(1)Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG reicht jeder sachliche Grund aus, um die Entlassung auszusprechen. Das Erfordernis des sachlichen Grundes hat dabei lediglich den Zweck, das Ermessen der Behörde an einen sachgerechten Grund zu binden und sachwidrige oder willkürliche Gründe auszuschließen. Demgemäß reichen bereits begründete (berechtigte) Zweifel an der charakterlichen Eignung aus. D.h. die Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verschafft der Beamtin bzw. dem Beamten keine geschützte Anwartschaft auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die lediglich bei feststehender Ungeeignetheit oder anderen zwingenden Gründen entfiele. Kommen während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf berechtigte Zweifel auf (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 – juris), darf der Dienstherr das Beamtenverhältnis auf Widerruf einseitig durch Entlassung beenden. Den Bewerbern gereichen wie schon bei der erstmaligen Aufnahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründete Zweifel an der Eignung, die sich nicht ausräumen lassen, zum Nachteil (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom
- April 2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13 f.). Eine Entlassung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Beamten für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (BVerwG Urteil vom
- Juni 1981 – BVerwG 2 C 24/79 -, juris), sowie bei Leistungsmängeln, die Zweifel an der fachlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- März 2014 – 6 A 1619/13 – juris Rn. 4; VG Würzburg, Beschluss vom
- Juli 2014 – W 1 S 14.592 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Ein Bewerber, dessen Eignung berechtigt in Zweifel geraten ist, darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, juris Rn. 5). Randnummer 45
(2)§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfährt jedoch durch Satz 2 dieser Vorschrift eine Einschränkung insoweit, dass den Beamtinnen bzw. Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Die Sollvorschrift betrifft nicht nur Vorbereitungsdienste, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, sondern auch Beamtenverhältnisse, die allein auf Berufe des öffentlichen Dienstes vorbereiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 – juris Rn. 3 m.w.N.), somit auch den Beruf einer Justizvollzugsbeamtin. Randnummer 46 Der Dienstherr kann von der Soll-Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ermessensfehlerfrei eine Ausnahme machen, wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden kann, weil dem Anwärter die Eignung fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 47 (
- aa)Ob das schon bei begründeten Zweifeln an der Eignung der Fall ist oder erst bei einer Gewissheit über die Nichteignung, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 – juris; Beschluss vom 26. Januar 2010 – BVerwG 2 B 47.09 – juris Rn. 10; so auch OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 24, Günther, ZBR 1987, 129 <138 f.>) hat eine Entlassung vor dem Ablegen der Laufbahnprüfung schon bei begründeten Zweifeln an der Eignung für rechtens erachtet, während Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 51 eine Entlassung in diesem Ausbildungsstadium nur für zulässig halten, wenn aus Dienstpflichtverletzungen auf die charakterliche Nichteignung geschlossen werden kann, mithin Gewissheit über die Nichteignung besteht. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, juris Rn. 9 - 12) hat hierzu für die Fallkonstellation der Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf aufgrund charakterlicher Nichteignung u.a. Folgendes ausgeführt: Randnummer 48 „Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen sein müssen. Eine persönliche Nichteignung […] kann aufgrund von Umständen und Verhaltensweisen feststehen, die nicht zugleich eine Dienstpflichtverletzung ergeben (Zängl, in: Fürst/Mühl u.a., GKÖD, Band I, § 37 BBG [Stand: 2/2010] Rn. 17). Da der Vorbereitungsdienst mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung abschließt ( § 21 Pol-LVO ), die bei feststehender Nichteignung nicht zuerkannt werden darf (vgl. § 20 Abs. 2 Pol-LVO ), kann der verbleibende Vorbereitungsdienst nicht mehr zum Erfolg führen und braucht nicht allein zur Unterhaltsleistung fortgeführt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Randnummer 49 Jenseits des Aspekts einer Dienstpflichtverletzung besteht der oben skizzierte Meinungsunterschied teilweise nur zum Schein. Denn bei der charakterlichen Nichteignung geht es um innere Tatsachen, deren Feststellung naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (dazu deutlich H. Günther, ZBR 1987, 129 <138 f.