2 GKG) bei einer erfolglosen Anhörungsrüge ergehen muss, spricht nicht gegen die Rechtsnatur des Anhörungsrügeverfahrens als nicht kontradiktorisches Verfahren. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesen Fällen nicht nach § 154 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung (dazu auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO,
2 GKG) ausdrücklich eine Pflicht des erfolglosen Rügeführers zur Kostentragung hinsichtlich der Gerichtsgebühren normiert. Randnummer 5 Gemessen daran ist hier zugunsten des Antragstellers in seinem Kosteninteresse davon auszugehen, dass in der vorsorglichen Erledigungserklärung eine Rücknahme der Anhörungsrüge liegt. Dies gilt umso mehr, als seine Anhörungsrüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Sie ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, wozu auch der Beschluss über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zählt. Dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Zwischenentscheidung kommt für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO keine Bindungswirkung zu. Sie kann - bei einem unterstellten Gehörsverstoß - durch den später in der Sache ergehenden Beschluss vollständig korrigiert werden (entsprechend für den Fall eines so genannten Hängebeschlusses OVG Lüneburg, Beschluss vom
2 GKG) nicht erhoben, weil der Antragsteller seine Anhörungsrüge zurückgenommen hat. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001422426
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