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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1421/19 Urteil Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung erset

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts Orientierungssatz 1. Der Geltungszeitraum einer Eingliederungsvereinbarung (EV) kann nach § 15 Abs.

§ 15Nr 7 – Rn 9).

Über den letztgenannten Bescheid war vom Berufungsgericht erstinstanzlich kraft Klage zu befinden, weil das SG hierüber entgegen § 96 Abs. 1 SGG keine Entscheidung getroffen hat. Randnummer 12 Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG entgegen, denn diese greift nicht im Streit um den eine EV ersetzenden Verwaltungsakt. Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl dazu BSG vom

  1. Juni 2018 - B 14 AS 431/17 B – Rn 4; BSG vom
  2. Februar 2019 - B 14 AS 11/18 B – Rn 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis- beide juris) - nicht iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl BSG, Urteil vom
  3. März 2019 – B 14 AS 28/18 R – Rn 10). Randnummer 13 Über den Bescheid vom
  4. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Februar 2017 ist indes – anders als über den Bescheid vom
  6. September 2017 - nicht mehr auf die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, sondern nach dessen Ersetzung und Erledigung auf – von der Klägerin sinngemäß umgestellte - Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr, die sich durch den EV-Bescheid vom
  7. September 2017 ergibt (vgl hierzu BSG aaO Rn 11 mwN aus der Rspr). Randnummer 14 Der Bescheid vom
  8. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Februar 2017 ist rechtswidrig gewesen. Der Bescheid vom
  10. September 2017 ist ebenfalls rechtswidrig und war daher aufzuheben. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für beide eine EV ersetzenden Verwaltungsakte ist § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. In seiner seit
  11. August 2016 geltenden und hier anwendbaren Fassung regelt § 15 SGB II ("Eingliederungsvereinbarung") die einer EV grundsätzlich vorangehende Potenzialanalyse (Abs. 1) und die Soll-Vorgaben einer EV sowie ihrer Inhalte (Abs. 2) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II soll die EV regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden; nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind bei jeder folgenden EV die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Hieran knüpft § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II an: "Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. Randnummer 16 Eine EV ist ihrer Rechtsqualität nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X (BSG, Urteil vom
  12. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R = BSGE 121, 261 =

§ 15Nr 5 – Rn 16).

Neben den sich hieraus ergebenden rechtlichen Anforderungen sind die Vorgaben des § 15 SGB II zu beachten. Zu diesen gehört nicht die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum

  1. August 2016 soll eine EV – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - nicht mehr regelhaft für sechs Monate geschlossen werden Vielmehr kann der Geltungszeitraum im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II flexibel vereinbart werden. Dies schließt die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung ein. Diese kann ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben. Hiermit korrespondiert, dass nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II die EV spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Interesses an einem kontinuierlichen Eingliederungsprozess ist zudem, dass nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei jeder folgenden EV die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Randnummer 17 Die Einzelheiten dieses gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus sind in der EV konkret zu regeln. Dies erfordert in Abhängigkeit vom vereinbarten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Laufzeit der Vereinbarung. Ermöglicht sind durch § 15 Abs. 3 SGB II auch spezielle Regelungen, die Änderungen der Vereinbarung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie für eine Anpassung und Kündigung durch § 59 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge vorgegeben sind (vgl BSG, Urteil vom
  2. März 2019 – B 14 AS 28/18 R – Rn 14-17). Randnummer 18 Wird eine EV – wie hier - durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen EV (vgl BSG, Urteil vom
  3. Juni 2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 =

§ 15Nr 6).

Dies gilt auch für die seit

  1. August 2016 geltende Fassung des § 15 SGB II (vgl BSG, Urteil vom
  2. März 2019 – B 14 AS 28/18 R – Rn 19) und neben der Bestimmung der für eine Eingliederung erforderlichen Leistungen und Bemühungen nach § 15 Abs. 2 SGB II auch für die rechtlichen Anforderungen, die sich aus § 15 Abs. 3 SGB II ergeben. Nach Maßgabe des seit
  3. August 2016 geltenden § 15 Abs. 3 SGB II ist es daher zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage flexibel geregelt wird (zB Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder absehbares Ende des Leistungsbezugs). In einem eine EV ersetzenden Verwaltungsakt kann – wie vorliegend - auch dessen Geltung "bis auf weiteres" geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden (vgl BSG aaO Rn 21). Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB II soll aber auch der eine EV ersetzende Verwaltungsakt regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Die Einzelheiten hierzu sind im Verwaltungsakt konkret zu regeln. Ein eine EV ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthält, der auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist. Dies erfordert in Abhängigkeit vom geregelten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des Verwaltungsakts (BSG aaO Rn 22-24). Randnummer 19 Die hier streitbefangenen Verwaltungsakte genügen den dargelegten Voraussetzungen nicht. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich beide Verwaltungsakte eine Geltungsdauer "bis auf weiteres" beimessen. Hiermit ist ein unbefristeter Geltungszeitraum hinreichend bestimmt geregelt. Beide Verwaltungsakte sind aber deshalb rechtswidrig, weil sie keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen, insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen. Sie regeln lediglich pauschal, dass ihre Inhalte regelmäßig überprüft und ggf mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben werden, ohne dass eine konkrete Frist für die Überprüfung festgelegt wird. Dies genügt den oben aufgezeigten rechtlichen Anforderungen nicht, die für eine auf den Geltungszeitraum abgestimmte Konkretisierung des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus durch EV wie durch diese ersetzenden Verwaltungsakt gelten (vgl BSG aaO Rn 28,29). Schon allein aus diesem Grund sind beide Verwaltungsakte rechtswidrig, ohne dass deren Inhalt weitergehend zu prüfen war. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rspr nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001419708

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