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KG Berlin 20. Zivilsenat 20 U 149/18 Urteil Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers im Rahmen possessorischen

Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers im Rahmen possessorischen Besitzschutzes Leitsatz Steht dem überlebenden Ehegatten ein vom Erblasser eingeräumtes schuld

Besitzerin der Nachlassgegenstände geworden sei. An die Glaubhaftmachung der Erbenstellung der Verfügungsklägerin seien mit Blick auf die Bedeutung und Tragweite der Entscheidung hohe Anforderungen zu stellen, zumal die Verfügungsklägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Termin habe erklären lassen, dass sie den Nachlass nicht nur in Besitz nehmen, sondern wie ein bereits feststehender Erbe verwalten wolle. Eine solche Glaubhaftmachung ihrer Erbenstellung sei der Verfügungsklägerin nicht gelungen, weil die behauptete Erbeinsetzung von der Verfügungsbeklagten durch gewichtige, glaubhaft gemachte Verdachtsmomente für eine auf Demenz des Erblassers beruhende Testierunfähigkeit soweit erschüttert worden sei, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht komme. Die Testierfähigkeit des Erblassers könne im einstweiligen Verfügungsverfahren mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht geklärt werden. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 14 Die Verfügungsklägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Randnummer 15 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 16 Das Landgericht habe verkannt, dass die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit bei dem liege, der sich darauf beruft, also hier bei der Verfügungsbeklagten. Gleiches gelte für den geltend gemachten Motivirrtum. Sollte das Testament vom 11.12.2015 für unwirksam erachtet werden, so sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. In diesem Falle sei die Verfügungsbeklagte nicht Alleinerbin, sondern es wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin zumindest Mitbesitz an den Nachlassgegenständen einräumen müsse. Randnummer 17 Die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Verfügung ergebe sich neben der Notwendigkeit der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten rechtswidrigen Besitzlage auch daraus, dass die Verfügungsbeklagte ihr mit Schreiben vom 7.10.2019 mitgeteilt habe, dass sowohl das Dach der W... selbst als auch das Dach des Garagenhauses durch Sturm und nachfolgenden Starkregen beschädigt worden seien, die sie auf Kosten des Nachlasses reparieren lassen wolle, wozu sie um Zustimmung der Verfügungsklägerin bitte. Gleichzeitig verweigere die Verfügungsbeklagte es ihr aber, sich selbst ein Bild von den Schäden zu machen. Randnummer 18 Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21 Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar hinsichtlich der Annahme der Testierunfähigkeit des Erblassers nicht frei von Fehlern. Die Berufung ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sie sich nach dem gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag im Ergebnis dennoch als richtig darstellt. Randnummer 22 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger die den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund ergebenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Zwar scheitert ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin aus §§ 861, 858, 857

entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an der Glaubhaftmachung ihrer Erbenstellung wegen der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Testierunfähigkeit des Erblassers oder der von dieser erklärten Anfechtung des Testaments vom 11.12.2015 wegen eines behaupteten Motivirrtums (1.). Die Verfügungsklägerin hat aber einen – im vorliegenden Fall auch im Besitzschutzverfahren erforderlichen – hinreichenden Verfügungsgrund für die geltend gemachte einstweilige Verfügung nicht glaubhaft gemacht (2.), Gleiches gilt für den Hilfsantrag (3.). Randnummer 23 1. Verfügungsanspruch Randnummer 24 a) Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin ihre für den Anspruch nach §§ 861, 858, 857

erforderliche Erbenstellung nicht glaubhaft gemacht hat. Randnummer 25 aa) Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen – bzw. hier: glaubhaft zu machen – hat (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 ZPO, Rz. 8; MüKo/Schäfer,

, 8. Aufl. 2020, § 861 Rz. 12; Staudinger/Gutzeit

(2018)

§ 861, Rz.

11). Dies gilt wegen der aus § 857

abgeleiteten Besitzstellung auch für den Umstand, dass er Erbe geworden ist, insbesondere dass eine entsprechende formwirksame Verfügung von Todes wegen des Erblassers vorliegt, sowie für den unmittelbaren Besitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls. Soweit der Anspruchsgegner die Testierunfähigkeit des Erblassers geltend macht oder die letztwillige Verfügung anficht, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit bzw. das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (Staudinger/Baumann

(2018)

§ 2229, Rz. 74 und Staudinger/Otte

(2013)

§ 2078, Rz.