>). Stehen äußere Tatsachen fest, die hinreichend auf eine Nichteignung hindeuten, sind die Zweifel an der Eignung begründet. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die äußeren Tatsachen oftmals nur Indizien, Anknüpfungstatsachen, für die einer unmittelbaren Beweiswürdigung kaum zugänglichen inneren Tatsachen sind. Es gibt keine Gewissheit, dass ein schuldfähiger Straftäter gleichartige Straftaten wiederholt; begründete Zweifel müssen deshalb im Beamtenrecht ausreichen. Randnummer 50 Die Zweifel können allerdings auch die äußeren Tatsachen betreffen. Umstände und Verhaltensweisen können selbst zweifelhaft sein, die, wenn sie nachgewiesen wären, den Schluss auf die Nichteignung rechtfertigten, indem sie begründete Zweifel oder sogar nahezu Gewissheit aufkommen ließen. Denkbar ist, dass Indizien feststehen, die mehr oder weniger dicht ein Bild zeichnen, wonach die für die Eignungsbeurteilung negativen äußeren Tatsachen naheliegen. Die Anknüpfungstatsachen als solche stehen dann nicht fest. Mit Blick auf die Grundregel des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG neigt der Senat dazu, dass sich der Dienstherr in einer solchen Konstellation von einer Beamtin bzw. einem Beamten auf Widerruf trennen darf und die zweifelbehaftete Person nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen muss. Denn anders als im Strafrecht streitet bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Zweifel nicht zugunsten, sondern zulasten des Betroffenen (siehe nochmals BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13 f.). Randnummer 51 Stehen die negativen äußeren Tatsachen nicht fest, muss jedoch der Beamtin bzw. dem Beamten auf Widerruf in aller Regel die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Für eine derartige Anwendung der Sollvorschrift in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG lässt sich die Vorgabe in § 20 Abs. 2 Pol-LVO anführen, wonach sich die Nichteignung erwiesen haben muss. Die in dieser Norm geregelte Entlassung setzt Gewissheit voraus, was sich nach den oben dargestellten Schwierigkeiten bei der Feststellung der inneren Tatsachen zumindest auf die äußeren Anknüpfungstatsachen bezieht. Daran fehlt es, wenn Indizien äußere Tatsachen nicht erweisen, sondern lediglich wahrscheinlich sein lassen.“ Randnummer 52 Ausgehend von diesen Überlegungen, denen der erkennende Einzelrichter folgt, ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Randnummer 53 Bereits die negativen äußeren Tatsachen, auf die der Antragsgegner die (Nicht-)Eignungseinschätzung stützt, stehen derzeit nicht fest, da die Antragstellerin die Vorwürfe im Wesentlichen bestreitet bzw. anders darstellt. Dies bedürfte ggf. näherer Aufklärung durch persönliche Befragung der Antragstellerin sowie der beteiligten Ausbilder und Vorgesetzten der Antragstellerin. Dafür ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indes kein Raum, so dass dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Nach den obigen Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin bis zu dieser Klärung der negativen äußeren Tatsachen die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden muss. Randnummer 54 Unabhängig davon lassen aber die der Antragstellerin vorgeworfenen äußeren Tatsachen, selbst wenn man sie uneingeschränkt als wahr unterstellt, derzeit ohnehin nicht in beurteilungsfehlerfreier Hinsicht auf eine Nichteignung schließen, so dass derzeit nicht von begründeten Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin ausgegangen werden kann. Randnummer 55 (
