Streitwertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - außergerichtliche Schadensersatzforderung - Vergleichsgesprächen Leitsatz 1. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 3 ). (Rn.9) 2. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel. Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren. (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 34, mwN). Irreale Berühmungen sind auf sinnvolle Werte zurückzuführen (Ziemann, jurisPR-ArbR 1/2017 Anm. 5, mwN). (Rn.11) 3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen. Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 36). (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 8. November 2019, 37 Ca 3486/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2019 – 37 Ca 3486/19 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen mit gleichem Beendigungstermin. Randnummer 2 Die Beklagte begründete die Kündigung insbesondere mit der Gefahr von Forderungsausfällen. Dazu gab es nach dem Vortrag des Klägervertreters nicht nur außergerichtliche Schreiben, sondern auch Gespräche unter den Prozessbevollmächtigten, in denen Schadenspositionen in einem Umfang von über 800.000 Euro in Rede gestanden hätten. Randnummer 3 Im Rahmen des den Rechtsstreit beendenden Vergleichs vereinbarten die Parteien ua., dass etwaige Schadensersatzansprüche ausgeglichen seien. Ausgenommen waren Ansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung einer Vertragspartei beruhen. Randnummer 4 Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht diesen Gesichtspunkt mit 10 vH. des angeblich streitigen Betrags berücksichtigt. Randnummer 5 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den ihnen am 13. November 2019 zugestellten Beschluss mit einem am 27. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beklagte habe die Schadensersatzforderung geltend gemacht. Daher müsse sie auch bei dem Vergleichsmehrwert in vollem Umfang berücksichtigt werden. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2020 nicht abgeholfen. Die angebliche Forderung sei mit einem Betrag in Höhe von 10 vH. im Rahmen des Vergleichsmehrwerts angemessen berücksichtigt. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 8 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 2 ). Randnummer 9 Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 3 ). Randnummer 10 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Vergleichsmehrwerts nicht vor. Die Regelung unter Nr. 11 des Vergleichs war nicht geeignet, den Vergleichsmehrwert um mehr als den durch das Arbeitsgericht angesetzten Betrag zu erhöhen. Randnummer 11
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