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VG Berlin 14. Kammer 14 L 31/20 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen seuchenrechtliche Maßnahme Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 47 VwGO,

Obsah (6)§ 80§ 123§ 47§ 1§ 14§ 4

Einstweiliger Rechtsschutz gegen seuchenrechtliche Maßnahme Orientierungssatz 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts

teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8) 2. Anwaltskanzleien gehören nicht zu den Einrichtungen, welche grundsätzlich nicht geöffnet oder betrieben werden dürfen, so dass Rechtsanwälte und -anwältinnen sowie ihr erforderliches Büropersonal ihren beruflichen Tätigkeiten prinzipiell uneingeschränkt

gehen dürfen. (Rn.11) Verfahrensgang

gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

  1. Senat,
  2. April 2020, OVG 11 S 20/20, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
  3. März 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet

§ 80Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - wegen Dringlichkeit die Vorsitzende. II. Randnummer 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, eines Berliner Rechtsanwalts, Randnummer 3 im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. n der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV -) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) rechtswidrig ist, Randnummer 4 hat keinen Erfolg. 1. Randnummer 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO statthaft, weil der Antragsteller mangels einer landesrechtlichen Bestimmung

§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO gegen die angegriffene Norm nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle

§ 47Vw

GO vorgehen und insbesondere nicht

§ 47Abs. 6 Vw

GO beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz

suchen kann (vgl. dazu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 6 Dem Antragsteller fehlt auch nicht die für den Feststellungsantrag entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. An dieser würde es nur dann fehlen, wenn der Antragsteller offensichtlich und

keiner Betrachtungsweise durch das festzustellende Rechtsverhältnis in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, 249). Davon ist hier nicht auszugehen. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erscheint insofern möglich, als nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass (potentielle) Mandantinnen und Mandanten durch die beanstandeten Regelungen davon abgehalten werden könnten, den Antragstellers überhaupt zu mandatieren oder ihn im Rahmen eines bestehenden Mandats zum Zwecke der Erbringung bestimmter anwaltlicher Leistungen (z.B. der Erteilung von Rechtsrat im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs) an seinem Kanzleisitz aufzusuchen.
  2. Randnummer 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 8 a)

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

§ 123Abs. 3 Vw

GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 9 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens

§ 123Abs. 1 Vw

GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller, wie hier, die zumindest partielle Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare

teile entstünden, zu deren

träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom
  2. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 13 ff. m.w.N.). Randnummer 10 b) Der Antragsteller hat vorliegend schon keine ihm ohne die beantragte gerichtliche Feststellung drohenden schweren und unzumutbaren

teile dargetan und glaubhaft gemacht. Randnummer 11 Anwaltskanzleien gehören nicht zu den Einrichtungen, welche

den §§ 2 bis 4 und 7 ff. SARS-CoV-2-EindmaßnV grundsätzlich nicht geöffnet oder betrieben werden dürfen, so dass Rechtsanwälte und -anwältinnen sowie ihr erforderliches Büropersonal ihren beruflichen Tätigkeiten prinzipiell uneingeschränkt

gehen dürfen. Das durch § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV verordnete Verbot öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen sowie das in § 14 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV statuierte Gebot, dass sich im Stadtgebiet von Berlin befindliche Personen grundsätzlich ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben, gilt

§ 1Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Buchst. a SARS-Co

V-2-EindmaßnV nicht für unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen und nicht für das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft anlässlich der zulässigen beruflichen Tätigkeiten.

§ 14Abs. 3 Buchst. n SARS-Co

V-2-EindmaßnV gehört ferner u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Gründen, die

§ 14Abs. 2 Satz 1 SARS-Co

V-2-EindmaßnV das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erlauben. Solche Gründe sind gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden [ersichtlich gemeint: auf Verlangen] glaubhaft zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV ). Es ist jedoch weder anzunehmen noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass bei einem Grund im Sinne des § 14 Abs. 3 Buchst. n SARS-CoV-2-EindmaßnV mehr an Glaubhaftmachung erforderlich sein könnte, als ein Beleg für Zeit und Ort des mit dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin vereinbarten Termins, ggf. noch versehen mit einem allgemeinen Zusatz wie etwa „in einer dringenden aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit“ o.ä. Weder das Erfordernis einer vorherigen Terminvereinbarung, das ohnehin der üblichen Praxis in den meisten Kanzleien entsprechen dürfte, noch die Glaubhaftmachung im vorbeschriebenen Umfang, die noch dazu nicht stets, sondern nur im Einzelfall auf Verlangen der Mitarbeitenden von Polizei oder Ordnungsämtern zu erfolgen hat, dürften somit eine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe darstellen. Randnummer 12 Erhebliche Einschränkungen seiner grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung durch die angegriffenen Normen und ihm deshalb drohende schwere und unzumutbare

teile hat der Antragsteller somit weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Randnummer 13 c) Überdies ist ein Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Randnummer 14 Vielmehr ist

der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der zeitlich eng befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig ist.

der Einschätzung des fachkundigen Robert-Koch-Instituts, welches

§ 4

des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, kommt der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trägt es auch bei, wenn u.a. persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten nur dann wahrgenommen werden, wenn sie dringend erforderlich sind. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands aus § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001419196

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