← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 B 31.19 Urteil Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsa

Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung; Verfassungsmäßigkeit des § 85a AufenthG und des § 1597a BGB Orientierungssatz 1. Ohne Bedeutung für die Festst

§ 85aAufenth

G sind mit dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrecht und dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung vereinbar (so auch Sanders, in: FamRZ 2017, 1189, 1193). Soweit dem biologischen Vater ein verfassungsmäßiges Recht auf Anerkennung der Vaterschaft aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2003 – 1 BvR 1493/96 – juris Rn. 54), wird dieses Grundrecht nicht berührt. Nach § 1597a Abs. 5 BGB ist die Feststellung der Missbräuchlichkeit bei einer biologischen Abstammung des Kindes von dem anerkennungswilligen Mann ausgeschlossen. Demgegenüber ist es bei fehlender leiblicher Abstammung verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Vaterschaftsanerkennung zu versagen, wenn diese gerade darauf abzielt, die Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils zu schaffen. In diesem Fall ist die soziale Bedeutung der (zukünftigen) rechtlichen Vaterschaft für Eltern und Kind gering, und die gesetzliche Beschränkung verfolgt legitime Steuerungsziele des Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 51, Rn. 99 und Rn. 103). Randnummer 39 Ferner ist die Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienlebens durch die mit dem Prüfverfahren verbundenen Ausforschungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Prüfverfahren dient der Verhinderung einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung. Grundsätzlich ist auch hinzunehmen, dass in die behördlichen Ermittlungen Familien einbezogen werden, bei denen die Voraussetzungen für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung am Ende nicht vorliegen. Eben dies kann sich unter Umständen erst durch das Prüfverfahren erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 107 f.). Ob im konkreten Fall die Verdachtsmomente ausreichen, um die Belastungen eines Prüfverfahrens zu rechtfertigen, bzw. welche Nachfragen und Aufklärungsmaßnahmen zulässig sind, betrifft nicht die Verfassungsmäßigkeit der Norm als solcher, sondern die Rechtsanwendung im Einzelfall. Randnummer 40 Die Anwendung von §

§ 85aAufenth

G führt hier nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, weil diese Regelungen erst mit Wirkung vom

  1. Juli 2017 in Kraft getreten sind (Artikel 9 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom
  2. Juli 2017, BGBl I S. 2780), der Kläger aber bereits am
  3. Dezember 2016 die Vaterschaft anerkannt hat. Randnummer 41 Es handelt sich nicht um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung. Sie setzt voraus, dass ein Gesetz nachträglich in der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom
  5. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 – juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom
  6. Dezember 2013 – 1 C 1.13 – juris Rn. 15; Sachs, Grundgesetz,
  7. Aufl., Art. 20 Rn. 133). Das ist hier nicht der Fall. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger war bei Inkrafttreten von §

§ 85aAufenth

G noch nicht wirksam, weil die Zustimmungserklärung der Mutter noch beurkundet werden musste. Randnummer 42 Die demgegenüber hier erfüllte tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte Rückwirkung“) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie setzt voraus, dass eine Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die betroffenen Rechtsbeziehungen dabei nachteiliger bewertet als das zuvor geltende Recht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen einer unechten Rückwirkung nur dann entgegen, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – juris Rn. 66 und 73; BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 – juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2013 – 1 C 1.13 – juris Rn. 16). Randnummer 43 Das hier betroffene Vertrauen, das familienrechtliche Instrument der Vaterschaftsanerkennung gezielt einsetzen zu können, um ein ansonsten ausgeschlossenes Aufenthaltsrecht eines Kindes zu begründen, ist nicht schutzwürdig. Eine solche Vaterschaftsanerkennung ist rechtsmissbräuchlich, was für den anerkennungswilligen Mann und die Kindesmutter auch vor Inkrafttreten von § 1597a BGB, § 85a AufenthG erkennbar gewesen ist. Randnummer 44 Die in § 1597a Abs. 1 BGB definierten Voraussetzungen für die behördliche Feststellung, dass die Zustimmungserklärung zur Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, sind hier nicht erfüllt. Das ist nur der Fall, wenn der alleinige Zweck der Zustimmungserklärung darin besteht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen (so auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
  4. Aufl., § 85a AufenthG Rn. 5 ff.). Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1597a Abs. 1 BGB, wonach die Vaterschaft nicht „gezielt gerade“ aus aufenthaltsrechtlichen Motiven anerkannt werden darf. Randnummer 45 Zudem entspricht die Auslegung dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung von §

