Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Gruppenleiterin - besondere Schwierigkeit und Bedeutung Leitsatz Eingruppierung einer Sozialarbeiterin als Gruppenleiterin im Regionalen sozialpädagogischen Dienst in die Entgeltgruppe E 11 TV-L (hier bejaht) (Rn.30) Orientierungssatz 1. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Wird eine Leitungstätigkeit übertragen, ist von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen. (Rn.31) 2. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen (und im Falle des Bestreitens zu beweisen), die den rechtlichen Schluss ermöglichen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Sein Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt. (Rn.33) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bezieht sich die tarifliche Anforderung der "besonderen Schwierigkeit" der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungsmerkmale der vorherigen Vergütungsgruppe erheblich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. (Rn.37) 4. Hinsichtlich des Merkmals der "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. (Rn.39) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 510/19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 30. August 2017, 21 Ca 1007/17, Urteil nachgehend BAG, 10. Juli 2019, 4 AZN 510/19, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 21 Ca 1007/17 - werden jeweils zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe E 11 TV-L, nachdem ihr ab dem 01.10.2015 auch das Aufgabengebiet der Gruppenleiterin übertragen worden war. Zusätzlich wird der Anspruch zusätzlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Randnummer 2 Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Sozialarbeiterin (FH). Sie ist seit dem 01.09.2009 als Sozialarbeiterin in einem Bezirksamt des beklagten Landes in der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport im Regionalen sozialpädagogischen Dienst (RSD) beschäftigt. Im Wege arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Ursprünglich wurde sie nach der Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Nach Überleitung in den TV-L erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9, Erfahrungsstufe 5. Randnummer 3 Ab dem 01.10.2015 wird sie unter Beibehaltung der Vergütung als Gruppenleiterin eingesetzt. Die ihr unterstellten beschäftigten Sozialarbeiter erhalten ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L. Hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit wird auf die Seite 5 der Klageschrift, die Seiten 8ff des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2017, die Seiten 3f des Beklagtenschriftsatzes vom 08.02.2017 und die Beschreibung des Aufgabenkreises vom 23.01.2015 (Bl. 12, 96ff, 40f und 54ff d.A.) verwiesen. Randnummer 4 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, schon allein wegen der Tätigkeit als Gruppenleiterin, die unstreitig 60 % der Arbeitszeit ausmache, stehe ihr eine höhere Vergütung zu. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 6 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 11 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen. Randnummer 7 2. Hilfsweise: Randnummer 8 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 10 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 10 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen. Randnummer 9 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das beklagte Land ist der Ansicht, dass das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ nicht erfüllt sei. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.08.2017 dem Antrag zu 1) nur insofern stattgegeben, als es ab dem 01.10.2015 eine Verpflichtung zur Zahlung der Entgeltgruppe E 11 auf Basis der Erfahrungsstufe 4 (statt Erfahrungsstufe 5) zugesprochen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Höhergruppierung sei durch die Tätigkeit als Gruppenleiterin gerechtfertigt. Nach den Regelungen des Tarifvertrages könne die Klägerin jedoch nur eine Vergütung auf Basis der Erfahrungsstufe 4 verlangen. Randnummer 13 Hiergegen richten sich die Berufungen des beklagten Landes und der Klägerin. Randnummer 14 Das beklagte Land behauptet, dass auch die übrigen, der Klägerin unterstellten Sozialarbeiter eine Unterschriftsbefugnis in gleichem Umfang hätten. Es ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe in fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass eine Vorgesetztentätigkeit schon nach der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 9 als schwierige Tätigkeit angesehen wird. Insofern hätte nunmehr begründet werden müssen, durch welche weiteren Tätigkeiten, die nicht schon der Vergütungsgruppe 9 zuzurechnen sind, eine Höhergruppierung hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gerechtfertigt sein soll. Daran fehle es. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Randnummer 15 Das beklagte Land beantragt sinngemäß, Randnummer 16 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 – 21 Ca 1007/17 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; Randnummer 17 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 19 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017, Geschäftszeichen 21 Ca 1007/17 teilweise abzuändern und Randnummer 20 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 11 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen; Randnummer 21 3. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hinsichtlich der Höhergruppierung zutreffend sei. Ihr stünde jedoch auch eine Vergütung nach der höheren Erfahrungsstufe 5 zu. Randnummer 23 Nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach eine Tätigkeit als Gruppenleiterin entsprechend der Protokollnotiz zur Entgeltgruppe E9 TV-L dieser zugeordnet werde, hat die Klägerin ihre Klage auch auf Gleichbehandlungsgrundsätze gestützt. Zuletzt hat sie sich mit Schriftsatz vom 06.03.2019 und unter Beifügung von Stellenausschreibungen, Anforderungsprofilen und Beschreibungen des Aufgabenkreises darauf berufen, dass bei anderen Bezirksämtern des beklagten Landes die Tätigkeit als Gruppenleitung im Regionalen sozialpädagogischen Dienst mit der Entgeltgruppe E 10 oder teilweise E 11 vergütet werde. Randnummer 24 Das beklagte Land hat insofern Verspätung gerügt und beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Weder die Berufung des beklagten Landes noch die der Klägerin haben Erfolg. Daher sind sie zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht abzuändern. I. Randnummer 26 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin das beklagte Land für verpflichtet gehalten, ab dem 01.10.2015 der Klägerin eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11, Erfahrungsstufe 4 TV-L nebst Zinsen auf die Differenzvergütung zu zahlen. Randnummer 27 1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 19.11.2014 - 4 AZR 996/12 - juris). Dies betrifft auch die Frage der Feststellung einer Pflicht zur Verzinsung von Differenzbeträgen (BAG 19.02.2003 - 4 AZR 158/02 -juris). Insofern ist die Klage zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass die Angabe der Fallgruppe nur deklaratorisch ist. Randnummer 28 2. Durch arbeitsvertragliche Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-L Anwendung. Insofern lauten die für die Bewertung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1, Teil II, Ziffer 20.4: Randnummer 29 Entgeltgruppe 11 1. … 2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 10 1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. … Entgeltgruppe 9 1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.) (Hierzu Protokollerklärung) 2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärung: Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.