gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Randnummer 3 Anfang Dezember 2018 übermittelte das Bezirksamt dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Standortkoordinaten aller im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf noch am Sonderverfahren teilnehmenden Spielhallenstandorte, darunter auch den Betrieb der Antragstellerin und denjenigen für die Spielhalle eines anderen Betreibers in der O... .
der Messung des Amtes für Statistik beträgt die kürzeste Wegstrecke zwischen beiden Betrieben 259 m. Daraufhin führte das Bezirksamt am 11. November 2019 unter diesen Bewerbern ein Losverfahren durch.
den hierüber gefertigten Protokoll bereiteten zwei Dienstkräfte das Verfahren vor, indem sie einheitliche, nicht einsehbare Lose mit der Beschriftung „Variante 1“ und „Variante 2“ sowie der Bezeichnung der jeweiligen Standorte versahen und in Briefumschläge steckten, die verschlossen wurden. Zwei andere, mit den vorgenannten Personen nicht identische Dienstkräfte nahmen daraufhin die Verlosung vor. Das Los fiel auf den Standort in der O... . Das Verfahren wurde fotografisch in seinen einzelnen Schritten festgehalten (vgl. hierzu Bl. 301 ff. des VV – Band II – des Antragsgegners). Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019, zugestellt am 12. Dezember 2019, lehnte das Bezirksamt die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1. und 2.). Gleichzeitig forderte es die Antragstellerin auf, den Betrieb am genannten Standort spätestens sechs Monate und einen Tag
Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren
dem MindAbstUmsG zu Ziffer
Zustellung des Bescheides aufrechterhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 6.). Zur Begründung der Versagung verwies die Behörde auf das Ergebnis des Losverfahrens, welches durchzuführen gewesen sei, weil beide konkurrierenden Standorte auf der gleichen Stufe gestanden hätten und mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands die Erlaubnis nur für ein Bestandsunternehmen habe erteilt werden können. Die Antragstellerin sei im Gegensatz zur Konkurrentin nicht ausgelost worden. Der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse stehe jeweils in gleicher Weise der genannte Versagungsgrund entgegen. Die Untersagung der Gewerbeausübung sowie des Weiteren unerlaubten Spielhallenbetriebes
Ablauf der Sechs-Monats-Frist folge aus dem Erlöschen der fiktiven Spielhallenerlaubnis. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Antragstellerin am
AbstUmsG beziehen müssen. Infolgedessen sei das Ermessen im Rahmen der Untersagungsverfügung nicht richtig ausgeübt worden. In die Abwägung seien auch die wirtschaftlichen Folgen für sie einzubeziehen. Denn im Fall der Betriebsschließung müsse sie den Standort aufgeben, gleichzeitig aber laufende Kosten tragen, ohne entsprechende Einnahmen aus dem Betrieb zu haben. Im Erfolgsfall seien aber über Jahre aufgebaute Kundenbeziehungen zerstört, weil diese sich anderen Spielhallen zugewendet hätten. Vor allem aber sei das hier angewandte Losverfahren rechtswidrig durchgeführt worden. Das Verfahren sei schon intransparent, da nicht genau überprüft werden könne, wie es durchgeführt worden sei. Aus dem Gesetz selbst ergäben sich auch keine Anforderungen an die Durchführung. So sei nicht klar, ob dieses in Anwesenheit von Zeugen durchgeführt werden müsse und wie viele Personen anwesend sein müssten. Hier seien jedenfalls keine neutralen Zeugen zugegen gewesen, so dass die Gefahr der Beeinflussung bestanden habe. Bei der Zuteilung von Marktplätzen, bei der es um temporäre und kurzzeitige Vergabe von Kapazitäten gehe, gebe es deutlich transparentere Verfahren. Daher müssten im vorliegenden Fall höhere Anforderungen gelten. Sie selbst sei im Übrigen nicht zuvor über die Durchführung des Losverfahrens informiert worden. Demgegenüber sehe die Gesetzesbegründung eine solche Informationspflicht vor. Diese Mitteilung müsse sogar zugestellt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ungeachtet dessen sei das Losverfahren auch kein geeignetes Kriterium bei der Auswahl von Standorten. Dies habe u.a. das VG Osnabrück in einem parallel gelagerten Verfahren entschieden. Auch das OVG Münster habe ein Losverfahren in vergleichbarer Situation beanstandet. Vielmehr müsse unter konkurrierende Bewerber dergestalt ausgewählt werden, dass das Maß der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Gesetzes zum entscheidenden Kriterium gemacht werde, also etwa die Schwere vorheriger Verstöße oder die Erfüllung der Vorgaben zur Suchtbekämpfung. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Januar 2020 gegen die Antragsversagungen (Ordnungsziffern 1 und 2) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 wiederherzustellen, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 2020 gegen die Untersagungsverfügung
O (Ordnungsziffer 3) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom
StV i.V.m. § 15 Abs. 1 AGGlüStV (Ordnungsziffer 3) und die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ordnungsziffer 4) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom
GO) statthaft. Randnummer 16 a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz
GO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 und 2 streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich jedoch im Vorliegenden. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 Mind-AbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Mind-AbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und
G Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis
O bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt,
GO. So liegt es hier, denn das Bezirksamt hat die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse
GO explizit angeordnet. Randnummer 17 b. Entsprechendes gilt, soweit es den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnisse versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Randnummer 18
G Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche
G Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln
den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Randnummer 22 Zwar liegen bei der Antragstellerin keine
AbstUmsG vorrangig zu prüfenden Versagungsgründe vor; insbesondere hat der Antragsgegner weder ihre fehlende Zuverlässigkeit (§ 33c Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 33d Abs. 3 GewO) noch die Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen der Spielhalle in der B... 8...und einer Schule
AbstUmsG festgestellt. Gleichwohl steht der Erteilung der Erlaubnis § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln entgegen, wonach der Abstand zu einer weiteren Spielhalle bzw. einem spielhallenähnlichen Unternehmen 500 m nicht unterschreiten soll. Diesen Abstand hält die Spielhalle der Antragstellerin nicht ein, weil sich
den Feststellungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Entfernung einer Wegstrecke von 259 m eine andere Spielhalle befindet. Randnummer 23 Das für eine derartige Konfliktsituation zwischen konkurrierenden Standorten vorgesehene weitere Verfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG geregelt. Unterschreiten danach Standorte von Bestandsunternehmen
dem Ergebnis der Messung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 den Mindestabstand
Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zueinander (konkurrierende Standorte), so wird die Auswahl zwischen diesen Standorten
der hier allein einschlägigen Nr. 1 wie folgt getroffen: Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so entscheidet zwischen den Standorten das Los.
AbsUmsG ermitteln die Erlaubnisbehörden die konkurrierenden Standorte
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Standortkapazität und möglichen Kombinationen von Standorten
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bedient sich hierfür einer von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu diesem Zwecke bereitgestellten Software. Randnummer 24 Diesen Vorgaben, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (
folgend aa), genügt bei summarischer Prüfung die von der Antragstellerin angegriffene konkrete Auswahlentscheidung (bb). Randnummer 25 aa) Die gesetzliche Regelung zum Losverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Steht nur ein begrenztes Kontingent von Plätzen zur Verfügung, ist es der Rechtsordnung nicht generell fremd, wenn die behördliche Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Losverfahrens getroffen wird (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 m.w.N; Jarass, NVwZ 2017, 273). So regelt etwa das Berliner Schulgesetz in § 55a Absatz 2 ausdrücklich, dass über die Aufnahme eines Kindes in die Grundschule abgestuft
bestimmten Kriterien entschieden wird, im Übrigen aber das Los entschiedet. In der Rechtsprechung wird die Etablierung des Losverfahrens als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Danach beruht die Einführung des Losverfahrens auf sachgerechten Erwägungen im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und trägt daher dem Gleichheitssatz unabhängig davon Rechnung, ob der Gesetzgeber die Auswahl auch
anderen Gesichtspunkten hätte vornehmen können. Eine verfassungsrechtlich begründbare Verpflichtung des Gesetzgebers, die Schulplatzvergabe etwa allein im Wege der Kriterienauswahl vorzuschreiben, besteht danach nicht (VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 – juris, Rn. 17). Losverfahren sind im Übrigen anerkannt, wenn die Entscheidung im Übrigen
vollziehbar, transparent und willkürfrei ist. Dies gilt etwa für die Vergabe von Standplätzen
O (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom
G BE vorliegen und der vorgeschriebene Abstand zu Schulen
G BE i.V.m. § 5 MindAbstUmsG BE eingehalten ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die in das Losverfahren gelangenden Antragsteller und deren Bestandsspielhallen hinsichtlich der für die Eindämmung der Suchtgefahr relevanten inhaltlichen Kriterien auf einer Stufe stehen. Der Gesetzgeber musste im Rahmen des Losentscheides auch nicht den an den einzelnen Standorten vorhandenen Bestandsspielhallen jeweils für sich gleiches Gewicht verleihen, sondern durfte