§ 85aAufenth

G verfolgt: Es sollen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen verhindert werden, die zum Ziel haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (BT-Drs. 18/12415, S. 15). Die familienrechtlichen Wirkungen einer Vaterschaftsanerkennung sind nicht gewollt, wenn die Anerkennung nur der Verschaffung eines Aufenthaltsrecht dient (BT-Drs. 18/12415, S. 20). Dementsprechend reicht es dem gesetzgeberischen Willen zufolge für die Annahme einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nicht aus, wenn der anerkennungswillige Mann angibt, die Anerkennung diene auch einem in § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck (BT-Drs. 18/12415, S. 17). Demgegenüber bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Missbrauchskontrolle einführen und den zivilrechtlichen Grundsatz aufgeben wollte, wonach aufgrund einer bewussten familienpolitischen Entscheidung eine Vaterschaftsanerkennung aus beliebigen Gründen zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom
  2. April 2018 – 1 C 1.17 – juris Rn. 15; Wittkopp, in: jM 2018, 335; vgl. ferner Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  3. November 2019, § 1597a BGB Rn. 15). Randnummer 46 Das dargelegte (enge) Verständnis einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB ist außerdem verfassungsrechtlich geboten. Es wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, ausschließlich Familien, die einen aufenthaltsrechtlichen Bezug aufweisen, die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung aus Gründen zu versagen, die nicht allein aufenthaltsrechtlich motiviert sind. Für eine solche unterschiedliche Behandlung beider Gruppen fehlt ein sachlicher Grund (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 47). Angesichts dessen darf die Vaterschaft zumindest auch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt werden, solange sie nicht dem alleinigen Zweck dient, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt zu schaffen. Allerdings kann insoweit nicht generalisierend als zuverlässiger Indikator für eine Missbräuchlichkeit darauf abgestellt werden, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem anerkennungswilligem Mann und dem Kind vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 59). Ferner bieten §

§ 85aAufenth

G keine geeignete Grundlage dafür, die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung allein mit der Erwägung zu versagen, die Vaterschaftsanerkennung sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar oder umgehe Adoptionsvorschriften. Randnummer 47 Diese Regelungen sind gemäß § 1597a Abs. 4 BGB auf die Zustimmung der Mutter entsprechend anzuwenden, wobei dies gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB auch in Bezug auf § 85a AufenthG gilt. Im die Zustimmungserklärung der Mutter betreffenden Verfahren ist demnach ebenfalls zu prüfen, ob die Anerkennung der Vaterschaft durch den anerkennungswilligen Mann missbräuchlich ist (vgl. Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:

