dem konkret-funktionellen Amt. 2. Die regelmäßige Arbeitszeit einer Lehrkraft auf Zeit richtet sich
der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer. 3. Leistet eine Lehrkraft auf Zeit "Überstunden", die aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen werden, wandelt sich der Anspruch auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung
der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung um.
deren Eingliederung in die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) dort als Lehrkraft auf Zeit tätig. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
Semestern geordnet die Lehrverpflichtung, die anrechenbaren Lehrveranstaltungen, die Ermäßigungen und der Übertrag in das nächste Semester ergeben. Randnummer 3 Der frühere Dekan des Fachbereichs, Herrn P... teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 der Beklagten mit, dass es trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen sei, rechtzeitig geeignete
folger für den Kläger zu finden oder den Unterricht durch entsprechende Lehraufträge abzudecken, so dass der Kläger im Interesse des Fachbereichs „Überstunden“ aufgebaut habe, die nicht abgebaut werden konnten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die geltend gemachte Zuvielarbeit ab. Sie führte zur Begründung aus, dass keine Mehrarbeit angeordnet worden sei. Der Kläger habe als Oberregierungsrat der allgemeinen Arbeitszeitregelung von 40 Stunden pro Woche unterlegen. Der Umfang der Vor- und
bereitung der Lehrveranstaltungen könne nicht
vollzogen werden, es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang Überstunden geleistet worden seien. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 2018, dass er
dem Berliner Hochschulgesetz als Lehrkraft auf Zeit nur eine Lehrverpflichtung von achtzehn Semesterwochenstunden entsprechend der Lehrverpflichtung von Hochschullehrern gehabt habe. Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom
GO) ist das Gericht nicht an die Anträge gebunden, darf aber nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen. Das Begehren des Klägers ist die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für zu viel geleistete Lehrverpflichtungsstunden für den noch nicht verjährten Zeitraum. Dieses Begehren kann der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für zu viel geleistete Arbeit bedarf keiner vorherigen Entscheidung der Beklagten in der Form eines Verwaltungsakts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Zustellung des Bescheides vom 27. September 2018 erhoben worden (§ 74 VwGO). Zwar ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
StG) zwingend. Es liegt auch keine Ausnahme
1 Landesbeamtengesetz (LBG) vor. Die Beklagte hat den Kläger mit ihrer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
folgend VO) (GVBl. S. 676). Rechnung getragen. Diese auf Grundlage von § 48 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassene VO ist im vorliegenden Fall
Randnummer 20 Für den Geltungsbereich kommt es darauf an, dass der Beamte aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Arbeitszeitguthaben erworben hat, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über einen begrenzten Zeitraum zu dem Zweck erhöht wurde, sie im Anschluss daran für den gleichen Zeitraum in entsprechenden Umfang zu verringern (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) und dass der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus zwingenden Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden kann. Randnummer 21 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Randnummer 22 Die zusammenfassende Darstellung gemäß § 13 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) stellt ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto in diesem Sinne dar. Aus ihm ergibt sich unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 5 LVVO , dass die Lehrverpflichtung als regelmäßige Arbeitszeit nicht fixiert ist, sondern nur im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre eingehalten werden muss. Vor diesem Hintergrund wurde in der LVVO auf die Einrichtung eines Zeitkontos verzichtet, weil die Möglichkeit geschaffen wurde, Semesterwochenstunden als Guthaben in das nächste Semester zu übertragen. Randnummer 23 Die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers für einen begrenzten Zeitraum erfolgte
