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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 AS 321/17 Urteil Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Unter

Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Unterbringung in einem Übergangshaus - Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger - Maßgeblichkeit v

§ 79Abs.

1 SGB XII in der Fassung vom

  1. Januar 2007“. Dort ist unter Nr. 4 a, Inhalt und Umfang der Leistung unter dem Punkt Unterkunft geregelt: „Die Unterkunft ist Bestandteil der Leistung“. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf die Verwaltungsakten des Beigeladenen und die Gerichtsakten Bezug genommen, diese haben im Termin vorgelegen. Nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten des Beklagten, da die Akteneinsicht für den Kläger ausgeschlossen wurde (Schreiben des Beklagten vom
  2. November 2019). Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem Sinne begründet, dass der Beigeladene zur Zahlung zu verurteilen war. Zutreffend hat das Sozialgericht zwar erkannt, dass Ansprüche gegen das beklagte Jobcenter nicht bestehen. Es hat es aber zu Unrecht unterlassen, das Bezirksamt als den Träger der Sozialhilfe beizuladen und die Ansprüche des Klägers gegen diesen Träger zu prüfen. Diese Ansprüche sind im geltend gemachten Umfang begründet. Randnummer 55 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht unzulässig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger im Zivilrecht wurzelnde Ansprüche aus Mietverträgen vor der Sozialgerichtsbarkeit geltend machen wollte. Dies ist nicht der Fall. Er begründet seine Ansprüche ausschließlich mit der ohne Zweifel öffentlich- rechtlichen und sozialrechtlichen Norm des § 67 SGB XII. Für derartige Rechtsstreitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz-SGG). Es spielt dabei keine Rolle, dass der Beigeladene die Auffassung vertritt, der Kläger könne Zahlungsansprüche wegen der von ihm erbrachten Unterkunftsleistungen nur im Rahmen eines Mietrechtsstreits gegen die Hilfebedürftigen vor der Zivilgerichtsbarkeit durchsetzen. Dies ist eine Frage die die Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage. Randnummer 56 Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG ist deshalb gegeben, weil nur einheitlich entschieden werden kann, ob das Bezirksamt/Sozialhilfeträger und das Jobcenter ohne Beteiligung des Klägers festlegen durften, dass persönliche Hilfe und Unterkunftsleistungen im Rahmen der Bewilligung der Leistung „Übergangshaus“ an die Leistungsempfänger (§ 67 SGB XII) getrennt vergütet werden, obwohl das Vertragswerk die Unterkunft als Teil der Leistung beschreibt und der Vergütungsvertrag nur eine einheitliche tägliche Gesamtvergütung von 43,93 Euro festgelegt. Randnummer 57 Weiter kam hier nach Ablehnung der Ansprüche gegen den Beklagten ein anderer Leistungsträger (der Beigeladene) als leistungspflichtig in Betracht (§ 75 Abs. 2 SGG). Soweit im Beiladungsbeschluss vom
  3. September 2017 § 75 Abs. 1 SGG zitiert wurde, ändert dies nichts daran, dass in der Sache eine notwendige Beiladung vorliegt. Dies folgt auch schon daraus, dass die Begründung des Beschlusses auf die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, nämlich die Alternative, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein Träger der Sozialhilfe als leistungspflichtig in Betracht kommt. Damit liegt der Nennung des unzutreffenden Absatzes lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde (§ 138 SGG, der auch für Beschlüsse gilt, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  4. Auflage, § 138 Rn. 2). Randnummer 58 Anspruchsgrundlage für den Kläger ist der Bewilligungsbescheid der Sachleistung „Übergangshaus“ des Beigeladenen an die Leistungsempfänger als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Klägers in Verbindung mit den Regelungen

§ 79

SGB XII (BRV) und den hierzu vereinbarten Vergütungen laut Vergütungsvertrag nach § 75 SGB XII. Danach hat der Beigeladene eine Sachleistung bewirkt, deren Kehrseite die Vergütungspflicht an den die Sachleistung erbringenden Vertragspartner – hier den Kläger- ist. Randnummer 59 Vor dem Hintergrund dieser Anspruchsgrundlage hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen. Bescheide im oben genannten Sinne, die Drittwirkung haben könnten, hat der Beklagte im Hinblick auf die Sachleistung „Übergangshaus“ nach § 67 SGB XII nicht erlassen. Auch Ansprüche aus dem Rahmen- und Vergütungsvertrag scheiden aus. Denn Vertragspartner

§ 79Abs.

