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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 RS 3/20 Beschluss Anhörungsrüge; Hauptsachenerledigung; selbstständiges Streitverfahren; kont

Anhörungsrüge; Hauptsachenerledigung; selbstständiges Streitverfahren; kontradiktorisch; Rücknahme; Zwischenentscheidung; Berichterstatter; Zuständigkeit Orientierungssatz 1. Bei der Anhörungsrüge han

§ 3Abs.

2 GKG) bei einer erfolglosen Anhörungsrüge ergehen muss, spricht nicht gegen die Rechtsnatur des Anhörungsrügeverfahrens als nicht kontradiktorisches Verfahren. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesen Fällen nicht nach § 154 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung (dazu auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO,

  1. Aufl., § 152a Rn. 12 m.w.N.). Zwar gilt diese Regelung (unmittelbar) nur für kontradiktorische Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 2016 – 1 WDS-VR 3/16 – juris Rn. 34). Ihre analoge Anwendung ist jedoch gerechtfertigt, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (

§ 3Abs.

2 GKG) ausdrücklich eine Pflicht des erfolglosen Rügeführers zur Kostentragung hinsichtlich der Gerichtsgebühren normiert. Randnummer 5 Gemessen daran ist hier zugunsten des Antragstellers in seinem Kosteninteresse davon auszugehen, dass in der vorsorglichen Erledigungserklärung eine Rücknahme der Anhörungsrüge liegt. Dies gilt umso mehr, als seine Anhörungsrüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Sie ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, wozu auch der Beschluss über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zählt. Dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Zwischenentscheidung kommt für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO keine Bindungswirkung zu. Sie kann - bei einem unterstellten Gehörsverstoß - durch den später in der Sache ergehenden Beschluss vollständig korrigiert werden (entsprechend für den Fall eines so genannten Hängebeschlusses OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. November 2017 – 13 ME 362/17 – juris). Randnummer 6 Die Entscheidung über die Rücknahme musste durch den Senat und durfte nicht allein durch den Berichterstatter gemäß dem auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anwendbaren § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergehen. Das vorbereitende Verfahren, auf das sich § 87a Abs. 1 VwGO und die daraus folgende Alleinzuständigkeit des Berichterstatters bezieht, war hier mit dem Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO abgeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
  2. Dezember 2015 – 1 S 288/15 – juris Rn. 9). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (

§ 3Abs.

2 GKG) nicht erhoben, weil der Antragsteller seine Anhörungsrüge zurückgenommen hat. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001422426

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