der Stellungnahme des früheren Dekans vom 6. Juni 2017, um den Lehrbetrieb aufrecht zu erhalten. Zwar wurde keine „Mehrarbeit“ angeordnet, gleichwohl ergibt sich aus der Stellungnahme des Dekans, dass die Übernahme zusätzlicher Lehrveranstaltungen durch den Kläger auf Wunsch und im Interesse der Beklagten erfolgte und die „Überstunden“ aus Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, nicht abgebaut werden konnten. Randnummer 24 Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichszahlung ist
1 VO die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
1 VO entsteht der Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dem Eintritt des
Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde. Randnummer 25 Danach ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 1. Oktober 2016 entstanden, weil das aktive Beamtenverhältnis des Klägers beendet wurde (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein Arbeitszeitguthaben von 146,965 Semesterwochenstunden, das nicht durch Arbeitszeitausgleich ausgeglichen werden konnte. Dieser Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wandelte sich in einen finanziellen Ausgleichsanspruch um, dessen Höhe sich
den Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet (§ 3 Abs. 2 VO). Randnummer 26 Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten
3 VO die maßgeblichen Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn. Die danach maßgebliche Arbeitszeitregelung ergibt sich aus § 122 Abs. 7 Satz 8 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003. Denn
4 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Art. I des Gesetzes zum Zusammenführen von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008, GVBl. S. 208, 209) richten sich die Rechte und Pflichten der bestellten Lehrkräfte auf Zeit
den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach betrug die regelmäßige Lehrverpflichtung des Klägers entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 1 LVVO wöchentlich 18 Lehrveranstaltungsstunden. Randnummer 27 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der Kläger statusrechtlich als Oberregierungsrat der allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelung der
Die maßgebliche Arbeitszeit der Beamten richtet sich nämlich nicht
dem Statusamt, sondern
dem konkret-funktionellen Amt. Daher kommt es allein auf die Bestellung als Lehrkraft auf Zeit und nicht auf die Ernennung an, zumal es das Statusamt einer Lehrkraft auf Zeit nicht gibt. Randnummer 28 Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 sind die entsprechenden Ansprüche auf Ausgleich auch nicht verjährt. Randnummer 29
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
5 LVVO die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Kläger bereits ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit hatte, um das bis dahin angesparte Arbeitszeitguthaben auszugleichen. Die Umwandlung des Anspruchs auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ändert den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Randnummer 30 Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
2 VO
den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom
V betrug die Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst für Inhaber von Lehrämtern des höheren Dienstes an Fachhochschulen 30,05 Euro je Stunde.
V gilt die volle Zeitstunde als Mehrarbeitsstunde nur für §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 MVergV, so dass bei einer Mehrarbeit im Schuldienst bereits berücksichtigt ist, dass die Schulstunde 45 Minuten dauert. Dies entspricht auch der Dauer einer Semesterwochenstunde
der LVVO. Randnummer 32 Danach errechnet sich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung wie folgt: Randnummer 33
der von der Beklagten vorgelegten Übersicht des vom Kläger vorgelegten Lehrplans leistete der Kläger in diesem Zeitraum insgesamt 184 LVS (170 Lehre und 14 anteilige Betreuung). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die im gesamten Wintersemester 2014/2015 angefallen 36 LVS für die Betreuung der Erstgutachten anteilig auf den Teil ab dem
der Berechnung des Übertrags in der zusammenfassenden Darstellung vom