  1. November 2019, § 1597a BGB Rn. 111). Die materiell-rechtliche Kontrolldichte ist hier mit derjenigen identisch, die im anlässlich der Vaterschaftsanerkennung eingeleiteten Prüfverfahren anzulegen ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Er hielt eine eigenständige Regelung in Bezug auf die Zustimmungserklärung der Mutter für erforderlich, weil die Anerkennung des Mannes und die Zustimmung der Mutter getrennt erklärt werden können und konkrete Anhaltspunkte für den missbräuchlichen Charakter der Anerkennung möglicherweise erst bei der Beurkundung der Zustimmung bekannt werden (BT-Drs. 18/12415, S. 22). Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob bei der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung bereits Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit geprüft und ggf. verneint worden sind. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung entfaltet keine dahingehende Tatbestandswirkung, dass ihre Missbräuchlichkeit nach § 85a AufenthG nicht mehr inzident geprüft werden darf. Randnummer 48 Davon ausgehend ist die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für Herrn M... nicht missbräuchlich im Sinne von § 1597 Abs. 1 BGB. Randnummer 49 Die in § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthG normierten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet wird, sind hier nicht erfüllt. Randnummer 50 Die Regelvermutung ist widerlegt, wenn im Einzelfall aufgrund atypischer Umstände die Schlussfolgerung von den in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG niedergelegten Sachverhalten auf die Missbräuchlichkeit der Anerkennung der Vaterschaft erschüttert ist. In diesem Fall bleibt es bei der materiellen Beweislast der Behörde (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 17; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
  2. Aufl., § 85a AufenthG Rn. 46; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Aufl., § 85a AufenthG Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht bei der Überprüfung eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht an die von der Behörde angenommenen Vermutungstatbestände gebunden. Im Bereich der gebundenen Verwaltung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Regelung von der Begründung, die die Behörde gegeben hat, getragen wird. Anders liegt es, wenn der Verwaltungsakt durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. März 2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  5. Aufl., § 113 Rn. 26). Dies ist bei dem Austausch der Regeltatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht der Fall. Randnummer 51 Auf § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich der angegriffene Bescheid nicht stützen. Danach wird eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet, wenn der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB dient und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Zwar hat er in seiner Schutzschrift der Vermutung der Ermittlungsbehörde, seine Vaterschaftsanerkennung für Herrn M... sei dazu bestimmt, diesem die deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen, zugestimmt. Dies reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu bejahen. Mit dieser Erklärung räumt der Kläger gerade nicht ein, es gehe ihm ausschließlich darum, Herrn M... durch die Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Vielmehr erklärt er damit lediglich, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu begrüßen, ohne insoweit zu bestätigen, dass er mit der Vaterschaftsanerkennung keine weiteren Zwecke verfolgt. Dass die Erklärung des Klägers nicht im Sinne von § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstanden werden kann, bestätigt auch eine Zusammenschau seiner in der Schutzschrift gemachten Angaben. Danach geht er vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und Herrn M... aus, der in K...bereits 18 Monate quasi bei und von ihm gelebt und den er materiell unterstützt habe. Randnummer 52 Ebenso wenig greift die Regelvermutung des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Sie erfordert, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt und hierdurch jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt, der Kläger hat die Regelvermutung aber hinreichend erschüttert. Randnummer 53 Der Kläger hat bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt, nämlich für sechs Kinder von insgesamt vier verschiedenen ausländischen Müttern: Die Mutter seiner Töchter L...und A...stammt aus d... . Auch die Mutter seines Sohnes M...hat ebenso wie die Mutter seines anerkannten Sohnes A...eine ausländische Staatsangehörigkeit. Die Mutter seiner Tochter A...und seines Sohnes K...ist k...Staatsangehörige. Randnummer 54 Ferner hat der Kläger als anerkennungswilliger Vater jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen. Es kommt dem Wortlaut des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zufolge nur