45), wobei im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ebenfalls die Glaubhaftmachung genügt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 294 ZPO, Rz. 2). Randnummer 26 Das Landgericht ist hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Testierunfähigkeit des Erblassers nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien und der von ihnen umfangreich eingereichten Mittel der Glaubhaftmachung in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass zwar gewichtige Zweifel an der Testierfähigkeit glaubhaft gemacht sind, dass sich dies aber im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht hinreichend aufklären lässt. Daran hat sich auch nach dem umfangreichen weiteren Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren im Ergebnis nichts geändert. Ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments am 11.12.2015 testierunfähig iSd. § 2229 Abs. 4

war (vgl. zu den Anforderungen nur KG, Beschluss vom 02.Juni 2017 – 6W 95/16 –, Rz. 35, juris), lässt sich im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht – auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – feststellen, zumal eine Testierunfähigkeit nicht schon generell aus der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Demenz des Erblassers folgt. Als grobe Faustregel gilt vielmehr, dass eine Testierfähigkeit ab einer mittelschweren Demenz fehlen kann (vgl. Wetterling/Neubauer/Neubauer, ZEV1995, 46, 48), auch dann kommt es aber immer auf die individuelle Einsichts- und Handlungsfähigkeit an (MüKo/Sticherling,

, 8. Aufl. 2020, § 2229 Rz. 29 m.w.Nachw.). Ohne sachverständige Hilfe lässt sich hier jedoch nicht feststellen, ob bei dem Erblasser bei Abfassung des Testaments eine mittlere oder leichte Demenz oder auch nur eine allgemeine altersbedingte Abnahme des Erinnerungsvermögens vorlag, geschweige denn, ob dadurch seine Einsichts- und Handlungsfähigkeit ausgeschlossen war. Das danach im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestehende non liquet geht zulasten der beweisbelasteten Verfügungsbeklagten. Randnummer 27 bb) Ebenfalls von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht ist das Vorliegen eines Motivirrtums des Erblassers im Sinne von § 2078 Abs. 2

. Ein Motivirrtum setzt voraus, dass der Erblasser zu der letztwilligen Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Es muss sich um einen Irrtum über besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (BGH NJW-RR 1987, 1412

(1413)sowie ZEV 2008, 237
(240); ausf. MüKo/Leipold,

, 8. Aufl. 2020, § 2078 Rz. 45). Nicht nur sind die Motive des Erblassers streitig und kommt ein Motivbündel des Erblassers in Betracht, sondern die bestimmenden Motive des Erblassers können letztlich erst dann beurteilt werden, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers sachverständig eingeschätzt worden ist, immerhin beruft sich die Verfügungsbeklagte auf “wahnhafte Vorstellungen” des Erblassers. Randnummer 28 b) Hinsichtlich des Besitzes des Erblassers an den Nachlassgegenständen zum Zeitpunkt des Todesfalls ist mit Blick auf das parallel anhängige Hauptsacheverfahren darauf hinzuweisen, dass lediglich hinsichtlich der Fahrzeuge Bentley und Porsche Cayenne, der Uhr Patek Philippe sowie des Motorbootes und der zugehörigen Unterlagen vom Alleinbesitz des Erblassers auszugehen ist, da es sich nach ihrer Zweckbestimmung um persönlich von ihm genutzte Gegenstände handelte. Im Alleinbesitz des Erblassers standen auch Unterlagen über Bankkonten des Erblassers, Immobilien im Alleineigentum des Erblassers und Aktiendepots des Erblassers. In Bezug auf das Wohnhaus und das Wohngrundstück ist davon auszugehen, dass sich diese im Mitbesitz beider Ehegatten befanden. Teilweise mögen einzelne Räume mehr von dem einen oder dem anderen benutzt worden seien, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung iSd. § 1567 Abs. 2

