Erweiterung eines Innen- und Außenbetriebs einer Diskothek Orientierungssatz 1. Mit der Erweiterung eines Gaststättenbetriebes um eine Außenschankfläche und dem damit verbundenen Vordringen der gewerblichen Nutzung auf die Freifläche des Grundstücks geht eine Nutzungsänderung einher, weil die Variationsqualität der bisherigen Gaststättennutzung des Gebäudes verlassen wird mit der Folge, dass bodenrechtliche Belange, insbesondere die planungsrechtliche Einordnung und Beurteilung der von der Freifläche ausgehenden Lärmimmissionen, neu zur Prüfung anstehen. (Rn.4) 2. Daran ändert sich nichts, wenn die konkrete Innen- und Außenbereichsnutzung des beabsichtigten Vorhabens nicht zeitgleich stattfindet. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 19 L 226.19 Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 2 Das antragsgegenständliche Vorhaben zielt darauf ab, den bestehenden Gaststättenbetrieb der Antragstellerin (Diskothek), der ursprünglich auf das Untergeschoss des Gebäudes F... beschränkt und damit auf einen reinen Innenbetrieb ausgerichtet gewesen ist, das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg vor der Diskothek und dem an den Gehweg angrenzenden privaten Grundstücksteil, die Nutzung eines weiteren Teils des Gehwegs (ohne Möblierung) sowie das Aufstellen einer mobilen Außenbar auf dem privaten Grundstücksteil um einen Außenbereich (Schankvorgarten) zu erweitern. Randnummer 3 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es würde sich nach der Erweiterung bei dem Gaststättenbetrieb um eine sogenannte gemischte Gaststätte handeln, die neben dem Innenbetrieb auch einen Außenbetrieb umfasse, eine Erweiterung, bei der es sich jedenfalls um eine Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, § 59 Abs. 1 BauO Berlin handele. Randnummer 4 So verfängt das hiergegen gerichtete Argument nicht, die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei auf das hiesige Vorhaben nicht übertragbar, weil Gegenstand des dortigen Verfahrens ein Restaurant mit 120 Sitzplätzen im Innen- und 60 Sitzplätzen im Außenbereich gewesen sei, während vorliegend die beabsichtigte Nutzung eine dem Diskothekenbetrieb völlig untergeordnete Nutzung darstelle. Es bestehe nämlich ein deutliches Untergewicht zwischen der Quantität der Innenbereichsnutzung durch mehrere 100 Personen und der geplanten Außenbereichsnutzung mit insgesamt ca. 65 Sitzplätzen. Aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 6. Juli 2017 geht nicht hervor, dass es für die Annahme einer gemischten Gaststätte auf ein quantitatives Verhältnis zwischen Innen- und Außenbereich ankäme. Eine gemischte Gaststätte liegt vielmehr immer dann vor, wenn sie sowohl auf einen Innenbetrieb als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2017 - OVG 2 B 11.17 -, juris Rn. 31). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung damit begründet, dass mit der Erweiterung eines Gaststättenbetriebes um eine Außenschankfläche und dem damit verbundenen Vordringen der gewerblichen Nutzung auf die Freifläche des Grundstücks die Variationsqualität der bisherigen Gaststättennutzung des Gebäudes verlassen wird mit der Folge, dass bodenrechtliche Belange, insbesondere die planungsrechtliche Einordnung und Beurteilung der von der Freifläche ausgehenden Lärmimmissionen, neu zur Prüfung anstehen (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 B 00.3282 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Urteil vom 3. Mai 1994 - 1 BA 46/93 -, Gewerbearchiv 1996, Seite 78 - 82; ebenso König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2019, § 4 Rn. 29). Randnummer 5 Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe ein wesentlicher Unterschied darin, dass die konkrete Innen- und Außenbereichsnutzung des beabsichtigten Vorhabens nicht zeitgleich stattfinde, weil der Außenbereich mit der mobilen Außenbar von 18:00 bis spätestens 22:00 Uhr bewirtschaftet werde und sich der Außenbereich leere und der Ausschank eingestellt werde, sobald der Innenbereich der Diskothek um 21:00 Uhr öffne, geht dies bereits am Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens vorbei. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, den die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich zustimmt, ist die gesamte Außenbereichsnutzung durch die Antragstellerin Gegenstand dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, d. h. neben der Nutzung des privaten Grundstücksteils auch die Nutzung des öffentlichen Gehweges vor der Diskothek. Ausweislich der allgemeinen Betriebsbeschreibung (Bl. 57
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