darauf an, dass die Vaterschaftsanerkennungen den beteiligten Müttern oder Kindern ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht verschafft haben, unabhängig davon, ob sie dies tatsächlich genutzt haben (so auch Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  6. November 2019, § 1597a BGB Rn. 65). Hier hatten jedenfalls zwei Anerkennungen der Vaterschaft von Kindern verschiedener Mütter durch den Kläger zur Folge, dass die Beteiligten ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht erwarben. Nach Angaben des Klägers begründete die Anerkennung der Vaterschaft für seine beiden jüngsten Kinder A...und K...für deren Mutter ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG im Bundesgebiet. Zudem hat sein Sohn M...durch den mit der Vaterschaftsanerkennung verbundenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein Einreise- und Aufenthaltsrecht für Deutschland erhalten. Randnummer 55 Der Tatbestand der Regelvermutung in § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfordert nicht, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater der anderen Kinder ist. Dafür gibt der Wortlaut nichts her. Auch mit dem Zweck der Vorschrift wäre dies nicht vereinbar, wonach durch die Regelvermutung eine Beweiserleichterung für die Behörde geschaffen werden soll (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 17). Während die Behörde die objektiven Gegebenheiten der mehrfachen Anerkennung von Kindern unterschiedlicher Mütter und die aufenthaltsrechtlichen Folgen dieser Anerkennungen noch – wenn möglicherweise auch nur mit Schwierigkeiten (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 85a AufenthG Rn. 17 ff.) – ermitteln kann, fällt der Umstand der biologischen Abstammung allein in die Sphäre des anerkennungswilligen Mannes und der jeweiligen Kindesmutter. Randnummer 56 Dem Kläger ist es gelungen, die Vermutungswirkung des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu entkräften. Das ist der Fall, wenn der anerkennungswillige Mann der leibliche Vater derjenigen Kinder ist, auf deren Anerkennung sich die Vermutungswirkung stützt. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage für den Schluss von früheren Vaterschaftsanerkennungen auf eine Missbräuchlichkeit der aktuell beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung. Bei einer leiblichen Abstammung steht gemäß § 1597a Abs. 5 BGB fest, dass die Vaterschaft nicht missbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB anerkannt wurde. Sie diente vielmehr dem gesetzlich anerkannten Zweck, die rechtliche Vaterschaft in Übereinstimmung mit der biologischen Vaterschaft zu begründen (vgl. zu diesem Grundsatz des Abstammungsrechts Reuß, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  7. November 2019, § 1600d BGB Rn. 6; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  8. Aufl., vor § 1591 Rn. 20). Es bestehen hier – auch aus Sicht der Beklagten, die insoweit von einer biologischen Vaterschaft ausgeht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht der leibliche Vater aller von ihm bereits wirksam anerkannten Kinder sein könnte. Angesichts dessen waren weitere Ermittlungen nicht veranlasst. Randnummer 57 Im Übrigen unterhält der Kläger seinen Angaben zufolge, an deren Glaubhaftigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, persönliche Beziehungen zu sämtlichen Kindern. Dies begründet einen weiteren - selbstständig tragenden - Einwand gegen die Regelvermutungswirkung des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Hierzu hat der Kläger folgendes erklärt: Mit seinen Kindern A...und K...(sowie deren Mutter) lebe er in einer gemeinsamen Wohnung in Berlin. Sein Sohn A...wohne in einer von dem Kläger angemieteten Wohnung in Berlin und beziehe Barunterhalt. Seine Töchter L...und A...lebten mit ihrer Mutter mietfrei in einer Eigentumswohnung des Klägers in Berlin. Mit seinem Sohn M...habe er zwischen 2003 und 2005 in den USA zusammen gelebt. Seine Tochter A...und er hätten von 2005 bis 2011 und von 2015 bis 2016 eine gemeinsame Wohnung gehabt. Randnummer 58 Die Vermutungstatbestände in § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Soweit die Beklagte auf § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB (Fehlen persönlicher Beziehungen) abstellt, begründet dies mangels gesetzlicher Normierung keine Regelvermutung im Sinne von § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 59 Der Senat ist auch nicht aufgrund sonstiger Umstände davon überzeugt, dass der Kläger mit der Anerkennung der Vaterschaft den alleinigen Zweck verfolgt, Herrn M... ein diesem anderweitig verwehrtes Einreise- und Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Randnummer 60 Die unstreitig fehlende biologische Abstammung des Herrn M... stellt keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung dar (vgl. Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  9. November 2019, § 1597a BGB Rn. 117). Sie belegt nur, dass es dem anerkennungswilligen Mann nicht um eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft geht. Welche konkreten Gründe ihn zur Anerkennung bewogen haben, folgt daraus nicht, so dass insoweit keine allein aufenthaltsrechtlich bedingte Motivation angenommen werden kann. Gegen eine Indizwirkung der fehlenden biologischen Abstammung als solcher für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung spricht ferner, dass § 1597a BGB, § 85a AufenthG detaillierte Regelungen für die Annahme einer Missbräuchlichkeit normieren, wenn der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes ist. Die Vermutung einer Missbräuchlichkeit, die von vornherein alle nicht leiblichen Väter erfassen müsste (vgl. auch § 1597a Abs. 5 BGB), ginge deutlich über den Anwendungsbereich der Vermutungsregelungen in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinaus. Sie ist im Aufenthaltsgesetz nicht angelegt und lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht entnehmen. Randnummer 61 Der sich dem Senat darstellende Sach- und Streitstand bietet einige Anhaltspunkte, die für eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger sprechen könnten. So gab dieser in seiner Schutzschrift im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens als einen Grund für die Anerkennung der Vaterschaft an, er halte Herrn M...für förderungswürdig; es gebe Menschen, die an Weihnachten spenden würden, er wolle auf diese Art helfen. Dies ließe sich dahingehend verstehen, dass es dem Kläger allein darum geht, Herrn M... durch Verschaffung der deutschen Staatsangehörigkeit zu unterstützen und ihm im Bundesgebiet günstigere Lebensumstände und Ausbildungschancen zu ermöglichen. In eine ähnliche Richtung weist die Antwort des Herrn M... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Frage, wie es zu der Vaterschaftsanerkennung gekommen sei. Danach habe der Kläger ihm gesagt, er wolle ihm helfen weiterzukommen, und habe vorgeschlagen, die Vaterschaft für ihn anzuerkennen. Randnummer 62 Zudem könnte auf eine Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung hindeuten, dass Herr M...bereits 13 Jahre alt war, als er den Kläger kennenlernte. Dies entspricht üblicherweise nicht mehr dem Alter, in dem erstmals eine Vater-Kind-Beziehung begründet wird (vgl. Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  10. November 2019, § 1597a BGB Rn. 77). Hinzu kommt, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und der Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt unabhängig von ihren jeweiligen Bindungen zu Herrn M...bestand. Auch dieser Umstand kann ein Indiz für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft darstellen (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 17). Dem ist hier jedoch entgegenzuhalten, dass dem Alter des Herrn M... kein ausschlaggebendes Gewicht für die Annahme einer Missbräuchlichkeit zukommt. Als er den Kläger kennenlernte, befand er sich einerseits bereits in einem Alter, in dem er selbstständig und unabhängig von seiner Mutter Kontakte zu Dritten aufbauen konnte, und er war andererseits noch jung genug für eine einer Vater-Kind-Beziehung ähnelnden Bindung. Randnummer 63 Schließlich können sich gewisse Zweifel an den redlichen Absichten des Klägers ergeben, weil die Beklagte die bei der Beantragung eines Schengenvisums für Herrn M...vorgelegte Geburtsurkunde Nr. 2...nach der Überprüfung durch eine Vertrauensanwältin als unecht angesehen hat (vgl. zum Gesichtspunkt unredlichen Vorverhaltens Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  11. November 2019, § 1597a BGB Rn. 78 f.). Randnummer 64 Die für eine Missbräuchlichkeit sprechenden Anhaltspunkte werden jedoch durch gewichtige Umstände entkräftet, sodass zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden kann, der Kläger habe die Vaterschaft allein aus aufenthaltsrechtlichen Motiven anerkannt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zwischen Herrn M... und dem Kläger weit reichende persönliche Bindungen bestehen, die der Kläger als für sich verbindlich und von Dauer ansieht. So stand Herrn M... bereits während des Aufenthaltes des Klägers in J...in dessen Dienstwohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung, worin er - unregelmäßig - übernachtet hat. Auch während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet im Dezember 2018/Januar 2019 und im Juni 2019 hat er in der Wohnung des Klägers gewohnt und war in die häusliche Gemeinschaft mit den beiden dort lebenden Kindern des Klägers und deren Mutter eingebunden. Der Kläger hält für Herrn M... weiterhin ein Zimmer in seiner Wohnung bereit. Ferner werden persönliche Bindungen zwischen dem Kläger und Herrn M... durch die Schilderung gemeinsamer Freizeitaktivitäten in K...belegt. Zudem erbringt der Kläger seinen Angaben zufolge seit längerer Zeit die für ein Eltern-Kind-Verhältnis typischen Unterhaltsleistungen, indem er Herrn