Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - verspätete Verzögerungsrüge - Warnfunktion - sozialgerichtliches Verfahren - Absendung der Ladung zur abschließenden mündlichen Verhandlung als zeitliche Grenze Leitsatz Auch wenn § 198 Abs 3 GVG keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, bis wann eine Verzögerungsrüge spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, bedeutet dies nicht, dass diese beliebig spät an das Gericht herangetragen werden kann. (Rn.24) Der Zeitpunkt, ab dem eine Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, ist anhand des mit der Rüge verbundenen Zwecks, zum einen dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen, zum anderen die Möglichkeit des Duldens und Liquidierens auszuschließen, zu bestimmen. (Rn.23) Hat ein Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ladungsschreiben bzw Benachrichtigungen vom Termin abgesandt, ist eine danach eingehende Verzögerungsrüge verspätet. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitpunkt der Eingang der Mitteilung vom Termin bestätigt wird. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Mit seiner durch seinen jetzigen Bevollmächtigten für ihn am
- März 2016 erhobenen Klage wandte der seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehende Kläger sich gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom
- Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2016, mit dem dieses ihn aufgefordert hatte, einen Rentenantrag zu stellen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 3 Nachdem in dem unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 registrierten Verfahren am
- April 2016 die Erwiderung des damaligen Beklagten beim Sozialgericht eingegangen war, gewährte dieses dem Kläger mit Beschluss vom
- April 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, übersandte letzterem die Klageerwiderung zur freigestellten Stellungnahme und verfügte den Vorgang in das Sitzungsfach. Randnummer 4 Anfang Oktober 2016 übersandte das Sozialgericht die Gerichts- und die Verwaltungsakten antragsgemäß dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 14 AS 670/16 B ER. In diesem Verfahren hatte der
- Senat mit Beschluss vom
- April 2016 unter Aufhebung einer anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des hiesigen Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
- Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2016 abgewiesen. Die Akten gelangten am
- November 2016 an das Sozialgericht zurück und wurden dort erneut in das Sitzungsfach verfügt. Randnummer 5 Mit richterlicher Verfügung vom
- Februar 2019 beraumte das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
- März 2019 an. Unter dem
- Februar 2019 wurden der damalige Beklagte sowie der Kläger zum Termin geladen und dessen Bevollmächtigter vom Termin benachrichtigt. Während der damalige Beklagte den Empfang mit Datum vom
- Februar 2019 bestätigte und dem Kläger die Ladung am
- Februar 2019 zugestellt wurde, gab der Bevollmächtigte auf seinem am
- Februar 2019 beim Sozialgericht eingegangenen Empfangsbekenntnis als Zeitpunkt des Empfangs den
- Februar 2019 an. Am
- Februar 2019 erhob er beim Sozialgericht Verzögerungsrüge. Randnummer 6 In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung richtete das Sozialgericht unter dem
- März 2019 Anfragen an die dortigen Beteiligten. Der Bevollmächtigte des Klägers sowie der damalige Beklagte informierten daraufhin das Gericht erstmals, dass das Jobcenter bereits am
- April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte, dem Kläger - nach Anerkennung eines Grades der Behinderung von 70 mit Bescheid des Versorgungsamtes vom
- Mai 2016 - auf seinen entsprechenden Antrag vom
- Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom
- Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden war und das Jobcenter seine Akten in dem Verfahren bereits im Juli 2016 geschlossen hatte. Der Kläger erklärte schließlich am
- März 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Randnummer 7 Am
- September 2019 hat sein Bevollmächtigter für ihn Entschädigungsklage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 2.634,75 € nebst Zinsen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Der Kläger meint, ihm stehe zum einen eine Entschädigung in Höhe von 2.300,00 € zu, da das Verfahren bei einer Gesamtdauer von 35 Monaten eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 23 Monaten aufweise. Zum anderen habe er Anspruch auf Entschädigung seines materiellen Nachteils in Form der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.634,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte, der außergerichtlich die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt hat, meint, es sei davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge erst nach Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhoben habe. Da dieser seine Kanzlei im selben Postleitzahlenbezirk wie der damalige Beklagte habe, sei davon auszugehen, dass auch er am