- bb)Im Grundsatz zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass charakterliche Eignungsmängel des Beamten auf Widerruf seiner Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz rechtfertigen können. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach den obigen Ausführungen die Auffassung des Antragsgegners, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn genügen und es eines Nachweises von Dienstvergehen nicht bedarf. Maßgeblich ist, ob nicht unerhebliche Charaktermängel vorliegen, die der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – kein allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr daher die persönliche Eignung grundsätzlich an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 22 - 23 m.w.N. Dementsprechend sind berechtigte Zweifel unter Berücksichtigung des unsicheren Status des Widerrufsbeamten einerseits und der nicht abgeschlossene Ausbildung und charakterlichen Entwicklung des Beamten andererseits dann anzunehmen, wenn mehr dafür spricht, dass der Mangel an persönlicher Eignung bis zur Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe nicht ausgeräumt werden wird. Randnummer 56 Die charakterliche Eignung bildet einen Teilaspekt der persönlichen Eignung, die auch Persönlichkeit und Charakter umfasst. Da die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung (die zudem, wie oben ausgeführt, als innere Tatsache ohnehin nur anhand äußerer Tatsachen indiziell erschlossen werden kann) ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt, kommt dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (VG München Urteil vom 6. Juli 2004 – M 5 K 03.3884 – juris Rn. 19). Der Dienstherr darf in diesem Rahmen auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender Vorkommnisse abstellen („Summeneffekt“, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 –, juris Rn. 31 - 32). Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Behörde das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, Sinn und Zweck der Beurteilungsermächtigung zutreffend gesehen hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und sich nicht von sachfremden, willkürlichen oder sonst unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 114 Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 57 Hiervon ausgehend überschreitet der Antragsgegner die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht, wenn er aufgrund der hohen Anforderungen des Justizvollzugs im täglichen Umgang mit zum Teil psychisch auffälligen, gewaltbereiten, oder drogenabhängigen, mitunter perspektivlosen Inhaftierten an einen Beamten des Justizvollzugsdienstes in einer Justizvollzugsanstalt ein außerordentlich hohes Maß an sozialer und persönlicher Kompetenz, psychischer Belastbarkeit, Fähigkeit zur Eigenmotivation, Frustrationstoleranz und Durchsetzungsvermögen verlangt. Randnummer 58 (
- cc)Gleichwohl erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners als beurteilungsfehlerhaft, aufgrund des dokumentierten Verhaltens der Antragstellerin bestünden bereits berechtigte Zweifel an ihrer persönlichen Eignung für die Laufbahn des Justizvollzug, die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigten. Randnummer 59 Die Beurteilung der charakterlichen Eignung anhand äußerer Umstände erfordert in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Würdigung des Sachverhalts. Hierbei darf der Dienstherr grundsätzlich auch solche Umstände wie das Alter des Beamten berücksichtigen. Je älter der Beamte ist, desto eher wird der Dienstherr beurteilungsfehlerfrei annehmen dürfen, dass eine grundlegende Verhaltensänderung nicht mehr zu erwarten ist. Andererseits dürften Vorfälle in einem frühen Stadium der Ausbildung eine geringere Aussagekraft haben als solche, die auch in späteren Phasen der Ausbildung weiterhin auftreten. Ferner ist bei solchen Vorfällen, die die kollegiale Zusammenarbeit betreffen, zumindest die Möglichkeit eines Arbeitsplatzkonfliktes in den Blick zu nehmen, der seine Ursache nicht alleine in der Person eines Beteiligten haben könnte. Randnummer 60 Die der Antragstellerin vorgeworfenen Verstöße bieten unter Berücksichtigung aller Umstände bislang keine hinreichende Grundlage, um daraus bereits zum jetzigen Zeitpunkt beurteilungsfehlerfrei derartige Zweifel herzuleiten. Vielmehr spricht nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Antragsgegners bei seiner Bewertung der persönlichen Eignung allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Weder die Qualität noch die Quantität des vom Antragsgegner behaupteten Fehlverhaltens ist ausreichend, um daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die Antragstellerin für den Beruf des Justizvollzugsbeamten charakterlich ungeeignet ist und dieser Mangel auch bis zum Ende der Ausbildung nicht behoben werden könnte. Insbesondere hat der Antragsgegner denselben Sachverhalt in der Praktikumsbewertung der Antragstellerin