1 und 2 LMIV eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt. Randnummer 11 Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist,
sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 -, Rn. 20, juris - Aufzeichnungspflicht). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne,
die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, a. a. O.). Randnummer 12 Danach stellt Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV als verbraucherschützenden Norm eine Marktverhaltensregel dar (vgl. zu Vorschriften der LMIV über Produktkennzeichnungen Senat, Beschluss vom
vorliegend kein Informationsdefizit gerügt werde, greift dies nicht durch, weil durch Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV auch die Art der Darstellung geregelt wird, um die Klarheit und Verständlichkeit der Angaben sowie den Vergleich verschiedener Produkte zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe Nr. 26, 35, 46 und 47). Randnummer 13 b) Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LMIV. Insoweit wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, denen sich der Senat nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt. Randnummer 14 Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Der Senat vermag nicht zu erkennen,
2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d. h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen. Randnummer 15 Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen,
bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer - wie hier- rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung. Randnummer 16 Das Landgericht hat zutreffend angenommen,
die Einschränkung „gegebenenfalls“ in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMI\/ darauf beruht,
einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen,
diese Angaben - wenn sie erfolgen - in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht,
die Vitaminangaben - vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu,
1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,
ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich über diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV). Randnummer 17 Dahinstehen kann hier, ob die Deklaration von Nährwertangaben und Vitaminangaben in zwei Tabellen nebeneinandergrundsätzlich zulässig ist. Jedenfalls, ist die konkrete Gestaltung unzulässig, in der die Vitaminangaben links und die Nährwertangaben rechts aufgeführt werden. Damit wird von der zwingenden Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen. Denn die Leserichtung ist – jedenfalls in Europa - von links nach rechts. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Ausführungen der Beklagten zur Wahrnehmung einer Produktaufmachung im Allgemeinen zutreffen. Ein potentieller Käufer mag eine Produktverpackung insgesamt nicht wie ein Buch vollständig von vorne nach hinten lesen. Auch mögen die Anlagen B 7 und B 8 dafür sprechen,
der Blick eines Konsumenten, der Elemente einer Werbung betrachtet, zunächst nach oben rechts fällt.
dies bei zwei nebeneinander stehenden, etwa gleich großen Tabellen, die ersichtlich ausschließlich Deklarationen und keine auf den ersten Blick erkennbaren Werbebotschaften enthalten, ebenso der Fall wäre, ergibt sich daraus aber nicht. Eine Tabelle wird – jedenfalls in Europa – vielmehr grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Die Vorstellung,
ein potentieller Käufer eine auf einer Lebensmittelverpackung abgedruckte Tabelle von unten nach oben oder von rechts nach links liest, ist schon deshalb lebensfremd, weil sich jeweils erst aus der ganz linken Spalte bzw. der obersten Zeile ergibt, welche Angaben sich den einzelnen Tabellenfeldern entnehmen lassen. Dementsprechend und der allgemeinen Leserichtung folgend wird er sein Augenmerk auch bei mehreren nebeneinander stehenden Tabellen zunächst auf die linke richten. Die Gestaltung der Produktaufmachung der Beklagten spricht im Übrigen dafür,
die Beklagte dies nicht nur ebenso sieht, sondern sogar beabsichtigt; es ist nämlich kein anderer Grund dafür ersichtlich, von der Reihenfolge des Anhangs XV abzuweichen, als
der Blick zunächst auf die Vitamindeklaration fallen soll, um die Werbeaussage des hohen Vitamingehalts zu belegen und den aus der Nährwertdeklaration ersichtlichen hohen Zuckergehalt in den Hintergrund treten zu lassen. Randnummer 18 c) Der Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 19 Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen,
durch die streitgegenständliche Gestaltung der Verpackung die nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher besteht, indem deren Blick zunächst auf die Angaben zu den Vitaminen fällt. Randnummer 20 Darüber hinaus ist die Spürbarkeit bei Verstößen gegen Vorschriften, die - wie hier - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, ohnehin zu vermuten (KG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.