechtlich gesichert ist. Die Beweislast hinsichtlich der Nutzung liegt insoweit zwar beim Leistungsberechtigten, denn sie ist Tatbestandsvoraussetzung. Indizien wie niedrige Nebenkosten, die auf eine seltene Nutzung der Wohnung hindeuten, lassen für sich genommen aber nicht regelhaft Bedarfe für Kosten der Unterkunft entfallen. Entsprechende Vermutungsregeln sind nicht zulässig. Es muss feststehen (im Sinne einer richterlichen Überzeugung), dass tatsächlich ein entsprechender privater (verfassungsrechtlich geschützter) Rückzugsort anderswo besteht (Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rdnrn. 36 und 37, m. w. N.). Wenn bereits Leistungen für eine Unterkunft vollständig übernommen werden, besteht kein darüber hinausgehender Wohnbedarf, so dass deshalb kein Anspruch auf Leistungen für eine weitere Unterkunft besteht (so das vom Antragsgegner benannte Urteil des BSG vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R Rdnr. 24, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

89). Randnummer 40 Ausgehend davon stellt die vom Antragsteller genutzte Wohnung in der AStraße in B seine Unterkunft dar. Randnummer 41 Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen, dass Leistungen für eine andere Unterkunft übernommen würden. Es wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet, dass der Antragsteller eine andere Wohnung hat. Er bezieht sich lediglich auf eine Aussage des Antragstellers, wonach dieser sich ganz überwiegend in N bei einem Freund aufhalte. Dabei handelt es sich ersichtlich um die Erklärung des Antragstellers zum Weiterbewilligungsantrag vom