vom 29. April 2019 selbst anders gewertet hat als im angefochtenen Bescheid. Randnummer 61 Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung in der JVA Plötzensee am 1. Mai 2019 begonnen. In der Personalakte findet sich eingangs eine Übersicht („Ergebnisse der Leistungsbewertungskonferenz vom …“) über Noten, die die Antragstellerin offenbar in ihrer bisherigen theoretischen Ausbildung im erzielt hatte. Das Notenspektrum bewegte sich zwischen „1-“ und „5“, der Notenschnitt lag im Bereich der Note „3“. Es folgt die Praktikumsbewertung vom 29. April 2019 über das hier streitbefangene Praktikum P 1 im H..., die mit der Gesamtnote „4 Punkte“, also einem knappen „ausreichend“ schließt. In den Unterkatkategorien 1.3 (Umgang mit schwierigem Klientel), 2.1.1 (Belastbarkeit), 2.1.2 (Leistungsfähigkeit), 2.2.2 (Konfliktfähigkeit) und 2.2.3 (Kooperationsverhalten) sind die Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet. In den abschließenden Bemerkungen heißt es hierzu, dass die Antragstellerin „dringend eine professionellere und ernsthaftere Einstellung zum Beruf des Justizvollzugsbeamten erlernen“ müsse. Randnummer 62 Diese vom Anleiter M..., dem Ausbilder F... und dem Ausbildungsleiter H... unterzeichnete Beurteilung weist auf erhebliche Eignungsmängel hin. Es liegt auf der Hand, dass derartige Defizite, wenn sie im weiteren Verlauf der Ausbildung nicht ausgeräumt werden können, ihre Eignung für die Laufbahn des Justizvollzugsdienstes ausschließen. Randnummer 63 Gleichwohl kommt die Beurteilung zu einem noch ausreichenden Gesamtergebnis und lässt nicht erkennen, dass die Ausbilder derzeit schon von auch im weiteren Verlauf der Ausbildung nicht mehr auszuräumenden Eignungsmängeln ausgehen. Dem entsprechen auch die vergebenen Einzelnoten. Ausweislich der Notendefinitionen auf Seite 1 der Praktikumsbewertung wird die Note „mangelhaft“ (1-3 Punkte) definiert mit „Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, Grundkenntnisse vorhanden“. 0 Punkte sind definiert als „Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, Grundkenntnisse lückenhaft, Mängel in absehbarer Zeit nicht behebbar“. Die Antragstellerin ist in keinem Leistungsbereich mit 0 Punkten beurteilt worden, was - in Übereinstimmung mit den abschließenden Bemerkungen - dagegen spricht, dass die Beurteiler von nicht behebbaren Defiziten ausgingen. Drei der mit mangelhaft bewerteten Bereiche (1.3, 2.1.2 und 2.2.3) sind zudem immerhin mit drei Punkten, also an der Grenze zur Note „ausreichend“ bewertet. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin, wie es der Antragsgegner nunmehr vorträgt, „völlig ungeeignet“ sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Bewertung nur aus Wohlwollen für die Antragstellerin erfolgt ist, um eine Bewertung mit 0 Punkten zu vermeiden, muss sich der Antragsgegner entgegenhalten lassen, dass die Bewertung jedenfalls nicht ausschließt, dass die festgestellten Eignungsmängel im Laufe der Ausbildung behoben werden könnten. Randnummer 64 Stützt der Antragsgegner aber eine Entlassung eines Widerrufsbeamten auf Eignungsmängel, hat er - wie dies das OVG Berlin-Brandenburg in seinem o.g. Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – (juris Rn. 9 - 12) klargestellt hat, die (ggf. strengeren) Maßstäbe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (im dortigen Fall § 20 Abs. 2 Pol-LVO ) zu berücksichtigen. Für den Vorbereitungsdienst zum allgemeinen Justizvollzugsdienst finden sich nähere Vorgaben in den §§ 9 f. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (APOaVD) ). Gem. § 9 Abs. 3 APOaVD setzt sich die Ausbildungsabschnittsnote aus den erzielten Einzelnoten zusammen. Für das Bestehen des Ausbildungsabschnitts müssen sowohl die theoretischen als auch die praktischen Einzelleistungen im Durchschnitt mit mindestens vier Punkten bewertet worden sein. Gem. § 10 Abs. 2 APOaVD entscheidet die Dienstbehörde im Falle nicht ausreichender Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt (§ 9 Abs. 3 Satz 2) im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle über die Beendigung oder Fortsetzung der Ausbildung. Eine Fortsetzung darf nur erfolgen, wenn durch die Verlängerung der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Randnummer 65 Diese Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 APOaVD , die eine Beendigung oder auch nur eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestatten würden, liegen hier aber gerade nicht vor, denn die Antragstellerin hat jeweils mindestens ausreichende Noten erzielt. Randnummer 66 An diese Bewertung ist der Antragsgegner, soweit es um die Frage der Eignung geht, grundsätzlich gebunden. Er verhält sich widersprüchlich und verletzt damit zugleich allgemein gültige Wertungsmaßstäbe, wenn er die theoretische und praktische Leistung der Antragstellerin einerseits als zumindest ausreichend bewertet, sie aber gleichzeitig „außerhalb“ der Bewertung für ungeeignet hält und - unter Abweichung von den hierfür einschlägigen Vorgaben der APOaVD gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG unmittelbar aus dem Vorbereitungsdienst entlässt. Randnummer 67
- dd)Zwar schließen die Vorschriften der APOaVD eine Beendigung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht gänzlich aus. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Entlassung sich auf Umstände stützt, die sich nicht in der Leistungsbeurteilung niederschlagen. Naheliegend ist dies etwa bei nachträglich aufgetretenen Umständen oder bei erheblichem außerdienstlichem Fehlverhalten, das die charakterliche Eignung ausschließt, selbst wenn die in der Ausbildung erbrachten Leistungen gut sein mögen. Randnummer 68 Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Antragsgegner stützt seine Eignungszweifel nicht auf erst nach Erstellung der Praktikumsbewertung aufgetretene oder außerdienstliche oder aus sonstigen Gründen nicht in der Bewertung berücksichtigte Umstände. Randnummer 69 Das der Beurteilung zugrunde liegende Praktikum, das zudem der erste praktische Ausbildungsabschnitt der Antragstellerin war, dauerte von Dezember 2018 bis April 2019, insgesamt also vier Monate. Besondere, dienstrechtlich relevante Vorfälle sind in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht unmittelbar dokumentiert. Erstmals in den von den Ausbildern am 26. bzw. 29. April 2019 gefertigten Vermerken finden sich Ausführungen zu festgestellten Defiziten, die aber im vielfach vage bleiben und sich auf eine Wiederholung der bereits in der Beurteilung des P 1-Praktikums benannten Defizite beschränken. Der Vermerk des Ausbilders F... benennt lediglich zwei konkrete Ereignisse: Am 15. Januar 2019 habe die Antragstellerin auf Nachfrage verneint, bereits eine Einweisung in die Haftraumkontrolle erhalten zu haben, obwohl dies nachweislich am Vortag geschehen sei. Am 30. März 2019 sei sie beobachtet worden, wie sie mit mehreren Inhaftierten in lockerer und heiterer Art und Weise zusammengestanden und diese geduzt habe, obwohl sie kurz zuvor von ihren Ausbildern auf ihr Verhalten angesprochen worden sei. Randnummer 70 Im - nicht unterzeichneten - Vermerk der Teilanstaltsleiterin vom 29. April 2019 wird beispielhaft als Vorfall die Suche der Antragstellerin nach ihrem „Lieblingsglas“ bezeichnet. Im Übrigen wird allgemein unangemessenes Verhalten der Antragstellerin gegenüber Vorgesetzten und Kollegen beschrieben. Hierbei handelt es sich um die nähere Beschreibung der unter Ziffer 3.2.3 der Praktikumsbewertung beschriebenen Defizite. Randnummer 71 Der Vermerk des Ausbildungsleiters H... vom 26. April 2019 benennt keine weiteren konkreten Vorfälle, sondern erläutert ebenfalls im Wesentlichen die in die Praktikumsbewertung eingeflossenen Defizite und benennt ergänzend das von der Antragstellerin an diesem Tag versäumte Abschlussgespräch. Randnummer 72 Die Vollzugsdienstleiterin M... benennt in ihrem Vermerk vom 29. April 2019 einen konkreten Vorfall vom 25. März 2019 bei dem es zu einer Auseinandersetzung über das Aufhängen der Haftraumschlüssel am Schlüsselbrett gekommen sei. Randnummer 73 Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2019 benennt - ebenso wie das vorangegangene Anhörungsschreiben - keine hiervon abweichenden, gänzlich neuen Tatsachen, sondern wiederholt in etwas ausführlicherer Darstellung die bereits zuvor erhobenen Vorwürfe. Randnummer 74 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich hierbei ausschließlich um Vorgänge handelt, die innerhalb des Dienstes beobachtet wurden. Dabei wurden überhaupt nur vier Ereignisse konkret benannt. Diese hatten offenkundig keine Veranlassung zu sofortiger Dokumentation gegeben. Offenbar hat auch keiner der genannten Vorfälle bereits zu einer konkreten Gefährdung - sei es der Antragstellerin, sei es Dritter - geführt. Disziplinarrechtliche Konsequenzen hat das Verhalten der Antragstellerin nicht gehabt, auch wenn Verstöße gegen Dienstvorschriften der DSVollz vorgelegen haben mögen. Dementsprechend geht offenbar auch der Antragsgegner davon aus, dass keiner der erhobenen Vorwürfe isoliert betrachtet die Entlassung der Antragstellerin rechtfertigen würde. (Bezeichnenderweise hat der Antragsgegner nicht einmal die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit andernfalls konkret drohenden Gefahren für die Sicherheit des Strafvollzugs, sondern allein mit der Notwendigkeit einer alsbaldigen Neubesetzung des Dienstpostens begründet.) Randnummer 75 Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, weshalb das beanstandete Verhalten der Antragstellerin in der Praktikumsbewertung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben sollte und entgegen dem Ergebnis der Bewertung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige negative Eignungsprognose rechtfertigt. Vielmehr finden die zuletzt im Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 nochmals zusammengefassten Vorwürfe ausnahmslos ausdrückliche Erwähnung in der Praktikumsbewertung: distanzloses Auftreten unter Ziff. 2.2.3 und unter „Bemerkungen“, mangelnde Eigeninitiative unter Ziff. 2.1.2 und unter „Bemerkungen“, fehlende Priorisierung unter Ziff. 2.1.2. und 2.1.3 und unter „Bemerkungen“, fehlende praxisbezogene Kenntnisse unter Ziff. 1.4 (mit 7 Punkten bewertet). Auch die ordnungsgemäße Führung und regelmäßige Vorlage des Berichtshefts ist Gegenstand der Praktikumsbewertung (Ziff. 3) und dort mit 7 Punkten bewertet (was gegen die der Antragstellerin nun vorgeworfene regelmäßige Nichtvorlage des Berichtshefts spricht). Randnummer 76 Die im einzelnen aufgeführten Vorfälle wie auch das beanstandete Verhalten der Antragstellerin sind folglich vollständig in die Praktikumsbewertung eingeflossen, die dementsprechend in den Bereichen Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Kooperationsverhalten mangelhaft ausfällt, der Antragstellerin aber dennoch eine noch knapp ausreichende Gesamtleistung bei der Notwendigkeit einer Verhaltensänderung - die aber demnach offenkundig auch für möglich gehalten wird - bescheinigt. Insoweit geht die generalisierende Aussage, die Antragstellerin habe „vielfach gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) und die grundlegende Beamtenpflicht aus § 35 BeamtStG verstoßen“, weshalb sich „aus den vielen kleinen Indizien und Tatsachen, die sich zu einem Gesamtbild verdichten“ Zweifel an der Eignung ergäben, ins Leere und erklärt diesen Wertungswiderspruch nicht. Randnummer 77 Auch soweit der Antragsgegner in der Begründung der Entlassungsverfügung geltend macht, dass die Antragstellerin bereits 30 Jahre alt sei und ihr Verhalten trotz wiederholter Belehrungen nicht geändert habe, eine Verhaltensänderung daher nicht mehr zu erwarten sei, erläutert er den Widerspruch zu der hiervon abweichenden Einschätzung in der Praktikumsbewertung nicht. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten – die Richtigkeit der Vorwürfe unterstellt – auf eine persönliche Unreife und mangelnde Motivation hindeuten kann. Auch mag einiges dafür sprechen, dass die Persönlichkeitsentwicklung im Alter von 30 Jahren in der Regel im Wesentlichen abgeschlossen ist. Andererseits können die bestehenden Konflikte aber auch andere Ursachen als eine bloße Unreife der Antragstellerin haben, wie zum Beispiel eine fachliche Überforderung oder aber einen Arbeitsplatzkonflikt. Auch ist eine weitere Persönlichkeitsentwicklung in diesem Alter keineswegs ausgeschlossen. Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner nicht, dass das letzte Personalgespräch der Antragstellerin mit ihren Ausbildern, in dem sie auf die genannten Defizite hingewiesen wurde, erst am 29. März 2019 stattfand. Nur einer der ausdrücklich benannten Vorfälle ereignete sich danach, nämlich das „lockere und heitere Zusammenstehen“ mit mehreren Inhaftierten am 30. März 2019. Weitere konkrete Vorfälle im April 2019, die auf mangelnde Einsichts- und Lernfähigkeit hindeuten könnten, sind nicht benannt. Darüber hinaus fallen alle Vorfälle (die von der Antragstellerin zudem grundsätzlich abweichend geschildert werden) in die ersten vier Monate der praktischen Ausbildung der Antragstellerin, also einen frühen und relativ kurzen Zeitraum. Ein Wechsel der Ausbilder bzw. des Ausbildungsteams, etwa durch Ausbildung in einer anderen Teilanstalt, hat in dieser Zeit nicht stattgefunden, so dass die Möglichkeit eines (u.U. nicht allein von der Antragstellerin zu vertretenden) Arbeitsplatzkonfliktes jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Randnummer 78
