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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 81 A/20 Beschluss VerfGH Berlin: Eilantrag gegen Vorschriften der ... vom 22.03.2020 idF vom 19.05.2020 (SA

verordnung vom 22.03.2020 idF vom 19.05.2020 (SARS-CoV-2-EindmaßnV <juris: CoronaVV BE 3>) teilweise erfolgreich - Bußgeldbewehrung teils nicht hinreichend bestimmt - Eilantrag iÜ teils unzulässig, te

§ 4Abs. 1 und 2 Satz 4 SARS-Co

V-2-EindmaßnV einträten, nach derzeitigem Wissensstand unverändert noch schwerer wiegen als die Nachteile, welche die von diesen Regelungen Betroffenen bei der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrages zu befürchten hätten (vgl. Beschluss vom

  1. April 2020, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Etwas Anderes gilt allerdings für die Folgenabwägung bezüglich der beantragten Aussetzung von § 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV , soweit er sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht. Die nachteiligen Folgen bei fortdauernder Anwendbarkeit dieser Regelungen für den Antragsteller und die davon Betroffenen überwiegen im Entscheidungszeitpunkt die nachteiligen Folgen einer teilweisen Aussetzung für die Allgemeinheit. Randnummer 17 § 24 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom
  2. März 2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  3. Mai 2020, welcher durch die Siebte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  4. Mai 2020 und die Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  5. Mai 2020 nicht verändert wurde, lautet: „Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung in §§ 1 bis 8 und 10 bis 19, enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.“ Zur Konkretisierung und um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen zu erreichen, hat der Senat am
  6. April 2020 einen Bußgeldkatalog beschlossen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dieser Bußgeldkatalog wurde nicht angepasst und berücksichtigt insbesondere die substantiellen Veränderungen ab der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  7. Mai 2020 nicht mehr. Als Konsequenz entsprechen von den insgesamt 59 im Bußgeldkatalog aufgeführten Tatbeständen auch bei großzügiger Auslegung nur noch 9 Tatbestände den Regelungen der aktuellen Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom
  8. März 2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  9. Mai 2020, der Siebten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  10. Mai 2020 und der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  11. Mai
  12. Randnummer 18 § 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung. Zwar muss in die Abwägung auch die Möglichkeit einbezogen werden, dass sich einige Bürgerinnen und Bürger ohne Verfolgungsdruck nicht mehr an das dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienende Kontaktverbot und Abstandsgebot in § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV halten und als Folge dessen die Infektionsrate wieder ansteigen könnte; doch kann der Senat, dem die Zweifel des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom
  13. Mai 2020 - VerfGH 64 A/20 -, Rn. 17; Beschluss vom
  14. April 2020 – VerfGH 50 A/20 -, Rn. 12) an der hinreichenden Bestimmtheit bereits aus früheren Entscheidungen bekannt sind, dieser Gefahr hier sehr kurzfristig begegnen, indem er eine Bußgeldvorschrift erlässt, welche diese Zweifel beseitigt und den Bürgerinnen und Bürgern die notwendige Orientierung über die Sanktionierung von Verstößen bietet. Randnummer 19 Bei der Folgenabwägung im Übrigen, also in Bezug auf die beantragte Aussetzung von § 1 , § 2 Abs. 2 und 3, §

§ 4Abs. 1 und 2 Satz 4 SARS-Co

V-2-EindmaßnV , ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung ein Maßnahmenbündel enthält, welches insgesamt die bisherigen strengen Ge- und Verbote lockert. Die Regelungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom

  1. Mai 2020, der Siebten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  2. Mai 2020 und der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  3. Mai 2020 zielen auf eine behutsame Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens in Berlin, welche von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert wird. So ist beispielsweise zu dem Zeitpunkt der Mindestabstand in Wohnungen eingeführt worden, als auch einer haushaltsfremden Person das Betreten wieder gestattet wurde. Die Dritte schützende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung korreliert mit der Aufhebung von Beschränkungen oder der erstmaligen Wiedereröffnung von bestimmten Gewerbebetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsbetrieben sowie der Aufhebung des Gebots, die eigene Wohnung möglichst nicht zu verlassen. Randnummer 20 Ergeht die einstweilige Anordnung in Bezug auf § 1 , § 2 Abs. 2 und 3, §

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 SARS-Co

V-2-EindmaßnV in der beantragten Form nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als zulässig und begründet, müssen der Antragsteller und alle anderen Adressatinnen und Adressaten der angegriffenen Vorschriften nach derzeitigem Stand jedenfalls bis zum

