Rechtswegeröffnung: Überprüfung der Zulässigkeit der Beschränkung des Zugangs zur Bibliothek eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit Leitsatz Zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Beschränkungen des Zugangs zu der Bibliothek eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit für gerichtsfremde Nutzer (hier im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie) hat nicht das Oberlandesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG zu entscheiden; hierfür ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. (Rn.6) Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf Zugang zu einer Gerichtsbibliothek ist öffentlich-rechtlicher Art. Über daraus folgende Streitigkeiten haben daher gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. (Rn.6) 2. Da der Betrieb einer Gerichtsbibliothek und die Regelung ihres Zugangs für gerichtsfremde Personen in keinem Zusammenhang mit den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege steht, ist die besondere Rechtswegzuweisung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nicht einschlägig. (Rn.9) Tenor Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Berlin. Als solcher ist er als Pflichtverteidiger eines syrischen Beschuldigten in einer Strafsache tätig. Dort ist er zur Hauptverhandlung am 15. Mai 2020 und acht weiteren Terminen bis zum 29. Juni 2020 geladen worden. Randnummer 2 Zur Umsetzung der im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Rechtsverordnungen des Senats von Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) wurde die Bibliothek des Kammergerichts ab dem 13. März 2020 für den allgemeinen Verkehr geschlossen und steht nur noch Mitarbeitern des Kammergerichts zur Verfügung. Randnummer 3 Dem Antragsteller hat der Antragsgegner letztmals am 24. April 2020 den – persönlichen - Zugang zur Bibliothek verweigert. Hiergegen wendet er sich mit seinem am 27. April 2020 eingegangen Antrag vom 25. April 2020. Randnummer 4 Der Antragsteller trägt vor, als Einzelanwalt sei er auf die Bücherei des Kammergerichts angewiesen, weil es keine andere Bücherei mit dem besonderen aktuellen Literaturbestand gebe. Er habe ein Recht auf die Möglichkeit, sich in dem Maße auf die Verhandlung vorzubereiten wie die Richterinnen des Landgerichts, denen die dortige Bücherei zur Verfügung stehe. Die dazu notwendige Literatur könne er aus räumlichen und finanziellen Gründen nicht vorhalten. II. Randnummer 5 Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit sogleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG. Das ist hier geboten. Randnummer 6 1. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Zugang zur Bibliothek des Kammergerichts ist öffentlich-rechtlicher Art. Über daraus folgende Streitigkeiten haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eine hiervon abweichende Zuweisung an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Insbesondere liegen hier die Voraussetzungen eines Verfahrens nach §§ 23ff EGGVG nicht vor. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.