2 Nr. 3 SGG). Der von ihnen gerügte Verfahrensmangel unterliegt nicht der Beurteilung des LSG. Randnummer 5 Die Kläger beanstanden, dass das SG die Rechtskraft des im Verfahren - S 128 AS 6021/16 – ergangenen Urteils vom
etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
etwa Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 4/13 B – juris- Rn 22). Randnummer 6 Allerdings unterliegt dieser Verfahrensfehler nicht der Beurteilung des Beschwerdegerichts. Die Kläger haben mit ihrer NZB – erstmals – klargestellt, dass sie die Übernahme der Nebenkostennachforderung „im hiesigen Verfahren“ nicht mehr geltend machen. Eine entsprechende Klarstellung ist beim SG – trotz dessen Hinweises auf die Einbeziehung der im Streitzeitraum fälligen Nebenkostennachforderung - nicht erfolgt, lediglich ein Hinweis auf das Parallelverfahren. Durch die Klarstellung bzw Beschränkung des Klagegegenstandes ist zwar nunmehr – wegen des nicht erreichten Beschwerdewerts von mehr als 750,- € (
1 Satz 1 Nr 1 SGG) – entgegen der zunächst vom Senat getroffenen Entscheidung (
Beschluss vom 7. Januar 2020 – L 18 AS 2272/19 NZB -) von einer Statthaftigkeit der NZB auszugehen. Gleichzeitig haben die Kläger aber damit klargestellt, dass sie das über diesen Beschwerdegegenstand hinausgehende Urteil des SG nicht anfechten, was im Rahmen einer NZB auch nicht zulässig wäre, sondern nur mit einer Berufung, die hier wegen der formellen Beschwer durch das SG-Urteil auch zulässig gewesen wäre (
die Ausführungen im Senatsbeschluss aaO). Das angefochtene Urteil ist daher, soweit darin die Klage gegen die Übernahme der im Dezember 2015 fälligen Nebenkostennachforderung abgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen. Einen insoweit vorliegenden wesentlichen Verfahrensfehler kann das LSG mithin nicht prüfen und das Urteil des SG, soweit es angefochten ist, hierauf auch nicht iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhen. Welche Folgen sich daraus ergeben, dass nunmehr in derselben Sache zwei rechtskräftige Urteile vorliegen, bedarf hier keiner Beurteilung (
hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 94 Rn 8 mwN). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 8 Mangels Erfolgsaussicht war der Antrag auf Prozesskostenhilfe anzulehnen (
Vm § 114 Zivilprozessordnung). Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001420517
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