AbstUmsG BE in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpielhG BE auf den jeweiligen gesamten Standort abstellen. Eine stärkere Gewichtung von Standorten mit Verbundspielhallen war nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, da sich Spielhallenbetreiber innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 8 Abs. 1 SpielhG BE darauf einstellen mussten, dass künftig nur eine Spielhalle je Standort betrieben werden darf. Die dem Losverfahren vorangehenden Auswahlkriterien mussten nicht um das Kriterium der Anzahl der aktuell aufgestellten Spielgeräte angereichert werden (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 <203>), weil die geltende Höchstzahl stets ausgeschöpft werden kann. Da die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG BE i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG BE , § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zwingende Voraussetzung ist, musste sich dem Gesetzgeber auch keine Auswahl
der Dauer des Betriebes der jeweiligen Spielhalle durch den Antragsteller (Anciennität) aufdrängen. Eine Auswahl
Eingang des Erlaubnisantrags (Priorität) ist angesichts der kurzen Ausschlussfrist von drei Monaten
AbstUmsG BE nicht geboten. Für eine bevorzugte Auswahl zertifizierter Bestandsspielhallen fehlt es schließlich an einem staatlich anerkannten Zertifizierungsverfahren, auf das schon wegen der Schwere eines solchen Eingriffs nicht verzichtet werden kann.“ Randnummer 28 Dem folgt die Kammer in eigener Überzeugung. Die nicht näher begründete Rechtsansicht Schneiders, die „Zuflucht“ Berlins zum Losverfahren, bei dem der Staat selbst als „Glücksfee“ agiere, sei „offenkundig willkürlich“ (GewArch Beilage WiVerw Nr. 04/2016, 297, 304), teilt sie ausdrücklich nicht. Die Prämisse von Krüper (GewArch 2017, 257, 264), in § 7 Abs. 1 Nr. 1 MindAbstUmsG werde „für die Primärverteilung in Konkurrenzsituationen das Losverfahren vorgesehen“, was unzureichend sei, weshalb das Gesetz verfassungswidrig sei, trifft
den obigen Ausführungen des BVerwG nicht zu. Auch dieser Auffassung ist daher nicht zu folgen. Randnummer 29 Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit der Losverfahrens unter Berufung auf anderslautende Rechtsprechung in Frage stellt, greift dies hier nicht durch. Die von ihr herangezogenen Entscheidungen beziehen sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, die sich von derjenigen im Land Berlin grundlegend unterscheidet. Für die Auswahl konkurrierender Standorte finden sich im danach maßgebenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 523) – anders als im Land Berlin – keine ausdrücklichen Regelungen.
dem Urteil des OVG Münster vom 10. Oktober 2019 (– 4 A 1826/19 – juris Rn. 15) handelt es sich daher bei der von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung um eine Ermessensentscheidung, deren Kriterien (mit Ausnahme einer Härtefallregelung
StV ) „sich dem Gesetz entnehmen“ lassen und die durch die „die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert“ wurden. Das Gericht zählt zu den damit einzustellenden Belange die grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität, die die Amortisierbarkeit von Investitionen, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV und ergänzend die aus über das Internet allgemein zugänglichen, näher bezeichneten Ministerialerlasse folgenden Vorgaben. Die Klage war erfolgreich, weil die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung diese Vorgaben nicht hinreichend beachtet hatte. Gleiches gilt
dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. September 2017 (– 11 ME 330/17 – GewArch 2017, 477, 478) für die Rechtslage in Niedersachsen. Auch der niedersächsische Landesgesetzgeber hat – im Unterschied zu Berlin – auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet, in seinen Durchführungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Daraus folgt, dass sich Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte, die
der Entscheidung des BVerfG gleichermaßen für die Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bestandsspielhallen maßgeblich sein können, sich im Niedersächsisches Glücksspielgesetz – NGlüSp – vom 17. Dezember 2007 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 412) nicht finden. Das genügt
Auffassung des Gerichts ohne weitere Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht. Deshalb hatte auch jene Klage Erfolg. Aus den genannten Gründen sind die Entscheidungen aber jeweils nicht übertragbar. Randnummer 30 bb) Auch die konkrete Durchführung des Losverfahrens ist beanstandungsfrei. Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgegebenen Prämissen der im Konkurrenzfall eintretenden Lage richtig ermittelt
dem Verwaltungsvorgang (Bl. 294 ff.) haben in Beachtung des Vier-Augen-Prinzips je zwei Dienstkräfte die Lose vorbereitet, und zwei andere haben die Lose gezogen und dies nicht nur protokolliert, sondern in einer anschaulichen Fotodokumentation auch bildlich gut