ist jedoch nach dem Vortrag der Parteien nicht vollzogen, vielmehr von der Verfügungsklägerin an den Erblasser erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.2.2018 (Anlage ASt 67) als Wunsch herangetragen worden. Die Verfügungsklägerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass das Arbeitszimmer des Erblassers in dessen Alleinbesitz stand, nachdem die Verfügungsbeklagte vorgetragen hat, dass es als Durchgangszimmer einschließlich Faxgerät auch zu Lebzeiten des Erblassers von ihr mitgenutzt wurde. Randnummer 29 Zweifelhaft ist allerdings die Besitzlage hinsichtlich der Unterlagen über die verschiedenen Personengesellschaften (Personenhandelsgesellschaften bzw. rechtfähige Außen-GbR) bzw. der den Gesellschaften gehörenden Immobilien. Insofern ist bisher nicht geklärt, ob der Erblasser sie nicht lediglich als Organ für die jeweilige Gesellschaft in Besitz hatte, so dass der Besitzanspruch der jeweiligen Gesellschaft zustehen würde (vgl. nur Palandt/Herrler,

, 79. Aufl. 2020, § 854

Rz. 12). Steuerunterlagen standen nur ab dem Veranlagungsjahr 2016 im Alleinbesitz des Erblassers, weil die Ehegatten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsbeklagten bis einschließlich 2015 gemeinsam veranlagt waren. Randnummer 30 Für das einstweilige Verfügungsverfahren kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin jedenfalls einen hinreichenden Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Randnummer 31 2. Verfügungsgrund Randnummer 32 Unabhängig von dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bedarf es für die von der Verfügungsklägerin begehrte Herausgabe des unmittelbaren Alleinbesitzes bzw. Einräumung des Mitbesitzes jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Glaubhaftmachung eines konkreten Verfügungsgrundes, was der Verfügungsklägerin nicht gelungen ist. Randnummer 33 Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund im Rahmen des possessorischen Besitzschutzes nach §§ 861, 858

vermutet wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.3.2017 – I-9 U 159/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2011 – 10 W 47/11 –, juris; MüKo/Schäfer,

, 8.Aufl. 2020, § 861 Rz. 16 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Grund hierfür ist der mit § 861

verfolgte Zweck, im Falle verbotener Eigenmacht das Selbsthilferecht nach §859BGB zu begrenzen und gleichwohl mit gerichtlicher Hilfe schnell wieder die frühere Besitzlage wiederherzustellen, um dann eventuelle petitorische Ansprüche unter den Parteien gesondert zu klären (vgl. nur MüKo/Schäfer,

, 8. Aufl. 2020, § 861 Rz. 1; Staudinger/Gutzeit,

(2018), §861 Rz. 1f.). Im Regelfall ergibt sich daher der Verfügungsgrund bereits aus dem Umstand der verbotenen Eigenmacht und rechtfertigt der Regelungszweck auch eine Ausnahme zu dem in §§938, 940 ZPO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass auch bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Regelfall zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache nur eine Sicherungsverfügung ergehen soll und nur ausnahmsweise eine Regelungsverfügung erfolgen darf. Randnummer 34 In der hier vorliegenden Fallkonstellation greift jedoch nach Sinn und Zweck der §§861, 858, 857

die Vermutung eines Verfügungsgrundes nicht, sondern von der Verfügungsklägerin ist, um die begehrte gerichtliche Regelungsverfügung zu rechtfertigen, in Ausnahme der dargestellten Grundsätze die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zu verlangen. Randnummer 35

  1. a)Wohnhaus und Wohngrundstück Randnummer 36 Dies gilt in besonderem Maße für das von der Verfügungsbeklagten vor und nach dem Erbfall bewohnte Wohngrundstück, zu dem die Verfügungsklägerin “die Herausgabe der Schlüssel sowie die Gewährung des ungehinderten und uneingeschränkten Zutritts zu dem Anwesen und zu allen Räumen des aufstehenden Gebäudes sowie zu den Garagen” begehrt. Randnummer 37
  2. aa)§ 857

ordnet den Übergang des Besitzes vom Erblasser auf den (wahren) Erben an, um den Bestand des Nachlasses nach dem Erbfall vor dem Zugriff Dritter zu schützen, indem die Veräußerung von Nachlassgegenständen auf gutgläubige Dritte verhindert wird (§§ 932, 935

) und der Erbe den Besitzschutz nach §§ 861, 862

gegen Besitzstörer geltend machen kann, auch wenn er selbst noch keine tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat. Wenn der Nachlass nach dem Tod des Besitzers besitzlos würde, wäre er ungeschützt und es würde eine Zersplitterung drohen (Staudinger/Gutzeit,