1 SGB XII sind einerseits die Wohlfahrtsverbände, über die der Kläger am Vertrag partizipiert, und das Land Berlin, vertreten durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung für Soziales. Damit steht fest, dass das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit nicht Vertragspartner dieser Vertragswerke ist, so dass der Kläger aus dem Vertrag keine Ansprüche gegen das Jobcenter ableiten kann. Randnummer 60 Auch aus den Kostenübernahmeerklärungen, die der Beigeladene gegenüber dem Kläger abgegeben hat, folgt kein Anspruch gegen den Beklagten. Dies gilt schon deshalb, weil in den Kostenübernahmeerklärungen ausgeführt ist, aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II werden die anteiligen Unterkunftskosten im Tagessatz nicht übernommen. Der Satz kann allein dahin verstanden werden, dass das Bezirksamt/Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Unterkunft ablehnt. Eine Verpflichtung eines anderen Trägers kann in den Wortlaut nicht hineingelesen werden. Mit keinem Wort ist die Rede davon, dass die Jobcenter dem Träger des „Übergangshauses“ den Unterkunftsanteil der Vergütung erstatten. Ausgeführt ist allein, dass eine Erstattung/Zahlung wegen des SGB II-Bezugs nicht vorgenommen wird. Abgesehen davon bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Behörde für eine andere keine verpflichtenden Erklärungen abgeben kann, soweit es dafür keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche (Vollmacht) Rechtsgrundlage gibt. An beidem fehlt es offensichtlich. Randnummer 61 Die Verwaltungspraxis in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil es entgegen der Behauptung des Klägers eine solche Verwaltungspraxis (Übernahme der Unterkunftskosten der Leistung „Übergangshaus“ nach § 67 SGB XII) nicht gibt. Dies belegt schon der vorliegende Rechtsstreit. Einige freiwillige Zahlungen des Jobcenters an den Kläger beruhen lediglich darauf, dass der Beklagte hiermit Ansprüche der Leistungsempfänger auf KdU erfüllen wollte und insoweit, wie in anderen SGB II-Fällen auch, nach entsprechender Antragstellung an den Vermieter leisten darf. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er eigentlich dem Beigeladenen obliegende Leistungen erfüllen wollte. Auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am

  1. Dezember 2019 vor dem erkennenden Senat hat noch einmal verdeutlicht, dass Zahlungen nur im Hinblick auf die eigene Verpflichtung des Beklagten, den Berechtigten nach dem SGB II KdU-Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen, erfolgt sind. Auf eine Forderung des Klägers, sei es gegen den Beklagten oder den Beigeladenen, sei schon deshalb nicht geleistet worden, weil keine Forderungen bestünden. Randnummer 62 Allerdings folgt ein Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen, aus der Bewilligung der Sachleistung „Übergangshaus“ an die Leistungsempfänger. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und
  3. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (KIäger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern (leistungsberechtigten Menschen) Folgendes. Die gesetzlichen Regelungen statuieren ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringen die Sozialhilfeträger die ihnen obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern stellen durch Verträge mit Leistungserbringern die Sachleistungsverschaffung sicher. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme bedeutet etwas anderes als Zahlung in Geld. Übernahme bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Schuldbeitritt bewirkt einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeempfänger hat einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung (so genannte Übernahme). Vor Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid über die Sachleistung – hier „Übergangshaus“ – an den Hilfebedürftigen, hat die Einrichtung keinen Vergütungsanspruch. Ob der Sozialhilfeträger den die Unterkunft betreffenden Teil seiner Kosten der Sachleistung vom Grundsicherungsträger verlangen kann, hängt davon ab, ob der Hilfebedürftige auch SGB II-Leistungsberechtigter ist. Dies ist im Verfahren der Träger untereinander zu klären (Bundesozialgericht, Urteil vom