vollziehbar festgehalten. Die neutral gestalteten und äußerlich identischen Lose entsprachen ihrer Gestaltung
den genannten Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthält das Gesetz keine Verpflichtung, die Konkurrenten vor Durchführung des Losverfahrens über den bevorstehenden Termin zu informieren; eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Gesetzesbegründung (Abgh-Drs. 17/2714) entnehmen. Lediglich in der Begründung zu dem hier nicht einschlägigen § 8 MindAbstUmsG (S. 27) findet sich der Hinweis, dass „zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen des Sonderverfahrens (…) der Termin der Auslosung den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zusammen mit der Mitteilung über die Auswahl des Standortes
Absatz 2 genannt“ werden soll. Ferner enthält das Gesetz keine Verpflichtung zur öffentlichen Durchführung der Verlosung. Das Losverfahren ist lediglich in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, NWVBl. 2010, 239, juris, Rdn. 22 f., 29). So liegt der Fall auch hier. Die Befürchtung der Antragstellerin, im vorliegenden Fall habe die Gefahr einer „Beeinflussung“ der mit der Verlosung betrauten Personen bestanden, ist unsubstantiiert und findet im dargelegten Verfahren keinen Halt. Randnummer 36 b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass
StV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis
dem Spielhallengesetz erteilt werden; die in Satz 2 genannten Versagungsgründe („insbesondere“) sind nicht abschließend. Randnummer 37 4.
dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist
dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom
Juli 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Randnummer 39 5. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ergangenen Schließungsverfügung ohne Erfolg. Randnummer 40 a. Insoweit ist der Antrag
GO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen.
letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn
StV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen.
StV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen
StV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen
StV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln der Versagungsgrund des § 25 GlüStV anzuwenden ist.
dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Satz 1), das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (Satz 2).
den landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG darf im Rahmen des Sonderverfahrens ein Mindestabstand von 500 m zwischen Spielhallenstandorten nicht unterschritten werden. Für konkurrierende – mithin gleich qualifizierte – Standorte sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 MindAbstUmsG wiederum eine Auswahlentscheidung im Losverfahren vor, bei dem die Antragstellerin vorliegend ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 41 Dass der Antragsgegner unter Ziffer 6 des Ausgangsbescheides zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Ausgangsbescheids angeordnet hat, ist unbeachtlich. Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung auch § 15 Abs. 2 S. 1 GewO in Betracht, bei welchem der Fortfall der aufschiebenden Wirkung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; auf diese Rechtsgrundlage hat die Behörde die Untersagung wörtlich auch gestützt. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind aber gleich laufend konzipiert, weshalb – mangels Erlaubnis
GlüStV bzw. SpielhG Bln (siehe oben 3.b) – die Voraussetzungen für beide Ermächtigungsgrundlagen deckungsgleich vorliegen. Da bei erstgenannte Norm die sofortige Vollziehbarkeit per Gesetz eintritt, kommt der zusätzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung insofern keine eigenständige Rechtswirkung mehr zu. Randnummer 42 b. Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung an die Antragstellerin, den Betrieb in den streitgegenständlichen Spielhallen einzustellen und die Spielhallen zu schließen, sowie die vorsorgliche Untersagung des Weiterbetriebs begegnen keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. Randnummer 43 aa. Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Die im Ausgangsbescheid ausgesprochene Aufforderung zur Schließung spätestens sechs Monat und einen Tag
Zustellung des Bescheides entspricht weitestgehend der gesetzlichen Formulierung in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, in dem es heißt, die Erlaubnis gelte „bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren“. Die von der Behörde gesetzte Frist ist kalendermäßig bestimmbar und wird – ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheides am
Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde darf an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hat die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der spielhallen- und glücksspielrechtlichen Erlaubnisse bereits im Ausgangsbescheid angeordnet. Randnummer 45 Die Schließungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. Randnummer 46 cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und
Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.