Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG - außergewöhnliche Gehbehinderung Orientierungssatz 1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat nach § 229 Abs. 3 S. 2 SGB 9 der mit einem
§ 69Nr.
19, juris Rn. 15). Ist bei einem schwerbehinderten Menschen hingegen kein Regelbeispiel erfüllt, muss nach D 3b Satz 2 Halbsatz 2 VMG a.F. im Einzelfall geprüft werden, ob er den dort genannten Gruppen gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1998 – B 9 SB 1/97 R –, BSGE 82, 37, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese unter Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (so BSG, Beschluss vom
- Mai 2016 – B 9 SB 94/15 B –, juris Rn. 9) zu treffende Entscheidung hat sich strikt an dem Obersatz in D 3b Satz 1 VMG a.F. zu orientieren (so BSG, Urteile vom
- August 2015 – B 9 SB 2/14 R –,
§ 69Nr.
19, juris Rn. 20). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden soll, denen längere Wege zu Fuß nicht zuzumuten sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, BSGE 90, 180, juris Rn. 22, sowie die Urteile vom
- März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, juris Rn. 13, und – B 9a SB 1/06 R –, juris Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 8/3150, S. 9f. in der Begründung zu § 6 StVG). Ansatzpunkt bildet das Restgehvermögen des Betroffenen. Allerdings lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren (so BSG, Urteil vom
- Dezember 2002 a.a.O., juris Rn. 23), weshalb ein an einer bestimmten Wegstrecke und an einem bestimmten Zeitmaß orientierter Maßstab ausscheidet (vgl. BSG, Urteile vom
- März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, juris Rn. 15, 17, und – B 9a SB 1/06 R –, juris Rn. 18, 21). Vielmehr ist darauf abzustellen, unter welchen Bedingungen es dem schwerbehinderten Menschen noch möglich war, sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zu bewegen: Vermochte er dies – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG selbst dann erfüllt, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (so BSG in ständiger Rechtsprechung; siehe Urteil vom
- März 2016 – B 9 SB 1/15 R –,
§ 69Nr.
22, juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 21 Gemessen an diesen Maßstäben erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vom
- Februar 2014 bis zum
- Dezember 2016 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht. Der Senat hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass sie wegen der Schwere ihres Leidens nicht in so ungewöhnlich hohem Maße in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt war, dass sie sich dauernd nur mit fremder Hilfe außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen konnte. Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung; hierauf nimmt er Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. Randnummer 22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren. Überzeugend hat der Sachverständige Dr. G – insbesondere auf der Grundlage des mit der Klägerin durchgeführten Gehtests – verneint, dass sie sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Fahrzeugs an dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen konnte. Randnummer 23 Auch hinsichtlich des Zeitraums ab
- Dezember 2016 kann die Klägerin nicht erfolgreich die Zuerkennung des Merkzeichens aG beanspruchen. Die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus der vom
- Dezember 2016 bis zum
- Dezember 2017 geltenden Übergangsvorschrift des § 146 Abs. 3 SGB IX a.F., die durch Art. 2 Nr. 13 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) neu geschaffen wurde, bzw. aus der am
- Januar 2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 SGB IX n.F. Nach diesen gleichlautenden Vorschriften sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX n.F vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dies ist bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall. Zudem liegt bei ihr keine – wie § 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX n.F. kumulativ fordern – erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. G ist der Senats zu der Überzeugung gelangt, dass die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bei der Klägerin lediglich mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001420500