M... regelmäßig Geldzahlungen zukommen lässt. Sie belaufen sich nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben auf derzeit 100,- Euro im Monat. Daneben hat Herr M... weitere materielle Zuwendungen - wie etwa Laptop und Mobiltelefon – erhalten und der Kläger hat ihm ... Unterricht in der englischen Sprache finanziert. Der Senat hat keinen Anlass, diese – u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat persönlich wiedergegebenen – Angaben des Klägers in Frage zu stellen. Etwaige Zweifel hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Schließlich besteht zwischen dem Kläger und Herrn M... eine kontinuierliche Kommunikation per WhatsApp. Da der Senat die Angaben als glaubhaft ansieht, hat er es nicht für erforderlich gehalten, dem Angebot des Klägers zu folgen und sich Chatprotokolle vorliegen zu lassen, wovon der Kläger zunächst mit dem Hinweis auf deren persönlichen Inhalt abgesehen hatte. Auch die Beklagte hat die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage gestellt und keine Vorlage der Protokolle gefordert. Auf den wenig intensiven E-Mail-Kontakt kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Randnummer 65 Dieser gegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechende Befund wird dadurch bestätigt, dass Herr M...seinerzeit von dem ihm am
  12. Juli 2015 erteilten Schengenvisum keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses Visum diente offensichtlich dazu, den Kläger ins Bundesgebiet zu begleiten oder ihn hier zu besuchen, so dass sich dieser Aufenthaltszweck erledigte, als der Kläger ab August 2015 in der Auslandsvertretung in J...tätig war. Dies verdeutlicht, dass es dem Kläger nicht primär um einen Aufenthalt des Herrn M...im Bundesgebiet, sondern um die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung geht. Randnummer 66 Schließlich spricht gegen eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung, dass die Begründung der rechtlichen Vaterschaft für den Kläger finanzielle Risiken birgt. Als rechtlicher Vater des Herrn M... ist er diesem nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 72; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  14. Aufl., § 1601 Rn. 5). Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass die Unterhaltspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Herrn M... am 1...2019 endete. Sie besteht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für die Zeiten einer angemessenen schulischen oder beruflichen Ausbildung fort (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. Mai 2017 – XII ZB 415/16 – juris Rn. 11 f.; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  16. Aufl., § 1610 Rn. 148). Es liegt kein hinreichend verlässlicher Anhaltspunkt vor, dass die Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit des Klägers nicht durchsetzbar wäre, oder dass er die derzeitige finanzielle Unterstützung bei einer Einreise des Herrn M...in das Bundesgebiet einstellt. Der Kläger bezieht als Beamter im Dienst der Beklagten ein hinreichendes Einkommen und verfügt zudem über zwei Eigentumswohnungen. Angesichts dessen spricht auch nichts dafür, dass ihn eigene materielle Interessen zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst haben (vgl. zu diesem „klassischen“ Fall einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung BT-Drs. 16/3291 S. 1 [zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F.]; Wittkopp, in: jM 2018, 335; Sanders, in: FamRZ 2017, 1189, 1189 f.). Randnummer 67 Soweit der angegriffene Bescheid die Missbräuchlichkeit damit begründet, die Mutter des Herrn M... sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zu einer sozial-familiären Beziehung zwischen diesem und dem Kläger zu beantworten, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich weder, dass die Kindesmutter befragt worden ist, noch sind deren Angaben dokumentiert. Der Kläger hat dazu ausgeführt, mit der Kindesmutter sei in der Botschaft J...ein kurzes Gespräch geführt worden, ohne dass man ihr Vorhaltungen zur familiären Beziehung gemacht habe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten und hat sich auch sonst nicht zu diesem in ihrer Sphäre liegenden Umstand geäußert. Randnummer 68 Schließlich geht es nicht zu Lasten des Klägers, dass sich die Mutter des Herrn M... nicht selbst gegen die Feststellung gewandt hat, ihre Zustimmungserklärung sei missbräuchlich. Sie hat mit ihrer im gerichtlichen Verfahren eingereichten Vollmacht für den Kläger ausreichend zu erkennen gegeben, dass sie mit dessen Vorgehen einverstanden ist. Selbst wenn sie den angegriffenen Bescheid erhalten haben sollte, lässt dies hier nicht den Schluss zu, sie sei mit der Missbrauchsfeststellung einverstanden. Es ist nachvollziehbar, dass sie dem im Bundesgebiet ansässigen, der deutschen Sprache mächtigen und mit behördlichen Verfahren vertrauten Kläger die Anfechtung überlässt. Randnummer 69 Nach alledem ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände davon überzeugt, dass der Kläger die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt hat, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Herrn M... im Bundesgebiet ... zu schaffen. Dies ergibt sich maßgeblich aus den beschriebenen persönlichen und emotionalen Bindungen, die aus der Sicht des Klägers zeitlich nicht begrenzt sind, sowie aus der Bereitschaft des Klägers, für Herrn M... Verantwortung zu übernehmen, indem er ihm eine Unterkunft in seiner Wohnung anbietet und – weiterhin - für seinen Lebensunterhalt aufkommen und ihm ein berufliches Fortkommen ermöglichen möchte. Dieser Zweck der Vaterschaftsanerkennung ist selbst dann, wenn damit keine umfassende Vater-Kind-Beziehung beabsichtigt ist, nicht missbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 70 Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass allein die Zustimmungserklärung der Mutter des Herrn M... missbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB ist. Entsprechendes hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Randnummer 71 Soweit der Kläger über die Aufhebung des angegriffenen Bescheides hinaus die Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 AufenthG begehrt, ist dieser Antrag als Verpflichtungsklage zulässig und begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 72 Statthafte Klageart ist nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1,
  17. Alt. VwGO), weil es sich bei der begehrten Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt (so auch Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  18. November 2019, § 1597a BGB Rn. 98). Sie lässt sich nicht lediglich als Mitteilung oder Information ohne Regelungscharakter ansehen, die z.B. ergeht, wenn sich das Verwaltungsverfahren erledigt hat oder sonst aus sonstigen Gründen zu beenden ist (so aber wohl Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  19. Aufl., § 85a AufenthG Rn. 20 unter Hinweis auf Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  20. Aufl., § 9 Rn. 200). Ebenso wenig kommt der Einstellung der Charakter einer internen unselbständigen behördlichen Mitwirkungshandlung im Rahmen eines gestaffelten Verwaltungsverfahrens zu. Es handelt sich vielmehr um ein selbstständiges Zwischenverfahren, in dem die Ausländerbehörde gegenüber den Betroffenen und der beurkundenden Behörde mit der Einstellung verbindlich feststellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist. Randnummer 73 Der Kläger kann seinen Verpflichtungsantrag als klagebefugter Drittbetroffener des angegriffenen Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 4 VwGO schon vor der Rechtskraft der Anfechtungsklage stellen und ihn mit dieser verbinden. Bei der in § 113 Abs. 4 VwGO genannten Leistung kann es sich auch um einen Verwaltungsakt handeln (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  21. Aufl., § 113 Rn. 395). Randnummer 74 Dem Erfolg der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Verfahrenseinstellung vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bei der Beklagten ausdrücklich beantragt hat. Dies ist zum einen deshalb nicht erforderlich, weil die Antragstellung bereits inzident in der Anfechtung der nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergangenen Entscheidung über die Missbräuchlichkeit enthalten ist. Randnummer 75 Schließlich kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entgegengehalten werden, umfassender Rechtsschutz werde bereits mit der gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage gewährt, die Behörde werde nach deren Rechtskraft von sich aus die Verfahrenseinstellung verfügen. Der Wunsch des Klägers, das Beurkundungsverfahren möglichst zügig abzuschließen, stellt ein legitimes Interesse dar. Dies lässt sich durch die Verbindung der Anfechtungsklage mit der Verpflichtungsklage in demselben gerichtlichen Verfahren erreichen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss es dem Kläger möglich sein, eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Missbrauchsfeststellungsverfahren herbeiführen zu können (so im Ergebnis auch Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand:
  22. November 2019, § 1597a BGB Rn. 98). Randnummer 76 Die Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens durch die Beklagte hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies ist gemäß § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Fall, wenn die Prüfung nach § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft – wie hier - nicht missbräuchlich ist. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Randnummer 78 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu den hier entscheidungserheblichen und auslegungsbedürftigen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit §

§ 85aAufenth

G stellen, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001420827

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.