  1. Juni 2020 physisch soziale Kontakte mit anderen Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Hausstandes und Personen, für die sie ein Sorge- und Umgangsrecht haben, auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren und, soweit die Umstände dies zulassen, zu diesen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, was für alle Örtlichkeiten, inklusive Wohnungen, gilt (§ 1); sie müssen zum Schutz anderer Personen im öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen, in Arztpraxen, beim Friseur und in weiteren Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 2 Abs. 3); sie dürfen sich im öffentlichen Raum nur mit Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Hausstandes und Personen, für die sie ein Sorge- und Umgangsrecht haben, sowie bei Einhaltung des Mindestabstandes mit weiteren Personen eines anderen Haushalts gemeinsam aufhalten (§ 3 Abs. 1) und sie haben jenseits etlicher explizit geregelter Ausnahmen (insbesondere für Versammlungen, religiöse Veranstaltungen, Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gewerkschaftliche sowie berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) grundsätzlich nicht die Möglichkeit, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen zu initiieren oder an solchen teilzunehmen, was auch für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich gilt, sofern diese nicht aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die Teilnahme in einer vier Wochen aufzubewahrenden Anwesenheitsliste entsprechend dokumentiert wird (§ 4 Abs. 1). Randnummer 21 Entgegen der wiederholten Annahme des Antragstellers untersagen die angegriffenen Vorschriften nicht faktisch vollständig den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Vielmehr ermöglichen sie anders als die Vorgängerregelungen einen Aufenthalt, ohne dass dafür ein bestimmter Grund vorliegen und überdies glaubhaft gemacht werden muss. Versammlungen bis zu 50 Teilnehmenden und ab dem
  2. Mai 2020 bis zu 100 Teilnehmenden sind nun explizit wieder möglich. Die vom Antragsteller weiterhin vorgenommene Auslegung, er dürfe sich nur dann mit einer haushaltsfremden Person im öffentlichen Raum aufhalten, wenn sich keine andere Person im gesamten Landesgebiet im öffentlichen Raum aufhalte, findet in den angegriffenen Vorschriften keine Stütze. Die Regelung in § 3 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV zielt erkennbar darauf ab, grundsätzlich Gruppenbildungen im öffentlichen Raum zu unterbinden. Randnummer 22 Ausgehend von den konkreten vom Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen führen die hier angegriffenen Vorschriften zu tiefgreifenden Beschränkungen insbesondere der Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) und allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Beschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 9).Soweit der Antragsteller allerdings geltend macht, die Folgen im Falle einer Ablehnung des Antrags wären für ihn existenziell, fehlt es an jedweden konkreten Angaben, die dies belegen könnten. Seine Ausführungen dazu, dass ihm der Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei aufgrund der Regelungen in §§ 1, 3, 4 Abs. 1und 2 Satz 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV verwehrt sei, sind mit einer am Willen des Verordnungsgebers orientierten Auslegung der Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vortrages, ihm drohten Gesundheitsschäden wegen einer eingeschränkten Gesundheitsversorgung, die er lediglich auf völlig hypothetische Fälle der Notwendigkeit einer Gesundheitsversorgung bezieht. Mit der Behauptung, die Verordnung würde unverändert und in verschärfter Form fortgelten, ignoriert der Antragsteller, dass die Verordnung in der angegriffenen Fassung ein Maßnahmenbündel enthält, welches wesentliche Lockerungen umfasst, und stützt diese Behauptung durch methodisch nicht mehr vertretbare Auslegungen des Normtextes. Randnummer 23 Erginge die einstweilige Anordnung vollumfänglich und auch die angegriffenen Vorschriften in § 1 , § 2 Abs. 2 und 3, §