(2018)§ 857 Rz. 2; Lorenz in: Erman,

, 15. Aufl. 2017, §857BGB, Rz. 4). Der Erbe kann daher gemäß §§ 861, 858, 857

verlangen, dass Nachlassgegenstände in das Haus des Erblassers zurückgebracht werden, die ein Mitglied der (unstreitig bestehenden) Erbengemeinschaft von dort mitgenommen hat (vgl. AG Rostock, NJW-RR 2005, 1533, eingereicht von der Verfügungsklägerin als Anlage ASt 24), und der Erbe des Mieters kann vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm nicht den Zutritt zur Wohnung verweigert, wenn keine berechtigten Zweifel an seiner Erbenstellung bestehen (so im Fall des LG Köln, Beschluss vom 24. April 1996 – 1 T 82/96 –, Rz. 1, juris). Ein Anspruch auf einstweiligen Besitzschutz wurde ferner angenommen in einem Fall, in dem eine Miterbin, die neben der Erblasserin wohnte und mittels eines Schlüssels Zugang zu deren Wohnung hatte, nach dem Erbfall das Wohnungsschloss auswechselte und dem (unstreitigen) Miterben den Zugang zu der Wohnung verweigerte (OLG Düsseldorf v. 20.3.2017 – I-9 U 159/16, juris). Randnummer 38 Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn es sich bei der Wohnung und dem zugehörigen Grundstück um die frühere gemeinsame Ehewohnung des Erblassers und des überlebenden Ehegatten handelt, und dem überlebenden Ehegatten bezüglich der Ehewohnung ein Wohnrecht und ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Verfügungsbeklagten steht bezüglich des Wohnhauses einschließlich des Grundstücks ein im Jahr 1999 vom Erblasser eingeräumtes unentgeltliches und unwiderrufliches schuldrechtliches Wohnrecht zu. Nach Sinn und Zweck des Wohnrechts, angesichts der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Erblasser und eines damit drohenden Vermögensverfalls den Verbleib der Verfügungsbeklagten in der Wohnung zu sichern, ist nach §§ 133, 157, 242

davon auszugehen, dass dadurch zwar nicht die Nutzung durch den Erblasser als Eigentümer ausgeschlossen werden sollte, da er die Ehewohnung weiter mitnutzen wollte, es sollten aber doch sonstige Dritte ausgeschlossen sein, die Eigentümer der Wohnung werden könnten. Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob das später eingetragene dingliche Wohnrecht ein ausschließliches iSd. § 1093

ist, kommt es nicht an. Randnummer 39 In diesem Fall kann ein Erbe (oder gar eine Miterbengemeinschaft) über den Besitzschutz nach §§861, 857

jedenfalls nicht im Eilverfahren die Einräumung des dem Erblasser zu Lebzeiten noch zustehenden Mitbesitzes geltend machen und ungehinderten Zugang zu der Wohnung des mit dem Erblasser vor dem Erbfall zusammenlebenden Ehegatten verlangen. Zwar weist die Verfügungsklägerin zu Recht darauf hin, dass petitorische Einwendungen im Rahmen des possessorischen Besitzschutzes nach § 863

grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dennoch muss das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten Berücksichtigung finden. Die Verfügungsbeklagte verweist dazu zutreffend auf die Wertungen der §§ 563 bis 564

. §564BGB bringt zum Ausdruck, dass der Erbe nach dem Tod des Mieters Nachrang gegenüber den in der Wohnung lebenden Familienangehörigen des Erblassers hat, die gemäß §§ 563, 563a

das Recht haben, das Mietverhältnis fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12 –, Rz. 17, juris), und zwar ohne, dass der Erbe unter Berufung auf den Mitbesitz des Erblassers mit in die Wohnung einzieht. Nach wohl zutreffender Auffassung ist § 857

in diesem Fall daher dahingehend einzuschränken, dass der Besitz an der Wohnung auf die das Mietverhältnis fortsetzenden Familienangehörigen übergeht und nicht auf den Erben des verstorbenen Mieters, so dass dem Erben schon tatbestandlich kein Besitzschutzanspruch zusteht (LG Heidelberg, Urteil vom 25.November 2013 – 5 S 33/13 –, Rz. 45, juris; Staudinger/Gutzeit,