  1. November 2019, wonach der Antragsteller manchmal, maximal an zwei bis drei Tagen pro Woche, in N bei einem Freund sei. In dieser Erklärung wies der Antragsteller aber zugleich daraufhin, dass er weiterhin in der A Straße wohne. Ein zeitweiliges Aufhalten ist nicht mit einem Wohnen gleichzusetzen. Ein Aufhalten in Räumlichkeiten einer anderen Person gewährleistet weder einen Raum der Privatheit noch erlaubt er einen selbstbestimmten Zugriff auf diese dergestalt, dass sie nach eigenem Gutdünken genutzt werden könnten. Solches hat der Antragsteller entgegen der Ansicht des Antragsgegners weder in seinem Widerspruch noch ansonsten eingeräumt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei diesem Freund um M T, der in seinem Schreiben vom
  2. Januar 2020 mitgeteilt hat, dass er sich mit dem Antragsteller normalerweise Ende der Woche in der Hstraße zu Kaffee und Tee, Essen und Spielen träfe; dass der Antragsteller insbesondere dort übernachtet, wird hingegen nicht bestätigt. Nach dem Inhalt des Prüfberichtes vom
  3. November 2019 erklärte der Antragsteller, dass er sich selten in seiner Wohnung aufhalte, da er sich in der Wohnung und Umgebung nicht wohlfühle. Daraus folgt ebenfalls nicht, dass er über eine andere Unterkunft verfügt. Es erschließt sich auch nicht, wie im Bescheid vom
  4. Dezember 2019 ausgeführt, dass bei dem Hausbesuch zweifelsfrei festgestellt worden sei, dass der Antragsteller dort nicht wohne. Zutreffend weist der Antragsteller auf Umstände hin (Vorhandensein von aktuellen Angeboten von Immobilien, von Herrenkosmetikartikeln / Zahnbürste und Lebensmitteln im Kühlschrank), die für ein dortiges Wohnen sprechen. Der vom Antragsgegner im Übrigen vorgefundene Zustand der Wohnung mag zwar nicht den üblichen Gepflogenheiten eines typischen Mieters entsprechen. Jedoch geht ihre Eigenschaft als Unterkunft nicht dadurch verloren, dass eine Wohnung unaufgeräumt oder gar verwahrlost ist. Eine Matratze ohne Bettzeug, auf die der Antragsgegner im Besonderen abhebt, erlaubt durchaus ein Schlafen. Aus der Email von Oktober 2019, die den Antragsgegner zum Hausbesuch veranlasste, ergibt sich dazu nichts Konkretes. Es heißt dort: „Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Mieter nach eigenen Angaben gar nicht mehr in der A Straße wohnt und seine Wohnung untervermietet. Da uns aktuell noch nicht genug Beweise vorliegen, konnten wir mietrechtlich nicht gegen Herrn B vorgehen.“. Zwar mag diese Email eine Vermutung nahelegen, dass der Antragsteller dort nicht mehr wohnen könnte, denn es wird sich darin auf „eigene Angaben“ des Antragstellers bezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zwecks Aufklärung dieses Sachverhalts (Wem gegenüber, bei welcher Gelegenheit und was genau hat der Antragsteller als eigene Angabe getätigt) weitere Ermittlungen beim Hinweisgeber, der die Email mit „i. A.“ zeichnete, aufgenommen hätte, welche dieses Ergebnis bestätigt hätte. Nach dieser Email soll der Antragsteller in der S Str. 2 in Berlin gemeldet sein. Letztgenannte Angabe überprüfte der Antragsgegner erfolglos. Für eine Untervermietung erbrachte der Hausbesuch offenbar keine Anhaltspunkte, denn der Prüfbericht vom
  5. November 2019 schweigt dazu. Weswegen der Antragsteller einer befreundeten Familie Wohnungs- und Briefkastenschlüssel überlassen hat, bleibt unklar. Nach dem Prüfbericht habe der Antragsteller erklärt, dass diese regelmäßig seinen Briefkasten leere und auch einen Schlüssel zur Wohnung habe. Demgegenüber hat der Antragsteller bereits mit seinem Widerspruch vorgetragen, dass die befreundete Familie den Schlüssel für seine Wohnung allein für den Fall habe, dass er seine Schlüssel verlieren sollte. Im dazu vorgelegten Schreiben vom
  6. Januar 2020 hat jedenfalls I B (wohnhaft K 144, Berlin, also ca. 11 km von der Wohnung des Antragstellers entfernt) erklärt, der Antragsteller habe ihm seinen Schlüssel für den Fall gegeben, dass er seine Schlüssel in der Wohnung vergessen bzw. verlieren sollte. Darüber hinaus wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er am
  7. Oktober 2019, als der Antragsteller in Norwegen gewesen sei, in seinem Briefkasten nachgesehen habe, weil der Antragsteller einen Brief erwartet habe. Randnummer 42 Ausgehend davon hat der Antragsteller (auch weiterhin) eine Unterkunft in der A Straße in B, denn es gibt keine konkreten und eindeutigen Hinweise darauf, dass diese Wohnung von ihm nicht mehr im oben genannten Sinne als Unterkunft genutzt wird. Wie bereits das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
  8. März 2012 – L 10 AS 123/12 B ER (Rdnr. 7, zitiert nach juris) ausgeführt hat, geht die Bestimmung des Begriffs der Unterkunft nicht vom Umfang der Nutzung einer Wohnung aus, soweit sie jedenfalls nicht gänzlich entfällt. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gibt es auch vielfältige Abweichungen bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und der Abspaltung von Teilfunktionen, ohne dass damit in der Eigen- oder Fremdwahrnehmung die Einschätzung einherginge, der Wohngebrauch werde durch solche Verhaltensweisen beendet. Weder verliert eine Wohnung ihre Funktion als Unterkunft dadurch, dass sich der Wohnungsinhaber dort tagsüber nicht aufhält, wie dies bei Beschäftigten ohnehin der Fall ist, noch dadurch, dass sie zeitweilig auch nachts nicht genutzt wird, weil woanders übernachtet wird. Erst wenn sich feststellen lässt, dass eine Wohnung nicht mehr dem Zweck dient, neben dem Schutz physischer Bedürfnisse, insbesondere auch der Unterbringung der persönlichen Habe, Raum für Privatheit im Sinne eines persönlichen Lebensbereiches zu sein, scheidet ihre Bestimmung als Unterkunft aus. Solange mithin keine andere Wohnung zur Verfügung steht, die diese Zwecke erfüllen kann und erfüllt, besteht die Funktion dieser Wohnung als Unterkunft fort. Vorliegend gibt es keine Tatsachen, die unzweifelhaft feststehen, so dass darauf eine sichere richterliche Überzeugung gestützt werden könnte, der Antragsteller habe anderweitig eine Unterkunft und deswegen die Wohnung in der A Straße in B als Unterkunft aufgegeben. Randnummer 43 Hat jedoch der Antragsteller in der A Straße in B eine Wohnung als Unterkunft, so stellt diese zugleich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dar. Randnummer 44 Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet (BSG, Urteil vom
  9. März 1995 – 5 RJ 28/94, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 30 Nr. 13; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  10. Auflage 2020, § 36, Rdnr. 26). Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt dort, wo jemand seine Unterkunft hat, jedenfalls dann, wenn es sich um die alleinige Unterkunft handelt (zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur Zuständigkeit bei einem Sachverhalt, wo sich in einem zusätzlich angemieteten Raum persönliche Gegenstände des Leistungsberechtigten befinden: BSG, Urteil vom
  11. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