  4. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R). Randnummer 63 Vor dem Hintergrund des Schuldbeitritts bleibt es ohne Bedeutung, welchen zu zahlenden Betrag der Beigeladene in Abweichung von den geschlossenen Vergütungsverträgen in seinen Bewilligungsbescheid gegenüber dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass der Beigeladene die Leistung „Übergangshaus“ bewirkt hat. Dies steht jedenfalls im vorliegenden Fall außer Frage, denn die Leistungsberechtigten waren in den hier streitigen Zeiträumen tatsächlich Empfänger der Leistung „Übergangshaus“, der Beigeladene hat den Teil der persönlichen Hilfe (31,64 Euro pro Tag) dementsprechend übernommen. Die untrennbar mit der Sachleistungspflicht verbundene Vergütungspflicht knüpft also an die Bewirkung der Sachleistung und nicht an einen bestimmten im Bewilligungsbescheid genannten Betrag an. Damit korrespondiert es, dass die Leistungsempfänger/Sozialhilfeempfänger gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Sachleistung an die Einrichtung (den Kläger) haben. Randnummer 64 Diese Sachleistung ist auch nicht teilbar. Auch ohne vertragliche Regelung ist es schon schwer vorstellbar, die erbrachten persönlichen Hilfeleistungen im Fall der stationären Unterbringung von der Unterbringung selbst zu trennen. Der Punkt bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da vorliegend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 75, 79 SGB XII vereinbart wurde, dass die Unterkunft Teil der Leistung ist. Auf die Zitate der entsprechenden Regelungen im Tatbestand wird verwiesen. Randnummer 65 Rechtlich bedeutungslos für die Zahlungsansprüche des Kläger bleibt der auch in Parallelverfahren erwähnte so genannte Kooperationsvertrag, der zwischen Beigeladenem und Beklagtem abgeschlossen worden sein soll bzw. ist und nach dem die Jobcenter den Unterkunftsanteil der SGB II-Berechtigten dem Kläger gegenüber tragen sollen. Der Vertreter des Beklagten im vorliegenden Verfahren hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  5. Dezember 2019 jedenfalls bestritten, dass mit der Zahlung von KdU an die Hilfebedürftigen und den Kläger auch Verpflichtungen des Beklagten aus dem Kooperationsvertrag erfüllt werden sollten. Dies wird von den Jobcentern offenbar nicht einheitlich beurteilt, wie der Parallelfall L 31 AS 302/ 17, verhandelt ebenfalls am
  6. Dezember 2019, belegt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger am Abschluss dieser Vereinbarung – anders als am Abschluss des Rahmenvertrags und des Vergütungsvertrags durch die Wohlfahrtsverbände und die zuständige Senatsverwaltung für Soziales – nicht beteiligt war. Damit gilt § 57 Abs. 1 SGB X, nach welchem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreift, der schriftlichen Zustimmung dieses Dritten bedarf. Soll der Kooperationsvertrag also den Inhalt haben, Zahlungsansprüche des Klägers aus Rahmen- und Vergütungsvertrag i.V.m. der Leistungsbewilligung gegen den Vertragspartner dieser Verträge – also letztlich den Beigeladenen – auf den Beklagten abzuwälzen, so bedarf dieser Vertragsinhalt der schriftlichen Zustimmung des Klägers. Diese liegt nicht vor. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Kooperationsvereinbarung verwaltungspraktische Bedeutung weiter zukommen soll oder nicht. Rechtlich belastbar im Hinblick auf die Zahlungsansprüche des Klägers ist die Vereinbarung jedenfalls nicht. Randnummer 66 Damit steht fest, dass der Beigeladene gegenüber dem Kläger auch den Unterkunftsanteil der Leistung „Übergangshaus“ zu tragen hat. Für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang ist die Frage, in welchem Umfang der Beigeladene Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten realisieren kann, die von den Ansprüchen der Leistungsempfänger gegen das Jobcenter abhängen dürften, also zum Beispiel von Fragen der Antragstellung, Mitwirkung, Einkommensanrechnung etc. im Rechtsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Jobcenter. Die hieraus resultierenden Risiken kann der Beigeladene nicht wie anscheinend beabsichtigt, auf den Kläger abwälzen. Randnummer 67 An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