- Februar 2019 vom Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden sei. Die Verzögerungsrüge sei daher verspätet. Randnummer 13 Nachdem der Senat mit Beschluss vom
- November 2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, hat er die Beteiligten unter dem
- Januar 2020 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom
- November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG ist in sozialgerichtlichen Verfahren für die Entscheidung über die Entschädigungsklage das LSG Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 16 Nach Anhörung der Beteiligten kann der Senat gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (zur grundsätzlichen Möglichkeit hierzu: vgl. BSG, Beschluss vom
- Februar 2015 – B 10 ÜG 8/14 B – juris). Randnummer 17 Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Zwar ist die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Die Entschädigungsklage ist jedoch unbegründet. Randnummer 19 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Randnummer 20 Vorliegend kann dahinstehen, ob das sich ab Klageeingang am
- März 2016 bis zur Rücknahme der Klage am
- März 2019 über etwa drei Jahre hinziehende Verfahren eine unangemessene Dauer aufweist. Zweifel daran erscheinen vorliegend durchaus geboten. Denn maßgebend für die Beurteilung der Verfahrensdauer sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 34, vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Schließlich ergibt erst eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund wäre vorliegend sehr wohl zu beachten, dass das Verfahren zwar tatsächlich seitens des Gerichts über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert wurde, allerdings auch weder der hiesige Kläger bzw. sein Bevollmächtigter noch das damals beklagte Jobcenter es für nötig erachteten, das Gericht davon zu informieren, dass das Jobcenter am
- April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte und dem Kläger auf seinen entsprechenden Antrag vom
- Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom
- Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt - und damit bereits knapp drei Monate ab Klageerhebung - dürfte kaum mehr ein echtes Interesse des Klägers am Verfahren bestanden haben, wofür auch spricht, dass seinerseits nicht eine einzige Sachstandsanfrage erfolgte. Randnummer 21 Selbst wenn hier jedoch von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen sein sollte, wäre dies irrelevant. Denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge. Die am
- Februar 2019 erhobene Rüge ist verspätet. Randnummer 22 Auch wenn § 198 Absatz 3 GVG - anders als in Satz 1 und 2
- Halbsatz bzgl. des frühestmöglichen Zeitpunkts, zu dem eine Verzögerungsrüge wirksam erhoben werden kann - keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, bis wann diese spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, bedeutet dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass eine Verzögerungsrüge beliebig spät an das Gericht herangetragen werden kann. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. insoweit BT-Drucksache 17/3802, Seite 20 zu Absatz 3 Satz 1), dass ebenso wie das gänzliche Fehlen einer Verzögerungsrüge auch deren Verspätung von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Weiter lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, unschwer anhand des sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung ergebenden, mit der Rüge verbundenen Zwecks bestimmen. Denn dort (BT-Drucksache 17/3802, Seite 20 zu Absatz 3 Satz 1) heißt es: Randnummer 23 "Die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren verfolgt eine doppelte Intention: Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen, ohne allerdings ein eigenständiges Verfahren einzuleiten oder eine Pflicht zur förmlichen Entscheidung auszulösen. Sie muss mit Blick auf diese "Warnfunktion" bei dem Gericht erhoben werden, bei dem das Verfahren anhängig ist. … Zum zweiten bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere". Insgesamt dient die Rügeobliegenheit daher präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr". Randnummer 24 Gemessen daran ist die am
- Februar 2019 bei Gericht eingegangene Verzögerungsrüge vom selben Tag verspätet. Sie wurde erstmals nach fast dreijähriger Verfahrensdauer erhoben, als das Sozialgericht bereits mit richterlicher Verfügung vom
- Februar 2019 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
- März 2019 anberaumt und den damaligen Beklagten und den Kläger mit – diesen am
- bzw.
- Februar 2019 – zugestellten Schreiben vom
- Februar 2019 zum Termin geladen und dem Bevollmächtigten den Termin mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hatte. Das Gericht hatte mit dem Absenden der Ladungen zur mündlichen Verhandlung bzw. der Terminsmitteilung alles dafür getan, das Verfahren nunmehr am
- März 2019 abzuschließen. Am
- Februar 2019 konnte die Verzögerungsrüge das Gericht daher nicht mehr zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 26 Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001419705