(2018), § 857 Rz. 27 m.w.Nachw.). Der Mieter muss sein Besitzrecht daher auch nicht im Wege der – auch im Besitzschutzverfahren jedenfalls in der Hauptsache zulässigen (BGHZ 53, 166, 168; ausf. Staudinger/Herrler,
(2018)§ 863 Rz. 8 m.w.Nachw. und zuletzt Loyal, Petitorische Widerklage gegen eine Besitzklage?, ZfPW 2019, 356) – Widerklage nach § 33 ZPO geltend machen. Es liegt nahe, den § 563

zugrundeliegenden Rechtsgedanken des Erhalts der den Lebensmittelpunkt bildenden Wohnung für nahe Familienangehörige des verstorbenen Mieters (hierzu MüKo/Häublein,

,

  1. Aufl. 2020, § 563 Rz. 1; BGH, Urteil vom
  2. Januar 2007 – III ZR 72/06 –, Rz. 11, juris) auch auf die vorliegende Fallkonstellation eines schuldrechtlichen Wohnrechts des überlebenden Ehegatten zu übertragen. Der in § 857

nur rechtlich angeordnete Besitz des Erben ohne tatsächliche Sachherrschaft ist im Hinblick auf die dargestellte Schutzfunktion derart wertenden Einschränkungen durchaus zugänglich (vgl. zu weiteren wertenden Korrekturen des § 857

nur Staudinger/Gutzeit,

(2018)§ 857 Rz. 19 ff., zu petitorischen Einwendungen gegenüber auf §857

gestützten Ansprüchen auch § 863 Rz. 5). Randnummer 40 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht aus § 1969

(“Dreißigster”), wonach der Erbe verpflichtet ist, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Auch hierbei handelt es sich – wie im Fall der Miete nach § 563

oder des hier vorliegenden schuldrechtlichen Wohnrechts – nach zutreffender herrschender Ansicht um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht des Ehegatten des Erblassers, das zur Nutzung der Wohnung unter Ausschluss des Erben berechtigt, weil nur so der Zweck des § 1969

, dem Ehegatten nach dem Tod des Erblassers die Fortdauer der bisherigen äußeren Lebensbedingungen zu sichern, erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass “der Erbe” eine – aus einer Vielzahl von Personen bestehende – Miterbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten unbekannten oder mit ihm verstrittenen Personen sein kann, welche ohne Rücksicht auf das Wohnrecht des Ehegatten das uneingeschränkte Mitbewohnen der Ehewohnung verlangen könnten. Der Erbe darf daher sein Besitzrecht aus § 857

erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist des § 1969

geltend machen (ausf. Eberhardt/Ehrensperger, ZEV 2013, 653; MüKo/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1969 Rz. 3; Lohmann in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck,

, 4. Aufl. 2020, § 1969 Rz. 6; Erman/Horn,

, 15. Aufl. 2017, § 1969 Rz. 2; Palandt/Weidlich,

, 79. Aufl. 2020, § 1969 Rz. 2; BeckOGK/Grüner,

, Stand: 1.2.2020, § 1969 Rz. 6; a.A. AG Rheinbach, ZEV 2013, 682; Dutta in: Staudinger,

[2016], § 1969 Rz. 11, allerdings unter der Einschränkung, dass anderes im Fall der §§ 563, 563a

gelte). Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Wohnrecht des Mieters nach § 563