  7. Februar 2016, L 18 SO 89/14 nichts. Zum einen hatte das LSG über die Folgen einer Pflichtverletzung des Leistungserbringers, also über Schadensersatz- oder Rückzahlungsverpflichtungen, zu entscheiden. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die dort geschlossenen Verträge weder Schadensersatz- noch Rückzahlungsansprüche regelten, somit als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kamen (Bay. LSG, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 23). Darum geht es vorliegend aber nicht. Es geht um die Zahlung der Vergütung, die die zuständige Senatsverwaltung für Soziales vereinbart hat und die zu zahlen ist (vgl. auch das Schreiben de Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom
  8. Juni 2019). Zum anderen waren die Verträge nach §§ 75,79 SGB XII im Fall des Bay. LSG offenbar so gestaltet, dass die Heimbewohner zunächst zivilrechtliche (Betreuungs-) Verträge mit dem Leistungserbringer zu schließen hatten (a.a.O., Rn. 26), die erst zum Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers führten (a.a.O., Rn. 41). Darüber hinaus hatte der Sozialhilfeträger dort keine öffentlich-rechtlichen Leistungen an den Träger erbracht, so dass auch deren Rückforderung scheitern musste (a.a.O., Rn 27). Anders liegt der Fall hier. Zum Schuldbeitritt führt die öffentlich-rechtliche Bewilligung der Sachleistung „Übergangshaus“ an den Leistungsempfänger, deren Bestandteil die Unterkunft ist, und nicht ein zivilrechtlicher Vertrag. Vorliegend hat der Sozialhilfeträger auch öffentlich-rechtliche Leistungen an den Leistungserbringer ausgekehrt, nämlich in Höhe des Anteils für die persönliche Hilfe. Insoweit sind die Fälle nicht vergleichbar. Auch der erkennende Senat kann dem Bay. LSG allerdings nur darin beipflichten, dass die Normverträge nach §§ 75,79 SGB XII an sich noch keine Leistungspflicht begründen, denn vielmehr bedarf es eines die Leistungspflicht und den Schuldbeitritt auslösenden Ereignisses, hier die öffentlich-rechtliche Bewilligung der Leistung „Übergangshaus“ nach § 67 SGB XII, im Fall des Bay. LSG der Abschluss des zivilrechtlichen Heimvertrages durch den Sozialhilfeempfänger. Keineswegs kann gefolgert werden, wie der Beigeladene es offenbar tut, dass das den Schuldbeitritt auslösende Ereignis immer ein zivilrechtliches ist. Nur abschließend sei daran erinnert, dass der Beigeladene ja durchaus die Kosten für die persönliche Hilfe begleicht, was im Hinblick auf die Versagung des Unterkunftsteils mit Verweis auf das Zivilrecht zumindest inkonsequent wäre. Randnummer 68 Zu den Rechtswirkungen der vom Beklagten bewirkten Zahlungen ist grundsätzlich Folgendes auszuführen. Randnummer 69 Vorliegend führen Zahlungen des Beklagten an den Kläger, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (Urteil vom selben Tag), nicht zur Erfüllung der Forderung des Klägers gegen den Beigeladenen. Dies folgt aus dem in § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierten Rechtsgedanken der Folgen einer Zahlung Dritter. Dieser Rechtsgedanke ist vorliegend mangels einer spezialgesetzlichen Regelung in den Sozialgesetzbüchern anwendbar. Randnummer 70 § 107 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) ist vorliegend nicht einschlägig, da dieser Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff SGB X voraussetzt. Diese bestehen im Hinblick auf die vom Kläger eingeforderte Leistung nicht. Die §§ 102 ff SGB X regeln die Rechtskonstellation, in der dem Sozialleistungsempfänger dem Grundsatz nach 2 Sozialleistungen zustehen können, die ihrerseits im Verhältnis der Vor- oder Nachrangigkeit stehen oder sich sogar ausschließen. Ergibt sich dann, dass statt der einen die andere zu gewähren war, so gilt im Hinblick auf den Sozialleistungsempfänger die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X – er kann also nicht doppelt fordern-, im Hinblick auf die betroffenen Sozialleistungsträger wird das zutreffende Rangverhältnis der Sozialleistungen durch Erstattungsansprüche wieder hergestellt. Diese Konstellation ist hier im Grundsatz schon nicht gegeben, da zweifelsfrei feststeht, dass der Kläger allein einen Anspruch gegen den Beigeladenen wegen der erbrachten Sachleistung „Übergangshaus“ hat. Weder alternativ noch vorrangig oder nachrangig kann der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten nach dem SGB II haben. Eine Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X kann im Hinblick auf eine zweite Sozialleistung also nicht eintreten, weil diese unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Kläger besteht. Anders ist dies allerdings im zweiten Dreiecksverhältnis zwischen dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger, dem Jobcenter und dem Sozialhilfeträger. Hier kann der Leistungsempfänger je nach Fallgestaltung KdU-Ansprüche gegen das Jobcenter und Unterkunftsansprüche gegen den Sozialhilfeträger im Rahmen der Leistung „Übergangshaus“ haben. Das Verhältnis dieser Ansprüche ist allerdings im Erstattungsstreit zwischen Jobcenter und Sozialhilfeträger zu klären und berührt die vorliegend zu beurteilenden Rechtsverhältnisse nicht. Randnummer 71 Damit ist der Rechtsgedanke des § 267 BGB vorliegend zwar anwendbar, es fehlt aber an den Voraussetzungen der Erfüllungswirkung. Nach § 267 BGB gilt: Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Hier hatte der Beigeladene nicht in Person im Sinne einer höchstpersönlichen Leistungserbringung zu leisten (es geht nicht um die Sachleistung, sondern deren Vergütung), sondern es ging um Geld, also eine Leistung, die auch ein Dritter bewirken durfte. Randnummer 72 Voraussetzung der Tilgung durch einen Dritten ist, dass dieser auf fremde Schuld eine eigene Leistung – also nicht etwa als Bevollmächtigter- erbringt (sog. Fremdtilgungswille). Zur Feststellung des Fremdtilgungswillens ist nicht auf den inneren Willen des Dritten abzustellen, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-, Kommentar,
  9. Auflage, 2018 unter Hinweis auf BGH 40,276; 46,325; 72,248; 137,89/95). Randnummer 73 Im vorliegenden Fall, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (zur Veröffentlichung vorgesehen), konnte der Kläger nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat im Rahmen der gesamten Geltendmachung der Forderung des Klägers darauf beharrt, dass er lediglich Ansprüche „seiner“ Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf KdU erfüllt hat. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal bestätigt. Darüber hinaus hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, dass der Kläger wegen der erbrachten Unterkunftsleistungen keinerlei Ansprüche gegen einen der Träger geltend machen kann, sondern auf die Mietverträge mit den Übergangshausbewohnern zu verweisen ist. Soweit der Beklagte Zahlungen an den Kläger geleistet hat, sollte dies seinen Grund lediglich darin haben, dass der SGB II-Träger auf Antrag die KdU-Leistung auch an den Vermieter zahlen kann. Mit eigenen Ansprüchen des Vermieters gegen den Beklagten hat dies – insoweit trifft seine Rechtsauffassung zu- nichts zu tun. Randnummer 74 Anders als im Parallelfall hat vorliegend der Sozialhilfeträger seine grundsätzliche Leistungsverpflichtung nicht eingeräumt, der Beklagte hat nicht behauptet, aufgrund der Kooperationsvereinbarung auf die Schuld des Beigeladenen an den Kläger gezahlt zu haben, wobei im Parallelverfahren lediglich einige Verwaltungsfehler (Zahlung an die Leistungsempfänger persönlich) eingeräumt wurden. Randnummer 75 Damit scheidet Fremdtilgungswille schon deshalb aus, weil keinerlei Ansprüche des Klägers eingeräumt wurden, was diesem auch bewusst gewesen sein muss. Mangels Forderung, auf die gezahlt worden sein könnte, scheidet dann auch ein Tilgungswille aus. Die hieraus resultierenden Probleme sind gegebenenfalls im Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträger und Jobcenter zu klären. Randnummer 76 Vor diesem Hintergrund bedarf es nur eines kurzen Hinweises darauf, dass die Zahlung durch den Beklagten an die Leistungsempfänger nicht zu einer Tilgung der Schuld zwischen Kläger und Beigeladenem geführt haben kann, weil eine Verbindlichkeit zwischen A und B nicht im Verhältnis C zu D getilgt werden kann. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies von den beteiligten Sozialleistungsträgern auch nicht beabsichtigt war. Randnummer 77 Somit hat im vorliegenden Fall keine Zahlung des Beklagten das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem berührt. Randnummer 78 Zur Prüfung der Höhe der im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche, ist der Senat wie folgt vorgegangen. Da die die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen für die Leistungsempfänger wie im Tatbestand aufgeführt für die streitgegenständlichen Zeiträume vorliegen, war eine Grundvoraussetzung der Vergütung (Verwaltungsakt mit Drittwirkung) erfüllt. Die Anwesenheit der Leistungsempfänger, lag wie im Tatbestand dokumentiert ebenfalls vor. Danach waren die Forderungen im Rahmen der im Tatbestand dargelegten Rechnungslegung begründet. Soweit der Kläger dann seine diesbezüglichen Ansprüche im Klageantrag beschränkt hat, war dies für den Senat verbindlich, weil eine Verurteilung über den Klageantrag hinaus nicht in Betracht kommt, da das Gericht nur über die erhobenen Ansprüche entscheiden darf (vgl. z.B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
  10. Auflage, § 92 Rn. 11). Zahlungen des Beigeladenen waren unstreitig nicht zu berücksichtigen, weil solche auf die streitgegenständlichen Forderungen nicht erfolgt sind. Randnummer 79 Unter Zugrundlegung der Ausführungen zu den Rechtswirkungen der Zahlungen des Beklagten war ohnehin auch keine Zahlung auf die klägerische Forderung anzurechnen. Aber selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folgte, änderte sich nichts an der Begründetheit der Klageforderung. Denn die schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Forderungen gehen weit über die letztlich mit der Klage begehrten Beträge hinaus, selbst wenn man die Zahlungen des Beklagten (siehe Schriftsatz vom
  11. März 2012) von den gesamten schlüssig dargelegten Forderungen abzöge. Randnummer 80 Weitere Amtsermittlungen waren nicht anzustellen, weil die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze im Verhalten der Prozessparteien findet. Da der Beklagte die Akteneinsicht für den Kläger ausgeschlossen hat, hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, über den eigenen Vortrag des Beklagten hinaus in dessen Akten nach weiteren Zahlungen zu forschen, zumal die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger zu diesem Ermittlungsergebnis ausgeschlossen gewesen wäre. Weitere Zahlungen des Beklagten als die im Tatbestand genannten wären daher nicht zu berücksichtigen. Randnummer 81 Damit ergibt sich für die Einzelfälle Folgendes: Randnummer 82 Herr F Der Kläger hat hier insgesamt über einen Betrag von 835,72 Euro Rechnung gelegt. Die Kostenübernahmeerklärung, die Anwesenheitsnachweise liegen wie im Tatbestand aufgeführt vor, der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen befindet sich in dessen Verwaltungsakten, so dass ein Anspruch in dieser Höhe dem Grunde nach besteht. Der Kläger hat diesen Betrag auf 398,28 Euro beschränkt. Dieser Betrag war zuzusprechen. Randnummer 83 Herr M Hier hat der Kläger 380,99 Euro geltend gemacht, die weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen bedient wurden. Die Grundvoraussetzungen (Bewilligungsbescheid und Anwesenheit) liegen vor. Der Betrag war zuzusprechen. Randnummer 84 Herr S Hier hat der Kläger insgesamt über einen Betrag von 3.748,45 Euro Rechnung gelegt. Von diesem Betrag ist lediglich ein Betrag von 380,99 Euro wegen Fehlens des Anwesenheitsnachweises für den Monat August 2010 offensichtlich unbegründet. Bedient wurden lediglich geltend gemachte Ansprüche für Februar und März 2011 in Höhe von 323,96 bzw. 380,99 Euro. Da der Kläger insgesamt nur 929,81 Euro geltend macht, ist dieser Betrag offensichtlich begründet. Da Rechnungen, Kostenübernahmeerklärungen und Anwesenheitsnachweise weit über diesen Betrag hinaus vorliegen, wie sich aus der Tabelle „S“ im Tatbestand entnehmen lässt, war dieser Betrag zuzusprechen. Der Senat hat es für den Anspruch des Klägers nicht als schädlich angesehen, dass die Verwaltungakten des Beigeladenen offenbar nicht mehr auffindbar sind. Der Beigeladene hat die Bewilligung auch nicht substantiiert bestritten, dem Vortag des Klägers war daher mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten (Aktenverlust) zu folgen. Randnummer 85 Herr S