- ee)Nur am Rande ist anzumerken, dass die Entlassungsverfügung unabhängig von den obigen Ausführungen jedenfalls insoweit rechtswidrig ist, als sie den Zeitraum vom 31. Oktober bis zum 30. November 2019 betrifft, da die Entlassung gem. § 34 Abs. 1 LBG erst mit Ablauf des Monats eintritt, der auf die Entscheidung folgt. Hierauf hat die Senatsverwaltung die JVA mit E-Mail vom 15. November 2019 hingewiesen. Eine Nachzahlung der Bezüge wurde daraufhin zwar offenbar veranlasst, eine Korrektur des Bescheides ist soweit ersichtlich aber nicht erfolgt. Randnummer 79
- c)Unabhängig davon hätte der Antrag zu 2 selbst dann Erfolg, wenn man der unter
- b)vertretenen Auffassung nicht folgte und eine von der Praktikumsbewertung abweichende Bewertung des der Antragstellerin vorgeworfenen Verhaltens für möglich erachtete. Denn auch in diesem Fall bedürfte es angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin die ihr vorgeworfenen Sachverhalte in wesentlichen Punkten bestreitet bzw. abweichend schildert weiterer, erst im Hauptsacheverfahren möglicher Sachverhaltsaufklärung, mit der Folge, dass derzeit zumindest von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden muss. Dabei kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, juris Rn. 9 - 12) nicht bereits die Ungewissheit über die Anknüpfungstatsachen wegen der Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gebietet, der Antragstellerin die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen. Randnummer 80 Da in diesem Fall die Entscheidung über den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens indiziert ist, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit sonstige öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassung rechtfertigen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Ausnahme von dem zu den Grundprinzipien des Verwaltungsrechtsschutzes gehörenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO darstellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse der Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dieses rechtfertigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 ME 121/07 -, NVwZ-RR 2008, 483, beck-online, m.w.N.). Maßgeblich für die Interessenabwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts (vgl.: Schoch/Schmit-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 290 f.). Randnummer 81 Bei der Abwägung des behördlichen Vollzugsinteresses einerseits und des Interesses der Antragstellerin andererseits, von den Wirkungen der Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, ist in den Blick zu nehmen, dass die sofortige Beendigung der Ausbildung entgegen der Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG für die Antragstellerin gravierende Auswirkungen hat. Diese werden durch die Interessen des Antragsgegners nicht aufgewogen. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung im Wesentlichen mit der Notwendigkeit der zeitnahen Neubesetzung der Stelle der Antragstellerin begründet. Wenn die Ausbildung der Antragstellerin fortgesetzt wird, entfällt diese Notwendigkeit jedoch. Im Übrigen ist nicht einmal dargetan, dass alle Anwärterstellen der JVA Plötzensee tatsächlich besetzt sind und ohne die sofortige Entlassung der Antragstellerin kein neuer Bewerber eingestellt werden könnte. Auch ist nicht ersichtlich, wieso es dem Antragsgegner nicht möglich oder zumutbar sein sollte, die Ausbildung der Antragstellerin in einer anderen Teilanstalt fortzusetzen. Dass die Sicherheit des Strafvollzuges hierdurch unmittelbar gefährdet wäre, macht der Antragsgegner zur Begründung eines besonderen Vollziehungsinteresses - wie oben erwähnt - selbst nicht geltend. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. das Unterliegen der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags zu 1, der sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist als gering zu bemessen. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (3-facher Anwärtergrundbetrag zuzüglich eines Viertels der jährlichen Sonderzahlung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001423799