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 SARS-Co

V-2-EindmaßnV würden außer Vollzug gesetzt, würden sich voraussichtlich viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Vorschriften unterbunden werden soll. Sie würden ihre bisher auf ein absolutes Minimum begrenzten physischen sozialen und familiären Kontakte umfänglich wieder aufnehmen und zu privaten und beruflichen Zwecken im öffentlichen und im nichtöffentlichen Raum zusammenkommen. Voraussichtlich würden zumindest Teile der Bevölkerung auf die Mund-Nasen-Bedeckung und einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen verzichten und dadurch bisher beschränkte Übertragungswege wieder öffnen sowie andere Personen, unter ihnen auch Angehörige von Risikogruppen, in nicht unerhebliche Gefahr bringen. Die Einschränkungen für den Einzelnen bezwecken gerade auch den Schutz Dritter. Ein wie vom Antragsteller gewünschter vollständiger Verzicht auf Schutzmaßnahmen bedeutet derzeit für stärker gefährdete Menschen ein deutlich höheres Infektionsrisiko. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). Zwar lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, selbstverständlich nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass diese dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen. Dass der durch die angegriffene Rechtslage getroffene Ausgleich dem nicht genügt, hat der Antragsteller hier jedoch nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere die von ihm als vorgeblich milderes Mittel bevorzugte Quarantäne nur der gefährdeten Personengruppen (Personen über 60 Jahre, Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen, Krankenhaus- und Pflegepersonal, Personen mit physischen Kundenkontakten etc.) würde schon mehr als ein Drittel der Bevölkerung betreffen. Vor allem aber ist der Staat nach der verfassungsrechtlichen Ordnung nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen (BVerfG, a.a.O., Rn. 9). Vielmehr sind staatliche Regelungen zulässig, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 24 Würden die vom Antragsteller zulässig angegriffenen Vorschriften in § 1 , § 2 Abs. 2 und 3, §

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V-2-EindmaßnV außer Kraft gesetzt, bestünde ferner die Gefahr, dass sich das vom Senat des Landes Berlin weiterhin als gegeben angesehene Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert, weil in einer derzeit nicht auszuschließenden zweiten Welle die Infektionsrate der Bevölkerung und damit einhergehend das Erfordernis, intensivmedizinische Kapazitäten in Anspruch zu nehmen, in einer Geschwindigkeit steigen würden, für welche die vorhandenen intensivmedizinischen Kapazitäten nicht ausreichen. Ein solches, nach dem derzeitigen Wissensstand weiterhin plausibles Szenario würde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für viele Menschen und ein überdurchschnittliches Ansteigen der Zahl der Todesfälle zur Folge haben, weil die medizinischen Kapazitäten in einer solchen zweiten Welle nicht ausreichen würden, um die zur Lebenserhaltung erforderliche Behandlung zeitgleich für eine Vielzahl von Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Der Vermeidung dieser Gefahr kommt ebenso wie dem staatlichen Schutz der Gesundheit des Einzelnen vor einer Infektion, gegen die es nach derzeitigem Forschungsstand bislang keine Impfung und keine antivirale Behandlung gibt, auch heute noch das höhere Gewicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Folgen der vom Antragsteller gerügten Grundrechtsbeschränkungen durch die fortdauernde Anwendbarkeit von § 1 , § 2 Abs. 2 und 3, §

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V-2-EindmaßnV in einem Maße untragbar wären, dass sie im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müssten. Randnummer 25 Für die Zumutbarkeit einer fortdauernden Anwendung dieser Regelungen sprechen auch verschiedene Gründe, auf welche bereits hingewiesen wurde (Beschluss vom 7. Mai 2020 - VerfGH 64 A/20): Den wachsenden medizinischen Kapazitäten und sinkenden Reproduktionszahlen ist durch die Aufhebung der Pflicht, die Wohnung nur aus wichtigem Grund zu verlassen, durch den nach § 32 IfSG zuständigen Verordnungsgeber Rechnung getragen worden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten, zeitlich sehr überschaubaren Situationen, welche sich durch erhöhte physische Personenkontakte auszeichnen, dient dem Schutz besonders gefährdeter Personen und stellt überdies für die dazu Verpflichteten – wie den Antragsteller – eine sehr begrenzte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Die Dokumentationspflichten bei Zusammenkünften nach § 4 Abs. 2 Satz 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV verpflichten weiterhin nicht automatisch, sondern nur innerhalb nachvollziehbarer Frist und im konkreten Anlassfall zur Herausgabe bestimmter personenbezogener Daten. Das Kontaktverbot wurde durch die Möglichkeit des Umgangs mit einer haushaltsfremden Person gelockert und bestimmte Zusammenkünfte wie insbesondere Versammlungen und religiöse Veranstaltungen sind wieder möglich. Schließlich beruhen die angegriffenen Vorschriften auf einer Neueinschätzung der Sachlage und sind zeitlich weiterhin eng befristet. Randnummer 26 Soweit der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Befassung mit den Rechtsschutzanträgen des Antragstellers eine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG angenommen hat, war dies der Neuartigkeit der Corona-Pandemie-Schutzmaßnahmen und den sich daraus ergebenden Rechtsfragen geschuldet. Mit der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung in der Zukunft nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden können. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 28 Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001422984

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