Hier hat der Kläger einen Betrag von 1.978,69 Euro mit seinen Rechnungen geltend gemacht. Zu berücksichtigende Einwendungen sind nicht ersichtlich. Randnummer 86 Herr S Hier lag ausdrücklich eine Kostenübernahme für die Krankenstation ebenso wie ein entsprechender Bewilligungsbescheid vor, so dass der gesamte Betrag von 268,88 Euro zuzusprechen war. Randnummer 87 Herr V Hier hat der Kläger Rechnung gelegt über die Monate Juni und Juli 2010, der Beklagte hat die Rechnungen nicht ausgeglichen, wie sich aus Blatt 105 der Gerichtsakte ergibt, sondern hat an den Leistungsempfänger selbst gezahlt, der geltend gemachte Betrag war zuzusprechen (749,69 Euro). Randnummer 88 Herr W Hier hat der Kläger entsprechend der im Tatbestand aufgeführten Tabelle über einen Betrag von 4.055,70 Euro Rechnung gelegt. Der beigefügten Buchungsliste, für die auf Blatt 107 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird, sind Zahlungen zu einem Gesamtbetrag von 3.112,96 Euro zu entnehmen. Rechnerisch offen sind danach 942,74 Euro, von denen der Kläger 920,11 Euro geltend gemacht hat. Dieser Betrag war zuzusprechen. Randnummer 89 Herr W Hier hat der Kläger über einen Betrag von 4.215,47 Euro Rechnung gelegt. Allerdings fehlen die Anwesenheitsnachweise für November 2010, Dezember 2010, Januar 2011 und Februar
  12. Der Beklagte hat nachgewiesen, den Betrag für September 2010 in Höhe von 368,70 Euro bezahlt zu haben. Für den Zeitraum vom
  13. August bis
  14. Dezember 2009 ergibt sich somit ein Betrag von 1.769,76, für die Zeit vom
  15. März bis
  16. April 2011 ergibt sich noch ein Betrag von 602,21 Euro. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.371,97 Euro, der offen ist, von dem der Kläger 2077,01 Euro geltend macht, die zuzusprechen waren. Randnummer 90 Herr W Für Herrn W erfolgte eine Rechnungslegung durch den Kläger in Höhe von 1.499,38 Euro. Der Beklagte hat nachgewiesen, für die Monate Mai und Juni 2011 gezahlt zu haben. Die zumindest noch weiter offenen Beträge von 380,99 Euro für März 2011 und 368,70 Euro für April 2011 hat die Kläger beschränkt auf 445,50 Euro. Dieser Betrag war zuzusprechen. Randnummer 91 Damit ergibt sich der mit der Klage verfolgte Gesamtbetrag, den der Beigeladene dem Kläger schuldet. Randnummer 92 Das Urteil des Sozialgerichts war daher abzuändern. Der Beigeladene zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, die Berufung des Klägers im Übrigen – soweit sie den Beklagten betrifft- zurückzuweisen. Randnummer 93 Dem Grundsatz nach kann der Kläger auch Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend machen. Insoweit hat das BSG (Az. B 10 ÜG 2/14 R, Rn, 54, zitiert nach juris) ausgeführt, dass Prozesszinsen von 5% über dem Basissatz geltend gemacht werden können, wenn Spezialregelungen in den Sozialgesetzbüchern nicht bestehen, die den Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten. Eine solche Regelung ist z.B. § 44 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I), die im System sozialrechtlicher Ansprüche regelt, unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungen überhaupt zu verzinsen sind und Prozesszinsen ausschließt. Hier handelt es sich aber letztlich um vertraglich vereinbarte Vergütungen und nicht um Sozialleistungen, die nur auf Antrag gewährt werden. Allerdings kann vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden, denn für den Beigeladenen tritt Rechtshängigkeit erst mit Wirkung des Beiladungsbeschlusses ein (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
  17. Auflage, § 75 Rn. 14 b; § 94 Rn. 3a), also mit Zustellung. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG. Der Beigeladene hat nach § 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG Kosten zu tragen, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5 SGG). Das gilt auch, soweit er keine Anträge gestellt hat. Randnummer 95 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 96 Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Höhe des klägerischen Antrags festzusetzen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs.3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001419710

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