und das Wohnrecht nach § 1969

in Bezug auf das Besitzrecht des Erben nach § 857

unterschiedlich behandelt werden sollten, da ihr Schutzzweck derselbe ist. Nichts anderes kann für ein dem Ehegatten vom Erblasser eingeräumtes schuldrechtliches Wohnrecht gelten. Randnummer 41 Die Frage, ob demnach bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht bereits tatbestandlich ein Anspruch des Erben auf Einräumung des Mitbesitzes im Wege des Besitzschutzes ausscheidet, kann aber letztlich offen bleiben, denn jedenfalls müssen diese Umstände dahingehend Berücksichtigung finden, dass die Verfügungsklägerin für die einstweilige Einräumung des Mitbesitzes an der früheren Ehewohnung eine besondere Dringlichkeit glaubhaft machen muss. Ähnliche Erwägungen dürften letztlich auch der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegen haben, wenn es aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten, aber mit beachtlichen Gründen umstrittenen Erbrechts der Verfügungsklägerin den Mitbesitz an der Ehewohnung nicht einstweilen einräumen wollte, auch wenn es diese Umstände unzutreffend bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erbenstellung berücksichtigt hat. Randnummer 42 bb) Einen danach erforderlichen hinreichenden Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin ist nicht von Wohnungsnot bedroht oder sonst akut auf den Mitbesitz des von der Verfügungsbeklagten bewohnten Hauses angewiesen, sondern sie lebt in einem eigenen großzügigen Wohnhaus in München. Soweit sie darauf verweist, dass sie sich um die Belange des Nachlasses kümmern müsse und sich die Verfügungsbeklagte erst vor Kurzem wegen notwendiger Dachreparaturen an sie gewendet habe, die diese mit Nachlassmitteln finanzieren wolle, so ergibt sich daraus kein hinreichender Verfügungsgrund für die von der Verfügungsklägerin beantragte Einräumung des unmittelbaren Mitbesitzes durch Übergabe der Schlüssel und Gewährung eines unbeschränkten Zugangs. Zur Regelung des Verhältnisses zwischen Erbschaftsbesitzer und Erben – sowohl für die Verpflichtung zum Erhalt der Nachlasssache als auch zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen gegen den Nachlass – finden sich in §§2019ff.

ausführliche Regelungen, die an die Regelungen der §§987 ff.

über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis angelehnt sind. Im Übrigen ergibt sich ein Schuldverhältnis der Parteien aus dem schuldrechtlichen Wohnrecht. Ergänzend besteht die Möglichkeit der Anregung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht gemäß § 1960

, wenn wie hier ernstliche Zweifel über die Person des Erblassers bestehen und der Nachlass bis zur Klärung der Verwaltung bedarf (dazu MüKo/Leipold,

, 8. Aufl. 2020, § 1960 Rz. 21). Freilich bleibt es den Parteien unbenommen und erscheint es vorzugswürdig, wenn sie sich im wechselseitigen Interesse auf eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Schäden und der notwendigen Reparaturarbeiten und ihre Finanzierung einigen. Es besteht damit aber keine besondere Dringlichkeit, die den starken Eingriff in das Wohnrecht der Verfügungsbeklagten durch Einräumung des jederzeitigen und unbeschränkten Zugangs zu allen Räumen des Wohnhauses und zum Grundstück durch die Verfügungsklägerin rechtfertigen würde. Randnummer 43 b) Weitere bewegliche Gegenstände Randnummer 44 aa) Bezüglich der weiteren, insbesondere der im früheren Alleinbesitz des Erblassers stehenden beweglichen Gegenstände können zwar die bezüglich der Wohnung geltenden Erwägungen nicht in gleicher Weise gelten. So soll § 857

auch im Falle des § 563

keine Einschränkung für die in der Mietwohnung verbliebenen Gegenstände finden (Staudinger/Gutzeit,

(2018)§857Rz. 27). Allerdings wird auch vertreten, dass die Inbesitznahme der in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände durch den überlebenden Ehegatten keine verbotene Eigenmacht darstellt, solange die Gegenstände – wie hier – in der Ehewohnung verbleiben (OLG Celle, NdsRpfl1949, 199 in einem Fall der Miterbschaft des überlebenden Ehegatten; zustimmend Lorenz in: Erman,

, 15. Aufl. 2017, § 857

, Rz. 4). Randnummer 45 Auch insoweit kann dahinstehen, ob bereits tatbestandlich keine verbotene Eigenmacht vorliegt, da mit Blick auf den Schutzzweck des § 857

– Erhalt des Nachlasses – jedenfalls auch hier ein Verfügungsgrund zu fordern ist, solange die Nachlassgegenstände in der Ehewohnung verbleiben. Denn für diese Konstellation hat das Landgericht – entsprechend der Auffassung der Verfügungsbeklagten und entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin – im Ergebnis zutreffend auf den Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren hingewiesen. Die Herausgabe der Erbschaft vom Erbschaftsbesitzer ist grundsätzlich nach § 2018