14). Randnummer 45 Soweit der Antragsgegner meint, dies sei der Bezirk N, weil sich der Antragsteller dort bei Freunden aufhalte, irrt er. Ein mehr als nur vorübergehendes Verweilen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers, dem der Antragsgegner keine Tatsachen entgegengehalten hat, welche auf ein dauerhaftes Verweilen schließen lassen, nicht anzunehmen. Der Aufenthalt bei Freunden ist nicht darauf angelegt, dort dauerhaft zu verbleiben, sondern um vorübergehend die Wohnung zu verlassen mit dem Ziel, dorthin zurückzukehren. Randnummer 46 Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Randnummer 47 In einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich. Sie kann jedoch nur ausnahmsweise zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Dies setzt voraus, dass ein besonderer Nachholbedarf besteht, dass also die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigte Notlage begründet. Randnummer 48 Es ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unter wertender Betrachtung zu den Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient auch dazu, das Existenzminimum sicherzustellen. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten, so dass im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen ist, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Daneben darf das Risiko, die Kosten eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits tragen zu müssen, nicht von vornherein der wertenden Betrachtung entzogen werden, sofern mit einer Räumungsklage zu rechnen ist. Schließlich ist nicht schematisch auf eine schon erhobene Räumungsklage abzustellen, da durch die Zahlung eines rückständigen Mietzinses innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage zumindest die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht berührt wird (BVerfG, Beschluss vom

  1. August 2017 – 1 BvR 1910/12, zitiert nach Juris, Rd.-Nr. 15 – 18) Randnummer 49 Im Falle einer fristlosen Kündigung kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die fristlose Kündigung mit Begleichung der Schulden abgewandt werden, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Randnummer 50 Allerdings kann damit eine ordentliche Kündigung nicht abgewandt werden, denn die Vorschrift ist bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, Rdnr. 11, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in NJW 2007, 428). Nach § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei ein berechtigtes Interesse insbesondere vorliegt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Soweit der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt wird, ist die Kündigung auf jeden Fall gerechtfertigt (BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, Rdnr. 9, zitiert nach juris). Nach dieser Vorschrift gilt: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Randnummer 51 Letztgenannte Voraussetzungen mögen zwar vorliegen. Allerdings hat der Vermieter des Antragstellers das Mietverhältnis ausschließlich fristlos gekündigt, so dass mit der nachträglichen Mietzahlung der Verlust der Wohnung abgewendet werden kann und diese mithin auch geboten ist. Randnummer 52 Es besteht daher zugleich ein besonderer Nachholbedarf, denn die Erbringung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist erforderlich, um den Verlust der Unterkunft zu vermeiden. Randnummer 53 Das Sozialgericht hat daher zutreffend für die Zeit vom
  4. Januar 2020 bis
  5. Januar 2020 273,86 Euro und für Februar 2020 373,44 Euro zugesprochen. Randnummer 54 Im Übrigen, also hinsichtlich des Regelbedarfs, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen Zeitraum vor dem
  6. Februar 2020, dem Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht entschieden hat, aus, denn ein besonderer Nachholbedarf ist weder ersichtlich noch sonst glaubhaft gemacht. Randnummer 55 Der Beschluss ist daher zu ändern. Daraus folgt, dass für die Zeit vom
  7. Januar 2020 bis
  8. Januar 2020 lediglich 273,86 Euro und für die Zeit vom
  9. Februar 2020 bis
  10. Februar 2020 nur 462,82 Euro (373,44 Euro + 89,38 Euro) zu zahlen sind. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Randnummer 57 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Randnummer 58 Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG erledigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001418897

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