welcher er für die Betreuung der Bachelorarbeiten für den „ÖV Fern“ 65,9 Unterrichtseinheiten erbracht hat, die in 3,66 LVS umgerechnet wurden. Diese zusätzlichen Lehrveranstaltungen wurden aber in der tabellarischen Zusammenstellung der erbrachten Lehrverpflichtungen als „Modul 21“ hinzugerechnet, so dass sich die Zahl der vom Kläger tatsächlich erbrachten Lehrveranstaltungen auf insgesamt 412,23 LVS erhöht hat. Daher können die 3,66 LVS nicht zugleich als Ermäßigungsstunden berücksichtigt werden, weil dies zu ihrer doppelten Anrechnung führen würde. Der Kläger hatte allerdings nur eine Lehrverpflichtung von 306 LVS (18 Wochenx17 SWS), so dass sich ein Arbeitszeitguthaben von 106,23 LVS ergibt (412,23 LVS – 306 LVS), gemäß § 5 Abs. 3 MVergV gerundet 106 LVS. Randnummer 36 4. Im Sommersemester 2016 hatte der Kläger eine Lehrverpflichtung von 18 SWS, d.h. bei 17 Wochen Vorlesungszeit eine Lehrverpflichtung von 306 LVS. Zwar werden in der zusammenfassenden Darstellung vom 21. Dezember 2016 insgesamt 21,475 SWS angerechnet, tatsächlich hat der Kläger aber
der tabellarischen Übersicht nur 303,85 LVS erbracht, so dass sich in diesem Semester kein auszugleichendes Arbeitszeitguthaben ergibt. Der Umstand, dass in der zusammenfassenden Darstellung vom 21. Dezember 2016 der Übertrag von 143,49 auf 146,965 SWS gestiegen ist, steht dem nicht entgegen. Dies ist der Berechnung der SWS geschuldet, die aber die tatsächliche Arbeitsleistung und -verpflichtung nicht exakt widerspiegelt. Randnummer 37
Auffassung der Kammer ist die Reduzierung des Arbeitszeitguthabens im Sommersemester 2015 nicht auf das Arbeitszeitguthaben im Wintersemester 2014/2015 anzurechnen, da der Kläger bereits zum Sommersemester 2014 ein Arbeitszeitguthaben von 125,68 SWS hatte. Insoweit erfolgt die Anrechnung einer verringerten Arbeitszeit
dem Rechtsgedanken des § 396 Abs. 1 i.V.m § 366 Abs. 2 BGB, weil der Kläger den Arbeitszeitausgleich mit älteren, inzwischen verjährten Arbeitszeitguthaben verrechnen kann. Randnummer 38 Im Ergebnis hat der Kläger mithin ein Arbeitszeitguthaben von 185 LVS (79+106 LVS), die in eine Ausgleichszahlung umzurechnen sind. Bei einer Vergütung von 30,05 Euro ergibt sich insgesamt ein Anspruch von 5.559,25 Euro (185 LVSx30,05 Euro). Randnummer 39 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Randnummer 40 Soweit der Kläger einwendet, dass seine Lehrverpflichtung im Wintersemester 2015/2016 nicht um eine, sondern um 4,66 SWS ermäßigt gewesen sei und er daher einen höheren Ausgleichsanspruch habe, dringt er damit nicht durch. Aus der o.g. Abrechnung der erbrachten Lehrveranstaltungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der als Ermäßigung eingetragen Ziffer „3,66“ um ein Versehen handelt, weil es sich tatsächlich um angerechnete Lehrveranstaltungen im „ÖV Fern“ handelte. Randnummer 41 Auch sein Vorbringen, dass er seit März 2014 insgesamt 28 SWS zu viel erbracht habe, überzeugt nicht. Zum einen sind die Ansprüche auf Ausgleich eines bis zum 31. Dezember 2014 bestehenden Arbeitszeitguthabens verjährt, zum anderen ist lediglich ein Arbeitszeitguthaben aus der Differenz der tatsächlich geleisteten und der zu leistenden Arbeitszeit in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat im Übrigen weder plausibel dargetan noch
gewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegte Berechnung der tatsächlich erbrachten Lehrveranstaltungen fehlerhaft ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat bei der Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass im Wintersemester 2015/2016 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,66 SWS bestanden habe. Daraus würden sich für dieses Semester eine Lehrverpflichtung von nur 13,34 SWS (18 SWS – 3,66 SWS) und bei 18 Vorlesungswochen insgesamt 240,12 LVS ergeben. Der Ausgleichsanspruch würde sich auf 172,11 LVS (412,23 LVS – 240,12 LVS), gerundet 172 LVS, beziehen und einen Ausgleichsbetrag von 5.168,60 Euro ergeben. Dies entspricht unter Einbeziehung der Forderung für das anteilige Wintersemester 2014/2015 in Höhe von 2.373,95 Euro (79 x 30,05 Euro) einer Forderung von insgesamt 7.542,55 Euro. Da die Klage nur in Höhe von rund ¾ dieses Betrages Erfolg hat, waren die Kosten des Verfahrens entsprechend zu teilen. Randnummer 43 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 44 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 45 Gründe Randnummer 46 Die Kammer wertet den angekündigten Hilfsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 3. April 2019 und die Geltendmachung von 45.000 Euro nicht als streitwerterhöhend, da der Kläger mit dem Betrag lediglich eine – wenn auch fehlerhafte Berechnung – seines geltend gemachten Anspruchs angegeben hat. Randnummer 47 In der mündlichen Verhandlung hat er einen Anspruch von bis zu 8.000 Euro geltend gemacht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001421455
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.