– ggf. verbunden mit einem Stufenantrag auf Feststellung der Erbschaft und auf Auskunft über die Nachlassgegenstände – oder auch nach § 985

in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen, in deren Rahmen auch eine streitige Erbschaft zu klären ist (vgl.Gierl in: Klinger, Münchener Prozessformularbuch Erbrecht, 4. Aufl. 2018, Formular H.I.3.). Entsprechend ist auch nach der anwaltlichen Beratungsliteratur bei der Geltendmachung des Besitzschutzes nach §§ 861, 858, 857

im einstweiligen Verfügungsverfahren der Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache zu berücksichtigen, weshalb eine Anordnung nur in Betracht komme, wenn der Verfügungsbeklagte sich den Besitz an einer Nachlasssache verschafft oder auf die Sache für seinen Lebensunterhalt oder zur Vermeidung einer Notlage angewiesen ist, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Sache droht (vgl. Flechtner in: Klinger, Münchener Prozessformularbuch, Bd. 4: Erbrecht,

  1. Aufl. 2018, Formular J.II.6.). Randnummer 46 Nach diesen Maßstäben ist ein Verfügungsgrund hier erforderlich, von der Verfügungsklägerin aber nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat bereits nicht vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte irgendwelche Gegenstände oder Unterlagen von dem Grundstück weggeschafft hätte oder dies auch nur konkret zu befürchten wäre. Vielmehr verweigert die Verfügungsbeklagte lediglich die Herausgabe an die Verfügungsklägerin, welche bisher keine tatsächliche Sachherrschaft über die Nachlassgegenstände hatte, unter Hinweis auf die streitige Erbfolge. Der Verfügungsklägerin geht es in erster Linie darum, die tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass zu erlangen, wozu sie auf das entsprechende Hauptsacheverfahren zu verweisen ist. Dass der Besitz ihr die Voraussetzungen für die Verwaltung des Nachlasses verschafft, weil er ihr Einblick in die Unterlagen ermöglicht, begründet keine hinreichende Dringlichkeit. Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, sie müsse sich einen Überblick über etwaige Bauvorhaben verschaffen, gilt das zur Verwaltung des Hausgrundstücks Gesagte entsprechend. Randnummer 47
  2. Hilfsantrag Randnummer 48 Der für den Fall gestellte Hilfsantrag, dass der Hauptantrag zu
  3. auf Einräumung des Alleinbesitzes wegen Unwirksamkeit des Testaments vom 11.12.2015 zurückgewiesen wird, ist nicht zu entscheiden. Denn der Hauptantrag scheitert nicht an der Unwirksamkeit des Testaments, sondern am Fehlen eines Verfügungsgrundes, der im Übrigen für den Hilfsantrag in gleicher Weise fehlt. III. Randnummer 49 Der Verfügungsklägerin war die beantragte Erklärungsfrist auf den Hinweis des Senats, dass im vorliegenden Fall ein Verfügungsgrund erforderlich ist, nicht zu bewilligen. Unabhängig davon, dass eine Erklärungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden kann, hat die Verfügungsklägerin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bereits zum Verfügungsgrund vorgetragen. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die hier zum Erfordernis eines Verfügungsgrundes führen (schuldrechtliches Wohnrecht, Parallele zu § 563

usw.), wurden in den Schriftsätzen der Parteien in erster und zweiter Instanz ebenfalls umfänglich erörtert. Sie waren zudem ausführlich Gegenstand der mündlichen Erörterung im Termin, im Rahmen derer der Klägerinvertreter erklärte, er habe sich erst vor einer Woche noch einmal ausführlich mit der Frage befasst, ob es eines besonderen Besitzschutzinteresses bedürfe, und die Klägerinvertreterin auf den “Dreißigsten” verwies, der dem Besitzanspruch des Erben nach ihrer Auffassung nicht entgegengehalten werden könne. Eine Erklärungsfrist auf die – im Einzelnen nicht benannten – “weiteren” Hinweise des Senats war schon deshalb nicht zu bewilligen, weil sie den Verfügungsanspruch betrafen, auf den die Klageabweisung nicht gegründet ist. IV. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO. Randnummer 52 Die Revision ist nicht zulässig, § 542 II 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001422986

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